aus. heimatkundliches Jahrbuch für den Kreis Segeberg, 1983
Dr. Ulrich March, Bad Bramstedt
Die Chronik des Jürgen Fuhlendorf
I. Historische Voraussetzungen
Das f r e i e B a u e r n t u m hat in Schleswig-Holstein stets eine bedeutende politische und gesellschaftliche Rolle gespielt; dies gilt insbesondere für die Westküste, die Geestgebiete, die Elbmarschen und die Insel Fehmarn. Die rechtliche und verfassungsrechtliche Stellung des freien Bauern ist dadurch gekennzeichnet, daß er über sein erbliches Eigentum frei verfügen kann und zu allen ö f f e n t l i c h e n Leistungen, insbesondere zur Steuer und zum Kriegsdienst, herangezogen wird, im übrigen aber niemandem verpflichtet ist.
Demgegenüber hat die Grundherr schaft, in weiten Teilen Europas die Regelform der Agrarverfassung, nördlich der Elbe zunächst gar keine und dann nur begrenzte Bedeutung. Während Dithmarschen bis 1559 eine freie Bauernrepublik bleibt, geht in den beiden anderen nordelbischen Sachsengauen Holstein (heutiges Mittelholstein) und Stormarn (nordelbisches Gebiet um Hamburg) im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts die politische Souveränität von der Gauversammlung („Goding“) auf die schauenburgischen Grafen über, die sich – gestützt auf den neu entstehenden Lehnsadel – vor allem in dem ehemals slawischen Ostholstein eine bedeutende Stellung verschaffen. Im Zusammenhang mit diesen Vorgängen kommt es nun im gesamten Neusiedelland, nämlich im eroberten Ostholstein und in den damals für die Siedlung erschlossenen Gebieten an Eider und Elbe, zur Entstehung von ritterlichen, geistlichen und gräflichen Grundherrschaften und damit zur Bildung einer neuen bäuerlichen Bevölkerungsschicht, die sich auch im Bewußtsein der Zeitgenossen vom Freibauerntum deutlich unterscheidet. Das geht bereits daraus hervor, daß in den Urkunden und Chroniken des Mittelalters die freien Bauern als „Buren“ (lat.: rustici, agricolä), die zu einer Grundherrschaft gehörenden Bauern dagegen als „Lansten“ oder „Hintersassen“ (lat.: coloni) bezeichnet werden.
Die Rechtsstellung des Bauern in den grundherrlichen Gebieten des Landes läßt sich dahingehend kennzeichnen, daß er persönlich frei ist und einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb in eigener Regie bewirtschaftet, im Unterschied zum Freibauern jedoch nicht nur öffentlichen Verpflichtungen unterliegt. Nach der Rechtsvorstellung der Zeit bewirtschaftet nämlich ein solcher Bauer nicht seinen eigenen Grund und Boden. Vielmehr hat ihm sein Grundherr das Land nur zur – in der Regel lebenslänglichen und vererbbaren – Nutzung überlassen. Dieses Vertragsverhältnis verpflichtet sowohl den Grundherrn als auch den „Grundhörigen“ zu gewissen Leistungen. Der Vorteil für den Bauern besteht darin, daß er Schutz und Schirm des Grundherrn genießt; überdies ist er, da sein Hof ihm ja rechtlich nicht gehört, von allen solchen öffentlichen Lasten befreit, die mit dem Besitz von Grund und Boden verbunden sind (z. B. in der Regel vom Kriegsdienst). Auf der anderen Seite hat der Bauer seiner Grundherrschaft für die Nutzung des Bodens regelmäßige Leistungen zu erbringen, die in Bargeld (Grundheuer, Grundzins), in Naturalien (Vieh oder Getreideanteile) und in Dienstleistungen beim Hof des Grundherrn, den sogenannten Hand- und Spanndiensten (z. B. Gestellung von Arbeitskräften und Fuhrwerken an bestimmten Tagen des Jahres), entrichtet werden können.
Seit dem 15. Jahrhundert kommt es zu einem grundsätzlichen Wandel des adligen Selbstverständnisses und des adligen Lebensstils: aus dem Ritter des Mittelalters wird der Gutsherr der Neuzeit.
Im Zuge dieser Entwicklung, die insbesondere durch die Verleihung der Gerichtsbarkeit an den Adel im Jahre 1524 vorange- trieben wird, wandelt sich in Ostholstein und in den Adelsbezirken Schleswigs die Grundherrschaft zur G u t s h e r r s c h a f t. Das bedeutet, daß die bisher organisatorisch selbständigen Anwesen der bäuerlichen Hintersassen dem adligen Gut zugeschlagen werden („Bauernlegen“) und dessen Gesamtfläche künftig zentral bewirtschaftet wird; der Bauer sinkt in den Stand des Tagelöhners herab. Damit verbunden ist eine beträchtliche Verschlechterung der Rechtsstellung, von der allerdings nur die Bevölkerung der geschlossenen Adelsdistrikte im Osten, etwa ein Zehntel der Gesamtbevölkerung der beiden Herzogtümer, betroffen ist.
Während sich somit die adeligen Güter als wirtschaftlichpolitische Einheiten konsolidieren, bilden sich außerhalb der Gutsdistrikte – vor allem auf der Geest und in den Marschen – die landesherrlichen Ämter heraus, die dem Landesherrn unmittelbar unterstehen. Innerhalb dieser Ämter kommt es nun zu einer rechtlichen und sozialen Angleichung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der seit jeher freien Bauern und der früheren gräflichen Hintersassen, für die der jeweilige Landesherr zugleich Grundherr gewesen war. Im heutigen Kreis Segeberg beispielsweise wachsen die ursprünglich gräflichen Grundherrschaften der Kirchspiele Bornhöved, Segeberg und Leezen mit den freibäuerlichen Kirchspielen Kaltenkirchen und Bramstedt zum königlichen Amt Segeberg zusammen, wobei die alten rechtlichsozialen Unterschiede im Laufe der Zeit weitgehend verschwinden.
Allgemein wird mit der Heraufkunft des modernen Flächenstaates auch in den nichtadeligen Bezirken des Landes die selbständige Stellung der Bauernschaft stärker eingeschränkt. Zwar wird die bäuerliche Selbstverwaltung auf lokaler Ebene im Grundsatz nicht angetastet, doch werden entsprechend den Bedürfnissen der modernen Verwaltung die öffentlichen Leistungen, zu denen man die Bauern heranzieht, erhöht. Dies gilt insbesondere für die Zeit des Dreißigjährigen Krieges, der insofern einen Tiefpunkt der bäuerlichen Sozialgeschichte darstellt, als die gesteigerten staatlichen Bedürfnisse mit den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges zusammenfallen. Die Bramstedter Ereignisse des Jahres 1665 und der folgenden Jahrzehnte, über die Jürgen Fuhlendorf in seiner Chronik berichtet, sind also zu sehen vor dem Hintergrund eines insgesamt geschwächten Bauernstandes, dem zu eben dieser Zeit ein Adel gegenübersteht, der in wirtschaftlicher, politischer und geistiger Hinsicht einen Gipfelpunkt seiner ständischen Entwicklung erreicht hat.
Auch die geographischen Verhältnisse sind von Bedeutung. Es ist kaum vorstellbar, daß sich die Bramstedter Ereignisse etwa in der Wilstermarsch oder auf der Halbinsel Eiderstedt hätten abspielen können. Der Flecken Bramstedt jedoch liegt nicht allzu weit entfernt von dem größten geschlossenen Adelsgebiet östlich der Linie Bornhöved – Segeberg – Oldeslö, und mit dem Gut Bramstedt befindet sich überdies ein Adelshof in der sonst freibäuerlichen Umgebung. Auch an anderen Stellen im Übergangsbereich zwischen den adeligen Güterdistrikten und den landesherrlichen Ämtern ist damals gelegentlich versucht worden, die Adelsherrschaft räumlich auszuweiten, so etwa im südlichen Stormarn und im Schlei-Gebiet (Kappeln).
