Prange: Entstehung und innerer Aufbau des Gutes Bramstedt

Eine Abhandlung über das Entstehen des Gutes Bramstedt und seine frühen Besitzer (Dirick Vageth, Caspar Fuchs, Gerd Steding u.a.) war schon immer einer meiner Wünsche. Nun (2001) bin ich fündig geworden – dank eines Quellenhinweises in einem Buch über schleswig-holsteinische Geschichte – und kann hier eine wissenschaftliche Ausarbeitung des hochgeschätzten Wolfgang Prange, vom Schleswiger Landesarchiv, präsentieren, die er schon 1966 veröffentlichte. Es wurde als Beitrag zur Eröffnung des renovierten Schlosses vorgestellt. Herr Prange war Gastredner.



aus ZSHG (Zeitschrift für Schleswig-Holsteinische Geschichte) Nr. 91, 1966, S. 121 – 175
mit freundlicher Genehmigung von Dr. W. Prange, der den Inhalt am 26.4.2001 als Vortrag in Bad Bramstedt hielt.

Entstehung und innerer Aufbau des Gutes Bramstedt

Von Wolfgang Prange

Die Bedeutung der adligen Güter in der Geschichte Schleswig-Holsteins kann nicht leicht überschätzt werden. Nicht nur haben sie einem beträchtlichen Teil des Landes ein eigenes, zum Teil bis heute nachwirkendes Gepräge gegeben: sie waren die Grundlage der wirtschaftlichen und politischen Macht der Ritterschaft, die in entscheidenden Jahrhunderten des ausgehenden Mittelalters und der frühen Neuzeit die Geschichte des Landes bestimmt hat. Dieser Bedeutung entspricht der Stand unserer Kenntnis von der Geschichte der einzelnen Güter nicht ganz. Vor 111 Jahren hoben Johannes v. Schröder und Hermann Biernatzki in ihrer Topographie von Holstein hervor, “einen wie umgestaltenden Einfluß eine gründliche Bearbeitung der historischen Topographie auf die bisherige Darstellung der Geschichte ausübt“ 1. Seitdem sind mannigfache Fortschritte gemacht worden; allerdings läßt sich der Verdacht, daß ihr unschätzbares Werk nicht nur zur Weiterarbeit angeregt, sondern gelegentlich auch die beati possidentes zu befriedigtem Genuß verführt haben könnte, nicht ganz unterdrücken. Sicher ist, daß der Hinweis der beiden trefflichen Topographen seine Geltung nicht verloren hat. Seinerzeit verschafften sie auf ihrem Gebiet der heimischen Landesgeschichtsforschung einen weiten Vorsprung; heute liegt dieser dort, wo man sich mit den neueren landesgeschichtlich-landeskundlichen Methoden, vielfach als Vorarbeit zu historischen Atlaswerken, einer systematischen Bearbeitung der Landesgeschichte zugewandt hat. In Schleswig-Holstein ist auf diesem Felde noch viel zu tun. Auch die adligen Güter, die trotz ihrer am Ende einheitlichen Stellung innerhalb der Landesverfassung doch sehr unterschiedliche Gebilde gewesen sind, bedürfen systematischer Bearbeitung, die äußere Geschichte jedes einzelnen ebenso wie sein innerer Aufbau. Freilich wird nicht allemal eine eingehende Spezialuntersuchung nötig sein, zuweilen eine Art Statistik, eine Erweiterung und gegebenenfalls Berichtigung der Topographie genügen.

Den rechten Ertrag für die Landesgeschichte wird am Ende allerdings erst der Vergleich bringen. Das Gut Bramstedt gehört zu denen, die genauerer Betrachtung wert sind
2. Es ist spät entstanden, seine Wurzeln reichen nicht In das hohe Mittelalter zurück; es liegt in Altholstein, nicht im Kolonisationsgebiet: daher ist seine äußere ebenso wie seine innere Entwicklung anders verlaufen als bei der Mehrzahl der adligen Güter, so daß es diesen nach außen, in seiner Stellung innerhalb der Landesverfassung, endgültig erst nach zwei Jahrhunderten, in seinem Inneren Aufbau niemals gleich geworden ist. Der scharf beobachtende Christian Kuß hat schon vor 122 Jahren drei Besonderheiten hervorgehoben, die Bramstedt von anderen Gütern unterscheiden, und geschlossen, daß ”diese Anomalien doch offenbar die Ansicht andeuten, daß vielleicht der Bramstedter adlige Hof auch in Ansehung der Art seiner Entstehung eine Anomalie sein könne“ 3. Nach der mittlerweile erweiterten Kenntnis, die in Hans Hinrich Harbecks Chronik von Bramstedt und jüngst von Anne Dörte Rieken zusammengefaßt ist 4, beginnt die Geschichte des Gutes mit einer Urkunde König Christians III. vom Jahre 1541 (richtiger 1540). Neu erschlossene Quellen, vor allem die Akten einer Serie von Prozessen, die um 1532 vor Lotding und Goding in Bramstedt begannen und 1614 vor dem Reichskammergericht in Speyer einschliefen 5, führen zwar nur um einige Jahrzehnte weiter zurück, werfen jedoch ein ungleich helleres Licht auf Entstehung und erste Entwicklung des Gutes. Dessen spätere Geschichte ist zwar in großen Zügen bekannt, doch müssen die einzelnen Nachrichten in den rechten Zusammenhang gerückt werden.

I. Dirick Vaget (bis 1538)

Die königliche Urkunde von 1540, mit der bisher die Geschichte des Gutes Bramstedt begann, nennt als früheren Besitzer Dirick Voigt zu Bramstedt. Dirick Vaget wird 1530 auf der ersten Seite des damals angelegten Bramstedter Fleckensbuches – nach dem Kirchspielvogt und vor den vier Ratmännern – als Bürgermeister bezeichnet 6, während es, im Gegensatz dazu, 1569 heißt, daß er um 1532 Kirchspielvogt gewesen sei. Es gilt, seine Stellung aus diesen Ämtern näher zu bestimmen. Was den Bürgermeister angeht, heißt das mit Bramstedt beginnen.

1. Bramstedt ist durch seine Lage am Schnittpunkt des Weges von Itzehoe nach Lübeck und der großen Heerstraße von Jütland und Schleswig nach Hamburg und Wedel geprägt, an einer Furt durch die Osterau, bei der besonders die großen Ochsenherden Rast machten, mit Futter versorgt werden mußten und Kaufleute anzogen. Der Markt, der hier zur Fastenzeit gehalten wurde, vielleicht auch das Goding, das hier seit dem 15. Jahrhundert bezeugt ist, haben die Gestalt des Ortes bestimmt, den großen, von den Häusern umschlossenen rechteckigen Platz, den Bleek, auf dem der Roland, aber merkwürdigerweise nicht auch die Kirche steht: sie liegt auf der anderen Seite der Osterau. Der Bleek, der zu Beginn des 16. Jahrhunderts vorhanden war, kennzeichnet Bramstedt als planmäßige Anlage und unterscheidet es grundsätzlich von den Dörfern rundum.
Zwar wird es 1322 und wieder 1444 als Dorf bezeichnet
7 aber 1448 urkunden borgermestere unde radmanne des wickbeldes Bramstede 8 sprechen von Bürgern ihres Weichbilds und gebrauchen ein Siegel mit dem holsteinischen Nesselblatt und der Umschrift SIGILLVM CONSVLVM OPIDI BRAMESTEDE 9. Dasselbe Siegel findet sich 1530 im Fleckensbuch 10. Dessen Anlage und die Niederschrift einer Reihe von Willküren – unde wat hyr ynne schreven ys, ys alle ewich duernde 10 – ist ein weiterer Hinweis auf Bramstedts besondere Stellung. König Christian II. (1513 – 1523) hatte hier einen neuen Markt eingerichtet, der sich jedoch gegenüber Beschwerden aus den Herzogtümern und aus Dänemark nicht durchsetzen konnte und von König Friedrich I. (1523 – 1533) schon in seinem ersten Regierungsjahr wieder aufgehoben wurde 11. Christian III. hat dann zwar unmittelbar nach dem Tode seines Vaters, noch als Herzog, im Jahre 1533 den gantzen und gemeynen inwoneren tho Bramestede alle und isliche olde gerechticheyde und gewonheyde, die sie von alters und unter König Friedrich gehabt hätten, bestätigt 12; aber die Formulierungen des Privilegs sind sehr allgemein gehalten, keine von den alten Gerechtigkeiten wird näher bezeichnet. Desto deutlicher ist die Bindung an das Amt Segeberg hervorgehoben, die Verpflichtung, ihm denste und plicht zu leisten wie bisher. Die 1530 im Fleckensbuch genannten Organe der Gemeinde, der Bürgermeister und die vier Ratmänner, werden nicht erwähnt, wie das Privileg auch die um diese Zeit sonst übliche Bezeichnung Bramstedts als Bleek vermeidet. Ein Bürgermeister kommt in Bramstedt nach 1530 überhaupt nicht wieder vor. Schon damals nimmt der Kirchspielvogt die erste Stelle vor ihm und den Ratmännern ein. Auch später tun diese, auch Vorstender genannt, jeweils vier, vom Bleek – so 1631 zuerst ausdrücklich bezeugt – gewählt und häufig wechselnd, kaum etwas ohne Beisein des Kirchspielvogts, so daß man geradezu sagen konnte, er habe von jeher den Platz eines Bürgermeisters im Flecken Bramstedt eingenommen 13. Die enge Verbundenheit des Bleeks mit dem Kirchspiel tritt hervor, als 1563 die gemenen bleekeslude unde carspellude tho Bramstede gemeinschaftlich das Siegel von 1448 als ihr gewontlikes ingesegel benutzen 14. – Ob Bramstedt in älterer Zeit als ”Minderstadt“ eine freiere Stellung gehabt hat und ob später eine, vielleicht von der Herrschaft bewußt betriebene Rückbildung eingetreten ist, wie sie sich anderwärts beobachten läßt, muß vorerst offen bleiben. Sicher ist, daß Bramstedt im zweiten Viertel des 16. Jahrhunderts fest in das Amt Segeberg eingegliedert war. Ebenso wie in den Dörfern seines Kirchspiels und des Kirchspiels Kaltenkirchen teilten sich Bramstedts Einwohner in Hufner – diese schon 1322 genannt 7 – , Kätner und Insten – allerdings waren die beiden letzten Gruppen hier erheblich stärker als sonst – und standen ohne alle Besonderheit vor demselben Gericht wie jene. Nur ihre Abgaben entrichteten sie zum Teil nicht unmittelbar, jeder für sich, an die Beamten, sondern an das Bleek als solches, das sie insgesamt weiterleitete; auch bei der Leistung der Dienste gab es Besonderheiten 15; hier und bei der Ordnung alles dessen, was mit dem Markt zusammenhing, lagen die Befugnisse der Ratmänner. Trotzdem stand Bramstedt den Dörfern rundum ungleich näher als etwa den mit dem Amt verbundenen nach lübschem Recht lebenden Städten Segeberg, Oldesloe, Heiligenhafen. Der Bürgermeister von Bramstedt kann zu dieser Zeit aus seinem Amt keine sonderlich herausgehobene Stellung abgeleitet haben.
Das Amt des Kirchspielvogts hat zweifellos mehr bedeutet. Seine Entwicklung in Holstein ist noch nicht aufgehellt
16. Im 16. Jahrhundert erscheint der Kirchspielvogt zwar als landesherrlicher Beamter, der, unter dem Amtmann, bei der Hebung der Abgaben, bei der Vorbereitung von Ding und Recht, beim militärischen Aufgebot, bei der Holzausweisung und der Anordnung für die Herrschaft zu leistender Dienste mitwirkt; aber sein Amt, das kein bares Gehalt, sondern eine teilweise Befreiung von Abgaben und Leistungen mit sich bringt, wird vom Landesherrn nicht frei besetzt, sondern ist im allgemeinen mit bestimmten Hufenstellen verbunden und insofern erblich 17. 1383, das ist der älteste bekannte Beleg, wird Otto Schele bei einem Rechtsakt auf dem Nortorfer Kirchhof, also wohl bei Ding und Recht, als advocatus in parrochia Nortdorpe genannt 18. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts sind die Wittorps durch mehrere Generationen als Kirchspielvögte von Neumünster bezeugt 19. Im Kirchspiel Kaltenkirchen lassen sich im zweiten und letzten Drittel des 16. Jahrhunderts zwei Generationen der Tiessen zu Örsdorf im Besitz der Kirchspielvogtei verfolgen, die dann mit der Hufe und Witwe des letzten an deren zweiten Mann übergeht.
In Bramstedt wird 1476 Eggert Sassenhagen als Vogt erwähnt
20. Sein Zuname – nach Sachsenhagen im Schaumburgischen – kennzeichnet ihn nicht eben als bodenständig. Die Gleichheit seines Rufnamens mit dem des zwischen 1530 und 1543 bezeugten Kirchspielvogtes Eggert Speeth, eines Bramstedter Hufners 21, reicht trotz der Seltenheit dieses Rufnamens – Eggert kommt 1525 unter den Hufnern und Kätnern im Kirchspiel Bramstedt nur zweimal, im Kirchspiel Kaltenkirchen keinmal vor 21 – doch nicht zur Annahme einer verwandtschaftlichen Beziehung zwischen beiden aus.
Die Angabe von 1569, daß um 1532 Dirick Vaget Kirchspielvogt in Bramstedt gewesen sei, kann wenigstens für diese Zeit nicht richtig sein. Sie stammt von einem um 1500 geborenen Hufner aus Henstedt im Kirchspiel Kaltenkirchen, der Dirick Vaget noch selbst gekannt hat. Er erklärt in einem gerichtlichen Zeugenverhör unter Eid auf die Frage, ob Dirick Vaget vorher von einer Klage gewußt habe, die vor Lotding und Goding in Bramstedt gegen ihn angestrengt werden sollte: Jha, worumb hette ehr es nicht sollen wissen, dan ehr were die zeit kerspelfogt gewesen
22. Das Vorherwissen wird also aus dem Innehaben des Amtes abgeleitet; eben als Kirchspielvogt habe Dirick über die vor Ding und Recht zur Verhandlung stehenden Sachen unterrichtet gewesen sein müssen. Dieser Schluß zeigt eine – bei einem Hufner ohnehin vorauszusetzende – richtige Vorstellung vom Inhalt des Amts der Kirchspielvogtei und läßt eine Verwechselung als ausgeschlossen erscheinen. 1578 wird denn Dirick Vaget auch bezeichnet als ein verstendiger erfharner mahn und voigt, der domals der landtrechte genugsamb kundig, und diese Aussage ist im Namen des Kirchspielvogts von Kaltenkirchen gemacht 23. Daher muß gefragt werden, ob die Aussage, die für 1530 und später offenbar nicht richtig ist, vielleicht für eine frühere Zeit zutreffen könnte.
Die Frage läßt sich jedoch nicht entscheiden. Es ist zwar auffällig, daß nach dem 1543 zuletzt bezeugten Kirchspielvogt Eggert Speeth Dirick Vagets Sohn Jürgen, spätestens 1560, Kirchspielvogt geworden ist (und nach ihm seine beiden Söhne und dann des einen Schwiegersohn), obwohl seines Vaters Güter nicht an ihn gefallen waren und obwohl er zu dieser Zeit keine Hufe in Bramstedt besaß – erst 1577 wurde der Kirchspielvogtei eine frei gewordene Hufe zugelegt
24 -; aber das muß sich nicht notwendig aus einem ererbten Anspruch erklären, es könnte auch, wie sich zeigen wird, allein auf den mächtigen Einfluß von Jürgens Stiefvater zurückgeführt werden. Und der Name Vaget ist zu häufig, als daß er – in Parallele zu den Vagets in Süderstapel, die durch wenigstens fünf Generationen die Landvögte im Stapelholm stellten 25– einen Hinweis auf erblichen Besitz der Kirchspielvogtei geben könnte, wie er in Kaltenkirchen und Neumünster bestand. Gerade dieser Vergleich spricht eher gegen die Annahme, daß Dirick Vaget zunächst Kirchspielvogt gewesen wäre und das Amt in späteren Jahren abgegeben hätte.
Dirick Vagets Herkunft läßt sich nicht feststellen. Der Name Vaget begegnet zu seiner Zeit im näheren Umkreis nur noch einmal in Hardebek
26. An Diricks Bodenständigkeit ist jedoch nicht zu zweifeln. Er war verwandt mit dem Hufner Hans Moller in Ulzburg, verschwägert mit Hinrich Steenbock in Sievershütten. Seine Eheberedung mit Anna Tiessen, die Bestimmung ihres Brautschatzes, wurde durch Melchior Rantzau ausgehandelt, den Sohn des derzeitigen Segeberger Amtmanns Hans Rantzau auf Neuhaus, demnach zwischen 1500 und 1512 27; das läßt auf eine herausgehobene Stellung beider Familien, der Vagets und der Tiessen, schließen. Annas Vater Hinrich Tiessen saß in Bramstedt. Sein Bruder Ties war nach Örsdorf gegangen; vielleicht schon er, jedenfalls aber sein Sohn Ties – meist Olde Ties genannt – und sein Enkel Jochim Ties waren Kirchspielvögte von Kaltenkirchen. Annas Bruder Marquard wurde Vizepropst im Schleswiger Domkapitel und Generaloffizial der Großpropstei; er besaß eine Vikarie in Itzehoe 28.

