Eingescannte und formatierte Fassung; Fehlerbereinigung noch nicht abgeschlossen / Bearbeitungsstand: 23.03.2005


HANS HINRICH HARBECK
CHRONIK VON BRAMSTEDT

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HANS HINRICH HARBECK


 

Chronik
von
Bramstedt

 

BROSCHEK VERLAG . HAMBURG

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Entwurf des Schutzumschlages: Atelier Broschek


Alle Rechte, einschließlich der Übersetzung und der Rundfunksendung, sowie die fotomechanische Wiedergabe und die Mikroverfilmung, vorbehalten

Printed in Germany

© S. J. Walter Hardebeck, Johannesburg 1959
Gesamtherstellung: Broschek & Co., Hamburg

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INHALTSVERZEICHNIS

                                                                                                                                                                                                                                                                                                Seite

Verzeichnis der Abbildungen........................................................................................ . . . . --- 5

Dank........................................................................................................................................... 8

Vorwort...................................................................................................................................... 9

I. Kapitel   Der Siedlungsraum nördlich der Elbe..................................................................... 11

II. Kapitel   Der Ortsname....................................................................................................... 18

III. Kapitel   Die Kirche........................................................................................................... 21

IV. Kapitel   Der Flecken....................................................................................................... 153

V. Kapitel   Das Gut Bramstedt  .......................................................................................... 258

VI. Kapitel    Die alte Bramstedter Mühle............................................................................. 297

VII. Kapitel    Gut Gayen...................................................................................................... 309

VIII. Kapitel    Jürgen Fuhlendorf, der Befreier..................................................................... 313

IX. Kapitel   Der Roland........................................................................................................ 328

X. Kapitel    Vom Schulwesen des Kirchspiels Bramstedt.................................................... 335

XI. Kapitel   Von der Apotheke und den ersten Ärzten........................................................ 371

XII. Kapitel   Bramstedt als Kurort....................................................................................... 375

XIII. Kapitel   Von Lagemännern und Landausschuß............................................................ 406

XIV. Kapitel   Hohe Besucher............................................................................................... 415

XV. Kapitel   Industrie.......................................................................................................... 418

XVI. Kapitel   Verkehrswesen............................................................................................... 423

XVII. Kapitel   Chausseebau 1832 und Einnahme aus Chaussee- und Brückengeldern.       436

XVIII. Kapitel    Seuchen bei Mensch und Vieh................................................................... 445

XIX. Kapitel    Gemeinnützige Einrichtungen....................................................................... 452

XX. Kapitel    Gottlieb Carl Christian Freudenthal  ............................................................ 473

XXI. Kapitel   Anhang: Geld, Maße und Gewichte in Bramstedt................................ 477

Quellenverzeichnis............................................................................................................. 484

 

VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN

Abb.Nr.

 

Seite

1.        Stadtsiegel von 1869-1910....................................................................................... 233

2.        Stadtsiegel von 1910—1938.................................................................................... 234

3.        Stadtsiegel ab 1938................................................................................................... 234

4.        Bad Bramstedter Notgeld........................................................................................ 235

5.        Ein Bramstedt-Lied................................................................................................... 483
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BILDANHANG

Abb. Nr.

 

 

6.        Die Kirche (Photohaus Hoffmann, Bad Bramstedt)

7.        Maria Magdalena (Photo Diedrichsen, Bad Bramstedt)

8.        Altar (Photo Diedrichsen, Bad Bramstedt)

9.        Triumphkreuz (Photo Diedrichsen, Bad Bramstedt)

10.     Das Taufbecken (Photohaus Hoffmann, Bad Bramstedt)

11.     Älteste bekannte Urkunde über Bramstedt aus dem Jahre 1448 (Stadtarchiv Kiel, Nr. 112 a). Original durch Kriegseinwirkung verloren gegangen (Photo Diedrichsen, Bad Bramstedt)

12.     Älteste bekannte Bestätigung der Fleckensgerechtsame von 1533 (Landesarchiv Schleswig, Urkundenabteilung 131a Nr. 1) (Photo-Vahlendieck, Schleswig)

13.     Ältestes Bramstedter Siegel (Photohaus Hoffmann, Bad Bramstedt)