Im Bramstedter Raum ergibt sich die Gelegenheit zu einem solchen Versuch dadurch, daß im Jahre 1665 aufgrund der damals herrschenden Finanznot des Königs das gesamte Amt Segeberg verpfändet wird. Damit gehen erhebliche Befugnisse – unter anderem das Jagd- und Fischereirecht sowie die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit – in diesem Teil des Landes auf den jeweiligen Pfandinhaber über, so daß sich gleichsam eine zusätzliche Instanz zwischen die Bevölkerung und die in der Person des Königs verkörperte Staatsspitze schiebt. Allerdings behält sich dieser seine landesfürstlichen Hoheitsrechte und die jeweils vom Landtag bewilligte Kontribution (landesweite Steuer) vor; auch sollen die „Untertanen“ nicht mit „Leibeigenschaft“ belegt werden (Einzelheiten zur „Auslegung“ des Amtes Segeberg s. Landesarchiv Schleswig, Abteilung 110.2, Nr. 37).
Nach Lage der Dinge mußte von vornherein befürchtet werden, daß wegen der größeren räumlichen Nähe die neue „Obrigkeit“ die mit dem Pfandbesitz erworbenen Rechte rigoroser handhaben würde. Darüber hinaus bot eine zumindest sehr mißverständliche Passage einer später an den Grafen von Kielmannsegg, den Besitzer des Gutes Bramstedt, ausgestellten königlichen Urkunde dem Pfandinhaber die Möglichkeit, gleichsam auf rechtlich einwandfreiem Wege eine Ausweitung seiner Befugnisse in einem mehr privatrechtlichen Sinne zu betreiben. In dieser Urkunde heißt es nach dem Bericht des Jürgen Fuhlendorf, daß die neue Herrschaft „nicht allein von den Unterthanen die Herrengelder und Contribution zu fordern, sondern auch Macht hätten, ihre Verbeßerung zu suchen, worin sie könten“.
Ob nun diese Bestimmung bewußt oder fahrlässig in den Urkundentext aufgenommen worden ist, ob sie als bloße Floskel oder als echter Rechtstitel zu interpretieren ist – die neue „Obrigkeit“ verlangt, gestützt auf die Zusage des Königs, alsbald von der Bramstedter Bevölkerung Dienstleistungen, wie sie zwar in den grund- und gutsherrlichen, nicht jedoch in den freibäuerlichen Teilen des Landes üblich sind. Die Bramstedter reagieren auf diesen – übrigens ungeschickt und überhastet unternommenen – Versuch, ihren Rechtsstatus zu ändern, mit spontanem Widerstand, den Baron Kielmannsegg durch Einschüchterung und Gewaltanwendung zu brechen sucht. Die Einwohner des Fleckens schließen sich daraufhin zu einer Eidgenossenschaft zusammen – ein seit jeher übliches Verfahren, den verfassungsrechtlichen Grundsatz genossenschaftlicher Selbstbestimmung politisch durchzusetzen (vgl. die Schwurgenossenschaften der Bürger bei der Gründung mittelalterlicher Städte oder die noch heute so bezeichnete Eidgenossenschaft der Schweizer Kantone). Dieser Bürgerverband lebt übrigens bis heute fort, und zwar in der Bramstedter Fleckensgilde, die seit mehr als drei Jahrhunderten die ideelle Zielsetzung von damals im Sinne bewußter geistig-gesellschaftlicher Traditionspflege bewahrt hat.
Mit dem genossenschaftlich-korporativen Zusammenschluß der gesamten Bramstedter Bevölkerung gewinnt die Auseinandersetzung grundsätzlichen Charakter; sie wird in den folgenden Jahren auf unterschiedlicher Ebene – bei den Justiz und Verwaltungsbehörden in Segeberg, Glückstadt und Kopenhagen – und mit unterschiedlichen Methoden, nämlich unter Anwendung finanzieller, politischer und juristischer Mittel, durchgefochten und endgültig erst 1695 beigelegt. Wenngleich man für die damalige Zeit naturgemäß keine rechtsstaatlichen Verhältnisse im heutigen Sinne voraussetzen darf, wenngleich wiederholt mit Intrigen, Drohungen und Einschüchterungen, ja sogar mit Brachialgewalt gearbeitet wird, so bleibt doch als Ergebnis festzuhalten, daß der Bramstedter Freiheitskampf letztlich erfolgreich endet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es also auch im Zeitalter des Absolutismus und des starken gesellschaftlichen Übergewichts des Adels gegenüber der Bauernschaft möglich, bestimmte verfassungsrechtliche Positionen der bäuerlichen Bevölkerung zu behaupten. Auf der anderen Seite muß einschränkend gesagt werden, daß die Bramstedter ihre Freiheitsrechte nur unter persönlichen Opfern und unter Einsatz beträchtlicher finanzieller Mittel zu wahren vermögen. Sie werden nämlich aufgefordert, ihren Flecken selbst aus der Pfandschuld zu lösen, also eine unbegründete öffentliche Sonderabgabe zu entrichten. Dabei werden sie dann allerdings durch verschiedene staatliche Hilfsmaßnahmen (Minderung des Kaufpreises, Zahlungsaufschub) unterstützt, so daß die Sicherung der Bramstedter Freiheitsrechte zwar vorwiegend dank der Opferbereitschaft der Fleckenseingesessenen, aber doch im Zusammenwirken mit der Krone erfolgt.
II. Entstehung und Überlieferung der Chronik – Editionsgrundsätze
Die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg des Bramstedter Freiheitskampfes war, daß es innerhalb der Einwohnerschaft Persönlichkeiten gab, die über die erforderlichen geistigen und moralischen Fähigkeiten verfügten, die Belange ihres Fleckens auch auf höchster Ebene und trotz der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben zu vertreten. Hier ist an erster Stelle der Bauer und Fleckensvorsteher Jürgen Fuhlendorf zu nennen, der als Seele des Widerstands gegen die Einschränkung der Bramstedter Freiheitsrechte angesehen werden muß, maßgeblich zum schließlichen Erfolg des Fleckens beiträgt und daher im Bewußtsein der Bürgerschaft bis heute fortlebt.
Über die Lebensdaten der Familie Fuhlendorf sind wir durch das älteste Kirchenbuch der Gemeinde Bramstedt unterrichtet, das Henrich Galenbeck, Pastor in Bramstedt von 1623 bis 1659, unter der Bezeichnung „Stellenverzeichnis“ angelegt hat und das sich bis heute im Bramstedter Kirchenarchiv befindet. Danach sind die Großeltern Jürgen Fuhlendorfs, Hartig und Margareta Fuhlendorf, im April 1652 beziehungsweise im Dezember 1662 gestorben. Sein Vater Hans Fuhlendorf wird als „ehrlicher und aufrichtiger Mann“ bezeichnet; er ist 19 Jahre lang Kirchengeschworener gewesen und im Januar 1669 gestorben. Aus seiner ersten Ehe mit Cattrina Hardebecks hatte er laut Kirchenbuch drei Söhne, die 1634, 1636 und 1639 geboren wurden. Im Jahre 1640 „schreitet Hans F. zur andern Ehe“ mit Abel Kruse aus Weddelbrook, die ihm ebenfalls drei Söhne schenkt (1642 Hans, 1644 Jürgen, 1648 Jasper). Der zweite davon übernimmt 1672 den väterlichen Hof, wie sich aus folgender Eintragung im Kirchenbuch ergibt: „Anno 1672 hat Abel Fulendorps das Hauß ihrem Sohn Jürgen übergeben“.
Im gleichen Jahr, am 17.10.1672, heiratet Jürgen Fuhlendorf. Ihm und seiner Frau Anna (geb. Hennings) werden im Laufe der Zeit fünf Kinder geboren, die alle noch ziemlich jung sind, als der Bramstedter Freiheitskampf seinen Höhepunkt erreicht (1674 und 1677 die Töchter Abel und Metta, 1679, 1681 und 1686 die Söhne Hans, Conrad -Hinrich und Jürgen, von denen der Jüngste bereits 1692 stirbt). Im Jahre 1708 „hat Jürgen Fuhlendorf das Erbe seinem Sohn Hans übergeben“.
Um diese Zeit reißt die Überlieferung ab, da der bis 1725 amtierende Pastor Johann Petrus von Kriechbaum keine Kirchenbücher hinterlassen hat. Das Todesjahr Jürgen Fuhlendorfs ist aus diesem Grunde bis heute nicht bekannt.