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2. Dirick Vagets herausgehobene Stellung gründete sich auf seinen Besitz. Aus dem Jahre 1532 liegt eine Abschrift seines Hebungsregisters vor 30. Danach bezog er Einkünfte von elf Hufen und sieben Katen in fünf Dörfern rund um Bramstedt. Es war Streugut, in keinem Dorf zahlten ihm alle Bauern. Ebenso wie für weite Teile des übrigen Altholstein war der Streubesitz verschiedener Herrschaften für das Land um Bramstedt kennzeichnend. Zwar unterstanden die meisten Bauern unmittelbar dem Landesherrn, dem Amt Segeberg sowie dem Amt Rendsburg und dem mit dem Amt Kiel verbundenen Kirchspiel Neumünster; aber eine beträchtliche Zahl gehörte auch zu den Klöstern Itzehoe, Bordesholm und Reinfeld und zum adligen Gut Rosdorf 31. Dirick Vaget hatte in Hitzhusen vier Hufen und drei Katen, in Hagen zwei Hufen und eine Kate, in Borstel eine Hufe, in Wiemersdorf zwei Hufen, dazu im Kirchspiel Kaltenkirchen in Weddelbrook zwei Hufen und drei Katen.
Ihre Abgaben an Dirick Vaget waren vielfältig: Roggenheuer, Schatz, Schweinegeld, Zehntroggen, Honigschatz, Jagdgeld, Kalkgeld, dazu das Rauchhuhn und von den Kätnern außer diesem noch das Verbittelsgeld. Diese Abgaben geben Aufschluß sowohl über das zwischen Dirick Vaget und seinen Bauern bestehende Verhältnis als auch über dessen Entstehung.
Aus dem Besitz eines Zehnten ist allerdings nur wenig abzuleiten, er konnte gehandelt werden wie ein Wertpapier. Dagegen sind der jährliche Schatz, das Schweinegeld, das Rauchhuhn und das Verbittelsgeld der Kätner typische Leistungen derer, die unter einer Herrschaft in deren Schutz und unter deren Gericht leben. Solche Herrschaft wird gleichermaßen vom Landesherrn und vom Adel ausgeübt, solche Abgaben gleichermaßen von den Insassen landesherrlicher Ämter und denen adliger Güter entrichtet. Dagegen sind das Jagdgeld und das Kalkgeld Abgaben, die in adligen Gütern undenkbar wären.
Das Jagdgeld ist die Ablösung des herrschaftlichen Rechts auf Ablager, das heißt auf Kost und Dienste bei Ausübung der Jagd . Gutsherren haben kaum je auf die Jagd verzichtet. Das landesherrliche Amt Segeberg dagegen, das die Jagd nicht nur im eigentlichen Amt, sondern auch auf dem Gebiet der in einem weiteren Sinne zum Amt gehörenden Klöster Segeberg, Reinfeld, Ahrensbök sowie in bestimmten lübschen Gütern, Stadtstifts- und Kapitelsdörfern ausübte
32, begann schon im 15. Jahrhundert, gegen eine feste Zahlung darauf zu verzichten. Nachdem der Amtmann im Kapitelsgebiet noch 1464 oder 1465 gejagt und Ablager gehalten hatte 33, waren seit 1498 die Dörfer des Johannisklosters und des Heiligen-Geist-Hospitals gegen Zahlung eines Jagdgeldes von 8 ß von der Hufe und 6 ß von der Kate frei 34. Da die drei verpflichteten Kapitelsdörfer ihr Jagdgeld nach dem gleichen Satz 35, das Kloster Reinfeld eine Pauschale in ähnlicher Höhe gaben, mag die Ablösung dort um dieselbe Zeit geschehen sein. Dagegen ist auf dem Gebiet der Klöster Segeberg und Ahrensbök, die der Burg Segeberg näher lagen, meist gejagt worden, sie zahlten nur ausnahmsweise Jagdgeld 36, die Dörfer der dem Amt unmittelbar unterstehenden Kirchspiele Segeberg, Leezen und Bornhöved nie. Wohl aber kam es zur Ablösung in den weiter entfernten Kirchspielen Bramstedt und Kaltenkirchen, wahrscheinlich später als in den Stadtstifts- und Kapitelsdörfern; denn die Zahlung war nicht unbeträchtlich höher. Die älteste, undatierte Segeberger Amtsrechnung – vor 1525, vielleicht 1523 37 – nennt noch die wohl ursprüngliche Pauschale, 50 Mark vom Kirchspiel Bramstedt, 100 Mark vom Kirchspiel Kaltenkirchen; die weiten Waldungen des letzteren werden eine stärkere Belastung durch die herrschaftliche Jagd mit sich gebracht und daher eine höhere Ablösung zur Folge gehabt haben. Schon 1525 war es zur Umlegung auf den einzelnen Hufner gekommen; im Kirchspiel Bramstedt zahlte er 10, im Kirchspiel Kaltenkirchen meist 15 ß. Dieser Unterschied findet sich ebenso in Dirick Vagets Hebungsregister. Deutet schon die bloße Tatsache, daß seine Bauern ihm Jagdgeld zahlten, darauf, daß sie einstmals in Beziehung zum Amt Segeberg gestanden haben, so wird dieses Indiz dadurch bestärkt, daß die im Kirchspiel Bramstedt ihm 10 ß,
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die im Kirchspiel Kaltenkirchen 16 ß – also auf die volle Mark erhöht – als Jagdgeld gaben.
Die Zahlung des Kalkgeldes ist überhaupt auf keine andere Weise als aus einer vormaligen Bindung an das Amt Segeberg zu erklären. Am Segeberger Kalkberg wurde auf herrschaftliche Rechnung Kalk gewonnen. Nicht nur die Amtsbauern, sondern auch die der in weiterem Sinne zum Amt gehörigen geistlichen Herrschaften waren verpflichtet, Fuhren zum Abtransport des Kalks, vor allem nach Hamburg, zu leisten – oder eine entsprechende Ablösung
38.
Die Leistungen der geistlichen Herrschaften für Jagd und Fuhren an das landesherrliche Amt Segeberg entsprechen den Leistungen der Bauern des Klosters Reinbek und des Hamburger Domkapitels an das landesherrliche Amt Trittau, dem seit 1470 belegten Trittauer Dienstgeld
39. Die Bauern alter adliger Herrschaften sind zu derartigen Leistungen nicht verpflichtet gewesen; zumal nach den Privilegien von 1460 und 1524 waren solche geradezu undenkbar. Demnach sind Dirick Vagets elf Hufen kein alter adliger Besitz, sondern haben vormals entweder zum landesherrlichen Amt Segeberg oder zu einem der an dieses gebundenen geistlichen Stifter gehört. Von der zweiten Möglichkeit ist nichts überliefert, weder von einem früheren geistlichen Besitz noch von dessen Abtretung, und das argumentum e silentio ist hier nicht ohne Kraft; warum im 18. Jahrhundert eine zum Gut gehörende Kate in Bramstedt “das Kloster“ hieß 40, muß offen bleiben; es könnte sich um einen bloßen Scherznamen handeln.
Also bleibt die Annahme einer einstigen Zugehörigkeit zum Amt Segeberg. Sie wird bestärkt durch die weitere Übereinstimmung, daß Dirick Vaget und das Amt Segeberg gleichermaßen nur von Bauern im Kirchspiel Bramstedt, nicht von denen im Kirchspiel Kaltenkirchen Honigschatz oder Honig in natura und Zehntroggen bezogen, und die beiden Ausnahmen bestätigen diese Feststellung nur noch mehr: die Untertanen beider gaben einzig in Wiemersdorf 6, sonst überall 4 Himten Zehntroggen; und der Zehntroggen in Hagen, den allein Dirick Vaget, nicht das Amt erhob, gehörte der Pfarrkirche Heiligenstedten, und Dirick hat ihn nur auf Grund einer Übereinkunft oder rechtswidrig genossen
41.
Mit einem Wort, Dirick Vagets Bauern in den einzelnen Dörfern entrichteten ihm durchaus dieselben Abgaben wie andere Bauern derselben Dörfer dem Amt Segeberg. Demnach ist damit zu rechnen, daß Dirick Vaget vom Landesherrn eine Verleihung erhalten hat, die ihm dessen Rechte an den genannten – bisher zum Amt Segeberg gehörenden – elf Hufen und sechs oder sieben Katen übertragen hat. Wenn König Christian III. 1540 sagt, Dirick Vaget habe seine Güter von König Friedrich I. innegehabt, so wäre die Verleihung in die Jahre 1523 bis 1533 zu setzen. Da die Güter jedoch schon in der Segeberger Amtsrechnung von 1525 und in der älteren, undatierten, von vielleicht 1523 nicht mehr genannt werden und Friedrich als Herzog noch nicht über das Amt Segeberg zu verfügen hatte, kann die Verleihung auch schon auf König Christian II. (1513 – 1523) zurückgehen und von Friedrich I. nur bestätigt worden sein – wenn nicht überhaupt 1540 Friedrichs Name nur gebraucht ist, um den des Tyrannen Christian nicht nennen zu müssen. Der früheste Termin ist die Einführung des Jagdgeldes in den Kirchspielen Bramstedt und Kaltenkirchen.

3. Wie aber konnte es zur Verleihung eines derart verstreuten Besitzes – elf Hufen in fünf Dörfern – kommen? Der Schlüssel zur Beantwortung dieser Frage liegt in der bisher nicht besprochenen Abgabe der Roggenheuer, die Dirick Vaget von seinen Bauern bezog. Auf die landesherrliche Verleihung kann sie kaum zurückgehen; denn das Amt Segeberg hob wohl von seinen Bauern in den drei Kirchspielen Segeberg, Bornhöved und Leezen eine Grundheuer – in Roggen, seltener Hafer, oder in Geld – , aber nicht von denen in den Kirchspielen Bramstedt und Kaltenkirchen; die einzige Ausnahme, Wakendorf II im Kirchspiel Kaltenkirchen, das Grundheuer (aber keinen jährlichen Schatz) gab 42, war noch zu Beginn des 15. Jahrhunderts adliger Besitz gewesen 43. Dieser Gegensatz zwischen dem Kolonialland, in dem die Siedlung im 12. Jahrhundert ausnahmslos unter Grundherrschaft erfolgt war, und dem Altsiedelland, in dem der Bauer nicht unter der Grund-, sondern nur unter der Schutzherrschaft des Landesherrn lebte, ist von Rieken für das Amt Segeberg deutlich herausgestellt worden 44 Der Schluß, daß die Bauern des Altsiedellandes durchweg auf eigener Stelle gesessen hätten, liegt zwar nahe, trifft aber nicht immer zu. Wie in den adligen Gütern und in den Klosterherrschaften ein beträchtlicher Teil von ihnen unter Grundherrschaft saß, so auch in den landesherrlichen Ämtern nicht wenige zu Leiherecht. Landesüblich wurde es Heuer genannt. Sie fand sich ebenso in den Kirchspielen Bramstedt und Kaltenkirchen wie im Amt Rendsburg und unter den ”Bonden“ des Amtes Neumünster. Das Eigentum dieser Heuerstellen, die gewöhnlich als “erve unde sate“, seltener als Hufe bezeichnet werden, lag jedoch – das ist entscheidend, und darauf stellte die im 17. Jahrhundert von der gottorfischen Verwaltung nach schleswigschem Vorbild eingeführte Bezeichnung ”Bonde“ ab – mit ganz wenigen Ausnahmen nicht in der Hand von Landesherrschaft, Prälaten oder Ritterschaft, überhaupt nicht in der Hand einer Herrschaft, sondern in der Hand von Bauern , von Nachbarn der Heuersleute selbst. Der Eigentümer erhielt von diesen die Heuer, gewöhnlich in Roggen, und hatte meist das Recht auf die zur Stelle gehörende Holzung; der Heuersmann war dann nicht berechtigt, eigenmächtig Holz zu schlagen oder Schweine zur Mast einzutreiben; unter Einhaltung gewisser Fristen konnte ihm, gewöhnlich auf Lichtmeß, gekündigt werden. Solche Heuerstellen waren also, obwohl sie im Neumünsterschen so hießen, keine Bondengüter nach Falcks Definition, “mit freiem Eigentumsrecht besessene bäuerliche Grundstücke“, die “keinen aus grundherrlichen Verhältnissen entspringenden Lasten und Leistungen unterworfen“ waren; nicht auf ihre Inhaber, nur auf die Bezieher der Roggenheuer passen Falcks Worte: ”Das Eigentumsrecht an Grund und Boden tritt hier rein und vollständig hervor 45.“
Dieses Heuerverhältnis will sich nicht in den Begriff der Grundherrschaft schicken. Im 16. Jahrhundert war es nicht personen-, sondern sachenrechtlich begründet, das herrschaftliche Element fehlte ihm durchaus. Es war ein wirtschaftliches Verhältnis, das eine wirtschaftliche und, als Folge dessen, vielleicht auch eine soziale Abstufung zur Folge hatte. Diese konnte allerdings beträchtlich sein, wenn eine Sippe wie die Tiessen eine größere Anzahl von Hufen zu eigen hatte und an Heuersleute ausgab – es ist wol kundt und offenbar, das alle bawersleute im karspel nicht so reich sein wie der kleger, der Kirchspielvogt Jochim Ties in Örsdorf
46. Aber die Möglichkeit, daß aus der wirtschaftlichen eine weitergehende Abhängigkeit würde, war stets gegeben. Entscheidend dafür war die Stellung des Eigentümers der Hufe. Schon eine Pfarrkirche als Beziehern der Roggenheuer konnte neben dieser noch bestimmte beschränkte Dienste fordern; auch der in den Adel aufgestiegene Paul Wittorp in Neumünster tat das, wenn auch zunächst nur bittweise. Besaß aber oder erwarb der Eigentümer die Gerichtsbarkeit über seine Hufen – was voraussetzt, daß er aufhörte, Bauer und bloßer Nachbar seiner Heuersleute zu sein – , übte er die Herrschaft über diese aus, so war das Verhältnis von Grund auf anders geworden, aus der beschränkten, nur wirtschaftlichen zu einer umfassenden herrschaftlichen Bindung geworden. Eine solche Wandlung ist noch im 16. Jahrhundert möglich gewesen. Der Gedanke, daß sie auch und erst recht in älterer Zeit angenommen werden kann, soll hier nicht weiter verfolgt werden; vielleicht führt er auf die Frage nach dem Ursprung von Adel und adligem Gut in Altholstein 47.

Das in Altholstein weitverbreitete Heuerrecht ist bisher übersehen worden und muß näher untersucht werden. In Hinblick auf seine Entstehung und auf sein Verhältnis zum Begriff der Grundherrschaft ist dabei zu beachten, daß seine Erscheinungsformen im 16. Jahrhundert nicht mehr die ursprünglichen zu sein brauchen; wo der Eigentümer Bauer geblieben war und keine Herrschaftsrechte erworben hatte (oder: zum Bauern herabgesunken war und keine Herrschaftsrechte mehr ausübte), ist die Tendenz zur Umwandlung der Heuer in eine bloße Reallast und zum Übergang des Eigentums an den Heuersmann früh zu spüren. Andererseits ist bei der Betrachtung des dichten Netzes von Roggenlieferungspflichten, das im Neumünsterschen am deutlichsten sichtbar wird, zu beachten, daß solche bei Erbteilungen, Aussteuerungen, Kreditnahmen und Pfandsetzungen dauernd neu begründet werden konnten
48.

Die Erklärung für die Entstehung von Dirick Vagets Besitz, wie ihn 1532 sein Hebungsregister aufführt, liegt danach auf der Hand. Er hat zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor 1525, vielleicht vor 1523, die bisher zum Amt Segeberg gehörenden landesherrlichen Rechte an denjenigen elf Hufen mit zugehörigen Katen erworben, die schon vorher sein Eigentum waren, von denen er die Roggenheuer bezog. Ihm ist die Steigerung der nur wirtschaftlichen zur vollen herrschaftlichen Bindung seiner Heuersleute, der Aufstieg zu ihrer Obrigkeit gelungen. Die Streulage seiner Eigenhufen, die vielleicht in Generationen von seinen Vorgängern durch Erbschaft, Heirat und Kauf zusammengebracht worden waren, ist für die Streulage seiner Herrschaft bestimmend geworden.

4. Die gleiche Streulage findet sich in demjenigen Teil von Dirick Vagets Besitz, der in seinem Hebungsregister nicht erscheint, weil von ihm keine festen Abgaben einzuheben waren, in Bramstedt selbst. Hier lag der Kern seiner Macht; bezeichnend genug erscheint er auch unter dem Namen Dirick von Bramstedt 49. Am Bleek zu Bramstedt, dem Roland gegenüber, stand sein Hof, von dem aus er eine nicht unbeträchtliche Eigenwirtschaft betrieb. Sein Besitz auf der Bramstedter Feldmark machte, nach späteren Nachrichten, vier Hufen aus. Sie bildeten jedoch nicht etwa ein arrondiertes Hoffeld, das von den fünfundzwanzig zum Amt Segeberg gehörenden Hufen des Fleckens separiert gewesen wäre, sondern lagen Stück um Stück mit deren Äckern in Feldgemeinschaft. Sie sind ebenso wie die Hufen in den Dörfern allmählich zusammengebracht worden und durch nichts anderes von jenen unterschieden gewesen, als daß sie nicht mehr an Heuersleute ausgegeben wurden. Eine von ihnen hatte ursprünglich zur Bramstedter Mühle gehört; die Namen der Leute, die zuletzt – vor 1525 – auf den beiden anderen Hufen gesessen hatten, sind noch bekannt 49a.
Im Flecken Bramstedt hatte Dirick Vaget noch einen anderen Besitztitel, der sich von den bisher betrachteten unterschied. In seiner Hand war eine Urkunde Herzog Adolfs VIII. von 1427, in der dieser dem Hans van Grolle und dessen Frau Sylle erblichen Besitz und freies Verfügungsrecht über ein Haus zu Bramstedt up die ouwe bestätigte, zugleich aber sich und seinen Erben ein Nutzungsrecht, wenn er in Bramstedt wäre, daran vorbehielt
50. Weder die Persönlichkeit des Hans van Grolle, der das Haus – nicht vom Herzog – gekauft hatte, noch der Charakter des landesherrlichen Nutzungsrechtes an diesem werden deutlich, und der naheliegende Gedanke, daß es sich um ein einstmals landesherrliches Haus gehandelt und Hans van Grolle Dirick Vagets Rechtsvorgänger auch als Bürgermeister von Bramstedt gewesen sein könnte, läßt sich nicht weiter verfolgen. daß aber Diricks Hof nicht oder nicht mehr ausschließlich auf dieses Haus zurückgeht, ergibt sich daraus, daß seine Witwe 1540 den grunth des Hauses, soweit er sie und Dirick belangt habe – das Haus stand also nicht mehr – , an einen Dritten abtrat, der darauf gebaut hatte 51.
Insgesamt also besaß Dirick Vaget fünfzehn Hufen und wenigstens sechs Katen, zunächst zu bloßem “privaten“ Eigentum innerhalb des Amts Segeberg und ohne Beziehung zu einem der Ämter, die ihm zugeschrieben werden – auch ohne sie war er der erste Mann in Bramstedt – , dann auf Grund einer landesherrlichen Verleihung mit allen “öffentlichen“ Herrschaftsrechten. Es kann kein Zweifel daran bestehen – die ihm zukommenden Abgaben machen das deutlich – , daß er die volle Gerichtsbarkeit ausgeübt und als deren Korrelat Anspruch auf Dienstleistungen gehabt hat. Einst Nachbar seiner Heuersleute, wenn auch wirtschaftlich stärker und darum sozial herausgehoben, war er jetzt an die Stelle der Herrschaft getreten. Seine Heuersleute waren seine Untertanen geworden. Ihre Herauslösung aus dem Amt Segeberg war vollständig, dieses war von jeder Einwirkung ausgeschlossen. Auch zu den allgemeinen, vom ganzen Land bewilligten außerordentlichen Landbeden zahlten sie nicht mehr an das Amt. Die Einhebung muß durch ihren Herrn, durch Dirick Vaget geschehen sein. Das ist ein Charakteristikum der Untertanen von Prälaten und Ritterschaft, an denen das Privileg von 1524 dem Landesherrn nichts als fürstliche Obrigkeit, gemeine Landfolge und fürstliche Prärogation vorbehalten hatte
52. Seit der landesherrlichen Verleihung waren Dirick Vagets Hufner den Untertanen von Prälaten und Ritterschaft gleichgestellt, also er selbst, schließen wir, dem Adel, der Ritterschaft.

5. Für den Aufstieg in die ständisch höhere Schicht des Adels sind allezeit vor allem zwei Momente bestimmend gewesen: Reichtum und Herrendienst. Sie werden auch hinter Dirick Vagets Aufstieg sichtbar. Sein Reichtum war sein Grundbesitz, den er auf Ostern 1516 angetreten hatte 53; mit fünfzehn Hufen hatte er mehr als manches kleinere adlige Gut. Im Fürstendienst finden wir ihn – denn an seiner Identität mit Diderick Bramsted kann nicht gut gezweifelt werden – 1520 bereits an hoher Stelle. Er gehörte zu den Hauptleuten des Heeres, das Schweden für König Christian II. eroberte; im März 1520 war er einer von den vier bevollmächtigten Hauptleuten, die in Uppsala die Unterwerfung des schwedischen Reichsrates annahmen und ihm im Namen des Königs Amnestie und die Einhaltung der Gesetze Schwedens zusagten 54. Schon damals oder später war er Amtmann auf Hanerau; das zugehörige Amt war zwar nur klein, aber die Burg als Grenzfeste gegen Dithmarschen nicht ohne Bedeutung. Zweifellos gehört die königliche Verleihung in diese Zeit, sie ist von König Christian II. gegeben worden, als Lohn für geleistete Dienste, als Abgeltung rückständiger Forderungen oder auch nur als Pfandschaft. Als Christian II. 1523 vor Herzog, dann König Friedrich I. landflüchtig werden mußte, ist Dirick Bramstedt unter den wenigen gewesen, die ihm gefolgt sind; im Juni 1523 war er in Christians Umgebung in den Niederlanden, in Mecheln 55. Aber dann hat er sich mit den veränderten Verhältnissen abgefunden; im Juni 1525 stand er, wiederum an nicht geringer Stelle, in König Friedrichs Dienst 56. Von seiner Teilnahme an der Grafenfehde erzählt später ein Bramstedter Hufner, der damals, 1534, neunzehn Jahre alt gewesen war:
Als die Leubische feide angegangen, were ehr (der Amtmann auf Segeberg Wulf Pogwisch) von Segeberge gelaufen und zu seiner hausfrawen gesagt, Castine, wyff, laß uns nach Troiburg ziehen‘, und were Ditrich Voigt wieder hin auf Segeberg gezogen
57. Daraus läßt sich allerdings nicht mit Sicherheit auf ein besonderes Dienstverhältnis zum Landesherrn in dieser Zeit schließen, Dirick kann innerhalb des allgemeinen Aufgebots nach Segeberg gezogen sein. Gewiß ist aber, daß Friedrich I. und Christian III. die Verleihung ihres Vorgängers anerkannt oder ausdrücklich bestätigt haben.