14.     Bramstedter Wappen (Photohaus Hoffmann, Bad Bramstedt)

15.     Bramstedter Fleckenssiegel

16.     Siegel: Schusteramt 1523 (Photo Stadtarchiv, Bad Bramstedt)

17.     Amtshaus-Rathaus (Photohaus Hoffmann, Bad Bramstedt)

18.     König Christian IV. von Dänemark (Photo Diedrichsen, Bad Bramstedt)

19.     Wiebeke Kruse (Photo Diedrichsen, Bad Bramstedt)

20.     Das Bramstedter »Schloß« (Photohaus Hoffmann, Bad Bramstedt)

21.     Der Roland von Bramstedt (Photo Diedrichsen, Bad Bramstedt)

22.     Gottlieb Carl Christian Freudenthal (Photo im Besitze der Tochter, Frau Kiel)

23.     Neues Kurhaus (Photohaus Hoffmann, Bad Bramstedt)

24.     Bramstedt um 1820

25.     Hans Hinrich Harbeck (Photo im Besitze der Tochter, L. Harbeck)

 

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In Verehrung meines Vaters

und in Liebe zu meiner Heimat

übergebe ich dieses Buch

der Öffentlichkeit.

 

S.  J.   WALTER   BARDEBECK

BUENOS   AIRES,  IM  NOVEMBER   1959

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DANK

Für Überlassung von Aktenmaterial, von alten Schriften, Urkunden und Protokollen sei noch besonders gedankt dem Landesarchiv Schleswig-Holstein, dem Stadtarchiv Kiel, dem Stadtarchiv Bad Bramstedt, dem Kirchenvorstand Bad Bramstedt, der freiwilligen Feuerwehr, der Turnerschaft, dem Männerchor von 1858 und den Gilden in Bad Bramstedt.

LISBETH HARBECK

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VORWORT

 

Nach dem Tode meines Vaters im Jahre 1950 übernahm seine Frau und langjährige Helferin, Susanne Harbeck, die ihr als ein Vermächtnis zugefallene Aufgabe, das noch unvollendete Werk des Verstorbenen für die Herausgabe druckfertig zu machen. Als dann auch meine Mutter im Frühjahr 1958 für immer die Augen schloß, hinterließ sie ein Vorwort zu dem Gesamtwerk, das hier folgen möge:

»Seit dem Jahre 1936 ist an der Bramstedter Chronik gearbeitet worden. Es wurde mit unermüdlichem Fleiß gesammelt, gewandert und geforscht. Wo auch nur etwas von alter Zeit zu entdecken war, wurde sorgfältig nachgegraben. In den Häusern der Bramstedter lag aus vergangenen Tagen noch dieses und jenes. Da waren alte Leute, die aus ihren Erinnerungen Wertvolles zu berichten wußten. Alte Dokumente, die in den Schubladen halb vergessen aufbewahrt wurden, und alte Briefe kamen wieder zum Vorschein. Im Bürgermeisteramt stand eine große Truhe, und im Archiv der Kirche lagen wertvolle alte Bücher und Schriften. Vor allem aber gab es das große Staatsarchiv in Kiel. In einigen Abständen wurde wochenlang von morgens bis abends alles Wissenswerte aus den alten Akten ausgeschrieben. Das Sammeln des Stoffes war aber nur die Vorarbeit. Dann begann die eigentliche Mühewaltung des greisen Chronisten, das sorgsame Auswählen und Auswerten der gesammelten Einzelheiten. Über 10 Jahre war er damit beschäftigt. Es kam der Krieg und mit ihm alle Erschwernis des täglichen Lebens. Oft verzögerten die ungewöhnliche Kälte des Winters und der Mangel an Feuerung jegliche Arbeit. Auch das Interesse der meisten Menschen war jetzt von anderen, im Augenblick lebenswichtigeren Dingen in Anspruch genommen, so daß leider wenig Unterstützung von fremder Seite zu erhoffen war. Schließlich trat der Tod an den rastlosen Schreiber heran und nahm dem 87jährigen die Feder aus der Hand, die er mit so viel Liebe und Eifer für seine Heimat geführt hatte. Die Chronik war so gut wie beendet; es fehlte nur noch die nicht geringe Arbeit des Ordnens und Sichtens der vielen, fertig vorliegenden Artikel und Abhandlungen. Niemand vermag die letzte Feilung einer solchen Arbeit so gut abzuschließen wie der Urheber und Schreiber des Ganzen selbst. Und doch mußte nun die Arbeit ohne ihn getan werden. Der Famulus mußte einspringen, der in all den Jahren schon Handlangerdienste geleistet hatte und immerhin mit allem vertraut war. Er tat es zaghaft und schweren Herzens, aber er war schließlich der einzige, der versuchen konnte, es im Sinne des Verstorbenen zu vollenden. Denn ihm lag daran, daß dies Werk, in dem die ganze Liebe und Sorgfalt eines treuen alten Mannes, eines aufrechten und geraden Holsteiners steckte und das ein Stück seines Wesens und seiner eigenen Lebensweisheit war, nun auch wirklich so erhalten blieb, wie es von ihm gedacht und geschrieben worden war: Ich hab's gewagt! Möge die Chronik nun vielen Freude machen, die Liebe zur Heimat wecken und stärken und auch späteren Generationen noch nützen, wenn wir auch nicht fordern und glauben wollen, was in dem alten Fleckensbuch am Anfang steht: »Wat hier geschrewen ist, is alles ewig duernde!«