Jürgen Fuhlendorf ist sich, wie bereits die Abfassung seiner Chronik beweist, der historischen Bedeutung der Ereignisse von 1665 bis 1695 und auch der persönlichen Rolle, die er dabei zu spielen hatte, durchaus bewußt. Er faßt nun aber seinen Bericht keineswegs im Stil moderner Memoirenliteratur ab, etwa um die eigene Handlungsweise zu rechtfertigen oder um auf seine persönlichen Verdienste hinzuweisen; vielmehr ordnet er auch in der späteren Rückschau die eigene Person ganz den Belangen des Fleckens unter, dem, wie aus verschiedenen Stellen der Chronik hervorgeht, auch späterhin seine ganze Liebe gilt. Jürgen Fuhlendorf verkörpert somit jenen Typ des Bürgers, der im engagierten Dienst am allgemeinen Wohl den Sinn des eigenen Daseins sieht.
daß ein Altbauer zur Feder greift, um selbsterlebte Lokalgeschichte aufzuzeichnen, ist damals sehr ungewöhnlich, paßt aber ganz zu dem geschilderten Persönlichkeitsbild des Autors. Jürgen Fuhlendorf schreibt seine Chronik in der ausdrücklichen Absicht, die Erinnerung an den beispielhaften Freiheitsgeist und Bürgersinn der Jahre 1665 bis 1695 wachzuhalten und damit auch künftigen Generationen Maßstäbe ihres Handelns aufzuzeigen. Er leistet auf diese Weise seiner Heimat gleichsam zum zweiten Mal einen großen Dienst, diesmal im geistigen Bereich und über die eigene Existenz hinaus.
Das von Jürgen Fuhlendorf selbst stammende Original der Chronik, das um die Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert entstanden ist, aber nicht vor 1695 abgeschlossen wurde, ist verlorengegangen. Die Chronik liegt jedoch in zwei sehr gut erhaltenen Abschriften des beginnenden 18. Jahrhunderts vor, die im folgenden als Handschrift A und Handschrift B bezeichnet werden. Die Handschrift A stammt aus dem Segeberger Amtsarchiv und wurde wegen ihrer besonderen Bedeutung vor gut hundert Jahren in das damalige Königliche Staatsarchiv zu Schleswig aufgenommen. Heute befindet sie sich in der Abteilung 110.3 des Schleswig-Holsteinischen Landesarchivs Schleswig unter der Nr. 142 („Auslegung, Verkauf und Verpfändung, auch Reluition des Fleckens Bramstedt 1665/1740″). Es handelt sich um 16 vergilbte Blätter im Format 21×33 cm, die einseitig mit schwarzer Tinte in enger, sauberer Schrift beschrieben sind.
Bei der Handschrift B, die sich zunächst in Bramstedt, dann in der Handschriftenabteilung der Kieler Universitätsbibliothek befand (Cod. MS. SH 331 C), heute aber ebenfalls in Schleswig aufbewahrt wird (Abteilung 400.5, Nr. 412), handelt es sich offensichtlich um eine Abschrift der Handschrift A. Sie ist insgesamt weniger sorgfältig gestaltet und weist an einigen Stellen Flüchtigkeitsfehler auf, die als typische Abschreibfehler zu deuten sind. Inhaltlich unterscheidet sie sich von der Handschrift A vor allem durch einen Zusatz am Ende, bei dem kein rechter Zusammenhang zum Hauptteil zu erkennen ist. Es werden lokale Bramstedter Vorkommnisse geschildert, die sich aus den ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen der Jahre 1708/09 ergaben (lang anhaltende hohe Schneelage, Überschwemmungen im Frühjahr); die landwirtschaftliche Perspektive der Darstellung läßt auf die Autorenschaft eines Bauern schließen.
Die geschilderten Einzelheiten erlauben eine ungefähre Datierung der Handschrift A, die der hiermit vorgelegten Ausgabe der Jürgen-Fuhlendorf-Chronik zugrunde gelegt wird: Sie muß nach der Entstehung des verlorengegangenen Originals, jedenfalls also nach 1695, wahrscheinlich aber etwas später, und v o r der Entstehung der Handschrift B angefertigt worden sein.
Wesentliche Passagen der Chronik sind bereits, allerdings in sehr freier Textgestaltung und in modernisierter Sprache, veröffentlicht worden, und zwar im Band VIII des „Staatsbürgerlichen Magazins“, der im Jahre 1828 erschienen ist (s. Literaturverzeichnis). Es handelt sich bei dieser Veröffentlichung, die von dem damaligen Kellinghusener Diakon Christian Kuß stammt, nicht eigentlich um eine Edition, sondern um eine paraphrasierende Neufassung der Chronik.
Der nachfolgende Text gibt den Wortlaut der Handschrift A so getreu wie möglich wieder, doch wurde angesichts der starken Schwankungen und Unklarheiten bei der Groß- und Kleinschreibung stets die heute übliche Form gewählt; das gleiche gilt für die Getrennt- und Zusammenschreibung. Inhaltliche Abweichungen der Handschrift B mit Ausnahme des oben erwähnten Zusatzes sind im Anmerkungsteil gekennzeichnet, nicht jedoch bloße orthographische Varianten. Damit die barocken Satzgebilde für den heutigen Leser überschaubar werden, ist auch die Interpunktion durchgehend modernisiert worden. Schließlich wurden im Interesse einer besseren inhaltlichen Gliederung Absätze eingefügt.
Trotz dieser Hilfen wird mancher Leser vor allem mit dem Anfangsteil der Chronik, der in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht gewisse Schwierigkeiten bietet, nicht gleich auf Anhieb zurechtkommen. Gegebenenfalls wird daher empfohlen, mit der Lektüre zunächst auf der übernächsten Seite zu beginnen.
III. Text der Chronik
Extract oder gründlicher 1) Bericht etzlicher denckwürdige Sachen, so sich mit dem Flecken Bramstedt in dem Seculo Anno 1600 biß Anno 1700, voraus2) Anno 1665 biß Anno 1695, an Veränderungen zugetragen und begeben haben.
Im Nahmen des Allwaltenden Gottes.
Ihm sey Ehre in der Gemeine hier und in alle Ewigkeit!
»Amen.«
Weil wir Menschen alle sterblich und den 3) auch darmit, waß in alten vergangenen Zeiten paßiret und sich zugetragen – obschon die Alten es ihren Kindern mündlich erzehlen –, mit der Zeit vergeßen und keiner den rechten Grundt und Wahrheit andern darvon sagen kan, wan4) nicht von denselben, die zu der Zeit gelebet und selbsten erfahren, in Schrieften hinterlaßen wird, als 5) ist auf Ansuchen etzlicher Freyheit Liebende von einem guten Freunde mit Grund der Wahrheit, weil er damahl Einwohner im Flecken und umb Folgendes alles bestens wißendt, folgender Casus aufgezeichnet, denen künftigen Einwohnern im Flecken Bramstedt schriftlich zu hinterlaßen, was sich durch Gottes sonderbahr Verhängnieß im Jahr 1665 mit dem Flecken zugetragen und begeben.
Anno 1665 ist von Ihro Konigl. Maytt. Friederick den Dritten daß ganze Ambt Segeberg, alle Dörfer sambt allen Höltzungen, Seen und Teichen,6) auch die Höltzungen7) in der Segeberger Heyde, ohne die bloße Stadt Segeber(g) und Oldeschlö, alles andere an unterschiedliche Creditores versetzt und verpfändet. Da dan daß gantze Flecken Bramstedt – ohne was des Kirspielvoigts Hufe8) und einer Instenstelle9), welche 33 gewesen, aber nur 32 bey die Commißairien angegeben – sam(bt) den beyden Schäffereyen und denen anderen dreyen Häusern auf dem Hasenmohr, und dan in der Segeberger Heyde verschiedene Holtzlöe10) oder Höltzungen an den Grafen von Königsmarck Otto Wilhelm mit Vorbehalt der Lösung vor vierzehen tausendt Rthlr.11) von Ihro Königl. Maytt. an ihm versetzet und verpfändet.
Und bestandt der Flecken damahl in 24 Pfluegen12), worunter 13 volle und 22 halbe Pfluege waren, ohne die 32 Insten, welche zu der Zeit nicht in Pfluegzahl waren, welche an die Obrigkeit jeder alle Jahre ohngefehr 5 Mark, dem Flecken aber jeder 1 Mark 8 Schilling 13) bezahlet – an Einquartierung aber musten Sie in Nachtla(ger) 4 á Pflueg und Standtquartir 8 á Pflueg halten14), bey der Versetzung aber zu 2 Pflueg in Contribution geschlagen15). Welches umb noch so viel mehr den Enwohnern zur Last gedien, weiln nachmahl sie alles, als Äcker, Wiesen und Höltzungen, unter sich gethei(let) und gleich gemacht, sie auch vor die 2 Insten-Pfluege und also vor 26 Pfluege contribuiren müßen.