Kennte man nichts als diese Notizen über Dirick Vagets Dienst unter Christian II. und Friedrich I., so wurde man schließen, daß er dem holsteinischen Adel angehört habe. Waitz hat daran nicht gezweifelt
58. Der Platz, den Dirick Vaget innerhalb der Landesverfassung einnahm, führt auf die gleiche Annahme: seine Untertanen waren adligen Untertanen, sein Besitz adligen Gütern gleichgestellt. Auch seine Lebensform entsprach dem: er führte das für den Adel gebräuchliche Epitheton de duchtige 59, auf dem Goding erschien er mit dem Schwert an der Seite, er war gewohnt, zu Pferde gegen seine Gegner zu ziehen 60. Sein Wappen zeigte drei Tauben 10.
Einzig Dirick Vagets Gerichtsstand scheint Zweifel an seiner Zugehörigkeit zum Adel zu begründen. Nach dem Bordesholmer Rezeß von 1522 und König Friedrichs I. Privileg von 1524
61 hatte die Ritterschaft ihren Gerichtsstand vor dem Landesherrn und dem Landtag, woraus später das Adlige Landgericht wurde. Dirick aber ist vor Lotding und Goding beklagt worden; er hat sich auf die Klage eingelassen und bei aller Verteidigung doch nicht die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vorgebracht. Hat er also der Ritterschaft nicht angehört; hat die Verleihung von Herrschaftsrechten über Untertanen den privilegierten Gerichtsstand des Beliehenen nicht notwendig eingeschlossen, war beides nicht zwangsläufig miteinander verbunden; konnte ein Nichtadliger Herrschaft ausüben?
Es ist doch wohl nicht nötig, diese Fragen hier zu verfolgen. Die Erklärung liegt eher in der Scheidung zwischen dem Gerichtsstand für die eigene Person und den Lehnsbesitz einerseits, für den Eigenbesitz andererseits. Für erstere nahm die Ritterschaft seit je Recht vor dem Landesherrn, für letztere ursprünglich vor den allgemeinen Gerichten, in Holstein vor Lotding und Goding
62. Die Bestimmungen von 1522 und 1524 werden zunächst auf den persönlichen Gerichtsstand bezogen werden müssen. Nur für das Herzogtum Schleswig wurde 1524 ausdrücklich auch in Gütersachen eine Exemtion von den allgemeinen Gerichten ausgesprochen. Der Schluß, daß das nur eine Angleichung an die in Holstein längst eingetretenen Verhältnisse bedeute – wie er für die Verleihung von Hals und Hand über die Untertanen von Prälaten und Ritterschaft an diese sicherlich mit Recht gezogen wird – , scheint in dieser einfachen Form nicht richtig zu sein 63. Darauf deutet schon, daß es der Ritterschaft in Schleswig auch wesentlich um die Befreiung vom dänischen Landrecht ging. Richtig ist aber, daß im 16. Jahrhundert in Holstein die Exemtion der Ritterschaft von Lotding und Goding auch in Gütersachen allgemein geworden ist. Aber der Übergang war allmählich. Noch zwischen 1501 und 1525, eher gegen Beginn dieses Zeitraums, ist das Gut Deutsch-Nienhof vor der Kirche zu Westensee, also wohl vor dem Lotding dieses Kirchspiels, aufgelassen worden 64 noch 1550 hat sich der neumünstersche Kirchspielvogt Jasper Wittorp vor dem Lotding des Kirchspiels Neumünster gegen eine Klage des Mühlenmeisters des Klosters Bordesholm verteidigt 65. Vielleicht finden sich weitere Beispiele. Es wäre allerdings nicht auffällig, wenn erst neuerlich dem Adel gleichgewordene Männer, wie es sowohl Jasper Wittorp als auch Dirick Vaget waren, sich langsamer aus der Bindung an die allgemeinen Gerichte gelöst hätten als der alte Adel.

6. Auch Dirick Vaget war wegen seines Grundbesitzes beklagt worden. Marquard Ties, der Schleswiger Domherr und Vizepropst, hatte aus dem reichen Besitz seines Geschlechts zweieinhalb Hufen erhalten, er bezog die Roggenheuer von zwei Heuersleuten in Weddelbrook und die halbe Roggenheuer eines Heuersmannes in Hagen, der die andere Hälfte anderen Tiessen gab. Die Verwaltung und wohl auch die Heuer hatte er seinem Schwager Dirick Vaget überlassen, und dieser hatte daraufhin auch an ihnen die Herrschaftsrechte erworben, sie sind in seinem Hebungsregister von 1532 enthalten (sein Eigenbesitz hat also ursprünglich nicht 15, sondern nur 12 1/2 Hufen betragen). Als Marquard Ties starb – frühestens 1521 – , behielt Dirick die 2 1/2 Hufen: Marquards Brüder und Eltern lebten nicht mehr, die Hufen seien der Schwester, eben seiner Frau Anna, zugefallen. Das entsprach dem gemeinen Recht, nach dem das nächste Blut ohne Unterschied des Geschlechts erbte, wie es 1521 durch Reichsgesetz auch für Holstein verbindlich gemacht worden war
66. Dort aber hielt man dessenungeachtet an dem hergebrachten Erbrecht fest, daß dieselbig dem deswegen, das sie von der spilseyten ist, vormuge holsteinisch landtgebrauchs der articulirten erbguther nicht hat vehig werden kunden 67 vielmehr gehörten diese, als Erbgut des Geschlechts, der Schwertseite, Marquards Vaterbrudersohn, dem Kaltenkirchener Kirchspielvogt Olde Ties in Örsdorf, der dersulvigen erfen de negeste bludtverwandter wegen de swertside is 68. Dieser klagte gegen Dirick Vaget und erhielt auf dem Bramstedter Goding – im Sommer 1531, 1532 oder 1533 69 – ein obsiegendes Urteil; die Hufen wurden ihm zugesprochen 70.
Vor dem Spruch hatte Dirick Vaget die Dingleute bedroht, wen sie ihm unrecht finden, so wolte ehr ihnen mit dem pferde ein mahl bejegen, und den Dingvogt, der ihm nachher riet, er möge sich mit den Tiessen vertragen, fuhr er mit einem Zucken des Schwertes an, das dich Gots craft schende!
71 Er ließ sich zwar davon abbringen, das Urteil zu schelten – anderswo ein günstigeres zu erlangen, konnte er kaum hoffen – ; aber sich ihm zu unterwerfen, lag ihm fern. Olde Ties war nicht imstande, sein Recht durchzusetzen, und 1569 meinten die Bauern, auch der Amtmann auf Segeberg, Wulf Pogwisch, würde das nicht vermocht haben: das hette ihm wol gefelet, dan Ditrich Voigt were wohl so stark gewesen alse her Wulf; beide sein gute freunde zusammen gewest, also der eine den andern nicht verzornen wöllen, und Dirick sei bei der herschaft wol so mechtich gewesen, das er sich mit der daruber wol vertragen habe 72. Diese Äußerungen geben ein einprägsames Bild von Dirick Vagets Auftreten und sind kaum weniger aufschlußreich, als genauere Nachrichten über seine persönliche Stellung zur Ritterschaft sein könnten.
daß die Gleichstellung mit der Ritterschaft hinsichtlich der Stellung in der Landesverfassung noch nicht auch in sozialer Hinsicht den Eintritt und die Aufnahme in sie bedeuten muß, sondern zunächst bloße Vorstufe dessen sein kann, ist gewiß. Ebenso, daß Dirick Vaget der großbäuerlichen Schicht, der seine Frau und auch wohl er selbst entstammten, entwachsen war. 1537 oder kurz vorher schloß er eine zweite Ehe, allerdings nicht mit einer Frau aus dem Adel, sondern mit einer Bürgerstochter. Elisabeth Koeps Vater war der Hamburger Bürger Johann Koep
73, der zwar nicht dem Rat angehörte, aber durch eine andere Tochter Schwiegervater eines Ratsherrn, des Garlef Langenbeke 74, wurde. Die Hochzeit wurde in Hamburg gefeiert, 260 Hühner ließ Dirick für den Schmaus in die Stadt fahren 75. Auf diese neue Ehe gedachte er seine Zukunft, die seines Geschlechtes und seines Besitzes zu bauen. Er hielt Erbteilung mit seinen Söhnen von Anna Ties, Christoffer und Jürgen – Christoffer handelte zugleich für den noch unmündigen Jürgen – , fand jeden mit 450 Mark und einigen Außenständen ab und ließ sie auf alle Erbansprüche an den Gütern ihrer Eltern Verzicht leisten 76.
Dirick Vaget fühlte sich auf der Höhe seiner Macht. Er hat nicht damit gerechnet, schon nach einem Jahr, noch vor dem Mai 1538, sterben zu müssen.

II. Caspar Fuchs und seine Nachkommen (1540 – 1638)

Dirick Vagets Tod stellte den Fortbestand des Gutes Bramstedt in Frage. Er hatte keinen Nachfolger. Die Söhne erster Ehe waren abgefunden; die Tochter Geselle aus der zweiten Ehe war ein kleines Kind, ein weiteres wurde erwartet. Die Lage der Witwe war, trotz der Unterstützung ihres Vaters und ihres Schwagers und obwohl der Kirchspielvogt Eggert Speeth zu ihr hielt 77, bedrängt. Sie sah sich Ansprüchen von verschiedenen Seiten gegenüber, über die ihr Mann sich hatte hinwegsetzen können. Wenn sie auch nicht die landesherrliche Verleihung in Frage stellen konnten – sie war erblich, nicht auf Diricks Lebenszeit beschränkt 78 – , so beeinträchtigten sie doch den ihr zugrunde liegenden Eigenbesitz. Die Söhne erlangten über die frühere Abteilung hinaus noch die Heuer und damit das Eigentum von je zwei Hufen in Hitzhusen und Wiemersdorf; nur ein Näherrecht beider Seiten am Besitz der anderen blieb vorbehalten 79. Olde Ties erneuerte seine Klage und versuchte, das früher erhaltene Urteil durchzusetzen 80. Henning Schramm in Bramstedt meldete eine größere Geldforderung an und mußte durch die Abtretung einer Wiese befriedigt werden, dazu erhielt er die Urkunde Herzog Adolfs VIII. von 1427 81. Elisabeth Vagets Stellung wurde erst dadurch von neuem befestigt, daß sie eine zweite Ehe einging, die das Gut Bramstedt in die Hand eines Mannes brachte, dessen Einfluß der Macht, die Dirick Vaget ausgeübt hatte, nicht nachstand.

1. Caspar Fuchs 82 war König Christians III. Sekretär und hatte schon dessen Vater, Friedrich I., als solcher gedient. Von Herkunft war er Deutscher – woher ist nicht bekannt – , von Ausbildung zweifellos Jurist, wie um diese Zeit viele im Fürstendienst emporgekommen sind. Er war ein tüchtiger Diplomat und wurde mit schwierigen Missionen betraut. Beim König stand er in hohem Ansehen, und der Lohn blieb nicht aus. 1536 oder 1537 erhielt er die Propstei Gamtofte bei Assens auf Fünen und sollte sie behalten, solange er im Dienste des Reiches Dänemark tätig wäre 83. 1540 kam die Propstei Hamburg dazu, mit der das Besetzungsrecht an den weitaus meisten Pfarreien in Holstein verbunden war; in den Jahren vor dem endgültigen Abschluß der Reformation, noch vor dem Erlaß der Kirchenordnung, muß in dieser Verleihung ein besonders starker Beweis für das Vertrauen gesehen werden, das der König zu Caspar Fuchs hatte 84.

Der König hatte gefordert, daß Fuchs sich in seinen Erblanden seßhaft machen solle 85. Das geschah durch die mit Wissen des Königs zwischen März und Dezember 1540 mit Elisabeth Vaget geschlossene Ehe. Am 28. Dezember 1540 bestätigte Christian III. seinem Sekretär den erblichen Besitz von Dirick Vagets Gütern – die Bauern auf den elf Hufen wurden namentlich genannt – , auch die gericht ahn hals und handt und alle hehrligkeit und freyheit so quitt und frey alse andere vom adel ihre guter in unserm furstenthumb Schleßwigk Holstein inne haben, dar innen zu gebrauchen; nach der Formulierung hat schon Dirick Vaget diese hehrligkeiten und freyheiten ausgeübt. Diese Urkunde 85, die bisher am Anfang der Geschichte des Gutes Bramstedt stand, war also nicht – das konnte bisher nicht erkannt werden – der Rechtsgrund für Fuchs‘ Besitz, sie war keine freie Schenkung des Königs. Eine solche kam erst zusätzlich zu der Bestätigung des erheirateten Besitzes hinzu: auf Lebenszeit, nicht erblich, erhielt Fuchs zwei Hufen und eine Kate in Weddelbrook und die kürzlich bei Kampen im Kirchspiel Kaltenkirchen erbaute Mühle, ebenfalls mit der Gerichtsbarkeit über Hals und Hand 86. Es soll auch Caspar Fuchs und seine erben vor niemandten dann vor uns und unsern rethen im rechten zu antworten schuldig sein und sonst aller andern freyheiten in diesen unsern erblanden und furstenthumben so wol als andere vom adel genieren und sich der selbigen gebrauchen; der König behielt sich nichts vor als den gebhuerlichen mandienst und was der gemeine adel thuet.
Von diesen letzten Bestimmungen könnte allenfalls die über den ausschließlichen Gerichtsstand vor dem Landesherrn eine Neuerung gegenüber der Verleihung sein, die Dirick Vaget von Christian II. erhalten hatte. Dabei bleibe offen, wie weit sie einer mittlerweile allgemein gewordenen Entwicklung entsprach und wie weit der Einwirkung des vorsichtigen, zweifellos über den Prozeß mit den Tiessen unterrichteten Juristen Caspar Fuchs, der sich später auch über die endgültige Abfindung des nun erwachsenen Stiefsohnes seiner Frau, Jürgen Vaget, vor dem König quittieren ließ
87. Bramstedts Eintritt in die Reihe der adligen Güter geht nicht erst auf die königliche Urkunde von 1540 zurück, sie hat ihn nur bestätigt. Ebenso wie die anderen adligen Güter blieb Bramstedt 1544 von der Landesteilung ausgenommen und wurde nicht einseitig einem der drei – später zwei – Landesherren, sondern allen gemeinsam unterstellt, später ihrer Gemeinschaftlichen Regierung; ebenso wie jene stand es mit seinem Beitrag zur Landesverteidigung und zu den Landessteuern im Landregister und in der Landesmatrikel; ebenso wie bei jenen zahlten dazu nur die abhängigen Bauern, das Hoffeld war steuerfrei 88.

2. Im Außenverhältnis, nach ihrem Platz innerhalb der Landesverfassung, war die Stellung der adligen Güter einheitlich; das zeigt die Formulierung der königlichen Urkunde, und es ist auch früher von den Landesherren ausgesprochen worden. Daraus auf einen gleichfalls einheitlichen inneren Aufbau zu schließen, wäre nicht richtig, wenn auch eine Tendenz dazu keineswegs erst bei nachlebenden Historikern, sondern schon unter den Zeitgenossen stets latent vorhanden gewesen ist. Bramstedt glich der großen Zahl der älteren Güter, besonders denen in Ostholstein, darin, daß es die volle Grund- und Gerichtsherrschaft über seine Untertanen besaß (vorerst auch über die Tiessenschen Hufen), während manche Güter im Altsiedelland, also gerade in Bramstedts Nachbarschaft, allein auf der Gerichtsherrschaft beruhten. Für beide Gruppen war das 16. Jahrhundert eine Zeit planmäßiger Arrondierung und meist auch beträchtlicher Erweiterung der Eigenwirtschaft, die in steigendem Maße mit den Dienstleistungen der abhängigen Bauern betrieben wurde; auch im Bereiche bloßer Gerichtsherrschaft konnte es zur Niederlegung von Bauernstellen kommen. Das Ziel, die Herausbildung territorial geschlossener Gutsbezirke, in denen der Gutsherr alle Herrschaftsrechte – außer der Oberhoheit des Landesherrn – in seiner Hand vereinte, also die Durchsetzung einer einheitlichen Gutsherrschaft und in Verbindung damit der Aufbau einer straffen Gutswirtschaft, war jedoch im östlichen Kolonialgebiet leichter zu erreichen als im Altsiedelland, wo nicht nur vielfach die Grundherrschaft fehlte, sondern – wichtiger noch – der Streubesitz verschiedener Herrschaften sich häufte und manche von ihnen für einen Austausch von vornherein kaum in Betracht kamen. Das letztere galt besonders vom Kirchspiel Bramstedt.

Caspar Fuchs hat den anderwärts herrschenden Bestrebungen offenbar nicht fremd gegenübergestanden. Die Urkunde König Christians III. brachte ihm einen ersten Erfolg. Zweifellos ging die Schenkung der beiden landesherrlichen Hufen in Weddelbrook auf Fuchs‘ Bitte zurück. Sie brachte dem Gut nicht nur zwei zinsende Hufen ein, sondern die alleinige Herrschaft über ein ganzes Dorf – dasjenige Dorf, das unmittelbar an Bramstedt grenzte und dessen Bauern besonders vorteilhaft zu Diensten bei der Bestellung des Hoffeldes herangezogen werden konnten. Eine Vergrößerung des Hoffeldes gelang Fuchs 1543, als der König ihm zwei Halbhufen in Bramstedt übertrug 89 damit stieg der Anteil des Gutes an der Bramstedter Feldmark auf 5 von 29 Hufen.
Schon 1541 hatte Fuchs mit neuen Bauten in seiner Koppel vor dem Hohen Tor, am Südrand von Bramstedt, begonnen
90 1546 erwarb er vom Flecken den Platz hinter seinem Hause 91. Damit war der Grund für die Ausgestaltung des Bramstedter Hofes zu einem Gutshof gelegt, der – wie andere adlige Güter – von einem Graben umschlossen und nur über eine Zugbrücke zugänglich war. Ob diese den erhobenen Anspruch am deutlichsten sichtbar machende Angleichung an die älteren Güter sogleich von Fuchs begonnen oder erst später geschehen ist, läßt sich nicht feststellen, jedenfalls aber wohl vor 1628 92.