Ich habe weder an den handschriftlichen Aufzeichnungen etwas geändert, noch wurde das Werk bis in die Gegenwart weitergeführt. Nur einige Fußnoten sowie kleine Ergänzungen zu den Aufzeichnungen über Verkehrswesen, Feuerwehr, Turnverein und Chorwesen bis etwa 1930 sind hinzugefügt worden. Mein Vater hatte es dereinst aus guten Gründen abgelehnt, das Jahr 1933 in seinen Berichten zu überschreiten. Es bleibe späteren Chronisten überlassen, eine Fortsetzung zu schreiben.

Denjenigen, die meinen Eltern und zuletzt auch mir geholfen haben, die Chronik über das alte Bramstedt bis zur Druckreife gelangen zu lassen, sei an dieser Stelle herzlicher Dank gesagt.

Möge das Werk sowohl in den alteingesessenen als auch in den neu hinzugezogenen Bürgern unserer Stadt das Verbundenheitsgefühl zu Bad Bramstedt vertiefen und festigen!

 

Gut Gayen 1958

Lisbeth Harbeck       

 

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I. DER SIEDLUNGSRAUM NÖRDLICH DER ELBE

 

Die ersten Nachrichten über die Sachsen

 

 (Niederdeutsche Warte V 2)

 

»Auf dem Nacken der zimbrischen Halbinsel«, so schreibt der Alexandriner Ptolomaios um 150 nach der Zeitwende, »wohnen die Saxones«. Diese Bemerkung des griechischen Forschers ist das älteste schriftliche Zeugnis über die Sachsen. Es enthält zugleich einen Hinweis auf deren engere Wohnsitze, die Gaue Holstein, Stormarn und Dithmarschen. Nach der Ansicht verschiedener Forscher haben die Bodenfunde die Richtigkeit der überlieferten Anmerkung bestätigt.

Hofmeister in »Urholstein«: »Das gesamte Sachsenvolk entströmte dem Gebiet nördlich der Elbe, und hier war es kein anderer Platz als der Gau Holsaten, der das Ausgangsland der gewaltigen sächsischen Kolonisation darstellt.« Mit ihren »klinkergebauten« Booten setzten sie um 200 nach der Zeitwende über die Elbe. In der Stammessage heißt es, daß die Sachsen auf dem jenseitigen Ufer »Thüringer« angetroffen hätten und dann auf die Chauken gestoßen seien. Auch hier ergänzen die Funde die überlieferten Berichte. Im Gebiet zwischen Elbe und Weser entdeckte man bisher 60 sächsische Friedhöfe, unter denen der von Westerwanna mehr als 6000 Gräber und über 1300 Urnen besaß. Mit Hilfe römischer Münzen hat man eine weitere zeitliche Stütze für die behauptete Übersiedlung vom Nord- zum Südufer erhalten. Man fand die fremdländischen Geldstücke u. a. in den Urnenfriedhöfen von Perlberg, Issendorf, Wenden und Altenwalde. Zur selben Zeit stießen die Sachsen über See an die Nordseeküste vor. Der Streifen von der Scheide bis zur Bretagne wird zu jener Zeit »Sachsengestade« genannt.