Waß die 24 Pfluege betrieft, haben dieselben in alten Zeiten der Obrigkeit wenig an Geldt gegeben, ohne16) daß Sie der Herrn Briefe haben tragen mussen und fortbringen. Die Kirchspielleute auf den Dörfern haben alle Herenfuhren17) verrichten mussen, da dan allezeit von ihnen 4 Pferdt mit einen Wagen 24 Stunde im Flecken halten18) mussen, und wan der fort, alsbaldt ein ander an seiner Stelle sein mussen. Bis der gottselige König Christian der Vierte ungefehr umbs Jahr 1630 die Dienste abgeschaffet, weil bey dem Könige vielfältig Klagen eingekommen über die Mißbräuche, so dabey paßierten, und also19) zu Gelde geschlagen, da dan die Kirspielleute von ihre Fuhren jährlich á Pflueg zu 14 Rthlr. Species, das Flecken als Bohtenlohn á Pflueg 5 Rthlr. gesetzt worden. Und sind damit alle Dinsten abgeschaffet und aufgehoben und der König selber, nachdem alle Dinste abgeschaffet, für bar Geldt bezahlet 20).
Bey der Versetzung aber seindt dem Flecken 13 Hufnern anstadt, da sie nur 5 Rthlr. á Pflueg gegeben, dem Creditor Graff von Königesmarck á Pflueg zu 24 Rthlr. 45 Schilling, die 22 halbe Pflueg aber, weil sie an Äcker und Wiesen wenig, ja theils fast gar nichts hatten, á Pflueg zu 17 Rthlr. in Species zu bezahlen angeschlagen und angewiesen. Die Contribution aber von denen Unterthanen im gantzen Ampte hat der König vor sich behalten, und wan der Unterthan nicht imstande selbe abzuführen, solte der Creditor selbe vor ihm bezahlen. Hingegen solte der König keine Einquartirung oder Volck21) ins Ampt denen versetzten Unterthanen zulegen, biß alle Ritter oder Adelschaft in Holstein damit beleget würden, welches die an die Creditores gegebene Königl. Kaufbriefe alles im Munde haben. Die Contribution aber war bey der Zeit gering, als aufs höchste á Pflueg jährlich von 8 biß 12 Rthlr. Den die Könige waren zu der Zeit nicht souvren, und hatte der Adel ihre Stimmen auf den järlichen Landtagen und gaben nicht mehr von ihren Pfluegen, alß sie selbst mit bewilligen wolten, wornach den die königl. Unterthanen auch meistentheils pflegten gesetzet zu werden22).
Nach dem aber und bey Anfang Königes Christian den 5ten seiner Regierung wurden die versetzte Unterthanen im gantzen Ambt Segeberg wieder des Inhalts23) königl. Kaufbriefes mit starcker Einquartierung belegt, auch die königl. Contribution jährlich so hoch gesetzt, daß es fast den Unterthanen unmöglich, selbe zu bezahlen, geschweige die noch so hoch angesetzte Herrengelder oder Dinstgelder24) darzu abzuführen. Und da das Ampt und Unterthanen vorhin die berühmbsten25), sind sie unter den königl. Unterthanen in Holstein fast die allerelendesten und unvermögendste Leute geworden.
Und weil den derzeit auch von Graff Königesmarck als damahliger Obrigkeit die von ihm hergesetzte Geldteinnehmer – der erste nahmens Cornely Härtog, König-Märkischer Factor, nachdem einer nahmens Mattias Böttger – die Unterthanen hart presten und gar unvermögendt machten, weil nun Graff Königsmarck sahe, daß er seine Intressen nicht mehr haben kunte, vertauschete und verhandelte er selbes an einen Königl. Etatsraht in Copenhagen nahmens Holgertott, welcher ein Gudt in Schonen hatte, welches er ihm davor gegeben. Dieser Holgertott, das bey dem Kauf nichts oder26) wenig gewonnen, bald vermerkendt, verkaufte es wieder an einen Assessor in Copenhagen nahmens Jürgen Elers. Dieser aber verkaufte es wieder auf Angeben des damahligen Ober-Rentmeister27) Brandt an zwei Kaufleute in Copenhagen, einer nahmens Ewert Weinemann, königl. Factor von Seiden, Laken und andere Wahren, der andere nahmens Wiegandt, königl. Weinfactor am Hofe, dergestalt, weil der Bramstedter Hof damahl zu verkaufen, von den damahligen Baron Kielmannseck in Copenhagen feilgebohten wurde, vorerwehnter Brandt denselben zu kaufen im Sinne gehabt hatte, er es aber so angesponnen, daß daß Flecken mit dem Hasenmohr und darzugehörigen Höltzungen, alß das ganzte Loß28), vorher durch die vorerwehnte Kaufleute an den Baron von Kielmanseck verkaufen solten, welches Ewert Weinmann mir, als Schreiber dieses, zu unterschiedlichen Mahlen selber, daß es in der Warheit so, erzehlet29). Welches er als einer der höchsten Ministres am Hofe nicht thun, sonder von andern vorher geschehen muste, und er hernach mit Pilato die Hände waschen und sagen: „Ich bin unschuldig an dem Bludt dieser armen Sünder.“30). Welches dan auch so geschehen, daß31) vorerwehnte zwey Kaufleute daß gantze Loß Anno 1685 vor viertzehen tausendt Rthlr. mit allen darauf noch stehenden Restanten,32) an vorige Herrschaften schuldige Gelder, an den Baron zu bezahlen, in Copenhagen verkauft worden.
Worauf der Baron auß Copenhagen zu Hause kam, da er alsden sofort ersten Sonntag einen Brief von der Cantzel pupliciren ließ, so lautend, daß er das Flecken mit alle dem Darzugehörigen gekauft33) und wir hinfort an ihm als unserer Obrigkeit nicht allein unsere Contribution und alle schuldige Dinste und Herrngelder34) bezahlen, sondern auch alle von uns geforderte Dinste wolt ungewegert35) haben. Auch sofort selben Sonntagnachmittag denen dahmahls Rahtmännern durch seinen Voigt ansagen laßen, morgen, als Montag, zwey Persohnen aus jeder Hauß zu Hof auf die Jagdt zu schicken. Und weil die Rahtmänner sich in etwas entschuldigen, daß sie solches in so schneller Furye36) nicht thun könten, hat der Baron seinen Bruder, welchen er damahl bey sich hatte, selben Nachmittag zu den Rahtmännern mit den königl. Kaufbrief gesandt und ihnen vorlesen laßen, welcher im Munde hatte, daß die Herrschaft nicht allein von den Unterthanen die Herrengelder und Contribution zu fordern, sondern auch Macht hätten, ihre Verbeßerung zu suchen, worin sie könten. Also hätten sie nicht Ursache, sich der Hofdinste zu wegern. Worauf sie weiter gebehten, ümb Zeit zu geben biß morgen, sich mit den Fleckensleuten darüber zu berahtschlagen, welches er dan endlich erlaubet.
Zu mir als Schreiber dieses schickte er selben Sonntagnachmittag seinen Voigt, mir befehlendt, ich solte morgen, als Montag früh, mit 4 Pferdt und einen Wagen auf den Hof sein und nach Hambourg fahren. Darauf ich antwortete, er ginge unrecht, ich wüste von keinen Baron als meiner Obrigkeit; der König were meine Obrigkeit. Der Voigt aber, ehe fast eine Stunde zu Ende ging, da ich mich zum andernmahl auch wegerte, zum drittenmahl wiederkam, sagende, wan ich nicht fahren wolte, wolte mich der Baron alsofort hohlen laßen, ins Gefängnis werfen, da ich weder Sonn- noch Mondschein sehen könte. Worauf ich antwortete, er solte auf solche Ahrt nicht wieder in mein Hauß kommen; käme er wieder, mich zu hohlen, ich wolte mich so lange wehren biß an den Todt, und solte er mir nimmer lebendig auf seinen Hof bringen. Welches dan, weil er den Ernst sahe, daß Mahl darbey blieb37).
