Jacobsen: Das Ende der Leibeigenschaft im Gut Bramstedt / Lawätz

In den Schleswig-Holsteinischen Provinzialberichten des Jahres 1792 veröffentlichte Ferdinand Otto Lawaetz Urkunden zum Thema Leibeigenschaft im Gut Bramstedt. Die Originaltexte sind hier einsehbar:  Provinzialberichte_1792_Original_abb

    • Den nachstehenden Beitrag / Transkription lieferte mir Stadtarchivar Manfred Jacobsen, dem ich dafür herzlich danke.
Ferdinand Otto Lawätz

Ferdinand Otto Lawätz

Das Ende der Leibeigenschaft im Gut Bramstedt

(aus Sicht des Gutsbesitzers Ferdinand Otto Vollrath Lawätz)

 

Aus: Schleswig-Holsteinische Provinzialberichte 6.2.1792.

III. Von der Beschaffenheit der ehemaligen Leibeigenschaft in dem adlichen Gute Bramstedt bis zu ihrer vollendeten Aufhebung. (Mit Beilagen A bis D.)

Ein Beitrag zur Geschichte der Bauernfreiheit in Holstein.

Das adeliche Gut Stedingshof wurde von König Christian IV. im Jahre 1633 von den Erben des Gehrt Steding gekauft. Der zu dieser Zeit errichtete Kaufbrief ist so wenig als alle vorhergehende das Gut betreffende Nachrichten vorhanden. Es ist mir also nichts bekannt, ob die Gutsuntergehörigen damals Freie oder Leibeigene gewesen sind; indessen ist das letztere wahrscheinlich.

Noch in demselben Jahre schenkte der König, vermöge eines von ihm ausgefertigten Schenkungsbriefes, datirt auf dem Schlosse Schanderburgk den 15ten November 1633, das Gut Stedingshof, welches er nunmehr Bramstedt nante, an Wiebke Crausen. Er legte sieben bisher zum Amte Segeberg gehörige volle Hufen, deren Bewohner freie Leute waren, mit allen ihren Abgiften, Hoch- und Gerechtigkeiten erblich dazu und verordnete, daß die Dienste von den Unterthanen überall, gleich wie solches von andern adelichen Unterthanen des Orts geschiehet, abgehalten und geleistet werden sollten. Ob die Besitzerin des Guts Bramstedt, die ebengenannte Wiebke Crausen und ihre Nachkommen, sämtliche Untergehörige des Guts als Leibeigene behandelt, oder ob sie einen Unterschied unter ihnen gemacht haben, kann ich nicht bestimmen. Aber vermuthlich und beinahe als ausgemacht ist das letztere anzunehmen, weil noch von der Zeit her ein Par Kaufbriefe vorhanden sind, wovon ich einen von der Wiebke Crausen, datiert Glücksburg den 14ten September 1643, an Johann Hartmann ausgefertigt (unter Litt. A.) mit anlege. In demselben befreit sie den Käufer von allen Hofdiensten, und ertheilt ihm die Erlaubnis, sein Haus zu verkaufen, zu versetzen und zu verpfänden.

Wie indessen nachmals das Gut Bramstedt von den Erben und Nachkömlingen der Wiebke Crausen, und zwar namentlich von der Freiherrin Christiane Sophie Amalie von Kielmannsegge, geborne von Ahlefeldt, auf Scharstorf Erbfrau, an den Oberstlieutenant Johann Ernst von Grothen verkauft worden, so ist daßelbe, nach den damals zu Bramstedt unterm 12ten Februar 1698 errichteten Kaufbriefe, ihm mit allen leibeigenen Unthertanen, Hufenern und Käthenern, sie befinden sich daselbst oder nicht, übertragen und dabei die Vindifikation derselben dem Käufer auch ungehindert gelassen worden.