 

Zeitpunkt der Siedlung

 

Schon vor der Zeitenwende haben die Zimbern und Teutonen in großen Scharen die zimbrische Halbinsel, also auch Holstein, verlassen, um im Süden, auf römischem Boden, günstigere Bedingungen für dauernde Siedlung auszunutzen. Frühere Nachrichten über unser Heimatland und seine Bewohner liegen nicht vor. Zwar sind auch in der Bramstedter Gemarkung Altertumsfunde gemacht worden, besonders unter der Lieth, die auf die Stein- und Bronzezeit zurückweisen. N.F. Paustian hat auf diesem Gebiet sich eifrig betätigt und dem Kieler Museum für Altertümer einen wertvollen Schatz solchen Gutes zuwenden können. Auch das Bramstedter Gemeindehaus hütet solche Funde. Aber, abge-

 

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sehen davon, daß des Genannten Sammlung zu einem guten Teil nicht der hiesigen Feldmark entstammt, ist im ganzen zu sagen, daß Nachweise über eine frühere Siedlung an hiesigem Orte nicht beigebracht worden sind. Mit dem Gedanken, an des heutigen Bramstedt Stelle habe einst ein größeres, mächtigeres gestanden, ist nichts anzufangen, solange jedes handfeste Zeugnis dafür fehlt. Unbestritten bleibt aber, daß Bramstedt in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts durch den Erzbischof Ansgar zu einem der ersten Kirchorte Holsteins geworden ist; genaue Feststellung des Jahres fehlt.

 

Von Urholstein und Holstein

 

Das Kirchspiel Bramstedt wird von Geschichtsforschern als ein »urholsteinisches« angesprochen. Sofern damit gesagt sein soll, daß es zu den ersten Kirchspielen zählt, die im Gebiete des heutigen Landes Holstein gegründet worden sind, handelt es sich um einen unbestreitbaren Tatbestand. Will man aber hinweisen auf ein »Urholstein«, aus dem ein anderes Holstein sich entwickelt hat, so liegt die Sache nicht so einfach. Die Bramstedter werden ziemlich restlos der Meinung sein, ihre Ortschaft sei ganz bestimmt ein Bestandteil von »Urholstein« gewesen, ohne allerdings die Grenzen dieses Landes angeben zu können. Auch ist der Entwicklungsgang zum heutigen »Holstein« wenigen vertraut. Wer das bedauert, dem möchten folgende tabellarisch gefaßten Angaben willkommen sein.

113-101 vor der Zeitwende: Der germanische Stamm der Kimbern verläßt seine Heimat, die Halbinsel nördlich der Elbe; Wanderung nach Gallien und über die Alpen; Untergang nach tapferstem Kampfe.

5. Jahrhundert, Mitte: Sachsen und Angeln, auch Jüten, siedeln über das Meer nach Britannien, nachdem König Vortigern sie um Beistand gegen die Urbewohner, die Pikten und Skoten, gebeten hatte; sie machen sich zu Herren des britischen Landes.

Um 800 Karl, der Frankenkaiser, schließt Frieden mit den Sachsen; der nördlich der Elbe wohnende Teil dieses Stammes wehrt sich noch; Karl bezwingt sie unter Beistand der östlicher wohnenden Wenden (Slawen) und fügt 811 das eroberte Land seinem Reiche ein; es hatte bis dahin unter Herrschaft des Dänenkönigs gestanden und trägt nun den Namen Nordalbingien (Albis/Elbe).

834 Ansgar wird zum Erzbischof von Hamburg ernannt, dem auch Nordalbingien unterstellt ist; in die Zeit von 834-40 ist die Gründung der Bramstedter Kirche zu verlegen.

961 Kaiser Otto der Große betraut den energischen Hermann Billung mit der Lehnsherrschaft über das Herzogtum Sachsen mit Einschluß der Nordmark. Die Billunger haben sich behauptet bis 1106. (Dithmarschen und die Haseldorfer Marsch von Wedel bis zum Rhin waren der Grafschaft Stade einverleibt.)

 

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11.  Jahrhundert, zweite Hälfte: Adam von Bremen, Domherr daselbst, schreibt Nachrichten über Nordalbingien nieder. Danach sind drei sächsische Stämme dort angesiedelt: die Dithmarscher (Meerleute) im Westen; die Stormarn (am Störfluß Wohnende), im Süden durch die Elbe, im Westen und Norden begrenzt durch die Sturia und deren unweit Neumünster einmündenden Zuläufe; die Holsaten (Waldbewohner) nördlich der Stör, südlich der Eider bis zum südlichsten Punkt ihres Mittellaufes, im Westen an Dithmarschen und im Osten an Wagrien, das Grenzland der Wenden, stoßend. - Damit sind die Wohngebiete Ditmarsia, Stormaria, Wagria und Holsatia zum erstenmal geschichtlich festgelegt. Und in diesem Holsatia ist doch wohl das eingangs berührte »Urholstein« gegeben. Aber das Kirchspiel Bramstedt liegt südlich und östlich der Stör, durchaus in Stormaria. Denn der Domherr berichtet sonder Gnade: eos Sturia flumen interluit — zwischen ihnen (den Holsaten und den Stormarn) fließt der Störfluß. Siehe auch unter 1428.