Montag morgens war daß gantze Flecken mit Mann, Weib und Kinder versamlet, da dan nichtes als Häulen und Weinen gehöret wurde, ja wie die Kinder Isräl in Egypten und am Rohten Meer, also schrie ein jeder zu Gott, daß er sie aus dieser Noth helfen und erretten wolte38). Worauf sie dan endlich schlüßig worden, verbunden und verschrieben sich zusammen alle damahls lebende Männer im Flecken, daß sie nicht allein Geld und Guth, sondern auch Leib und Bludt vor ihre Freyheit laßen und darbey aufsetzen wolten und nimmer unter den Brahmstedter Hof sich geben. Wan sie auch all das Ihrige solten im Stich laßen, wolten sie doch lieber mit Weib und Kindern darvonziehen.
Worauf am Montag von den Fleckensleuten etliche Deputirte zu den Baron geschicket wurden, ihm den Kauf aufzusagen. Weil aber des Barons Bruder am Sonntagabendt mit den Rahtmännern genommener Abrede nach Montages auf die Antwort wartete, als hatte er zum Schreck der Unsrigen alle seine Bauern wie auch alle die alhier im Flecken in seinen Häusern Wohnende, theils, welche sich darzu gebrauchen laßen wolten, sampt seinen Dienern daß Wohnhaus gantz voll versamblet, auch ein großer Tisch, auf der Dehlen stehend, voll mit bloße Degens und andere tödtlich Gewehr beleget. Unsere Abgeschickte, da sie solches sahen, wolten sie aus Furcht nicht sprechen, wie ihnen vom Flecken befohlen war und waß sie fast in selbiger Stunde mit eigener Hand unterschrieben hatten, sondern machten’s so, daß sie ungeschlagen darvonkamen.
Weil aber doch endlich, so zu reden, der Fuchs aus dem Loche wolte, wurden zum andern Mahl 6 Männer zu ihm geschickt, welche dan klar außsagten, daß sie seine Unterthanen nicht sein wolten, und möchte er zusehen, wie er den Kauf mit seinen Verkäufern zurücktriebe. Er aber antwortete mit großen Zorn, sie solten, und die ihm wegzögen und er wieder krichte, denen wolte er die Köpfe herunterschlagen, worauf einer antwortete: „Sachte, sachte, es läßet sich nicht so leichte Köpfe herunterschlagen39). Wir wollen solche Grausamkeit an unsern allergnädigsten König klagen und auch den Kauf zu hintertreiben suchen.“ Worauf der Baron sprach: „Der König weiß und fragt den Teufel nach dier. Ich bin dir Königes genug!“ In dem Wort auch selben bey dem Kopf krichte und stoßte ihm mit beeden Händen gegen die Mauern40) und auf Degen und Pistohlen herzugeben rief, welche ihm sofort gelanget wurden. 3 biß 4 seiner Diener und darzu bestelte Handtlanger griefen auf sein Befehl ihm an, warfen ihm nieder zur Erden und hielten ihm. Er, der Baron selber, verrichtete die Execution an ihm und schlug ihm grausam, hieb und stach ihm auch mit den Degen unterschiedliche Wunden und befahl, ihm ins Gefängnis zu werfen. Die andern fünfe wurden auch, jedoch mit trocknen Schlägen und Haareaußraufen, rechte wohl beschäncket, doch rießen sie sich endlich von ihnen loß und meldeten vor den Hofe mit Schreyen an, was alda paßiret, worauf dan ein jeder an Gewehr, was er in der Eyle haben kunte, ergrief und nach dem Hof eilete, ümb den einen, den sie noch gefangen behalten, loszumachen. Da der Baron aber sahe, was dar nun von werden wolte, ließ er den fast halb todtgeschlagenen Gefangen auf dem Platz vor dem Gefängnis liegen und retirirte sich mit den Seinen aufs Hauß zwischen die verschloßenen Thüren. Da dan unsere Leute ihren Gefangenen nahmen und abmarchierten, wormit sie daß Mahl wohl zufrieden wahren.
Worauf der Baron sofort nach Glückstadt ritte und die Fleckensleute bey der Regirung alß Rebeller geben Ihro Obrigkeit anklagte und zwey Compagney Soldaten begehrte, die Execution, daß Flecken zum Gehorsam zu bringen, zu verrichten. Die Fleckensleute schickten auch 2 Männer nach Glückstadt, welche aldar berichten alles, waß sich begeben hatte, darbey bittent, daß ihnen ein königl. Schutzbrief möchte gegeben werden, biß sie ihre Sache wieder ihre Wiederwertige41)außgeführet hetten, welches sie auch erhalten. Den Baron die Soldaten abgeschlagen, daß aber erhalten, daß der Redelsführer Jürgen Fuhlendorf, so nandte er ihn, mit seinen Consorten solten mit Gefängniß vor die gegen ihm grobe, nicht gegen der Obrigkeit geziemende Worte abgestraft zu werden. Der Befehl aber ging an den damahligen Radt und Ambtsverwalter zu Segeberg, Joachim Reich, Vorerwehnte abzustrafen, worauf der Raht und Ambtsverwalter Reich selber zu Bramstedtt kan42), umb selber zu hören und zu sehen, waß sich eigentlich bey dieser wunderlichen Historie zugetragen und begeben hatte. Und muste sie sich die sechs Abgeschickte ohne Verzug, wiewohl einer an seinen Wunden gefällich kranck lage, selber im stelen, woselbst ihnen der Arrest jedoch in eines erlichen Mannes Hauß, N. Michel Lütgen, zu halten angewiesen wurde.
Weil aber unsere Obrigkeit wohl sahe, daß mit dem Arrestsitzen zu Segeberg nicht außzurichten, auch mehr bey der Sache zu thun nötig war, wurden sie mit etzlichen Tagen deß Arrestes wieder verlassen, ohne43) Fuhlendorf kondte nicht lößgegeben werden, sondern (mußte) in Arrest bleiben. Worauf den etzliche von dem Flecken nach Itzehoe reiseten und sich bey dem damahligen Etatsrath von Bruggmann, Rath und Amtsverwalter44), anmeldeten mit Bitte, er möchte ihnen doch in dieser schweren Sache mit Raht und Taht zu Hülfe kommen, welches er auch zu thun versprochen. Worauf er dan im Nahmen deß gantzen Fleckens an Ihre Königl. Maytt. alleruntertähnigst suppliciret, sie mögten doch daß versetzte Flecken Bramstedt wieder einlösen und nicht zugeben, daß selbes an den Hof Bramstedt käme, weil nichts anderes als der gäntzliche Ruin und Untergang der Unterthanen hierauß folgen würde.
Weil nuhn vorerwehnter Herr Oberredtmeister45) Brandt hierauß wohl sahe, daß ihm sein angefannes Werck krebsgängig würde, weil er daß adeliche Gutt Bramstedt nicht verlangen tähte, wan nicht daß Flecken Bramstedt zu dem Hof kommen könte, daher dan unser Supplicieren leider kein Gehör hatte, weil er seinem hohen Vermögen nach solches bey dem König leicht zuwegen bringen könte. Endlich auf so vielfältiges Suppliciren kam doch herauß, wan wir unß selbst lösen wolten und an Weinmann die viertzen tausend Rthl. bezahlen, solten wir der rechte Kaufmann sein und der Kauf mit dem Baron solte nicht gelten. Worzu den die Gevollmächtige des Fleckens, welche zu Itzehoe waren, und da eß nicht anders sein köndte, „Ja“ sagten; sie wolten daß Capital der 14000 Rthl. bezahlen. Darauf musten nun alle Fleckenseinwohner, welche etwaß im Vermögen hatten, ihre Briefe und Obligationes, so viel zu 14000 Rthl. nödtig waren, zu Itzehoe bey Raht Brüggeman bringen, daß er sege 46), ob sie so viel im Vermögen hätten, welche ihnen doch, da er sie nur gesehen hatte, wieder gegeben worden, worauf dan Euert Weinmann auß Kopenhagen zu Itzehoe kam, und must der Baron den könig(1.) Kaufbrief, welchen er von Weinmann hatte, wieder zurückgeben, und war ihr Kauf nun nichts.