Nach einem hieselbst befindlichen Aktenauszuge in Sachen der Gutsherrschaft mit den Unthertanen wegen der Leibeigenschaft, haben einige der letztern und zwar die Eingesessenen der Dorfschaften Weddelbrook, Hagen und Hitzhusen unterm 23ten Mai 1698 ein Gesuch bei der Landesregierung in Glückstadt eingegeben, und in demselben sich beschweret: daß der Oberstlieutenant sie als Leibeigene behandele, da sie doch freie Leute waren, auch als solche Kontribution bezahlten und statt der Hofdienste ein gewisses Dienstgeld entrichteten. Sie haben zugleich gebeten, „daß Supplikatus, der Herr von Grothe, sie wider die hergebrachte Freiheit nicht beschweren, sie und ihre Nachkommen vor keine Leibeigene traktiren und als Sklaven ohne Entgeld zu seinen Diensten gebrauchen, oder ein zwiefaches als Dienstgeld und Herrendienste nicht prätendiren solle.“ – Dieser Proces hat einige Jahre gedauert, ist aber nach erwehntem Extrakt wegen der damals entstandenen Kriegsunruhen unentschieden geblieben. Nach demselben Extrakt sollen die Weddelbrooker in den Zwanzigen dieses Jahrhunderts den Proces erneuert haben, aber auch damals kein Urtheil erfolgt sein. Aus den hieselbst im Archiv vorhandenen Nachrichten von der Zeit, da das Gut Bramstedt dem Oberstlieutenant von Grothe und nachher seiner Frau, der Baronesse von Grothe zugehörte, ersiehet man, daß sehr viele Hufen und Kathen damals wüste geworden sind, wozu wol verschiedene Ursachen die Veranlassung gegeben haben. Indessen wurden dadurch sehr viele freie Leute ins Gut hineingezogen, denen die ledig stehenden Hufen und Kathen von der Baronesse erb- und eigenthümlich verkauft worden; es wurde diesen in ihre Kaufbriefen die Versicherung ertheilet, daß sie, da sie freie Leute wären, in geringsten mit keiner Leibeigenschaft beleget, sondern von solcher gänzlich ausgeschlossen sein sollten, wie solches aus dem (unter Litt. B.) zum Beweise angelegten Kaufbriefe zwischen der Baronesse von Grothe und Marx Hohrns, Bramstedt den 1sten Mai 1751, erhellet.

Im Jahre 1751 überlies die Baronesse von Grothe das Gut Bramstedt an den Freiherrn Friedrich Wilhelm von Prinzen mit den sämtlichen dazu gehörigen Unterthanen, ohne zu erwehnen, ob sie freie Leute oder Leibeigene wären. Nach dem bei der Überlieferung des Guts aufgenommenen Notarialinstrumente haben sämtliche Gutsuntergehörige die (unter Litt. C.) angefügte und ihnen vorgelesene Eidesformel durch einen Handschlag bekräftigt, und nach dieser zu urtheilen, müssen schon mehr frei als leibeigene Untergehörige im Gute gewesen sein.

Unmittelbar nachher und zwar am 8ten Mai desselben Jahres verkaufte der Freiherr von Prinzen das Gut Bramstedt mit allen Pertinentien und Unthertanen an den Kammerherrn, Reichsgrafen Christian Günther zu Stolberg, damaligen Amtmann über das Amt Segeberg. Die Unterthanen wurden, eben wie vorhin angezeigt ist, in Eid genommen. Es haben jedoch einige sogleich vorgestellet, daß sie noch keine Kaufbriefe über ihre Höfe und Häuser von der Baronesse von Grothe erhalten hätten, welche ihnen auch sogleich versprochen worden sind. Da nun die Leibeigene keine Kaufbriefe erhalten, so erhellet aus der eben angeführten Vorstellung der Leute, daß schon freie Leute im Gute gewesen sind. Dieses wird denn um so deutlicher aus den von verschiedenen Gutsunterthanen bei dem damals abgegebenen Proklama gethanen Angaben.

Der Anfang der Aufhebung der Leibeigenschaft im Gute Bramstedt ist also wol nicht dem Reichsgrafen von Stolberg zuzuschreiben; sondern sie ist vielmehr nur von ihm fortgesezet worden. Ganz vollendet wurde sie auch nicht von ihm; denn noch im Jahre 1774, als ich das Gut antrat, waren noch drei Leibeigene am Leben, die, wie sie sagten, mit noch einigen andern, wegen Unvermögenheit nicht im Stande gewesen waren, daß von dem Grafen von Stolberg für ihre Freiheit verlangte Kaufgeld zu bezahlen, und Leibeigene geblieben waren. So hatte ich also das Vergnügen diesen Leuten ihre Freiheit zu schenken, und also das Andenken der traurigen Knechtschaft ganz auszulöschen.