3. Die innere Weiterentwicklung des Gutes Bramstedt spiegelt sich in dem Fortgang des Prozesses mit den Tiessen. Zu Dirick Vagets Lebzeiten hatte Olde Ties das ihm um 1532 zuerkannte Recht nicht durchsetzen können. Noch vor Elisabeth Vagets zweiter Heirat erneuerte er seine Ansprüche 93 und erhielt auf einem 1541 in Kaltenkirchen gehaltenen Lotding wiederum ein Urteil, das ihm die zweieinhalb Hufen in Hagen und Weddelbrook zusprach. Als er auf Martini zum erstenmal die Roggenheuer von den Bauern erhob, wurden diese von Fuchs mit einer Buße belegt und obendrein gezwungen, die Heuer ein zweites Mal an ihn zu entrichten 94. Caspar Fuchs behauptete sich im Besitz; er konnte auf die königliche Urkunde verweisen , die ihm Dirick Vagets gesamten Besitz, ausdrücklich auch die streitigen Hufen, übertragen und ihn allein dem Gericht des Königs unterworfen hatte.
Trotz dieser neuen Niederlage gab Olde Ties seine Versuche nicht auf. Er hatte die Volksmeinung für sich, wenn er sagte, daß Fuchs und seine Frau als Fremde mit den streitigen Hufen nichts zu tun hätten: Das muge man fürwar woll sagen, ließ sich der Bramstedter Inste Wobbeke Schmalevelt vernehmen, dan Caspar Fuchse und seine hausfrauwe haben die nicht von Hamborgh gebracht, sondern die gutter sein von orth zu endhen von den Thiessen hergekommen
95. 1563 brachte Olde Ties seine Klage erneut vor das Bramstedter Lotding und ließ sich von den beiden Kirchspielen Bramstedt und Kaltenkirchen in getrennten Urkunden bestätigen, daß schon das Goding – um 1532 – ihm die Hufen zugesprochen hatte 96. 1565 erkannte auch Dirick Vagets Sohn Christoffer, damals in Tesperhude, Ties‘ Anspruch als gerechtfertigt an 97. Alles dessen und erneuter Ladungen ungeachtet beharrte Fuchs auf seiner Ablehnung des Gerichts, versuchte freilich auch einmal, den Kläger durch das Anbieten von Geld zur Ruhe zu bringen 98. 1568 endlich zogen des nun verstorbenen alten Ties‘ Söhne, an ihrer Spitze der nunmehrige Kirchspielvogt Jochim Ties, die Konsequenz: sie brachten ihre Klage vor das Landgericht. Ihm konnte Fuchs sich nicht entziehen.
Im folgenden Jahr, 1569, kam es in Bramstedt vor einer vom Landgericht bestellten Kommission zu einem großen Zeugenverhör, die Tiessen ließen zwölf, Caspar Fuchs fünfzehn Zeugen vernehmen. Bis zur gerichtlichen Eröffnung ihrer Aussagen verging ein Jahr, mit Repliken der Parteien ein weiteres; dann hemmte Fuchs‘ Tod 1571 oder 1572 den Fortgang des Verfahrens. 1575 oder bald danach heiratete seine einzige Tochter und Erbin Elisabeth den aus bremischem Adel stammenden holstein-gottorfischen Vizekanzler und späteren Präsidenten des Weichbildes Husum Gerhard Steding
99, den der Statthalter Heinrich Rantzau vergebens für den königlichen Dienst zu gewinnen gesucht hatte, und ihn als den neuen Herrn des Gutes Bramstedt ließen die Tiessen 1578 zur Wiederaufnahme des Verfahrens zitieren. Infolge von Stedings mannigfachen Verschleppungspraktiken kam es erst 1585 zwar nicht zu einem Urteil, aber zu einem von den königlichen und herzoglichen Räten ausgehandelten und von Heinrich Rantzau unterschriebenen Vergleich. Heinrich Rantzau ist wohl schon damals für den ihm als Amtmann von Segeberg unmittelbar unterstellten Kirchspielvogt Jochim Ties eingetreten; später klagte Steding, daß er doch diesen Ties mehr als sich woll geburet favorisiret 100.
Jochim Ties hatte es von Anfang an vermieden, gegen die königliche Urkunde, auf die Fuchs und dann Steding sich immer wieder beriefen, anzugehen. Christian III. habe Dirick Vagets Güter an Fuchs übertragen: Aber gewiß habe er Fuchs nicht geben wollen noch können, was Dirick nicht gehört hatte. Jochim Ties erkannte an, daß Fuchs wegen endtpfangener belenung die hoch- und obrikeit an den libellirten guethern hab; daraus folge aber nicht, daß Fuchs ihn, den cleger, wan ehr thuet, was ihme gebhuret , ahn sein er habenden erbgerechtigkeit, so ehr ahn den libellirten guethern hatt, beschweren oder ihme dieselbige seine erbgerechtigkeit nhemen muge
101. Von dieser Unterscheidung zwischen Erbgerechtigkeit und Obrigkeit, zwischen “privatem“ Eigentumsrecht und “öffentlichem“ Herrschaftsrecht, ging auch der Vergleich aus. Die Tiessen erhielten eigentumb und haur der zweieinhalb Hufen zuerkannt; was Steding an Äckern und Wiesen zur Ausstattung neu angelegter Katenstellen von ihnen abgenommen hatte, sollte er wieder hinzulegen, dann aber auch die Tiessen weder daran noch an den Abgaben ihrer Heuersleute etwas ändern. Steding behielt die hocheit, dienste, herrnschwein, rauchhon, und andere gerechticheit, wormit Caspar Fuchs begabt worden war, und das Vorkaufsrecht, wie ohne das rechtens ist; für die vorenthaltene Nutzung sollte er 100 Mark zahlen – die Forderung hatte auf 1000 Gulden gestanden 102.

Der Vergleich bevorzugte Steding, indem er eine neu angelegte Kate von der Restitution ausschloß und die Entschädigungszahlung viel zu niedrig ansetzte; insofern trug er der unterschiedlichen Machtstellung der Parteien Rechnung und half Steding, das Gesicht zu wahren. Im übrigen aber entsprach er dem Recht, und in einem landesherrlichen Amt, in dem die “öffentlichen“ Herrschaftsrechte von königlichen oder herzoglichen Beamten ausgeübt, “private“ Eigentumsrechte aber davon nicht berührt wurden, wo es die Regel war, daß beide nicht in einer Hand lagen, hätten seiner Durchführung keine Schwierigkeiten entgegengestanden. In einem adligen Gut aber, in dem in der Regel Eigentums- und Hoheitsrecht in der Hand des Gutsherrn vereint waren oder andernfalls stets eine Tendenz zu solcher Vereinigung bestand – denn das eben ist das Kriterium der Gutsherrschaft, daß sie keinen anderen Herrn über ihre Untertanen neben sich duldet – , war das nicht von vornherein sicher; hier war der Vergleich zwar nicht weniger rechtmäßig, aber der allgemeinen Entwicklung entgegengesetzt. Und wenn Bramstedt auch aus einem landesherrlichen Amt hervorgegangen und rundum von einem solchen umgeben war, wenn seine Untertanen ihrer Herkunft nach Amtsinsassen waren, überall mit solchen zusammenwohnten, überwiegend mit solchen verkehrten und vielleicht auch noch in deren Rechtsvorstellungen lebten, so war es doch andererseits seit mehr als einem halben Jahrhundert ein adliges Gut, dessen Besitzer nicht nur innerhalb der Landesverfassung, nach außen, sondern auch nach innen, seinen Untertanen gegenüber, dieselben Rechte geltend zu machen suchte wie die Besitzer der älteren Güter. Hofdienste werden schon unter Dirick Vaget verlangt worden sein; bezeugt sind sie unter Caspar Fuchs 103 er begann mit der Anlegung neuer Katenstellen, die die Zahl der Pflichtigen erhöhte 104; Steding steigerte die Anforderungen, verlangte die Ausfütterung eines Ochsen, wie sie anderwärts üblich war, und gestattete nicht – was denn allerdings auch nach bloßem Heuerrecht unstatthaft war – , daß seine Bauern ohne Genehmigung von ihrem Land verkauften 105. Vielleicht, wahrscheinlich war es den Bramstedter Gutsherren von Anfang an, seit Dirick Vaget, nicht nur um den Heuerroggen – 3 Drömt 4 Himten = 12 2/3 Tonnen – von den streitigen Hufen gegangen, sondern ebenso und mehr noch um die Ausschließung fremder Rechte innerhalb ihres Bereichs. Sie mußte ihnen um so wichtiger erscheinen, als das Gut keine geschlossene räumliche Einheit bildete: wenn schon seine Untertanen verstreut unter denen des Amtes wohnten, sollten sie wenigstens für ihre Person ausschließlich dem Gut unterstehen. Der Vergleich aber verlangte die Anerkennung fremder Rechte und dazu solcher, die länger als ein halbes Jahrhundert, niemals in Stedings Zeit, nicht einmal zur Kinderzeit seiner Frau, hatten beachtet zu werden brauchen: in den Augen des Gutsherrn war das hart, nicht zeitgemäß – nicht ”realistisch“, wie es heute heißt.

4. Steding hat den Vergleich nur mit äußerstem Widerwillen unterschrieben. Schon nach wenigen Jahren kam es zum Streit über seine Auslegung, über den Umfang der den Tiessen zuerkannten Rechte. Nach dem landesüblichen Heuerrecht 106 stand ihnen als den Eigentümern die Nutzung von Holz und Mast zu; Steding aber nahm beides als Bestandteil der Herrschaftsrechte für sich in Anspruch und benutzte die – kaum unwillkommene – Gelegenheit, den Vergleich als gebrochen zu erklären und es unverhüllt zu bedauern, daß er sich hatte bewegen lassen, ihn zu schließen: ein Urteil, meinte er, hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Geradezu herausgefordert fühlte er sich daher, als Jochim Ties auf Lichtmeß 1593 seinem Heuersmann in Hagen von der cantzel zue Bramstette vor allen caspelleuten von dem saethe oder erbe zum Hagen abzuziehen und daßelbige zu raumen ernstlich abbieten ließ, um einen anderen darauf zu setzen 107. Wiederum: nach dem landesüblichen Heuerrecht voll gerechtfertigt und innerhalb eines landesherrlichen Amtes ohne jeden Anstoß, war diese Kündigung innerhalb eines adligen Gutes anstößig im äußersten Grade; sie bedeutete einen ungleich schärferen Eingriff in Stedings Ansprüche, als der Vergleich von ihm verlangt hatte, entzog sie ihm doch die Entscheidung darüber, wen er in seinem Gute als Untertan haben oder nicht haben sollte. Steding klagte vor dem Landgericht. Er bestritt den Tiessen das Recht zur Kündigung, weil mir die hocheit, hals und handt, auch gebot undt verbot uber denselben m e i n e n lansten alleine geburt 108 denn andernfalls müßte er ja also wider seinen willen einen lansten wiederumb in sein recht und hoheit annehmen, das ihme nicht zu gedulden wehre, jha zu zeiten auch einen pracher und besewicht, dabei er seine gebuer und dienste nicht konte mechtig sein 109. Aber einen solchen Mann auf ihre Stelle zu setzen, erwiderten die Tiessen, würde ihr eigener Schade sein; denn wenn ihr Heuersmann an Steding das Gebührende nicht leiste, mußten sie selbst dafür haften: s i e seien seine Lansten, nicht ihr Heuersmann, den sie frei einsetzen oder auch die Hufe selbst bewohnen könnten 110. Das Urteil des Landgerichts gab 1604 den Tiessen in allem recht; Steding wurde bei 500 Rtlr Strafe angewiesen, den Vergleich von 1585 zu halten, den Tiessen die Holznutzung und die Einsetzung der Heuersleute zu lassen, ihre Gerichtskosten zu erstatten und die mittlerweile erneut von den Hufen abgenommenen Ländereien wieder dazuzulegen 111.
Von diesem Urteil gilt dasselbe wie früher von dem Vergleich. Beide machten keinen Unterschied zwischen einem landesherrlichen Amt und einem adligen Gut; sie setzten die Herrschaft, die in ihnen ausgeübt wurde, gleich. Im Prinzip war sie das, und es macht der Rechtsprechung des Landgerichts Ehre, daß es – hier und in ähnlichen Fällen – in seinem Urteil nur darauf gesehen hat. Aber im Bereich der holsteinischen Gutsherrschaft war eine Befriedung der Parteien von dem Urteil nicht zu erwarten; denn es tat – bei aller Übereinstimmung mit dem objektiven Recht – doch dem subjektiven Rechtsgefühl nur der einen Partei Genüge und lief dem der anderen schnurstracks zuwider. Die auf holsteinischen Gütern ausgeübte Herrschaft war eben – wenn nicht prinzipiell, so doch in der täglichen Wirklichkeit – ungleich intensiver und umfassender als die in den landesherrlichen Ämtern und hatte stets die Tendenz zur Ausschließlichkeit. Im Bereich der älteren adligen Güter, zumal derer im Osten des Landes, sind Forderungen, wie sie Vergleich und Urteil an den Gutsherrn stellten, nicht recht denkbar. Beide trugen – ob bewußt, läßt sich nicht entscheiden – der Tatsache Rechnung, daß Bramstedt ein solches eben nicht war, wegen seiner späteren Entstehung und mehr noch – denn die hätte sich mit der Zeit wohl ausgleichen lassen – wegen seiner Umwelt, seiner Lage im Altsiedelland und inmitten eines landesherrlichen Amtes. Der Konflikt entstand aus dem Versuch, Bramstedt den älteren adligen Gütern, denen es nach außen hin, innerhalb der Landesverfassung, schon gleichgestellt war, durch die durchgängige Vereinigung von Grund- und Gerichtsherrschaft und die Ausschließung aller fremden Rechte auch in seinem inneren Aufbau vollends gleichzumachen. Der Versuch und das ihm entgegenstehende, rechtlich wohlbegründete Beharren waren gleichermaßen natürlich, der Konflikt insofern unvermeidlich.
Steding mag zutiefst und ehrlich überzeugt gewesen sein, daß das Recht auf seiner Seite sein m ü s s e, daß es keinem Gutsherrn, keiner Herrschaft zumuten k ö n n e, auf einen so wichtigen Teil ihrer Obrigkeit zu verzichten, wie es die Aufnahme und Entlassung von Untertanen war. Er unterwarf sich dem Urteil nicht, sondern appellierte an das Reichskammergericht, ist jedoch, noch ehe dieses die Ladung an die Tiessen ausgefertigt hafte, noch im Jahre 1604 gestorben. Die Tiessen ließen die Ladung nach Speyer unbeantwortet. Stedings Erben verfolgten die Sache nur lau; nach letzten Anläufen in den Jahren 1612 und 1614 ist sie eingeschlafen.

5. Das Gut Bramstedt blieb zunächst in der Hand von Gerd Stedings Witwe. Als sie Schwierigkeiten mit der Verwaltung hatte , trat sie es 1611 an ihren Sohn Arnd Steding ab. Die Übernahmesumme war mit 6300 Mark so gering, daß es später wegen der Abfindung der Geschwister Streit gab. 1631 wurde Arnd vom Landgericht verurteilt, noch 6000 Mark zuzulegen, wenn nicht ein anderer mehr als insgesamt 12300 geben wolle. Darauf erwarb der König das Gut für 19000 Mark. Arnd Steding konnte mit dem ihm zufallenden Viertel seine Schulden nicht bezahlen, er geriet in Konkurs, verließ das Land und ist wenig später in Magdeburg jämmerlich ums Leben gekommen 112.

Das Gut Bramstedt hatte in den hundert Jahren seines Bestehens seinen inneren Aufbau nur wenig verändert, und das bedeutet, daß dieser sich jetzt viel stärker von dem der älteren Güter, vor allem derer im Osten des Landes, unterschied als zur Zeit seiner Entstehung: der Abstand hatte sich vergrößert, weil Bramstedt die allgemeine Entwicklung im Bereich der adligen Güter nicht mitgemacht hatte. Die Zahl der zugehörigen Hufen betrug unverändert 11, die der Katen war allerdings auf 23 gestiegen; sie alle dienten jetzt in der Woche einen Tag zu Hofe, jene mit Pferd und Wagen, diese zu Fuß. Es war weder gelungen, das Gutsgebiet durch Austausch zu arrondieren – halb Weddelbrook und die Kamper Mühle haften nach Caspar Fuchs‘ Tod an das Amt zurückgegeben werden müssen – , noch fremde Rechte an den Gutsuntertanen auszuschließen; die Tiessen bezogen die Roggenheuer von ihren beiden Hufen in Weddelbrook, der Bramstedter Kirchspielvogt Johann Vogt, Dirick Vagets Enkel, von einer Hufe in Hitzhusen, die Kirche Heiligenstedten den Roggenzehnt von den beiden Hufen in Hagen; die Roggenheuer von der Tiessenschen Hufe dort ging jetzt nach Kampen. Das Gut hatte jetzt eine früher und später nicht genannte Roggenheuer von einem königlichen Hufner in Fuhlendorf. Ausdrücklich hob die dem Kauf vorangehende Bestandsaufnahme der königlichen Beamten hervor, daß Stedings Untertanen in allen Dorferen zwischen, neben und unter den königlichen Untertanen, wie auch ebenmäßig seine Ländereien das eine Stück umb das ander zwischen den königlichen Untersassen Acker als Mankgüter belegen
113. Und der Zustand dieser Güter war schlecht, die Verwüstungen des Krieges, als 1627/28 die Kaiserlichen unter Wallenstein und Tilly im Lande gestanden und Bramstedt 1628 gänzlich abgebrannt hatten, nicht überwunden. Der Hof war von Gebäuden entblößt, Wohnhaus und Scheune verbrannt. Von den elf Katen im Flecken lagen noch sieben in Asche. Die Fischteiche waren nicht besetzt, der beste nicht einmal gestaut, die Aalwehren weggetrieben, der Acker ungenügend gedüngt und stellenweise durch Wucherblumen verdorben.

III. Wiebke Kruse und ihre Nachkommen (1633 – 1698)

König Christian IV. hat das Gut Bramstedt nur zwei Jahre besessen, dann schenkte er es seiner Geliebten Wiebke Kruse 114 zu erblichem Eigentum. Wenn es richtig ist, daß sie aus Föhrden-Barl im Kirchspiel Bramstedt stammte 115, dann wäre es denkbar, daß der Kauf schon mit der Absicht der Schenkung geschehen ist; aber es genügt zur Erklärung die Annahme, daß durch ihn eine Exklave fremder Jurisdiktion im Amte Segeberg beseitigt werden sollte. Schon Heinrich Rantzau hatte als Amtmann von Segeberg das Lästige solcher Exklaven stark empfunden; als 1581 das Kloster Reinfeld eingezogen wurde, hob er hervor, daß dessen Besitzungen in den Kirchspielen Bramstedt und Kaltenkirchen ohne große irrung und klammerie, so sich teglich dardurch worde erheben…, ohne grot vorwohr nicht an Herzog Hans den Jüngeren abgetreten werden könnten, und setzte durch, daß sie dem Amt einverleibt wurden 116. Auch mit dem Gute Bramstedt und mit Gerd Steding gab es zu seiner Zeit mannigfache Reibereien. Zu einer förmlichen Wiedervereinigung des Guts mit dem Amt, die die Entwicklung eines Jahrhunderts rückgängig gemacht hätte, kam es 1631 jedoch nicht. Das Gut wurde zwar durch den Bramstedter Kirchspielvogt, aber als besondere Einheit verwaltet.