Dar ging erst die Sorge an, und konte man über der Bezahlung nicht einig werden, weil Bramstedt in drei Classen der Einwohner bestandt, alß 13 volle Pflüge47), 4 aber wüste waren, 32 Insten, welche vor 2 Pflüge Anno 1665 erst ins Amtregister gesetzt waren, vorhin aber noch nicht in Pflugzahl gewesen. Von oben gemeldet48) waren von jeder Teil drey Männer alß Gevollmachtige, und was sie tähten, daß wolten sich die andern alle gefallen lassen. Nun könte man gar nicht einig werden, alß daß alle Einwohner gleich viel darzubezahlen solten, hingegen alle Äcker, Wiesen und Holtzungen unter sie gleich getheilet werden. Ohne waß die Insten an Landt und Wiesen hätten, solten sie voraus behalten und nicht mitgeteilet werden; auch solten keine Kölhöfe49) geteilet werden. Auch waß auf fremden Feldmarckten, es möchte gehören, wem es wolte, solte es vorauß behalten und nicht mit geteihlet werden. Darhingegen solten und wolten sie alles alß Contribution, Einquartirung und waß ihnen sonsten künftig von der Obrigkeit mögte ausgeleget werden, alle gleich viel tragen und bezahlen. Nun wurden drey Obligatios geschrieben, die eine von 8000 Rthl., eine von 4000 Rthl. und eine von 2000 Rthl., zusammen 14000 Rthl., von zwölfen darzu genommenen Männern unterschrieben, und nam Raht Bruggemann den königl. Kaufbrief in Verwahrung zu sich. Und hätte die Gevollmächtige die gantze Summa in die ersten 10 Jahre sich folgendermaßen zu bezahlen verschrieben: alß ersten Termin Anno 1685 im Monadt Decembris 4000 Rthl. und dan folgendeß alle Jahr 1000 Rthl., biß Anno 1695 der Rest bezahlet werden solte.
Nun wolte Raht Bruggeman auch gerne einen guten Braten vor seine vermeindte gehabte Müe haben und wolte den Gevollmächtigen daß nunmehr unsere Haßenmohr und Hölzungen in der Segeberger Heide abkaufen. Da er dan auch, weil wir darauf Bedenckzeit begehrten, ungefordert 3000 Rthl. bodt, wir es ihm endlich zu 4000 Rthl. liesen, worauf er aber nicht weiter bieten wolte, sondern immer zurückhandelt, und also von der Kauf nichts wardt. Doch aber ließ er die Hasenmohrer zu sich fodern und sie50) vor ihren nunmehrigen Herren bey ihnen angab. Zu Ende des Decembr. Monats bezahlet unser Gevolmächtigen die erstverschriebne 4000 Rthl. an Raht Brüggemann, weil er auch Weinmans Gevolmächtiger war; nur 3600 angenommen und 400 Rthl. auf Hasenmohr und Holtzungen darbey gelegt. Auch war unß versprochen, wan wir ersten 4000 Rthl. bezahlet, solte unß der königl. Kaufbrief von Raht Bruggemann geliefert werden, worauf er sich auch wegerte, unß denselben zu geben.
Ehe nun der andere Termin zu bezahlen unb wahr, starb Rath Brüggeman; also machte Euert Weinman an Brüggemans stätt den Amtschreiber in Rendsburg, Marckus Dauw, zu seinen Gevolmächtigen, daß an ihn verschriebene Geldt zu bezahlen. daß Fleck aber, da ihn der versprochene Kaufbrief nicht geliefert werden wolte, daß Hasenmohr und die Holtzungen in der Segeberger Heide wieder unsern Willen weggenommen, hielten sie mit der Bezahlung zurück. Der Amtschreiber Dauw kam mit Notarien und Zeugen zu Bramstedt, mahnte die Gevolmächtige ein, zu Rendsburg im „Weißen Roß“ laut Verschreibung ihr Einlager51) zu halten. Diese aber entschuldigten sich, daß sie wegen ihrer Haußhaltung und nötigen Arbeit, die könig. Contribution und ihr Brotverdienen keine Zeit darzu hätten, worauf Marcus Dauw die Gevolmächtige vor die Glückstädische Regierung zitierte, hart klagte und verlangte, daß die Gevolmächtige durch die Militerexecution mögten ins Einlager gebracht werden. Etzliche der Gevolmächtigen, welche auf Citation zugegen erschienen waren, führten gegen diesen so viel Hindernissen und Uhrsachen an, daß er auch daß Mahl nicht nach seinen Willen erhalten kunte.
Da dan Dauw an Weinmann nach Copenhagen schrieb, wie es hier so schlecht mit der Bezahlung vor ihm ging, Weinmann täglich bey den Brandt lief, klagend, wie unschuldig daß er seinentwegen zu diesem Kauf gekommen wäre; er möchte ihm helffen. Der Brandt wolte gern, dörfte aber nicht so öffentlich, sich fürchtende, es möchte vieleicht ein Daniel am Hofe sein52) Unterdeßen waren die Gevölmächtige mit ihre Haab und Güter niergend sicher, wie auch von dem damahligen Kirchspielvoigt Wolff Eberhardt Heseler der Gevollmächtigen Güter und alles, waß Schreibwürgdiges in Häusern wahr, aufschrieb und nach Copenhagen schickte, vor ihre Persohn aber am allerunsichersten, weil ihnen immer mit dem Einlager gedroht, sie aus ihren Häusern unversehens mit Gewalt wegzunehmen.
Die Fleckensleute, da sie sahen, daß ihnen der Hof feind war, schickten sie Deputirte nach den König, welcher zu der Zeit in Schleßwig-Gottorff war, welche dem König selber ihre Subplic fueßfällig übergaben, worin unser Noth und Anliegen genug entdecket, daß wir nicht aus Hoffart, swie es bey unsern Wiederwertigen hieße, sondern uns nur von der Sclaverei zu erretten, das Capital zu bezahlen, aus Noth verschrieben hätten; auch den König mündlich bahten, er möchte unser Flehen erhöhren. Der König aber hatte selben Tages an Brandt unser Subplic gegeben, uns zu helffen. Weil er aber der nicht war, der uns helffen wolte, weisete er uns an den Assessor Pieper, welchen er die Subplic wieder gegeben hatte, darbey sprechend: „Pieper, helfft die Bramstedter!“ Er war aber anders informirt, und war auch für uns bey ihm keine Hülffe.
Nach diesem citirte der Amptsverwalter Reich vier Männer aus Bramstedt, als die zwey mit Nahmen Jörgen Fuhlendorff und Tim Langhinrichs. Selbe solten andere zwey zu sich nehmen, welche sie wolten, und cito, cito53) zu Segeberg kommen; weil er nach Copenhagen wolte, hätte er waß Nöhtiges mit ihnen zu reden. Wir als bey unsere Obrigkeit uns nichts Böses vermuhteten, namen zu uns Jasper Stüwen Rademacher und Hanß Steckmest Schuster und reyseten hin. Da forderte er von uns 2000 Rthl., welche laut von uns verschriebene Obligation wir zu bezahlen schuldig weren, und daß, ehe wir wieder aus Segeberg solten. Da war Hollandt in Noth, und wiewohl wir viele Außflüchte suchten, mochte uns doch solches alles nicht helffen, indem in des Amptsverwalters Hauß auf sein Befehl eine große Schaar Soldaten kam, welchen wir übergeben worden, uns auch so fort als ihre Gefangene nach der Soldaten Coutegarde54) schleppten, worselbst wir mit 16 Musquetirer zehn Wochen lang ohne Auskommen Tag und Nacht bewachet wurden.
Der Amptsverwalter, sofohrt als wir man eingesetzet waren, reysete er nach Copenhagen, unsern alda Wiederwertigen er als ihr lieber Getreuer, daß was sie längst gerne gesehen, an ihren Debitores ihren Willen verrichtet hätte, die frölige Bottschaft brachte, sie würden nun woll Geldt kriegen. Weil sie nun in Copenhagen in großen Freuden und Üppigkeit lebten, ihre hinterlaßene Gefangene zu Babylon55) aber in ihre Gefängniß und großen Drangsahlen Tag und Nacht zu Gott behteten und schryen, daß ihnen Gott doch wolte Errettung senden, schickte es Gott so wunderlich, daß ebenso, wie Dagons Capelle brechen müste, da Simson die Säulen hinweckgerißen hatte, jene auch in großen Freuden lebendt, ein Feuer unter sie kam und verzehrt das Hauß.56) Worin dan viele Große versamlet ümbs Leben kamen, in welchen auch der Amptsverwalter Joachim Reich mit ümbkam und verbrandte, auch unterschiedliche Kinder unsere Wiederwertigen ihr Lebendt bey dieser unglücklichen Freude elendiglich enden müßten.