Überhaupt finde ich in den hiesigen Protokollen nur zehn von dem Grafen Stolberg ausgefertigte und ertheilte Freibriefe, wovon ich auch einen zum Beweise (unter Litt. D.) mit anlege. Da nun im Gute Bramstedt von jeher achtzehn Vollbauern oder Hufener, elf Halbhufener, zehn Viertelhufener und ein und zwanzig Käthener, außer der zahlreichen Menge von Häuersleuten gewesen sind: so ist die eigentliche Aufhebung der hiesigen Leibeigenschaft wol eher in die Zeit zu sezen, da die Baronesse von Grothe Besizerin des Guts Bramstedt war, als in die Zeit des Grafen Stolberg.

Nach den vorangeführten sowol als andern Datis bin ich übrigens der Meinung, daß weder die Untergehörige des Guts Bramstedt, welche im Flekken Bramstedt gewohnt haben, noch auch die, welche im Jahr 1633 von dem Amte Segeberg diesem Gute beigelegt wurden, jemals Leibeigene gewesen sind. Selbst die königliche deutsche Kanzlei hat in einem, während des vorhin erwehnten, im Jahre 1698 von den Gutsunterthanen angefangenen Prozesses, abgestatteten Bericht vom 16ten December desselben Jahrs sich erkläret, daß die von dem Amt Segeberg zu dem Gute Bramstedt gelegte Unterthanen freie Leute gewesen, liberi domini des ihrigen wären und frei wegziehen könten.“ Durch die Länge der Zeit und besonders durch das ihnen ungünstige Schiksal, daß sie zu zwei verschiedenen Malen kein Urtheil in dem wegen der Leibeigenschaft angefangenen Proces erhielten, sind wahrscheinlich diese Leute mehrentheils unterjocht, und vielleicht auch von der Gutsherrschaft den Leibeigenen gleich behandelt worden.

Die strenge Härte, womit besonders die Baronesse von Grothe ihre Gutsuntergehörigen behandelt hat, war wol nebst andern Ursachen die Veranlassung, daß zu ihrer Zeit viele Höfe und Häuser verlassen und wüste wurden. Hierdurch verlor sie nicht nur einen großen Theil ihrer baren Hebungen, sondern ward auch außer Stande gesezt ihre Hofländereien zu bearbeiten, und dies wurde denn die Ursache daß sie freie Leute ins Gut hereinzog; ihnen die wüsten Hufen und Häuser zum Eigenthum überlies und daneben versprach, daß sie freie Leute sein und bleiben sollten. Auf diese Art wurden einige zwanzig Hufen und Häuser mit freien Leuten besezt, und der Reichsgraf zu Stolberg fand also die mehresten Wohnstellen mit freien Leuten besezt vor; einige wurden noch von Leibeigenen bewohnt und etliche waren wüste. Weil nun hieraus manche Unannehmlichkeit entstanden, zumal da dem größten Haufen die Freiheit nicht mehr streitig gemacht werden konte, und solchen folglich auf keine andere Art und Weise abgeholfen werden konte, als daß die wenigen Leibeigenen ebenfalls frei gegeben würden: so wurde dieses denn auch, wie bereits angezeigt worden, von dem Reichsgrafen zu Stolberg bewerkstelliget. Er machte zehn Familien ganz, theils auch nur etliche derselben zu freien Leuten, überlies ihnen die von ihnen bewohnte Hufen und Häuser zum Eigentum, und erhielt dafür von ihnen zusammen eine Summe von 1400  Rthlrn. Die noch vorhandenen wüsten Hufen wurden ebenfalls von ihm mit freien Leuten besezt, folglich wurden nunmehr alle Besitzer von Hufen und andern Wohnstellen freie Leute.

Verschiedene Umstände und Ursachen haben also die Besizer des Gutes Bramstedt bewogen, die Untergehörigen desselben zu freien Leuten zu machen, und besondern mit dem Vortheile der Gutsherrschaft vereinigten Zufällen, oder ob der etwanigen Grosmuth der Besizer dieses Guts ihre jezige Freiheit zu verdanken haben: so wie ich es denn auch der Beurtheilung eines jeden Überlasse, ob das von der Gutsherrschaft ausgeübte Recht der Knechtschaft über alle Unterthanen rechtmäßig gewesen sei oder nicht.

Bramstedt, den 26sten Oktober, 1792

      Lawätz.

Beilagen

A.