1. Die am 16. November 1633 in Skanderborg für Wiebke Kruse ausgefertigte Schenkungsurkunde beruhte durchgängig auf dem Bericht zweier Vertrauter des Königs, seines Schwiegersohns, des Gouverneurs von Glückstadt und Amtmanns von Rendsburg Christian Pentz und des Obristen und Amtmanns von Hanerau Marquard Rantzau, die er entsandt hatte, des Gutes Gelegenheit zu untersuchen und Vorschläge für seine künftige Einrichtung zu machen. Sie hatten Bramstedt mit den Augen holsteinischer Gutsherren betrachtet – Rantzau stammte von Waterneverstorf, Pentz besaß Neudorf – und durchgreifende Verbesserungen nötig gefunden. Bisher waren die Äcker des Hofes, die auf der Bramstedter Feldmark Stück um Stück unter denen der Bauern lagen, gemeinschaftlich mit diesen in den vier Kämpen bestellt worden; künftig sollten sie, zusammen mit Wiesen und Hölzung, in einem einzigen Komplex unmittelbar hinter dem Hof zusammengezogen werden, nicht allein wegen der nahe Belegenheit, besondern auch wegen der Schafhute, auch sonderlicher Befriedigung und vielen andern Commoditäten
117. Ohne Separation des Hoffeldes war eine geordnete Gutswirtschaft überhaupt nicht denkbar. Fünf von den 29 Hufen des Fleckens, 60 Tonnen Ackers, kamen bisher dem Hof zu; beim Austausch sollte er, gleich als ob er sechs Hufen hätte, den fünften Teil von Acker (also 72 Tonnen), Wiesen und Holzung der Feldmark erhalten. Die Dienste – so wurden die Untertanen nach ihrer wichtigsten Funktion, der Leistung der Hofdienste, genannt – seien zum Teil weit vom Hof entfernt; deshalb wäre es gut, die näher gelegenen Amtshufen, fünf in Hitzhusen und zwei in Weddelbrook, zum Gute zu legen und dagegen dessen drei entferntere Hufen in Hagen und Borstel zum Amt zu nehmen. Die Viehzucht – bisher nur gering, Butter war nur zum eigenen Verbrauch, gar nicht zum Verkauf hergestellt worden – müsse beträchtlich gesteigert werden, um den nötigen Dung für den Kornbau zu gewinnen. Dazu sei Gesinde nötig, und das verursache Kosten; daher solle die zum Amt gehörende Bramstedter Mühle zum Gut gelegt werden, mit ihren 750 Mark Jahreseinkünften werde sie dessen beste Hebung sein. Schließlich sollten dem Gut noch die Mönkegayen, ein bisher nicht unmittelbar zum Flecken gehörender, sondern für 25 Rtlr gesondert verheuerter Landstrich bei Bramstedt zugelegt werden.
Der König hatte alle diese Vorschläge gebilligt und darüber hinaus noch auf die Abtretung der drei Hufen in Borstel und Hagen an das Amt verzichtet. Wichtiger als die Vergrößerung um mehr als die Hälfte – das Gut nannte jetzt 18 Hufen und 29 Katen sein eigen – war, daß es seinen Charakter geändert hatte. Einerseits, im Äußeren, bildete es jetzt zum größeren Teil – die Dörfer Hitzhusen (abgesehen von den beiden früher Rosdorfer, jetzt breitenburgischen Hufen) und Weddelbrook mit 13 Hufen und 16 Katen – einen geschlossenen Gutsbezirk, zu dem seit dem Austausch des Ackerlandes mit dem Flecken im Jahre 1636 auch das Hoffeld gehörte; das Gut erhielt seinen Anteil unmittelbar hinter dem Hof, den an Hitzhusen und Weddelbrook grenzenden Westteil der Bramstedter Gemarkung. Der Austausch von Wiesen und Holz – nur die Gemeinweide behielten Gut und Flecken gemeinschaftlich – kam nach allerlei Schwierigkeiten und Widerspruch der Betroffenen erst 1641 zum Abschluß. Beidemal bekam das Gut mehr als das ihm zugesprochene Fünftel und gab den Geschädigten eine Abfindung in Geld. Alle Austauschungen wurden, wie die Kommissare vorgeschlagen und der König bestimmt hatte, von unparteiischen Bauern aus den Kirchspielen Bramstedt, Kaltenkirchen, Segeberg, Nortorf und Kellinghusen vorgenommen.
Andererseits, im Inneren, war die rechtliche Stellung der Gutsuntertanen nicht mehr einheitlich. Die elf alten Hufner waren ausnahmslos bloße Heuersleute gewesen, das Eigentum ihrer Stellen gehörte dem Gut – oder den Tiessen und dem Kirchspielvogt Johann Vogt; aber deren Rechte werden nach 1631 nicht mehr erwähnt, und es bleibt offen, ob sie abgelöst worden sind. Dagegen hatten die neu zum Gut gelegten Bauern – mit Ausnahme des Heuersmannes auf der Kirchenhufe in Hitzhusen – das Eigentum ihrer Stellen selbst besessen, und daran änderte die königliche Schenkung nichts. Zur Leistung von Diensten verpflichtete diese jedoch beide Schichten, die alten und die neuen Gutsuntertanen, gleichermaßen. Während die Stedings das Gut mit ein gesessenen Untertanen, Leuten und darauf Frondiensten verkauft hatten, bestimmte jetzt der König: Es sollen aber die Diensten von den Untertanen überall, gleich von anderen adelichen Untertanen des Orts geschieht, abgehalten und geleistet werden
118.
Die Schenkung von 1633 war mit der Vergrößerung und der teilweisen Arrondierung, mit der Separation des Hoffeldes, der Verbesserung der Eigenwirtschaft und der Bestimmung über die Dienste ein kräftiger Schritt in Richtung auf eine Angleichung Bramstedts an die älteren adligen Güter. Sie hat jedoch zunächst nicht so gewirkt. Die Entwicklung der folgenden fünfzehn Jahre ist sogar entgegengesetzt verlaufen. Die Ursache ist, daß Bramstedt als Eigentum der Geliebten des Königs doch beinahe ein königliches Gut geblieben war. Es wurde in lockerer Bindung an das Amt Segeberg verwaltet. Zahllose Aufträge hat der König seinetwegen dem Amtmann gegeben. Dieser und Wiebkes Bruder Hinrich Kruse, Hausvogt in Krempe, dann in Segeberg, führten die Aufsicht über das Gut. Die Wirtschaft leitete ein Vogt. Aber sie wurde anders betrieben, als es die königlichen Kommissare beabsichtigt hatten: auf Befehl des Königs wurden die Hofdienste der Untertanen durch die Zahlung eines Dienstgeldes abgelöst; auch im Amt und vielfach in der Umgegend sind zur gleichen Zeit die Herrendienste auf Geld gesetzt worden. Dieser Angleichung an das Amt – das Dienstgeld war nicht höher als dort – entsprach es, daß auch die Jurisdiktion nicht mehr unmittelbar vom Gute, sondern für dieses durch den Amtmann wahrgenommen wurde. So war das bei der Erwerbung des Gutes im Jahre 1631 vermutlich verfolgte Ziel, die Beseitigung einer Exklave fremder Herrschaft innerhalb des Amtes Segeberg, trotz der Schenkung erreicht worden.
Für den Etat des Gutes bedeutete die fortdauernde Fürsorge des Königs und seiner Beamten einen großen Vorteil: nicht nur wurde der 1631 sogleich begonnene Wiederaufbau des Hofes gutenteils auf Kosten des Amtes weitergeführt, sondern dieses übernahm auch später noch weithin die nötigen Bauarbeiten. Als 1643 die Steine vom alten Zeughaus in Krempe auf dem Gut verwendet werden sollten, hatte der Amtmann die königlichen Untertanen in den Kirchspielen Bramstedt und Kaltenkirchen zur freiwilligen Leistung von je zwei Fuhren zu bestimmen; auch die große Wiederherstellung von 1647, nachdem die Schweden auf dem Hof gelegen und sich in dem oberen Saal, in dem der König zu logieren pflegte, gegen einen Angriff verteidigt hatten, ging vom Amte aus.
Der Bramstedter Hof ist seit langem gänzlich verändert; der Plan von 1782 gibt nur noch eine annähernde Vorstellung von seinem früheren Aussehen. Schon Dirick Vagets Hof, am Bleek dem Roland gegenüber gelegen, hatte hinterwärts wohl bis an die Hudau gereicht; das wird sich aus Herzog Adolfs VIII. Urkunde folgern lassen. Als Caspar Fuchs 1546 den Platz hinter seinem Hause, also vherne dat de springborne keren unde uthwisen, erwarb und sich verpflichtete, mit seinem Zaun den Heerweg frei zu lassen
119, wird das Gelände jenseits der Hudau, am Weg nach Weddelbrook, in seinen Besitz gekommen sein. Hier, auf dem später Baumhof genannten Platz, entstand der neue Gutshof, rundum durch die Hudau und einen von dieser durch die Brugwiese herangeführten, etwa 20 m breiten Graben gesichert. Wann das war, ist nicht bekannt, wahrscheinlich aber unter Fuchs oder Steding; denn die Brücke, von deren Reparatur 1631 die Rede ist, setzt wohl schon Gebäude jenseits der Hudau – Wohnhaus und. Scheune, die 1628 dem Krieg zum Opfer gefallen waren – voraus. Bei dem 1631 begonnenen Wiederaufbau werden ein neues Vorhaus mit zwölf Fenstern, ein neues Vorwerk, Gebäude und Plankwerk erwähnt. 1647 wurden das Wohnhaus, an dem der Turm ausgewichen war, und davor die Brücke über die Hudau mit der Zugbrücke wiederhergestellt und das große Torhaus am Bleek neu errichtet. 1751/52 begann der Ausbau von dessen rechtem Flügel zur herrschaftlichen Wohnung, das ältere Wohnhaus wurde abgerissen. Was 1782 an Wirtschaftsgebäuden vorhanden war, Scheune, Kuhhaus und Reitstall, ist erst nach dem Bramstedter Brand von 1758 errichtet. Heute steht nur noch das Torhaus; nachdem es kürzlich von der Stadt Bad Bramstedt erworben worden ist, wird es erhalten bleiben 120.

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2. Christian IV. starb im März, Wiebke Kruse im April 1648. Im Juni heiratete ihre Tochter Elisabeth Sophie Güldenlöwe den Generalmajor Klaus v. Ahlefeldt (1614 – 1674) 121, und 1649 fiel ihm bei der Erbteilung mit dem einzigen Bruder seiner Frau das Gut Bramstedt, angeschlagen auf 16 000 Rtlr. zu.
Jetzt erst wurde dessen Umgestaltung durch Christian IV., die bisher gleichsam geruht hatte, wirksam. Für Ahlefeldt, den Pfandinhaber der Güter Rohlstorf und Niendorf, seit 1650 Besitzer des elterlichen Gutes Klein-Nordsee, war Bramstedt offenbar ein adliges Gut wie andere auch, und wie ein solches dachte er es zu nutzen. Er stellte sogleich die Hufner vor die Wahl, ein höheres Dienstgeld als bisher – 16 statt 12 Rtlr – zu zahlen oder zu dem bisher gezahlten noch die geringe Bauarbeit zum Hof, die sich nur auf 40 Tonnen Winter- und Sommersaat jährlich erstreckt, zu übernehmen. Die Hufner wählten einmütig das zweite. Als aber Ahlefeldt außerdem noch weitere Dienste, besonders Fuhren, forderte, weigerten sie sich. Darauf kündigte Ahlefeldt die Ablösung der Dienste überhaupt auf – da sie seinerzeit nicht, wie die Bauern behaupteten, unwiderruflich und auf ewig geschehen sei, habe er das Recht dazu – , verlangte wieder die landgewöhnliche Hofetage und ging mit den schärfsten Zwangsmitteln gegen die Widerspenstigen vor. Das Herdfeuer wurde ihnen ausgegossen, das bedeutete das Verbot, es wieder anzuzünden, ehe sie sich mit ihm abgefunden hätten.
Jetzt kam die unterschiedliche rechtliche Stellung der Gutsuntertanen zur Auswirkung: die erst 1633 zum Gut gelegten Hufner und Kätner, die wir freie Leute, auch eigen Haus, Hof und Länderei – außerhalb den schuldigen Zinskorn, Wagen fuhr und Leibdiensten – von undenklichen Jahren gehabt und annoch haben, wandten sich klagend an die Gemeinschaftliche Regierung. Der Hinweis auf ihre Freiheit ist bemerkenswert. Er konnte, sowenig präzise die damit verknüpfte Vorstellung auch sein mochte, doch nur im Gegensatz zu den alten Bramstedter Untertanen gemeint sein, die damit als wenn nicht gerade leibeigen, so doch als minder frei hingestellt wurden. Das Landgericht brauchte auf die persönliche Stellung der klagenden Bauern nicht einzugehen; aber die Frage nach ihrer Dienstpflicht mußte es dahin entscheiden, daß sie die bei andern adelichen Untergehörigen gewöhnliche Hofedienste zu leisten schüldig – nach Wahl des Gutsherrn in natura oder als Dienstgeld – und dem Gutsherrn als ihrer von Gott vorgesetzten Mediat-Obrigkeit gebührenden Gehorsamb zu bezeigen, dieser aber sich gegen dieselbe als einer christlichen Obrigkeit geziemet zu erweisen gehalten – damit waren die Oberhoheitsrechte der Landesherren festgehalten, mit der Bezeichnung der Gutsobrigkeit als mediat und der Hervorhebung der Pflicht zu christlicher Behandlung der Untertanen sogar vergleichsweise stark hervorgehoben – ; die beiden Abgeordneten der Kläger sollten durch Ahlefeldt wegen des exhibierten acerben scripti und andern Exorbitantien mit zwei Tagen Gefängnis gestraft werden
122.
Die Entscheidung beruhte auf Christians IV. Urkunde und war nach ihrem Wortlaut nicht anders möglich. Es ist nicht das einzige Mal, daß dieser König, der sich in Dänemark 1634 und erneut seit 1646 um die Aufhebung des Schollenbandes, der Vornedskab, bemüht hat
123, freie Insassen königlicher Ämter verschenkt oder vertauscht und sie durch die dabei ausdrücklich ausgesprochene Gleichstellung mit adligen Untertanen am Ende zu Leibeigenen hat werden lassen 124 – inwieweit ihm diese Konsequenz bewußt sein konnte oder mußte, ließe sich nur durch umfassenden Vergleich bestimmen. Die Bramstedter Bauern haben diese Gefahr gesehen. In Ahlefeldts Augen dürfte eine solche Entwicklung eher als selbstverständlich, ja als durch die Urkunde des Königs bereits vollzogen erschienen sein.
Auch die Jurisdiktion hatte er sogleich wieder in Anspruch genommen. König Friedrich III. reagierte sehr scharf darauf; der Amtmann solle nicht gestatten, daß Ahlefeldt seine Leute dem segebergischen Ding und Recht entziehen und ganz neuerlich eine eigene instanz und Gerichte allda formieren wolle; sie hätten von altershero quoad iurisdictionalia unter unser Amt Segeberg gehöret
125. Die Regelung der letzten anderthalb Jahrzehnte, die Beseitigung der lästigen Exklave, entsprach so sehr den Wünschen der königlichen Verwaltung, daß man an ihr festzuhalten suchte und sie – keineswegs zutreffend – als uralt erklärte. Aber es wurde wohl bald deutlich, daß dieser Anspruch nicht durchzusetzen war – Bramstedt stand ja unverändert als ein nur der Gemeinschaftlichen Regierung untergeordnetes adliges Gut in der Landesmatrikel – oder nicht anders als durch eine Rückerwerbung des Gutes. Für eine solche sprach sich der König aus. Die Glückstädter Regierung pflichtete nachdrücklich bei und konstruierte sogar ein Vorkaufsrecht. Ahlefeldt werde das Gut bei seiner schlechten Wirtschaft – kürzlich sei auch noch das Vorwerk abgebrannt – ohnehin nicht halten können, er habe es bereits anderen zum Kauf angeboten. Nach Einverleibung des Gutes in das Amt Segeberg könne der Amtmann, der jetzt keinen Dienstsitz hatte, den Bramstedter Hof dazu nehmen. Aber der Kauf kam nicht zustande. Die politische Stellung des Königs war schwierig in seinen ersten Regierungsjahren, er konnte auf den fähigen und energischen Ahlefeldt nicht verzichten und hat sich 1652 mit ihm abgefunden und ihm unter Bestätigung von Wiebke Kruses Schenkung ausdrücklich auch die Jurisdiktion über sein Gut Bramstedt zugestanden: ein durch das Amt auf Gutsgebiet festgenommener Dieb wurde ihm ausgeliefert.

3. Wir wissen wenig aus den folgenden Jahren. Mehrere Hufen waren zeitweise wüst. Die schweren Lasten der Schwedenkriege
– 1659 lagen brandenburgische und polnische Truppen mehrere Wochen in Bramstedt, auch dänische und schwedische Völker zogen durch – werden dazu beigetragen haben. Es ist kein Zweifel, daß die Stellung der Gutsuntertanen sich der derer auf den älteren Gütern angenähert hat. Ganz deutlich, wenn auch nur in indirekter Spiegelung, wird das in den dramatischen Vorgängen des Jahres 1685.
Ahlefeldt, der im königlichen Dienst zum Generalfeldmarschall aufgestiegen ist und sich große Verdienste, besonders während der Belagerung Kopenhagens durch die Schweden, erworben hat, ist wohl nur wenig auf Bramstedt gewesen. Das Gut fiel an seine einzige Tochter erster Ehe, Christine Sophie Amalie (1650 -1729)
126, die 1669 den aus mecklenburgischem Adel stammenden Rittmeister, späteren Oberstleutnant Klaus v. Örtzen geheiratet hatte 127 und ein Jahr nach der Scheidung von diesem 1683 eine neue, zunächst heimliche Ehe mit dem aus österreichischem Adel, nicht aus der bekannten gottorfischen Beamtenfamilie stammenden kaiserlichen Kapitän und späteren dänischen Oberstleutnant Johann Gottfried Frhr. v. Kielmannsegg schloß. Im Jahre 1685 war sie willens, das Gut zu verkaufen. In Kopenhagen fand sich in dem Oberrentmeister Peter Brandt (1644 – 1701), dem Leiter des Finanzwesens im dänischen Staat 128, ein Interessent. Aber er stellte seine Bedingung: nur dann wollte er das Gut, wenn er den Flecken Bramstedt zugleich erhielte. Da er in seiner hohen Stellung diesen nicht selbst erwerben mochte, sollte Kielmannsegg das tun und dann beides an ihn weitergeben. Wirklich war eine solche Erwerbung des Fleckens Bramstedt damals möglich.
Im Jahre 1665 hatte der König, der seit dem Schwedenkrieg von 1657 nicht imstande gewesen war, seine Zinsen zu zahlen, zu dem äußersten Mittel der ”Auslegung“ des Amtes Segeberg greifen müssen. in einzelnen Losen, je nach den Forderungen der Gläubiger, wurden diesen ganze Dörfer des Amtes oder Teile von solchen übertragen, damit sie sich aus den Abgaben der Eingesessenen für ihre Zinsen bezahlt machten. Der Flecken Bramstedt bildete eines von den Losen, das der Erwerber, ebenso wie die anderen ausgelegten Pertinentien, zu seinem und seiner Erben Nutzen, Besten und Frommen und gleich andere adeliche Dörfer und Untertanen genießen und gebrauchen, auch die Verbesserung an Leuten, Nahrung oder wie das Namen haben mag, aufs beste suchen … mögen. … Und obzwar die Untertanen solcher mit keiner weiteren Leibeigenschaft, als worinnen sie jetzo stehen, beleget werden sollen, so sollen sie doch auch nicht bemächtiget sein, ohne Vorwissen des Käufers oder seiner Mitbeschriebenen von ihren Gütern auszutreten, damit dadurch keine wüsten Hufen gemacht werden
129.
Diese Verschreibung war in Kopenhagen zu haben, und Kielmannsegg erwarb sie. Konnte er den Flecken mit dem Gut vereinen, so war dessen Wert ungemein gestiegen: der geschlossene Gutsbezirk vergrößert, seine Bewohnerschaft um 13 Voll-, 22 Halbhufen und 32 Insten vermehrt, also weit mehr als verdoppelt, und die weitgehenden Formulierungen der königlichen Verschreibung boten Handhabe genug, diese Leute zur ”Verbesserung“ des Gutes zu nutzen und sie in diesem festzuhalten, mochten sie auch bisher in keiner Weise leibeigen gewesen sein. Kielmannsegg war entschlossen, diese Möglichkeiten auszunutzen. Am ersten Sonntag nach seiner Rückkehr aus Kopenhagen ließ er sich von der Kanzel herab als die neue Obrigkeit des Fleckens publizieren und forderte noch am Nachmittag für den Montag aus jedem Haus zwei Leute zur Leistung von Jagddiensten. Wenn nicht eher, so wußten die Bramstedter jetzt, was die Stunde geschlagen hatte. Am Montagmorgen verbunden und verschrieben sich zusammen alle damals lebende Männer im Flecken, daß sie nicht allein Geld und Gut, sondern auch Leib und Blut vor ihre Freiheit lassen und darbei aufsetzen wollten und nimmer unter den Bramstedter Hof sich geben, wann sie auch all das ihrige sollten im Stich lassen, wollten sie doch lieber mit Weib und Kindern davonziehen. Als Abgeordnete des Fleckens Kielmannsegg erklärten, daß sie seine Untertanen nicht sein wollten, er möge den Kauf rückgängig machen, kam es zu Tätlichkeiten. Aber Kielmannsegg konnte sich nicht durchsetzen, er erhielt nicht die bei der Glückstädter Regierung verlangten zwei Kompanien Soldaten zu militärischer Exekution, er mußte die königliche Verschreibung herausgeben, den Kauf rückgängig machen; der Flecken konnte seine Freiheit bewahren, unter schweren Opfern freilich: die Einwohner selbst mußten die Verschreibung kaufen, noch Jahrzehnte haben sie an den damit übernommenen Verpflichtungen getragen
130.
Wieder war von Freiheit gesprochen worden, dieses Mal durch die Fleckensbewohner und jetzt im Gegensatz zu den Gutsuntertanen in ihrer Gesamtheit. Das macht deutlich, wie deren Stellung prekärer wurde – wenn nicht in ihrer eigenen, so doch in der Einschätzung durch andere; denn mit der Freiheit, um deren Bewahrung der Flecken zu kämpfen bereit war, kann nicht nur die Stellung unmittelbar unter dem Landesherrn, die den mediaten Gutsuntertanen abging, gemeint sein, wenn zur gleichen Zeit fast überall im Lande die Begriffe ”adliger Untertan“ und ”leibeigen“ als gleichbedeutend galten. Die Lage der Bramstedter Gutsuntertanen, die die Fleckensbewohner täglich vor Augen hatten, ist der erste und vornehmste Beweggrund zu ihrem entschlossenen Widerstand gegen eine Einverleibung in das Gut oder auch nur eine Unterstellung unter dieses gewesen. Durch die späteren Vorgänge konnten sie sich bestätigt fühlen.
Nach der Niederlage, die Kielmannsegg 1686 erlitten hatte, suchte seine Frau, die eigentliche Eigentümerin, erneut das Gut zu verkaufen. 1691 erlangte sie die Genehmigung des Königs, der für dieses Mal auf sein Näherkaufsrecht verzichtete, aber eine Veräußerung der Bramstedter Mühle und der Mönkegayen verbot, die Wiebke Kruse nur der Nutzung nach und nur für sich und ihre Leibeserben erhalten hatte. 1693 verkaufte sie an ihren Mann; aber der Vertrag wurde nicht vollzogen oder rückgängig gemacht, als dieser 1695 seine Frau verließ und nach Österreich zurückging. 1696 schloß sie einen Kauf mit dem Geheimen Rat und Vizekanzler der Glückstädter Regierung Johann Hugo v. Lente, doch auch dieser wurde kassiert, als sie 1697 und 1698 an den aus niedersächsischem Adel stammenden Oberstleutnant und hessen-kasselschen Oberberghauptmann Johann Ernst v. Grote verkaufte. Dieser Vertrag trat in Kraft. Nur Mühle und Mönkegayen blieben im Besitz der Verkäuferin, die später mit ihrem dritten Mann, dem russischen Generalmajor Johann Karl Frhr. Diede zum Fürstenstein, dort gelebt hat
131. [Anmerkung Jan-Uwe Schadendorf 6.12.2019: Bei Diede dürfte es sich um eine Verwechselung handeln. Der russ. Generalmajor ist Johan Carel van Dieden, Herr auf Hurwenen (NL) und gehört nicht zu den Diede zum Fürstenstein. Johan Carel Dieten und Christine Sophie werden bereits 1701/1703 in Böhmen als Besitzer/Verwalter des Gutes Slavétin genannt: https://cs.wikipedia.org/wiki/Řísnice]