Da schickte nun Gott, so zu reden, einen Engel, Herrn Reimer Peter von Rehder, welcher an Reichen Stelle als Amptsverwalter auch Vice-Amtmann des Ampts Segeberg ward, welcher die Gefangenen bei seine Ankunfft zu Segeberg vorfandt. Bey dem die Unsrigen mit vielfältigen Klagen und Bitten einkamen, weil den Gefangenen nicht so viel vergönnet wurde, sich selbst zu verandtworten. Er doch nach 10 Wochen die 4 Gefangene looß gab, hingegen die 10 andere Gevollmächtige zu Bramstedt in ein Hauß wieder in Arrest gehen müßten und eine Zeitlang sitzen. Jedoch wolte darmit noch kein Geldt folgen. Er, der Vice-Amptmann Rheder, thäte allzeit sein Bestes für uns mit Schreiben zu Hoffe und sonsten; die Sache wardt ihm aber so schwergemacht, daß er sie alleine nicht kunte heben, biß daß Gott endlich, so zu reden, seinen Ertzengel, uns zu erlösen, sante, Reinholdt Meyer, Estaatsrath, welcher als Commissarius von Ihro Königl. Maytt. in Hollstein gesandt, zu untersuchen, wie es mit den Unterthanen im Lande ginge und Ihre Klagten anzunehmen. Mit welchen der Vice-Amptmann Rheder zu Bramstedt kam und die Fleckensgevollmächtige zu sich fordern ließen, die meisten aber aus Furcht, daß Sie wieder in Arrest möchten gezogen werden, nicht erscheinen wolten. Etzliche aber von ihnen gingen zu sie, da dan vielfältig von der Sache geredet wurde, wie sie möchte zu Ende gebracht werden, daß ein jeder Unterthan bey den Seynigen wieder sicher seyn könte. Er, R. Mäyer, gelobte, seyn Bestes zu thun, und wolte er es mit göttlicher Hülfe, wann er wieder in Copenhagen käme, zu Ende bringen. Weil aber er noch nicht allerohrten, wohin er Commission hatte, gewesen war, gelobte er, bey seiner Rückreise wieder zu uns zu kommen; gegen die Zeit solten wir uns mit denen anderen Fleckensleuten besprechen und resolvieren, was wir thun könten und wolten.
Weil er aber aus dem Pinnebergischen durch Itzehoe nach Rendsburg zurückreyste und nicht wieder nach Bramstedt kam, schrieb er aus Rendsburg, Jörgen Fuhlendorf solte mit noch etlichen der anderen Gevollmächtigen in Rendsbourg zu ihm kommen. Weil es aber gefährlich schiene, an solchen Ohrt zu kommen, da Weinmanns Gevollmächtiger Marcus Dau war, der uns darhin in Einlager, wie wir uns verschrieben, vorhin so vielfältig, jedoch vergeblich, zu bringen gesucht hatte, als wolte sich keiner mehr von den Gevollmächtigen darhin getrauen; als Fuhlendorf wagte es doch, welchem auch neue Vollmacht von dem Flecken wieder gegeben wurde, mit Herrn Mayern abzuhandeln, was möglich were. Der ihm dann vorhielte das Haasenmohr, welches jährlich auf 150 Rthl. gesetzet, die Intresse von 3000 Rthlr. trage, die Höltzungen der Segeberger Heyde, auch 3000 Rthlr. wehrt, welches alles in unser Loß zum Flecken gehöret, uns von den nunmehr seel.57) Brüggeman wieder unseren Willen weggenommen worden, ohne 400 Rthlr., welche er uns in die 4000 Rthlr. gekürzet. Er aber die Herrngelder so lange von ihnen genoßen und die Höltzungen gebraucht, daß er sein Geldt doppelt wieder hätte, welches Ihre Königl. Maytt. wieder zu sich nehmen könten, welches den auch so geschehen. Worauf sie denn entlich schlüßig geworden, noch 4000 Rthlr. in etzliche Terminen zu bezahlen, welcher letzte Anno 1695 geschehen solte. Darbey dann bedungen, daß alle 3 Obligations, von da heraus aus Copenhagen von Evert Weinmann an den Vice-Amptmann Rheder solten gesandt und uns gezeiget werden; wann wir aber die 4000 Rthlr. bezahlet, solte uns der Herr Amptmann Rheder die Obligations der 14000 Rthlr. liefern; welches dann auch alles so geschehen, und liegen selbe in der Kirchen58) in der Fleckenslade, zum Andenken den Nachkömmlingen verwahret. Den königl. Kaufbrief, welchen Brüggemann in Verwahrung hatte, mußten die Erben nach seinem Tode an den König wieder geben.
Hieraus ist nun zu sehen, daß sich das Flecken Bramstedt selbsten wieder völlig gelöset, so wie König Friederich der Dritte an Graf Königesmarck Anno 1665 versetzet hatte, als nehmlich, daß sie 8000 Rthlr. baar bezahlet – Haasenmohr sambt denen Höltzungen hat Ihro Königl. Maytt. vor 6000 Rthlr. wieder zu sich genommen – und also 14000 Rthlr. bezahlet und Ihre dahmahls hoch angesetzte Herrngelder abgekauft haben. Weil nun die Einwohner des Fleckens hierdurch sehr unvermögendt und an ihren Mitteln sehr entkräftet worden, als ißt an Ihro Königl. Maytt. unterschiedliche Mal subpliciret, uns eine Gnade zu thun, wordurch die Einwohner des Fleckens wiederumb zur Aufnahme kommen könten59).Welches auch so weit erhöhret, daß wir von den Herrn Amptmann von Rheder nach Kaltenkirchen in des Priesters Hauß gefordert wurden, welcher den sagte, der König hätte uns erhöhret, wir solten aber fordern, was es seyn solte. Worauf wie den gebehten, jeden Einwohner zu 1/3 Pflug ins Register zu setzen, weil wir auf 26 Pflüge stünden, von dem aber die 2 Pfluege als 4 halbe uns nichts angingen und vor unser selbsten Löhsung schon wüste60) gewesen, wir auch selbe unter uns61) nicht gleich gemachet an Äcker und Wiesen, sondern gelaßen, wie Sie gewesen. Und wiewohl sie uns auf sage 16 Jahr freyzulaßen von der Cammer angebohten wurden, haben wir doch selbes zu der Zeit abgeschrieben und nicht verlanget, auch ihren Häuser, Äcker und Wiesen nicht vor einen Heller uns zunutz gemacht. Wir aber noch vor sie das Capital bezahlen müßen und dann die 2 Insten-Pflüege, die bey der Versetzung Anno 1665 erst zu Pflüegen gesetzet worden, uns wieder abnehmen, blieben wir 22 Pflüge. Die 2 Pflüege, bahten wir, möchte uns der König nachlaßen und schencken, weil wir ohne dem Steinpflüge62) und wenig an Äcker und Wiesen hätten, so würden wir alsdann jeder ein Drittel Pflueg seyn, ohne 2 Häuser, die nur an Äcker und Wiesen vor einem empfangen haben als 1/6 Pflueg.
Welches unsere Bitten den wieder nach Copenhagen am Könige geschicket, auch insoweit erhöhret, daß wir nach dem nicht mehr vor die übrige Pflüege bezahlet haben. Worbey auch noch erinnern will, weil wir Äcker und Wiesen und Höltzungen unter uns getheilet und alle gleich gemacht, das Capital auch von allen solte gleich bezahlet worden sein, welches aber lange zu der Zeit nicht geschehen kunte. Weil viel Unvermögene darunter wahren, mußten die, so waß hatten, den Vorschuß thun; die andern es Ihnen so lange verzinsen solten, biß Sie das Capital wieder bezahlen könten. Ihnen auch von der Obrigkeit verschrieben wurde, vor andern Creditores ihr Geldt daß erste zu seyn.