Demnach Ich untergeschrieben habe Johan Hartmann vergönnet in Meinbech ein Neu Haus Zu Bauen, also soll er mir Jehrlich geben grund Haur vor den Belegenen Teich Bey seinen Hause, sampt rötger seinen Kohl Hoff, und dan grundt Haur vor den Hoff da sein Haus stehet, so weiterß an Itzo auß gerotten hat, und dan ein Klein Blick wischlandt Belegen Bey des vogts Teich Jehrliches 6 Marck vor bittelgeld 12 ß und ein Rauch Hun, und dan 4 Rthlr.. dienstgeld, damit Soll er Jährliges allerdings Quitiret sein wegen aller Hoff dinste, Sein Hauß zu verkauffen versetzen oder verpfanden, wann Jährliges meine Abgift nur davon Entrichtet, und weilen es an Itzo noch nicht bewonet, also habe ich ihm daß Dienstgeld Zwey Jahr nachgegeben, Urküntlich mit meiner Eigenen handt unter geschrieben.

 Datum Glücksburch den 14 September Anno 1643.

    Wibeke Krusen

   pro vera copia: F.O.V. Lawaetz

B.

Im Nahmen der Heiligen und Hochgelobten Dreyeinigkeit !

Kund und zu wißen sey hiemit jedermänniglich, insonderheit denen, so daran gelegen daß heute unten gesetzten dato, zwischen der Hochwolgebornen Frauen, Frau Baronesse von Grothen, gebohrnen von Bülauen, Erb Frauen auf dem Hochadelichen Gute Bramstedt, an einem, so dann dem Ehrbaren Marcus Horns in Hitzhusen, am andern theil nach gesetzter zu recht beständiger und unwiderruflicher Erb- Kauf- Contract getroffen und geschloßen worden, nemlich

Es verkäufet hochgedachte Frau Baronesse von Grothen für sich ihre Erben und Künftigen Successoren dieses Hochadell, Gutes, das Dernselben eigenthümlich zugehörige, in Hitzhusen, nahe bei Hans Krützfeld belegene Kathe cum pertinentiis, an Marcus Horns umb und vor 50 Rthlr. Schreibe funfzig Reichsthaler veraccordirten Kaufgeldes, dergestalt und also, daß sothaner Kauf- und Verkauf, von Niemand, er sey auch wer er wolle wiedersprochen, noch geändert, auch sothaner Kathe, mit Keinen Auflagen, Hoftagen und sonsten Vernäurungen beschweret werden soll, sondern es nach Käufer und deßen Erben, solche Kathe, Garten, Weiden, Triften, Holtz-Theil, und dabey gehöriges Korn- Land und nach belieben bewohnen, nutzen und gebrauchen,  auch an einem andern wieder verhäuren, oder verkauffen, ehrliche Handtierung auf alle Art und Weise, es mag Nahmen haben wie es will, darin fortsetzen, und in Summa sein Bestes alle wege damit suchen wie er immer Kann und vermag.

Dahingegen verspricht der Käufer Marcus Horns, obgedachtes KaufGeld zu entrichten 100 Mk schreibe Einhundert Mark dieses Jahr 1740 auf Michaeli und die überigen 50 Mk schreibe Funfzig Marck Gel. Gott 1741 in Pfingsten; und wann solche richtig abgetragen und bezahlet sind, so verspricht Hochgedachte Frau Baronesse von Grothen für sich Dero Erben und Successoren hiemit dem Käufer gänzlich wegen des empfangenen Kauf-pretii los und frey. Was aber die darauf haftende jährliche Ausgaben sind, muß der Käufer alle Jahr auf Waynachten, 8 Rthlr. Cronen an Hochgedachte Frau Baronesse von Groten, oder deren künftige Successoren ohnfelbar entrichten und abführen.

Schlislich geben Hochgedachte Frau Baronesse von Groten, für sich und Dero künftige Successoren dieses adelichen Guthes, Käufern und seinen erben hiemit die schriftliche Versicherung, daß er oder sie im geringsten mit keiner Leibeigenschaft beleget, sondern mehr gemeldeter Marx Horns und seine Erben, weilen sie würcklich freye leute seyn, von solcher Leibeigenschaft algänzlich ausgeschloßen seyn sollen. Alles ohne Arglist und Gefährde.
Urkundlich und zu mehrer festhaltung obiges alles haben Ihro Hochwohlgl. Von Groten, für Sich und Dero Successoren diesen Kauf-Brief Selbsthändig unterschrieben, und mit Dero Angebohrnen Hochadel. Petschaft besiegelt, auch ist selbiger von dem Käufer für sich und seine Erben und Nachkommen, zu desto gewißer Gelebung des vorgeschriebenen eigenhändig subscribiret worden. So geschehen Bramstedt den 1ten May 1740.