IV. Johann Ernst v. Grote und seine Witwe (1698 – 1741)

1. Grote hatte in Wetzlar gekauft, auf Grund ihm vorgelegter Nachrichten, er kannte Bramstedt nicht. Er erwarb ein adliges Gut in Holstein mit dem Zubehör, das man gemeinhin von einem solchen erwarten mußte,mit Untertanen und auf denselben haftenden ungemessenen Frondiensten… , mit allen Leibeigenen Untertanen, Höfenern und Kätenern, sie befinden sich itzo daselbst oder nicht, deren Vindikation dem Herrn Käufer ohn gehindert gelassen wird. Das waren die üblichen, das Recht zur Verfolgung und Rückforderung entwichener Leibeigener einschließenden Klauseln; allerdings wurden daneben auch Heuersleute genannt, ohne daß bestimmt worden wäre, wer welcher Gruppe zugehöre. Als aber Grote seinen erkauften Besitz antreten wollte, traf er auf den Widerstand seiner Gutsuntertanen. Sie leugneten sowohl die Leibeigenschaft als auch die Verpflichtung zu ungemessenen Diensten und klagten bei der Glückstädter Regierung. Von der Deutschen Kanzlei wurde zwar anerkannt, daß den Bewohnern der sieben erst 1633 zum Gut gelegten, ehemals Amts Segebergischen Hufen persönliche Freiheit, Abzugsrecht und freie Verfügung über das Ihrige zustehe; aber zu einer Entscheidung der Klage kam es während der Streitigkeiten, die zwischen König und Herzog herrschten und die Gemeinschaftliche Regierung lähmten, nicht 132.
Die Frage, ob die Gutsuntertanen bisher als leibeigen gegolten hatten, läßt sich nicht eindeutig beantworten, sowohl wegen der Dürftigkeit der Überlieferung als auch wegen des schillernden Begriffes der Leibeigenschaft selbst, der nur durch umfassenderen Vergleich näher bestimmt werden kann. Sicher ist, daß in den Jahrzehnten zwischen 1630 und 1700 eine Abschließung der Gutsuntertanen von den Bewohnern der Amts- und Klosterhufen rundum nicht bestanden hat. Die Heiratsbeziehungen gingen hin und her; die Frauen auf den Hufen und Katen kamen häufiger von außerhalb als von den Stellen des Gutes, die Töchter heirateten ebensooft Auswärtige wie Gutsuntertanen
133. Grundsätzlich wäre dergleichen allerdings auch bei voll ausgebildeter Leibeigenschaft mit Schollenband, Heiratskonsens und Dienstzwang möglich, auf Grund von Genehmigungen der Herrschaft, und das gilt auch für den vor allem in der älteren Zeit vorkommenden Konkurs von Stellen unter dem Gut und für deren Kauf durch Auswärtige 133, was beides ein Eigentum der Hufner an ihren Gebäuden und ihrem Inventar voraussetzt. Aber wahrscheinlich ist ein Bestehen von klar ausgesprochener Leibeigenschaft unter solchen Umständen eben nicht. Mit Bestimmtheit läßt sich sagen, daß die Stellung der Bramstedter Gutsuntertanen bisher beträchtlich von der leibeigener Untertanen auf den älteren adligen Gütern, besonders denen im Osten des Landes, unterschieden war; sie sind niemals ”Wirt bis weiter“ gewesen wie jene; die Hofdienste waren nicht, wie dort, in dem Maße ihre wichtigste Leistung, daß alle anderen Abgaben hinter ihnen zurücktraten.
Grotes Lage war schwierig. Was ihm beim Kauf zugesichert worden war, hatte er bei weitem nicht voll bekommen. Er erklärte es als unmöglich, daß die Hufner die ihm genannten Zahlungen und dazu noch tägliche Hofdienste leisten könnten, und klagte gegen die Verkäuferin. Als besonderer Vorteil war ihm gerühmt worden, daß die Untertanen die monatliche Kontribution an die Landesherren selbst zahlten, während diese Last fast überall in Holstein seit langem von den Gütern übernommen worden war, so daß es geradezu als Charakteristikum leibeigener Untertanen und im Zweifel fast als ein Beweis für ihre Unfreiheit galt, wenn sie die Kontribution nicht selbst entrichteten. Dieses Kriterium macht deutlich, wie sich die Stellung der Bramstedter Gutsuntertanen verschlechterte. Zwar läßt sich Grotes Angabe von 1712, sechs Höfe hätten niemals selbst die Kontribution gezahlt, nicht nachprüfen – möglicherweise liegt ihr, in bewußt irreführender Auslegung, nichts weiter zugrunde, als daß das Gut für die fünfeinhalb derzeit unbesetzten Hufen zahlte – ; aber die weitere Angabe traf sicher zu, daß die übrigen Höfe, die einstmals selbst gezahlt hätten, jetzt neben ihren täglichen Hofdiensten und anderen Abgaben dazu nicht mehr imstande seien
134. Dann mußte, so war es seit alters rechtens und auf den älteren Gütern durchgängig geschehen, der Gutsherr für sie einspringen. Mehrfach legten die Landesherren Soldaten zur Exekution nach Bramstedt, um die Zahlung der Rückstände zu erzwingen. Aber nun entgegnete Grote, daß seine Untertanen freie Leute seien und die Kontribution immer selbst gezahlt hätten und daß es unrecht wäre, ihn für sie haftbar machen und nach der Mode bei andern adeligen Gütern traktieren zu wollen 135. Aber das half ihm nichts; die Kontribution mußte ganz vom Gut übernommen werden.
Unter diesen Umständen, die durch die schweren Kriegslasten zu Beginn des 18. Jahrhunderts noch verschärft wurden, ging es mit dem Gut zusehends bergab. Seinen Untertanen gegenüber wird Grote kaum anerkannt haben, daß ihre Pflichten höher als ihre Leistungsfähigkeit seien. 1705 waren 5 1/2 Hufen wüst, eine in Wiemersdorf, 4 1/2 in Hitzhusen; das Land jener war ganz, das dieser zum Teil verheuert, das übrige zum Hoffeld geschlagen. Dieses wurde, nachdem zwei Hufen auf Dienstgeld gesetzt worden waren, von den übrigen 101/2 Hufen bestellt; jede mußte täglich zwei Leute zu Hofe schicken
136. Später sind noch weitere Stellen wüst geworden, so beide Hufen in Hagen 137 die Besitzer konnten sich anderswo, unter weniger ungünstigen Bedingungen, ein besseres Auskommen versprechen und ließen sich durch die vom Gute behauptete Leibeigenschaft nicht hindern davonzugehen, und jetzt fanden sich keine freien Leute aus der Nachbarschaft mehr, die bereit gewesen wären, Hufen unter dem Gut anzunehmen.
Grote war nicht der Mann, dem Verfall des Gutes, der allerdings schon vor seiner Zeit begonnen hatte, zu steuern. Er lebte in Streit mit jedermann, prozessierte gegen seine Lehnsvettern in Niedersachsen, gegen die Landesherren in Holstein, gegen das Amt Segeberg, den Flecken Bramstedt und seine Untertanen. Seine Projekte – eine Stahlmanufaktur in Bramstedt sollte das in der Umgebung anstehende Raseneisenerz verwerten – führten zu nichts. 1704 stand er im Verdacht der Falschmünzerei. Der König ließ das Gut sequestrieren und stellte es unter die Verwaltung des Kirchspielvogts. Daraus erwuchs eine neue Auseinandersetzung um die Stellung des Gutes innerhalb der Landesverfassung.
Schon die Bestätigung des Verkaufs an Lente hatte der König 1697 unter Vorbehalt der uns über oftangeregtes Gut allein kompetieren den Territorial-Jurisdiktion ausgesprochen. Das blieb ohne Folgen, weil der Verkauf nicht verwirklicht und die Urkunde nicht bekannt wurde. Aber die Behandlung der Klage von 1698 und vollends die Sequestration von 1704 machte den erhobenen Hoheitsanspruch deutlich; sie ging einseitig von den königlichen Behörden, nicht von der Gemeinschaftlichen Regierung aus. Der Herzog ließ es nicht beim Protest dagegen, sondern setzte auch seinerseits einen Beamten auf das Gut, der ebenfalls Besitz ergriff, alles versiegelte und die Wache gegen weitere königliche Übergriffe hielt. Die Rechtslage war eindeutig. Bramstedt hatte auch nach dem Kauf durch Christian IV. und nach der Schenkung an Wiebke Kruse stets in der Landesmatrikel gestanden; schon die revidierte Matrikel von 1636 hatte ihm die zugelegten sieben Amtshufen zugeschrieben und seine Pflugzahl auf achtzehn erhöht; die Besitzer des Gutes hatten ihren Gerichtsstand vor dem Landgericht gehabt; die Kontribution war an beide Landesherren gezahlt worden: Bramstedt war ohne allen Zweifel ein allein der Gemeinschaftlichen Regierung unterstehendes adliges Gut. 1706 wich der König zurück; er verzichtete zwar nicht auf seinen Anspruch, wohl aber darauf, ihn weiterhin geltend zu machen. Nur als Grote unmittelbar darauf an den gottorfischen Geheimen Ratspräsidenten Magnus v. Wedderkop verkaufte, holte er ihn noch einmal hervor, um diesen Verkauf – mit Erfolg – zu hintertreiben; der leitende herzogliche Minister als Besitzer der lästigen Exklave im Amte Segeberg wäre eine sehr unerwünschte Veränderung gewesen
138.
Seitdem ist ein Anspruch auf einseitig königliche Hoheit über das Gut Bramstedt nicht mehr erhoben worden. 1741 wurde, nicht eben zur Freude des Segeberger Amtmanns, ein ausdrücklicher Verzicht ausgesprochen und 1751 gegen eine einmalige Zahlung auch das Näherkaufsrecht aufgegeben. Erst damit war Bramstedts Stellung innerhalb der Landesverfassung, seine Zugehörigkeit zu den adligen Gütern endgültig und von nun an unwidersprochen anerkannt, erst hier kann daher die Geschichte seiner Entstehung abgeschlossen werden.

V. Ausblick (bis 1874)

Den Anlaß zu Bramstedts Anerkennung nach außen hin, zu seiner endgültigen Gleichstellung mit den älteren adligen Gütern , gab – nur scheinbar paradox – die Tatsache, daß es diesen, besonders denen im Osten des Landes, bis dahin nicht gleichgeworden war. Seine späte Entstehung hat dazu beigetragen, ist aber nicht entscheidend gewesen; Bramstedt teilt sie mit anderen Gütern, die doch imstande gewesen sind, sich den älteren anzugleichen. Seine Lage in Altholstein war zwar keineswegs ungewöhnlich, und Bramstedt hatte manchen Gütern dort sogar die volle Grundherrschaft über wenigstens den älteren Teil seiner Untertanen und seit 1633 auch die territoriale Geschlossenheit des größten Teils seines Besitzes voraus; aber daß es trotzdem nicht zur Ausbildung von Gutsherrschaft und Gutswirtschaft gekommen ist, war – wenn auch durch die Persönlichkeiten der Gutsbesitzer nach den Stedings mitbedingt – letztlich doch in dieser Lage im Altsiedelland begründet. Es kam hinzu, verstärkend, nicht ausschlaggebend, daß Bramstedt rundum von den “freien“ Bauern eines landesherrlichen Amtes umschlossen wurde. Auch andere Güter in Altholstein, nicht nur die Marschgüter mit ihrer eigenen Entwicklung, haben weder Gutsherrschaft noch Gutswirtschaft ausgebildet. Wenn erst mehr von ihnen untersucht sind, wird der Vergleich deutlicher und unabhängig – soweit das möglich ist – von den je lokalen Besonderheiten hervortreten lassen, inwieweit in Altholstein überhaupt die Möglichkeit zur Ausbildung einer Gutsherrschaft nach Art derer im Kolonisationsgebiet gegeben war, was ihr entgegenstand und was sie stellenweise doch zur Ausbildung hat kommen lassen.
In Bramstedt trug der wirtschaftliche Verfall zum Reifen der Überzeugung bei, daß das Gut nicht nach Art der älteren Güter im Osten aufgebaut, nicht nach dem gutswirtschaftlichen System betrieben werden könne, wie es bisher – vergeblich – versucht worden war. Daraus erwuchsen jene Pläne, die 1741 die äußere Anerkennung herbeiführten und darauf abzielten, die Einrichtung und Verwaltung des Guts auf einen ganz andern Fuß zu setzen, als sonsten auf den adelichen Gütern dieses Landes gebräuchlich ist
139. Diese bereits angebahnten und in den folgenden Jahren ausgeführten Veränderungen, die wiederum mit den vorhergehenden und den nachfolgenden auf anderen Gütern in Altholstein zu vergleichen sind, geben dem Gute Bramstedt seinen besonderen Platz in der Geschichte der großen Agrarreformen; sie sollen in deren Zusammenhang dargestellt werden. Bramstedt, das bisher nach dem Vorbild der alten Güter gesehen hatte, wurde nun für kurze Zeit selbst Vorbild.
Seitdem waren die Beziehungen zwischen dem Gut und seinen Untertanen ausnahmslos auf schriftliche Kontrakte gegründet. Die Untertanen waren zu Eigentümern ihrer Ländereien, ihre Leistungen an das Gut zu fest bestimmten bloßen Reallasten geworden. Das Hoffeld, 1770/73 durch die Aufteilung der bis dahin mit dem Flecken gemeinschaftlich genutzten Gemeinheit vergrößert
140, wurde 1782 größtenteils 141 und um 1860 ganz in Parzellen verkauft 142. Nachdem auf Grund des Gesetzes von 1873 auch die Reallasten abgelöst worden waren, hatte das Gut, wie der Besitzer äußerte, faktisch aufgehört zu bestehen. Mit seinem Einverständnis wurde darauf 1874 der selbständige Gutsbezirk Bramstedt durch Allerhöchsten Erlaß auch formell aufgehoben. Seine Bestandteile kehrten dahin zurück, wohin sie vor Dirick Vagets und Wiebke Kruses Verleihung gehört hatten, zum Flecken Bramstedt (der seit 1869 darauf hingearbeitet hafte), zu den Gemeinden Hagen, Wiemersdorf, Borstel; Hitzhusen und Weddelbrook wurden selbständige Landgemeinden 143. Wie seine ganze Geschichte, so war auch dieses Ende des Gutes Bramstedt ungewöhnlich. Beispiele dafür, daß in den Besitz der Landesherrschaft gekommene adlige Güter ihren besonderen Charakter als solche verloren haben und im Zusammenhang mit ihrer Parzellierung förmlich aufgehoben worden sind, gibt es mehr; aber die Aufhebung eines noch in ”privater“ Hand, in adligem Besitz befindlichen adligen Gutes war bis dahin nicht vorgekommen 144.