Dann in Versammlung der gantzen Gemeine es in Richtigkeit gebracht werden solte, was der eine noch zu bezahlen schuldig, hingegen der andere wiederhaben solte. Hatt Gott derer Hertzen, die so von andern haben solten, also regieret, das sie alles schencketen, Gott lobten und dancketen, daß er sie aus ihrem Unglück errettet und geholften hatte, worbey denn alles, was Sie vorhin ein gegen den anderen und zusammen miteinander verschrieben hatten, zerrießen und verbrandt wurde. Auch ließen die Fleckensleute vor öffentlicher Gemeine auf der Cantzel Gott danken, daß er ihnen so gnädig gewesen und geholfen hätte. Hirauf ward gesungen der herliche Lobgesang „Herr Gott Dich loben wir, Hl. Gott, wir dancken dir“.
Dieses ist das Fürnehmste, welches aus gutem Wohlmeinen für nöhtig geachtet habe, aufzuschreiben und denen Nachlebenden zu hinterlaßen. Schließe hiermit und sage: „Allein Gott in der Höh sey Ehr und Danck für dise und alle andere Gnade. ER gebe, das hinfort nicht mehr denen Einwohnern im Flecken wiederfahre grohs Leidt und Schade. Amenn.“
Der ich bin und verbleibe, weil63) Ich lebe, des Fleckens getreuer Jörgen Fuhlendorf
PS: Die 2 Insten-Pfluege wurden dem Graf Königsmarck angewiesen jährlich zu bezahlen einhundertundsechs Rthlr . 2 Mark Species als 10 Mark jeder; macht von 32 Häusern obgemelte64) Summa 106 Rthlr. 2 Mark.
Haasenmohr wurde N. Fölsters Schäferey jährlich zu 70 Rthlr.
N. Zimmermanns zu 50 Rthlr.
und dann die 3 andern Häuser, als dahmahl
Mohr, Föß, Hohn jeder 10 Rthlr. zusammen 30 Rthlr.
in Species angesetzt macht 150 Rthlr.
IV. Anmerkungen
1) Handschrift B: brüderlicher
2) vor allem
3) denn
4) wenn
5) also, daher
6) kleine Textlücke (zerstörter Seitenrand)
7) In Handschrift B fehlt die Passage „Seen und Teichen… auch die Höltzungen“
8) Der landwirtschaftliche Grundbesitz wird nach Hufen berechnet; eine Hufe (= Hof) ist je nach Bodengüte unterschiedlich groß. Die Hufe des Kirchspielvogts, der das wichtigste lokale Verwaltungsorgan darstellt, wird rechtlich gesondert behandelt.
9) Insten sind im allgemeinen Tagelöhner ohne Haus- und Grundbesitz. Im Flecken Bramstedt jedoch bezeichnet der Begriff Leute mit geringem Grundbesitz („Kätner“, „Zubauern“), die nicht zum Bauernstand gerechnet werden (sog. Hausinsten).
10) Fehlt in Handschrift B
11) Ein Reichstaler ( = 3 Mark = 48 Schillinge) hat damals den Wert von etwa 40 – 60 DM. Ein Pfund Butter kostet im Jahre 1721 vier Schillinge, ein Wirtschaftspferd 16 Reichstaler.
12) Der Ausdruck „Pflug“ bezeichnet ursprünglich eine Hufe. Später steht der Begriff in keinem Verhältnis mehr zum Areal und zur Bonität des Hofes, sondern wird als Quote betrachtet, nach der die Steuer (Kontribution) und andere öffentliche Leistungen der Bevölkerung (z.B. Kriegsdienst) berechnet werden.
13) Eine Mark Lübisch hat 16 Schillinge; zum damaligen Kaufwert vgl. die vorletzte Anmerkung!
14) Die in Parenthese gesetzte Passage fehlt in Handschrift B. Gemeint ist die mit dem Grundbesitz verbundene öffentliche Verpflichtung, im Kriegsfall Militär aufzunehmen; die Zahlen beziehen sich auf die aufzunehmenden Personen.
15) B: angeschlagen
16) außer
17) „der Herrn Briefe… Heren Fuhren“: landesherrlicher Post- und Transportdienst als öffentliche Verpflichtung.
18) B: parat halten
19) Fehlt in B.
20) B: und der König nach dem alle Diensten alß Führen und sonsten für Bahrgeld bezahlen.
21) Kriegsvolk
22) Die politische Souveränität liegt im Zeitalter des Ständestaats nicht ausschließlich bei der Krone, sondern bei König ( = Herzog) u n d Landtag. Die Passage will besagen, daß in der Regel auch die königlichen Ämter in steuerlicher Hinsicht den Landtagsbeschlüssen gemäß behandelt werden.
23) entgegen dem Inhalt
24) Bäuerliche Leistungen an den Landesherrn
25) die am besten gestellten
26) „nichts oder“ fehlt in B
27) Rentmeister sind Beamte der Rentekammer in Kopenhagen, die Domänen beaufsichtigen und Einkünfte des Fiskus verrechnen und einnehmen. Der Rentekammer gehören auch zwei der im folgenden genannten Personen an: der – korrupte – Segeberger Amtsverwalter Reich und der Justiz-und Kammerrat Reinhold Meyer, der sich den Bramstedtern gegenüber als korrekt und hilfsbereit erweist.
28) Land
29) B: selber erzehlet
30) Anspielung auf das Verhalten des Pontius Pilatus bei der Anklageerhebung gegen Jesus (vgl. Matthäus 26, 24 – 26).
Die Passage will besagen, daß sich der Oberrentmeister Brandt bei der beabsichtigten Änderung der Bramstedter Rechts- und Verfassungsverhältnisse nicht selbst die Finger schmutzig machen möchte und daher die genannten „Strohmänner“ vorschickt.
31) „auch so geschehen daß“ fehlt in B
32) Schulden
33) B: mit alle dem darzu gekauft
34) Vor der Verpfändung Leistungen an den Landesherrn im Sinne öffentlicher Verpflichtung
35) B: und alle andere von uns geforderte Dienste
36) B: Eile (lateinisch: furia)
37) B: bleiben ließ
38) 2. Buch Moses, 2, 23 – 24; 3, 7 – 9; 14, 10
39) B: herunterschlagen lassen
40) B: selben mit seinen beiden Händen beym Kopf ergriff, gegen die Mauer stoße
41) Widersacher
42) irrtümlich statt „kam“
43) ausschließlich, nur
44) B enthält ergänzend: zu Segeberg, Joachim Reichen Schwiegervater
45) Oberrentmeister (vgl. Anmerkung 27)
46) sehe
47) B: 13 volle Pflüge, 22 halbe Pflüge, worunter doch nur 18 bewohnt, 4 aber wüste waren
48) von den oben genannten
49) Unmittelbar beim Haus liegende Bauerngärten.
50) Irrtümlich statt „sich“
51) Personalarrest aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung des Schuldners.
52) Anspielung auf die Handlungsweise und die Stellung Daniels am Hof zu Babylon (Daniel 13, 45 – 64; 14, 12 – 22)
53) cito (lateinisch) = schnell
54) Verballhornter französischer Ausdruck. Gemeint ist, daß die Männer „auf die Wache“ gebracht wurden (Arrestunterkunft).
55) Anspielung auf die babylonische Gefangenschaft der Kinder Israel.
56) Vgl. Buch der Richter, Kapitel 16. Der im folgenden genannte Nachfolger des umgekommenen Amtsverwalters Re i c h, Peter v o n R e h d e r, leitet das Segeberger Amt von 1689 bis 1711. In der Bramstedter Angelegenheit verhält er sich korrekt.
57) nunmehr seligem (verstorbenem)
58) Gemeint ist die Maria-Magdalenen-Kirche zu Bramstedt
59) sich finanziell wieder etwas erholen könnten
60) unbebaut
61) B: unter uns an Ackern und Wiesen
62) Nicht voll abgabepflichtige bzw. abgabefähige Höfe
63) dieweil, solange
64) obengenannte
Literaturverzeichnis
K. Bendschneider, Die Bramstedter Fleckensgilde von 1688, Schriftenreihe der Jürgen-Fuhlendorf-Schule, herausgegeben von H. F. Benthe und U. March, Heft 3, Bad Bramstedt 1977
H. H. Harbeck, Chronik von Bramstedt, Hamburg 1959
Ch. Kuß, Geschichte der Verpfändung des Fleckens Bramstedt in den Jahren von 1665 bis 1691, in; Staatsbürgerliches Magazin, herausgegeben von N. Falck, Band 8, 1828, S. 181 – 196
W. Prange, Entstehung und innerer Aufbau des Guts Bramstedt, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig -Holsteinische Geschichte, herausgegeben von O. Klose, Band 91, 1966, S. 121 – 175