 (L. S.)  A. v. Groten

       pro vera Copia: F.O.V. Lawaetz.

C.

Ich lobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich den Hochwohlgebohrnen Herrn Freyherrn von Printzen Königl. Preussischen Geheimbden Raht und Rittern des heiligen Hubert-Orden hinführo als wahren und eigenthümlichen Herrn von dem Adelichen Guthe Bramstedt sonst Stedingshoff genannt, erkennen, dessen Bestes in allen Stücken befördern und allen Schaden, so viel Menschmöglich, und als es redlichen und rechtschaffenen Unterthanen eignet und gebühret, verhühten, die Contributiones Hoff- und Spann-Dienste, und was mir sonst als Unterthan zu thun oblieget, getreulich und zu rechter zeit bezahlen, entrichten und leisten will. So wahr mir Gott helffe und sein heiliges Wort:

       pro vero Copia: F.O.V. Lawaetz.

D.

Ich Christian Günther Graf zu Stolberg wie auch des Adelichen Guthes Bramstedt Erbherr etc. etc. füge hiemit zu wißen: welchergestalt meines leibeigenen Unterthanen, des Hans Witten Vier Kinder von Hitzhusen, hiesiger Bramstedt-Adell. Jurisdiction, unterthänig angezeiget, und gebeten; wie sie aus der ihnen angebohrnen Leibeigenschaft gerne erlaßen, und von mir als rechtschaffene freye Leute, die da ziehen, wohnen, das Ihrige veräusern, imgleichen sich verändern und verehelichen könnten, wie, wo und wann sie wolten, für sich und ihre Nachkommen erkläret und erkannt seyn mögten; und zwar dieses gegen zahlung der Summa von Zwey Hundert und Funfzig Reichsthl. für alle sothane Vier Leibeigene-Nahmentlich Hans, von 21 Jahren, des älteren noch lebenden Hans, und der verstorbenen  Becke Witten Sohn, Maria, von 13, Jochim von 11, und Becke von 8 Jahren, alle drey des vorgedachten älteren Hans und seiner itzigen Frau, Marta Witten Eheleibliche Kinder.

Wann nun aus verschiedenen bewegenden Ursachen; und sonderlich wegen der Eltern jederzeitigen guten Aufführung und Betragens dem Gesuche dieser Namentlich vorbenannten Vier Leibeigenen, gegen Empfang der besagten Zwey Hundert und Funfzig Reichsthl. von mir deferiret worden: als habe ich solches durch diesen ihnen ertheilten Frey-Brief hiemit für mich und meine Successoren declariren wollen; also und dergestalt, daß selbige und ihre Nachkommen von mir und meinen Successoribus als freye und mit keiner Leibeigenschaft beschwerte Leute geachtet und gehalten werden, und solchemnach freye Macht und Gewalt haben sollen, aus dieser Adell. Bramstedtischer Jurisdiction zu verziehen, wie auch mit ihren darin erworbenen oder ihnen sonst zugefallenen Gütern und Vermögen so zu schalten und zu walten, als es andern Freyen und nicht Leibeigenen Untergehörigen dieses Guths bishero erlaubet gewesen. Welches dann vorneml. auch von dem Hofe will verstanden und mittelst diesem zugegeben haben, den der älteste dieser Vier Freygelaßenen, Hans Witt genannt, mit meinen Consens, und nach einem ihm darüber von mir annoch besonders zu ertheilenden Haus- und Kauf-Brief von seinen in der Leibeigenschaft verbleibenden Eltern übernehmen wird; maßen er, nebst seiner künftigen Frau, der itzo mit ihm versprochenen und Freygebohrnen Christina Schümanns, wie auch die etwa von ihnen erzeugten Kinder, oder ihre sonstige freye Erben, solchen Hof, gegen Abhaltung und Leistung der im Haus-Briefe beschriebenen praestandorum eigenthümlich bewohnen, oder denselben nach ihrer besten Gelegenheit an andern veräusern mögen.

Urkundlich sind von diesem Frey-Briefe unter meiner eigenhändigen Nahmens Unterschrift und vorgedrucktem Gräfl. Petschaft 4 gleichlautende exemplaria ausgefertiget, und selbige unter die 4 Freygelassenen verteilet worden. So geschehen Bramstedter Hof den 24 Martz 1753.

  pro vera Copia: F. O. V. Lawaetz.

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