Quellennachweis / Fußnoten


1) Topographie der Herzogthümer Holstein und Lauenburg, 2. Aufl. 1 (1855), S. IV.
2) Diese Arbeit ist aus umfassenderen Untersuchungen über die Anfänge der Bauernbefreiung in Holstein hervorgegangen. Die Absicht , parallel mit der Entstehung des Gutes Bramstedt vergleichend die des Gutes Neumünster zu behandeln, ist mit Rücksicht auf einen im nächsten Band der Zeitschrift erscheinenden Aufsatz von H. H. Hennings über das Geschlecht der Wittorps fallengelassen worden. Für wertvolle Hinweise danke ich Herrn Archivdirektor Dr. K. Hector und Herrn H. H. Hennings. – Zitate nach 1600 sind normalisiert.
3) Chr. Kuß, in Falcks Archiv 3 (1844), S. 389. Sein Erklärungsversuch ging freilich angesichts des Mangels an verläßlichen Nachrichten in die Irre.
4) H. H. Harbeck, Chronik von Bramstedt (1959), darin Kapitel 5 Das Gut Bramstedt, S. 258 – 296. Es wäre unbillig, diesem Buch, das ein Denkmal der Heimatliebe seines Verfassers ist, Fehler, Mißverständnisse und Irrtümer im einzelnen nachzurechnen. – A. D. Rieken, Das Amt Segeberg. innerer Aufbau und siedlungsgeschichtliche Grundlagen, Phil. Diss., Hamburg 1963, S. 99 – 102.
5) Landgerichtsprozeß 1568 – 1584 und einzelnes Spätere (LAS, 15, Nr. 3045); Zeugenverhör 1569, zitiert mit dem Namen des Zeugenführers, die Zeugen mit Buchstaben, die Artikel mit römischen, die Interrogatoria mit arabischen Ziffern (LAS, 15, Nr 3103); Reichskammergerichtsprozeß 1604 – 1614, darin Abschriften der Acta priora des Landgerichtsprozesses 1585 – 1604 (LAS, 390, Nr 461) . Die Aussagen dieser Akten über die holsteinische Gerichtsverfassung des 16. Jahrhunderts sollen in größerem Zusammenhang untersucht und mit anderen einschlägigen Zeugnissen im Auszug veröffentlicht werden.
6) Das Bramstedter Fleckensbuch, früher im LAS, kam durch Harbecks Benutzung nach Bramstedt zurück; das erste Blatt mit den Seiten 1 – 2 und 11 – 12 fehlt heute, so daß die Notiz nur noch durch Harbecks Abdruck, S. 158, greifbar ist.
7) 1322 verkauft Graf Gerhard dem Kloster Itzehoe eine Rente de mansis in villa nostra Bramestede und de pratis ibidem (SHRU 3, 464); 1444 wird eine Rente in et de villa Bramstede, von Herzog Adolf VIII. erworben, dem Siechenhaus in Travemünde verschrieben (UBStL 8, 225).
8) Stadtarchiv Kiel, Urk. 112 a; Harbeck, S. 154 und Taf. 11.
9) Harbeck, Tafel 13.
10) Harbeck, S. 158.
11) Friedrich I. an Herzog Ernst von Braunschweig-Lüneburg, 1524 Febr. 28; Waitz, QuSHLG 2, S. 102.
12) LAS, Urk. 131 a, Nr 1; fehlerhaft gedruckt Harbeck, S. 155.
13) 1721 (LAS, 65.1, Nr 1849).
14) 1563 Juni 24 (Abschriften der Urkunde mit Siegelbeschreibung in LAS, 15, Nr 3103 und 3045); vgl. S. 148.
15) Das Bleek war frei vom Jagdgeld (LAS, 110, AR 1560; wie die gleichbleibende Summe zeigt, auch schon Jahrzehnte vorher; über das Jagdgeld vgl. S. 129 ff.). Für die Kirchen- und Mühlendienste vgl. das Urteil von 1586 (Corp. Const. Hols. 3, S. 1361).
16) Vgl. Pauls, ZSHG 43 (1913), S. 8.
17) Für das Amt Segeberg vgl. Rieken, S. 159 – 163 und 145 ff.
18) SHRU 6, 505. 1441 hieß der Nortorfer Kirchspielvogt Johann Gottschalk (Noodt, Beyträge zur Erläuterung der Civil-, Kirchen- und Gelehrtenhistorie der Herzogtümer Schleswig und Holstein 1, 5 [1747], S. 422 ff.).
19) LAS, RK. 116, Nr. 184a.
20) LAS, RK. 260, Landessprachen 1476 Juni 18; der Zuname Sassenhagen von anderer Feder geschrieben.
21) Nach den Segeberger Amtsrechnungen (LAS, 110, AR).
22) Tiessens, Zeuge C VI 23.
23) 1578 Okt. 22 (LAS, 15, Nr 3045). Eigener Quellenwert kann der Angabe allerdings nicht mit Sicherheit zugeschrieben werden, sie könnte allein aus den Zeugenaussagen entwickelt sein.
24) 1653 Juni 9 (LAS, 11, Nr 840); 1650 Sept. 24 (LAS, 110.3, Nr 21). Rieken, S. 159.
25) W. Jessen, Chronik der Landschaft Stapelholm (1950), S. 446.
26) Hufner Hans Vageth (LAS, 110, AR 1525 und später).
27) Urkunde 4 im Anhang. Hans Rantzaus Amtszeit nach Stemann, ZSHG 7 (1877), S. 131.
28) Marquard Ties revidiert als Vizepropst und Generaloffizial der Großpropstei von 1510 bis 1521 die Gettorfer Kirchenrechnung (K. Hector, Jb. d. Heimatgemeinschaft d. Kr. Eckernförde 19 [1961], S. 57), wird 1515 in Eutin genannt (SHUS 1, Nr 150, S. 348); über die Vikarie W. Prange, ZSHG 90 (1965), S. 39, Nr 117.
29) LAS, 110, AR 1479, als Bürge für einen Brücherückstand des Hinrich Boye.
30) Urkunde 8 im Anhang.
31) Die Übersicht bei Rieken, S. 99 ff., ist ganz unzulänglich.
32) Diesen Umstand hätte Rieken, S. 78 ff,, in ihren Überlegungen über die Schutzherrschaft des Amtes Segeberg über Städte und Klöster heranziehen und daraus die Erstreckung des Amtes in weiterem Sinne genauer abgrenzen können.
33) SHUS 4, 53.
34) Urkunde 1498 Sept. 1 bei G. W. Dittmer, Vermischte Abhandlungen (1851), S. 49 f., vgl. auch S. 11.
35) Das Kapitel zahlte für Dankersdorf, Wulfsdorf, Schürsdorf 9 M 10 ß, für Dankersdorf allein 2 M 6 ß (LAS, 268, J 2, Quittungen des Amts Segeberg über gezahltes Jagdgeld); daraus ergibt sich der Berechnungsfuß.
36) So 1525 (LAS, na, AR 1525), obwohl die Landesherren für das Ahrensböker Klostergebiet 1487 auf die Jagd, außer auf Schweine und außer für ihre eigene Person, verzichtet hatten (SHUS 3, 1, 100).
37) LAS, 110, AR, “um 1520″ (nur wegen dieser Bezeichnung im Repertoire nennt Rieken diese Rechnung stets mit dem Jahr 1520). Die undatierte Rechnung nennt Einnahmen aus dem Brandschatz. 1523 Kot. 31 nimmt das Kloster Reinfeld in brantschattes noden Geld auf (LAS, 109, Nr 193).
38) Für Reinfeld: Bericht und Verzeichnis der Klostergüter 1582 Jan. 10 (LAS, 651, Nr 13); für Segeberg: LAS, 110, AR 1601/02; für die Kirchspiele Bramstedt und Kaltenkirchen: LAS, 110, AR 1560.
39) W. Prange, Holsteinische Flurkartenstudien, Dörfer und Wüstungen um Reinbek (Gottorfer Schriften 7, 1963), S. 13.
40) Eine Stelle mit Kohlhof, 1744 von Juden bewohnt (LAS, 11, Nr 1144 und 1142b).
41) Nach dem Heiligenstedtener Missal um 1500 besaß die Kirche den Zehnten von ganz Hagen (W. Jensen, SSHKG 2, 8 [1926], S. 281); auf Dirick Vagets Hufen werden genannt Egghert Stammerjohan als Vorgänger von Jurgen Horn und Ratke Boge als Vorgänger von Tymcke Fullendorf (vgl. dazu Urk. 6 und 8 im Anhang). Nach Diricks Zeit hat sie ihn auch von seinen beiden Hufen wiedergewonnen, so 1631 (vgl. S. 154) und im 18. Jahrhundert (LAS, 11, Nr 1142a). Die Amtsrechnungen führen den Roggenzehnt aus Wiemersdorf, Hitzhusen, Borstel, Hasenkrug erst seit 1541 auf, vorher war er an den Amtmann gefallen.
42) Rieken, S. 72, Anm. 2.
43) 1416 im Pfandbesitz Hamburger Bürger, erworben vom Ritter Hinrich Brockdorff (LAS, Urk. 1, Nr 305).
44) Rieken, passim.
45) N. Falck, Handbuch des schleswig-holsteinischen Privatrechts 5, 1 (1848), S. 197; übernommen von M. Sering, Erbrecht und Agrarverfassung in Schleswig-Holstein auf geschichtlicher Grundlage (1908), S. 34.
46) 1571 Febr. 25 (LAS, 15, Nr 3045).
47) Über das holsteinische Heuerrecht vgl. für Dirick Vagets Hufen S. 141,147 – 153; für Wittorpsche Hufen im Amt Neumünster Angaben von 1550 (ins 15. Jahrhundert zurückgehend) und, auch allgemein für Altholstein, von 1599 (LAS, Urk. 116, Nr 184, und Urk. B, Nr 256); für Wittorpsche Hufen im Amt Rendsburg G. Reimer, ZSHG 78 (1954), S. 152 f.; für die fünf Hufen der Bramstedter Kirche in Bramstedt, Hitzhusen, Borstel, Wiemersdorf, Fuhlendorf (Bramstedter Kirchenbuch 1569 nach dem Missal von 1517, vgl. Harbeck, S. 28 f.) Angaben von 1711 (LAS, 11, Nr 1935); für Nortorfer Kirchenhufen in Schülp und Ellerdorf Angaben des seit 1555 im Amt befindlichen Pastors von 1608 (G. Reimer, Die Heimat, 32 [19221, S. 175 – 179); für Schenefelder Kirchenhufen Angaben des Missals von 1576 (G. Reimer, Heimatkundl. Jb. f. d. Kr. Rendsburg, 1959, S. 26 ff.). Von Heuergütern handelt Art. 43 der Neumünsterschen Kirchspiels- und Bordesholmischen Amtsgebräuche (F. Seestern-Pauly, Die Neumünsterschen Kirchspiels- und die Bordesholmischen Amtsgebräuche (1824], S. 94 f.). Weitere Nachweise für Neumünster unterbleiben mit Rücksicht auf den Aufsatz von H. H. Hennings (vgl. Anm. 2).
48) Hänel und Sering rechnen nur mit solch sekundärer Entstehung (A. Hänel – 0. Seelig, Zur Frage der “stehenden Gefälle“ in Schleswig -Holstein [1871],
S. 106 f., 123; Sering, S. 161 ff., 283).
49) Urkunden 4 und 7 im Anhang.
49a) Verschiedene Bramstedter Einwohner leisteten, wahrscheinlich auf Grund der Anm. 7 genannten Urkunde von 1322, Zahlungen an das Kloster Itzehoe. Das älteste Intradenregister nennt 1549 Jurgen Vageth sowie de vageth vor de wosten sath van Termans hoven, noch van dem moelengude, noch van Bomgarden hoven. 1555 sind die drei letzten Positionen an Caspar Fuchs überschrieben (Klosterarchiv Itzehoe, IX , D 1). Terman und Bomgarden werden zwischen 1525 und 1543 sowie 1560 in den Segeberger Amtsrechnungen nicht genannt.
50) Urkunde 1 im Anhang.
51) Urkunde 5 im Anhang.
52) Jensen – Hegewisch, Privilegien der schleswig-holsteinischen Ritterschaft (1797), S. 144.
53) Urkunde 4 im Anhang sagt von einigen seiner Hufen, daß er sie Ostern 1540 24 Jahre gehabt haben würde.
54) C. F. Allen, De tre nordiske Rigers Historie 3, 1 (1867), S. 155, 200; Reg. dipl. hist. Dan. 1, *10445 und 6682.
55) Hanserezesse 3, 8, 437: Dirick van Bramstede, de de Hanerouwe innehadde. – Die königliche Verleihung liegt vor der Segeberger Amtsrechnung von 1525 und vor der undatierten älteren; wäre diese von 1524, könnte die Verleihung allenfalls von 1523 sein: aber in dem Jahr hat König Friedrich I. dem flüchtigen Anhänger seines Gegners nichts verliehen.
56) Ritter Mauritz Ibsen an König Friedrich I., Kopenhagen 1525 Juni 16: Ein kürzlich nach Landskrona gesandtes Fähnlein Landsknechte will sich nicht auflösen und unter andere Fähnlein verteilen lassen und beruft sich auf eine von Otte Ratlow und Dyderyck Bramstedt im Namen des Königs gegebene Zusage (RAK DK B 38e; freundlicher Hinweis des Reichsarchivs). – Der Lübecker Rat an König Friedrich I., 1525 Apr. 10: Ein Bürger berichtet, wo erne Clawes Frese van Flenszborch berichtet, dat Diderick Bramstedes knecht eme gesecht, dat Copenhawen ungeferlich in dren edder ver manten belegert solde werden (Sejdelin, Diplomatarium Flensborgense 2, 343, S. 189 = Hanserezesse 3, 9, 54).
57) Tiessens Zeuge L VI 2.
58) G. Waitz, Schleswig-Holsteins Geschichte 2, 2, S. 151.
59) Urkunde 2 im Anhang.
60) Vgl. S. 142.
60a) Belegt nur bei seinen Söhnen, durch Christoffers Siegel 1537 und 1538 (Urkunden 2 und 3 im Anhang) und durch ein 1567 von Jürgen gestiftetes Glasfenster in der Bramstedter Kirche: in blau drei (1:2) weiße, rot bewehrte Tauben; vgl. C. H. Pfeiffer – W. Schulze, 650 Jahre Maria-Magdalenen-Kirche zu Bad Bramstedt (1966), Abb. 7.
61) N. Falck, Sammlung der wichtigsten Urkunden, welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben (1840), S. 36; vgl. Anm. 52.
62) W. Carstens, ZSHG 63 (1935), S. 87 f. Grundsätzlich über die Scheidung des persönlichen Gerichtsstandes des Adels von dem seines Eigengutes O. Merker, Die Ritterschaft des Erzstifts Bremen im Spätmittelalter, Herrschaft und politische Stellung als Landstand, 1300-4550 (1962), S. 39.
63) Gegen H. Kochendörffer, NE 3 (1924), S. 329; J. Jessen, ZSHG 51. (1922), S. 185.
64) P. v. Hedemann-Heespen, Geschichte der adligen Güter Deutsch Nienhof und Pohlsee in Holstein 1 (1906), S. 71 ff., bes. 74; Carstens, ZSHG 63 (1935), S.97, fälschlich zum Jahre 1533.
65) LAS, Urk. 116, Nr 184a.
66) Sering, S. 141 f.
67) 1569 Sept. 26 (LAS, 15, Nr 3045).
68) Anerkenntnis Christopher Vagets, Tesperhude 1565 Apr. 12 (LAS, 15, Nr 3045 und 3103).
69) Zur Zeit des Amtmanns Wulf Pogwisch; dessen letztes Amtsjahr 1534 kommt wegen der Grafenfehde nicht mehr in Betracht; vgl. S. 139.
70) Das altholsteinische Erbrecht und seine Wandlung im 16. Jahrhundert verdiente nähere Untersuchung; Sering geht kaum auf Altholstein ein.
71) Tiessens Zeugen G VI 14, L VI 22.
72) Tiessens Zeugen L VI 11, M VI 11, A XI.
73) Urkunde 2 im Anhang. Über Johann Koep vgl. Kämmereirechnungen der Stadt Hamburg 9, 2 (1941), S. 16, Register unter Kop, 2. Johannes.
74) Urkunde 3 im Anhang. Über Garlef Langenbeke vgl. ebd. S. 30, Register unter Langenbeck, 4. Garlevus.
75) Fuchsens Zeuge B XVI.
76) Urkunde 2 im Anhang.
77) 1540 macht er Aussagen zu ihren Gunsten, die nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen von 1569 falsch oder bewußt irreführend gewesen sein müssen. Urkunde 4 im Anhang.
78) Das folgt daraus, daß Diricks Güter auch nach seinem Tod nicht in der Segeberger Amtsrechnung erscheinen.
79) Urkunde 3 im Anhang.
80) Urkunde 4 im Anhang.
81) Urkunde 5 im Anhang.
82) DBL (P. Colding).
83) G. Heise, Hist. Tidsskr. 4,6 (1877), S. 243 Anm.; Urkunde 6 im Anhang, da als Propstei Assens bezeichnet.
84) Verleihung 1540; nähere Bestimmung 1542 wenige Tage nach Erlaß der Kirchenordnung (LAS, Urk. B, Nr 134, 138). Caspars Bruder Kilian Fuchs wird 1564 und 1566 als Hamburger Domherr genannt (LAS, Urk. 3, Nr 209, 223).
85) Urkunde 6 im Anhang.
86) Hufen, Kate und Mühle werden noch 1540, nicht mehr 1541 in der Segeberger Amtsrechnung genannt. Daraus folgt, daß die Urkunde nach dem Weihnachtsstil datiert ist.
87) Urkunde 7 im Anhang. Wenig später, 1543 Apr. 6, ließ Fuchs durch seinen Schwiegervater Johann Koep beim Hamburger Rat 440 Pfund für seinen Stiefsohn Jürgen Vogt belegen (Kämmereirechnungen der Stadt Hamburg 6 [1892], S. 86; vgl. auch 9,1 [1940], S. 162 unter Voged, 8 b).
88) Landregister 1543 und 1561/64 (Neues Staatsb. Magazin, 3, S. 72, und ZSHG 24, S.167); Landesmatrikel 1565 (ZSHG 24, S.174).
89) Erhebung des Schatzes in Bramstedt ane de twe erven, so ko. w. Casper Fosse vorschreven; die Zahl der Halbhufen = Katen ist um zwei gesunken (LAS, 110, AR 1543).
90) Landtausch mit dem Flecken deshalb (LAS, Urk. 131, Nr 2).
91) LAS, Urk. 131, Nr 3.
92) Vgl. S. 158.
93) Vgl. S. 144.
94) Vgl. besonders Tiessens Zeugen C XI 2, E XI 2, H XI 2, M XI 2.
95) Tiessens Zeuge M XVII.
96) Fuchs‘ Zeuge K VIII. Urkunden: Gemene blekeslude und carspellude tho Bramstede 1563 Juni 24 (über das Siegel vgl. S.124); gemeine karspellude thor Koldenkercken 1563 Juni 18 (Siegel: der Erzengel Michael auf dem Drachen, von der Umschrift lesbar nur das Wort Koldenkercken) (Abschriften mit Siegelbeschreibung in LAS, 15, Nr 3103, ohne diese auch in 15, Nr 3045).
97) Vgl. Anm. 68.
98) Tiessens Zeuge G XVIII.
99) L. Andresen – W. Stephan, Beiträge zur Geschichte der Gottorfer Hof- und Staatsverwaltung von 1544 – 1659 (QuFGSH 14 – 15, 1928), bes. 2, S. 9; O. Brandt, Heinrich Rantzau und seine Relationen an die dänischen Könige (1927), S. 67.
100) 1599 Dez. 20 (LAS, 390, Nr 461); vgl. auch ebd. 1594 Juni 18: ein für Ties günstiger Gerichtsbescheid sei auf inständiges anhalten des Statthalters ergangen.
101) 1569 Sept. 26 (LAS, 15, Nr 3045).
102) 1585 Juni 15 (LAS, 390, Nr 461).
103) Fuchs‘ Zeugen N und O ad int. gen.
104) Klage Heinrich Rantzaus als Amtmann von Segeberg gegen Steding vor dem Landgericht, daß nach Fuchs‘ Tod nur die beiden diesem auf Lebenszeit übertragenen Hufen in Weddelbrook an das Amt zurückgegeben worden seien, nicht aber die z. T. aus ihren Ländereien ausgestatteten fünf neu angelegten Katen (undat., LAS, 15. Nr 3045).
105) Klage eines Bauern in Hitzhusen gegen Steding 1586 Juni 26 (LAS, 65.1, Nr 582).
106) Jochim Ties berief sich auf den Gebrauch im Kirchspiel Bramstedt und in den angrenzenden Kirchspielen. Vgl. auch S. 134 ff.
107) 1593 März 23 (LAS, 390, Nr 461).
108) 1594 Febr. 17 (LAS, 390, Nr 461). Sperrung vom Verfasser.
109) 1594 Sept. 18 (LAS, 390, Nr 461).
110) 1595 Juli 7 (LAS, 390, Nr 461).
111) 1604 Febr. 7 (LAS, 390, Nr 461).
112) Elisabeth Steding geb. Fuchs + Ende 1636; ihre und Gerd Stedings Kinder: 1. Arnd, heir. Margarethe v. Stralendorf, als Witwe in Hamburg, Tochter Elisabeth + 1635 Dez. 22; 2. Friedrich; 3. Caspar, + vor 1631, heir. Lucia v. Hobe, Hofmeisterin der Herzogin von Gottorf; 4. Gerd, 1611 minderjährig; 5. Hans Karl, + vor 1631; 6. Elisabeth Christine, heir. Joachim v. Plesse; 7. Margarete Heilwig, 1631 verlobt mit Magnus Knudt (LAS, 15, Nr 2994; 7 Nr 3458; 110.2, Nr 93; 110.3, Nr 122; Andresen-Stephan, im Register).
113) 1631 Febr. 15 (LAS, 110.3, Nr 122).
114) DBL (Hugo Andersen). – Zum folgenden LAS, 110.3, Nr 122.
115) J. Mestorf, Wiebeke Kruse, eine holsteinische Bauerntochter, ein Blatt aus der Zeit Christians IV. (1866), nach nicht genannter Quelle. Andersen (vgl. Anm. 114) bezeichnet ihre Herkunft als unbekannt. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts saßen Kruses auf drei Hufen in Barl (LAS, 110, AR).
116) 1581 Dez. 2 und 1582 Jan. 1 (LAS, 65.1, Nr 1864).
117) 1633 Sept. 24 (LAS, 110.3, Nr 122).
118) 1633 Nov. 16 (LAS, 110.3, Nr 122).
119) Vgl. Anm. 91.
120) Aufträge, Anschläge und Rechnungen von den Bauten nach 1631 und seit 1647 in LAS, 110.3, Nr 122; Umbau 1752 E. Jacobs, SSHKG 2, 1 (1900), S. 123, und Harbeck, 9. 286; Plan 1782 von Voß, LAS, 402, A 3, Nr 254 (vgl.Anm. 141); Beschreibung und Anschlag des Gutes von 1774, LAS, 110, 2, Nr 93.
121) L. Bobé, Slaegten Ahlefeldts Historie 4, S. 20 – 41; DBL (Rockstroh – S. A. Sørensen).
122) 1651 März 1 (LAS, 65.1, Nr 582); März 7 (LAS, 7, Nr 3458); Urteil Sept. 12 (LAS, 7 Nr 3256).
123) J. Steenstrup, Hist. Tidsskr. 5, 4 (1883), S. 521 – 527.
124) Vgl. W. Prange, Christoph Rantzau auf Schmoel und die Schmoeler Leibeigenschaftsprozesse (QuFGSH 49, 1965), S. 112 über Großenbrode.
125) 1650 Okt. 10 (LAS, 11, Nr 1141, auch zum folgenden).
126) L. Bobé, Slaegten Ahlefeldts Historie 4, S. 47 – 49.
127) Proklam für diesen als Besitzer von Bramstedt 1673 Aug. 15 (LAS, 110.2, Nr 93).
128) DBL (L. Laursen).
129) 1665 Apr. 30 (LAS, 110.3, Nr 142).
130) LAS, 110.3, Nr 142, besonders der Extrakt oder historische Bericht von Jürgen Fuhlendorf, dem Führer des Fleckens, mit Auslassungen gedruckt Staatsb. Magazin, 8 (1828), S. 151 – 196 (daraus Zitat). Allgemein vgl. I. C. Ravit, JbLkSHL 3 (1860), S. 16 – 36; Rieken, S. 19 f.
131) Kaufverträge und königliche Bestätigungen LAS, 11, Nr 1143; Proklam für Lente 1696 Sept. 9 in LAS, 7, Nr 3458; über Lente DBL (Bøggild-Andersen); über die Verkäuferin auf der Mühle Harbeck, S. 298 ff.; vgl. auch Anm. 126.
132) LAS, 11, Adl. Güter, Bramstedt Nr 7 (Akten nicht erhalten); Lawaetz, SHPB 1792 II, S. 138 – 149; Cirsovius an Stemann 1740 Jan. 21 in LAS, 110.2, Nr 93.
133) H. Riediger, Bramstedter Stellenverzeichnis (1955 – 1956).
134) LAS, 15, Nr 1424.
135) LAS, 7, Nr 3256, Zitat 1710 Apr. 1.
136) LAS. 65.1, Nr 582.
137) LAS, 11, Nr 1142.
138) LAS, 7, Nr 3256.
139) Der Amtmann von Segeberg, 1740 Mai 24 (LAS, 110.3, Nr 122).
140) LAS, 25, Nr 876.
141) LAS, 25, Nr 929, dazu der Riß, LAS, 402, A 3, Nr 254, aus dem Karte 2 auf S. 159.
142) Folienbeschreibung im landgerichtlichen Schuld- und Pfandprotokoll (LAS, 15 I, Nr 20).
143) LAS, 309, Nr 19404, der Aufhebungs- und Eingemeindungserlaß im Amtsblatt d. kgl. Regierung Schleswig 1874, S. 142.
144) LAS, 309, Nr 19482, mit Bericht der Staatsarchivars G. Hille von 1877 über die Aufhebung adliger Güter.



Anhang

Bramstedter Urkunden

Nr 1 und 5 schlechte Abschriften des 16. Jahrhunderts, nach 1540, von gleicher Hand; Herkunft nicht ersichtlich. LAS, 15 Nr 360. Abdruck von Nr 1 ohne Emendationen.

Nr 2 – 4, 6 – 8 Abschriften in dem Rotulus der landgerichtlichen Kommission von 1569, beglaubigt durch die Notare Bartholomäus Justus und Johannes Faust, aus den von Caspar Fuchs vorgelegten Originalen. LAS, 15, Nr 3103. Abschrift von Nr 6 auch in LAS,
110.3, Nr 122.



1427 November 10 Gottorf 1

Adolf VIII., Herzog von Schleswig und Graf von Holstein, bestätigt dem Hans an Grolle den erblichen Besitz des von diesem gekauften Hauses zu Bramstedt.
Van Gots gnaden wy Alff, hartych tho Sleuyck, grauwe tho Holsten, Stormer unde Schauwenborch, bekennen unde betugen abenbar yn dussem breve vor allesweme, dat Hans van Grolle sodanne hus, alse ith nu thor Bramstede up die ouwe besytt unde bewanth, myt unsem wyllen unde folborth gegunneth unde, alse wy anders nycht weten, myth synen egen gelde und gude gekofft unde bekostygeth heft, unde de solvyge Hans van Groll, syne elyke husfruwe Sylle unde orer beyder arven, den dat van beyder arven arftals wegen na orem dode anfellych is, scholen dar umme unde mogen dessolvygen huses, alse Hans duth mal myt syner husfru vorbenomten heft in besyttynge, vorth bewanen, gebruken, vorgeven, vorkopen unde tho eren bysten gebruken sunder unse hynderenth unde weddersproke, uns unde unser leven husfruwen unde unsen arven jodoch guthlycken dar ane beholden sodane gemack unde wyllen, wen wy tho Bramstede kamen, alse wy des myt Hanse vorbenenten nu ens synth unde tho gebrukende belegen sunder synen schaden. Tor tuchnysse hebbe wy Adeleff hartych vorbenomth unse ingesegel hengen heten nedden an dussen bref. Geven to Gottorp na Gades geborth ferteynhunder jar dar na in dem saven unde tvyngesten jar am hyllygen avende sunte Marten.



1537 März 22 2

Zerter darüber, daß Dirick Vaget zu Bramstedt seine Söhne Christoffer und Jürgen, von seiner verstorbenen Frau Anna geboren, von allen seinen Gütern, wie auch sie nach Landrecht genannt werden mögen, abgeteilt hat. Er sagt beiden je 450 M lübsch zu. Christoffer hat 150 M erhalten, worüber er quittiert, und erhält jeweils auf Ostern 1538 und 1539 weitere 150 M; Jürgen erhält seinen Anteil, wenn er zu seinen Jahren gekommen ist. Über die 900 M hinaus erhalten die Söhne

100 M mit der rückständigen Rente bei der Witwe des Hamburger Bürgers
Dirick Hinsche laut des an Christoffer zu übergebenden besiegelten Briefes,
eine Handschrift über Schulden in Rostock von Herrn Detlev Dankwart,
45 M lübsch von Hans Molner zu Ulzburg;

die Hälfte von dem, was Christoffer davon eintreibt, gehört Jürgen und soll dem Vater zu treuer Hand übergeben werden. Christoffer verzichtet auf weitere Ansprüche an die Güter, die sein Vater, dessen Frau Elisabeth und ihre Kinder haben oder noch bekommen. Unterhändler waren Johan Koep, Diricks jetziger Frau Vater; Garlef Langebeke, Bürger in Hamburg; Gerdt Rolevincke zu Bramstedta. Zwei Zerten sind durch das Wort ”afdelinge“ auseinandergeschnitten, eine von Dirick Vaget besiegelt bei Christoffer, eine von Christoffer und Jürgen besiegelt bei Dirick Vaget. Ankündigung von Siegeln und Unterschriften der Unterhändler.

Na Christi unsers aller gnedigsten herrn und saligmachers geborth vöfftein hundert darnha im seven und druttigesten jahr ahm donnerdage na dem sontage Judica und was de twe und twintigiste dach martii.

Abschrift von Ausfertigung auf Pergament. Unterschriften: Christoffer Vaget für sich und seinen Bruder Jürgen; Jürgen Vaget, seinem Bruder Christoffer dieses zu halten; Johan Koep; Garleff Langebeke; Gerdt Rolefingk. Vier Siegel in grünem Wachs mit gelben Kapseln: 1. Christoffer Vaget: drei Tauben, die Buchstaben darüber nicht lesbar; 2. Johan Koep: ein Eberkopf mit zwei langen Zähnen, auf dem linken ein Rautenkranz; Umschrift: Johan Koep; 3. Garlef Langenbeke: ein Bach mit vier Strömen; Umschrift: Garlef Langenbeke; 4. Gerd Rolefink: eine Pflugschar, darüber: G. R.

a) Vorlage: Buxtehude. Gerd Rolefink ist in Bramstedt nachweisbar, später sein Sohn Dirick. Vgl. auch Urkunde 4 und 8.



1538 Mai 13 Bramstedt 3

Christoffer Vageth, Sohn des verstorbenen Dirich Vaget zu Bramstedt im Fürstentum Holstein, bekundet für sich und in Vormundschaft seines Bruders Jürgen, daß er sich im Beisein des Amtmanns zu Segeberg Benedikt Pogwisch mit seiner Stiefmutter Elisabeth, des Hamburger Bürgers Johan Koep Tochter, und ihren und seines Vaters Kindern, nämlich Geeske und dem Kind, mit dem sie jetzt schwanger ist, wegen aller Ansprüche, die er und sein Bruder Jürgen an die Güter ihrer Eltern, die diese zusammengebracht, von beiden Seiten ererbt oder sonst besessen haben, de

lingesgut geheißen oder wie sie sonst genannt werden, dergestalt vertragen hat, daß die Stiefmutter ihnen mit Zustimmung ihrer Vormünder – ihres Vaters Johan Koep und ihres Schwestermannes Garlef Langebeke – über die frühere Abteilung hinaus und obwohl sie ihnen deretwegen nichts mehr schuldig zu sein glaubt, den Roggenzins von den Hufen Karsten Kruse und Johan Tidick zu Hitzhusen und Marquard Heinrichs und Hans Eggerdes zu Wiemersdorf abgetreten hat, worauf sie auf weitere Ansprüche verzichten. Die Brüder gestehen ihrer Stiefmutter den Näherkauf an dem Roggenzins, diese ihnen an Haus und Hof zu Bramstedt und den anderen Landgütern ihres Vaters zu. Zeugen: Hans Moller zu Ulzburg als angeborener und der Hamburger Bürger Jost Roeuer als gebetener Freund. Ankündigung von Christoffer Vageths Siegel und Unterschrift, von des Segeberger Amtmanns Siegel und von Hans Mollers und Jost Roeuers Unterschriften.
Alse geschehen to Bramstede am fridage post Misericordias Domini ihm Jahre nha der gebordt Christi unsers herrn und seligmachers voffteinhundert acht und druddich.

Abschrift von Ausfertigung auf Pergament. Unterschriften: Christoffer Vageth für sich und seinen Bruder Jürgen; Hans Moller für seinen Ohm Christoffer Vagt; Jost Roeuer. Zwei Siegel grün in gelbem Wachs an Pergamentstreifen: 1. Benedikt Pogwisch: davon das wafen ein aufreisender wolf, darüber ein heim, warauf ein korf, daraus ein otter, wie es scheinet, oben ausstehet; 2. Christoffer Vageth: drei Tauben, über dem Schilde C. V.



1540 Januar 10 Bramstedt 4

Elisabeth Vagedes, des verstorbenen Dirick Vagedes zu Bramstedt Witwe, läßt wegen der von Thies zu Örsdorf erhobenen Ansprüche auf mehrere Erben, die Dirick Vagedes besessen hat, Aussagen von Clawes Stekemeist, Thies Plate, Marquardt Stekemeist, Hans Springer und Eggert Speeth aufnehmen. Darin genannt: Marquardt Thies; Hinrick Delfs, Verkäufer eines Erbes in Weddelbrook; Carsten Cordes in Sievershütten; Jakob Kroen, verstorben; Dirick von Bramstedts Frau Anneke; ihr Stiefvater Rolof Breedtholth; Timmeke Vulendorp in Hagen; Thies Thiessen, Thies‘ in Örsdorf Vater; Melcher Rantzau. Zeugen: Garlef Langenbeke, erbgesessener Bürger zu Hamburg; Gerdt Rolefingk zu Bramstedt.

Abschrift, nicht ersichtlich ob von Ausfertigung auf Pergament des Notariatsinstruments des Joachim Tide, Klerikers Schweriner Stifts, oder von Abschrift davon des Notars Paulus Zweigkman mit dessen Pitschier.



1540 Februar 29 5

Elisabeth Vagedes, Dyryckes Vagedes zu Bramstedt Witwe, verkauft Hennyck Schrammen den von ihr und ihrem Mann besessenen besiegelten Brief Herzog Adolf s von Schleswig, Holstein und Schauenburg über den Grund, auf dem Schramm nun gebaut hat, soweit der Grund Dyryck und sie belangt hat, für 15 M lübsch und tritt ihm für eine Forderung von 120 M lübsch, die er wegen ausgelegten Geldes und Dienstlohns an Dyryck gehabt hatte, die Kouwwyscke up der Leffetow ab. Zeugen: Eggert Speth, Hans Bornhoe. Ankündigung von Dyryck Vagedes‘ Pitschier und Insiegel.
Na Chrysty unses herrn geborth vofteynhundert unde vertych jar am sondage Oculi.



1540 Dezember 28 Gottorf 6

König Christian III. für sich und seine unmündigen Brüder begnadet seinen und seines Vaters, König Friedrichs I., langjährigen Sekretär Caspar Fuchs mit den Gütern oder Lansten, die Dirick Voigt zu Bramstedt von König Friedrich I. innegehabt hatte:

in Hitzhusen vier Erben namens Hennigk Kruse, Carsten Solthow, Hans Ostermann, Hartwigk Dutken; in Hagen Timmeke Vulendorp, Jorgen Hoen; in Borstel Andres Grip; in Wiemersdorf Marquard Henricksen, Hans Eggersen; in Weddelbrook Mewes Volsen, Marquard Otten;

und mit allen anderen von diesem nachgelassenen Gütern zu freiem Erbeigen mit dem Gericht an Hals und Hand, wie andere vom Adel ihre Güter in den Fürstentümern Schleswig Holstein innehaben, und verschreibt ihm auf Lebenszeit in Weddelbrook die beiden Erben namens Jasper Dick und Marquard Volser und die von Henrick Feuring bewohnte Katenstelle sowie die kürzlich durch das Kirchspiel Kaltenkirchen erbaute Kamper Mühle mit der Gerechtigkeit über Hals und Hand. Fuchs‘ Gerichtsstand ist nur vor dem König und dessen Räten. Fuchs behält die Propstei Assens auf Fünen, die er vom Reiche Dänemark innehat, solange er sich für dieses in diesem gebrauchen läßt. Der Amtmann von Segeberg soll Fuchs in seinen Besitz einweisen. Siegelankündigung.
Geben uff unserm schlosse Gottorp ahm dage der unschuldigen kinder nach Christi geburdt tausendt funffhundert und ein und viertzigk.

Abschrift von Ausfertigung auf Pergament. Unterschrift und Siegel des Königs.
Zur Datierung – Gebrauch des Weihnachtsstils – vgl. Anm. 86.



1543 Februar 20 Rendsburg 7

König Christian III. bekundet, daß vor ihm Jurgen Voigt, des verstorbenen Dirick zu Bramstedt Sohn, mit seinem Beistand, den Brüdern Goske und Peter von Alefeldte und dem Bürgermeister der Stadt Flensburg Frantz Holste als seinen verwandten Freunden in Gegenwart des Caspar Fuchs bekannt hat, alles väterliche und mütterliche Erbe, das ihm in den beiden von seinem Vater und seiner Stiefmutter gemachten Abteilungen ausgesagt war, von Caspar Fuchs und dessen Frau, einst Dirichs von Bramstedt Witwe, erhalten zu haben und auf weitere Ansprüche zu verzichten. Zeugen: Gossigk und Peter von Ahlefeldt , Frantz Holstein. Ankündigung des königlichen Siegels und der Siegel oder Pitschier der Zeugen.
Gegeben und geschehen uff Rensburgk dienstag nach Reminiscere nach Christi geburth tausendt funffhunderth und ihm drey und viertzigesten jahre.

Abschrift von Ausfertigung auf Pergament. Unterschriften des Königs und des Jürgen Vageth. Außer dem königlichen noch drei Siegel, grün in gelbem Wachs, an Pergamentstreifen: 2. Goske v. Ahlefeldt: Ahlefeldtsches Wappen, darüber G. V. A.; 3. Peter v. Ahlefeldt: desgleichen, doch nicht rein ausgedrückt; 4. Franz Holste: das Wappen nicht rein ausgedrückt, darüber F. H.



Dirick Vagets Hebeungsregister 1532 8



ZSHG 91

Ergänzung/Nachtrag zu Pranges Aufsatz

Die Familie Vaget(h), Voigt, Vagedes hat in der Bramstedter Kirche vielen Spuren Ihrer Anwesenheit hinterlassen:

1.) erwähntes Wappenbildder Vagets in der Bramstedter Kirche:
Inschrift:

Desse Fenster hefft der Ehrbare Kasper Vagedt wedder vorbetern laten. Gode tho Ehren unde disser Karcken thom Besten.

WappenV1

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2.) Text zur Bramstedter Kirche aus „650 Jahre Maria-Magdalenen-Kirche zu Bramstedt“ C.-H. Pfeiffer/W. Schulze, Ostern 1966, S. 65:

Die an der Nordwand des Gotteshauses befindliche, hölzerne Kanzel ist wahrscheinlich um 1625 zu datieren (Abb. 43 und 23). Allerdings kann der Ursprung auch bis ca. 1567 zurückreichen. Vermutungen hierfür geben die bis zur Renovierung 1879 vorhanden gewesenen Stifter-Inschriten, die sich jeweils in dem kleinen Feld unter der im Halbrelief gestalteten Darstellung jeder Kanzelseite befunden haben (heute leer). Die Inschriften nach Quitzau: ”Jürgen Vaget“ (Renaissance-Fenster 1567!) ”Marine Vagdes“, ”Kasper Vaget“ (Altar-Bekrönungsstück 1625!), ”Magdalena Vagdes“, ”Klaves Töetkes“, ”Margareta Töetkens Möllersche“. Ebenfalls bis 1879 vorhandene Inschrift des Kanzeldaches nach Quitzau: ”Anno 1680 hat Her . Christian Schlaff (kleine Taufkesselschale 1663) Kichspiel Voegdt diese Kanzel renoviren lassen.

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