12.  Jahrhundert  Bis in dieses Jahrhundert, zum Teil noch später, haben die Holsaten und Stormarn manchen harten Strauß gegen die Wenden ausfechten müssen. Letztere sind zeitweise bis über Hamburg und im Norden bis nach Rendsburg vorgedrungen. Sie haben die Hammaburg zerstört, das Land gebrandschatzt und die Einwurzelung und Ausbreitung der christlichen Lehre stark behindert.

1110  Graf Adolf I. von Schauenburg übernimmt die Herrschaft über Holstein und Stormarn, nicht wie die Billunger als beauftragter Beamter, sondern als erblicher Fürst. (Lehnsherr war Herzog Lothar von Sachsen.) Das Schauenburger Wappen, ein Schild mit drei Ecknägeln aus Silber und dazwischen drei gezackten Zierleisten, wird von Holstein übernommen, nicht von Stormarn. Die Schauenburger Grafen haben, von geringen Unterbrechungen abgesehen, bis zum Jahre 1460 sich behauptet, also für das Schicksal unserer Heimat eine große Bedeutung gehabt. Der erste Adolf residierte in Hamburg und richtete dort die Domkirche wieder auf. Er förderte in seinem Bereich die christliche Lehre und den Wohlstand seiner Untertanen. + 1130

1127 Vicelin, der Apostel der Wenden, gründet in Wippendorf das »neue Münster«. Man hatte ihn dorthin gerufen, um in der alten Kapelle aus Ansgars Zeit zu predigen. Ihm wird nachgerühmt vom Prediger Helmold in Bosau, er habe durch die Kraft seiner Predigt »die unbändigen Waldesel zu Menschen herangebildet«. Auch in Bramstedt, Barmstedt, Stellau und Kellinghusen sei er bemüht gewesen, dem Evangelium (wieder) Eingang zu verschaffen. (Man beachte 300 Jahre nach der Einführung von Ansgar.)

1130-1164 Graf Adolf II. - Lothar, inzwischen (1125) deutscher Kaiser geworden, hatte das Herzogtum seinem Schwiegersohn Heinrich dem Stolzen übergeben. Lothars Nachfolger aber setzte 1138 den Markgrafen Albrecht

 

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den Bären zum Herzog über Sachsen ein. Dem versagt Adolf II. die Anerkennung, kann sich aber nicht behaupten und muß das Land räumen.

1138 Heinrich von Badewiede tritt auf des Markgrafen Anordnung an Adolfs Stelle. Dieser, ein hervorragender Krieger, nimmt den Kampf gegen die Wagrier auf und bereitet ihnen eine entscheidende Niederlage, die der Herrschaft der Wenden innerhalb Albingiens ein Ende macht. - Heinrich der Stolze stirbt 1139. Sein Sohn, Heinrich der Löwe, bekommt Sachsen zurück. Albrecht der Bär tritt ab, und sein Freund Badewil wird mit Lauenburg abgefunden.

1143  Graf Adolf II. führt wieder das Zepter. Holstein, Stormarn und Wagrien werden unter dem Namen Holstein zu einem Staatsgebilde vereint. »Urholstein« ist nicht mehr (siehe unter 11. Jahrhundert). Aber noch stehen Dithmarschen (seit 1062 dem Erzbischof von Bremen Untertan) und die Haseldorfer Marsch (siehe 961) außerhalb.

1143-1164 Viele Adelige, auch Bauern, werden in Ostholstein, das nun nur dünn bevölkert war, mit Gütern und prächtigen Hufen ausgestattet. Auswärtige Siedler kommen ins Land, z. B. Friesen nach Süsel, Westfalen nach Ahrensbök, Holländer in die Eutiner Gegend. - Auch Vicelin hat sich in dieser Hinsicht verdient gemacht. Auf seinen Ruf kamen holländische Kolonisten in die Kremper Marsch, in die Wilster und Haseldorfer Marsch. Sie haben den vielfach noch urwüchsigen Boden, der oft eine wahre Wildnis darbot, in fruchtbares Ackerland umgewandelt. Und das war auch seinem Kloster nicht nachteilig; denn dies wurde mit dem Rechte ausgestattet, beiderseits der Ciester (Seester) den »Zehnten« zu heben. Anerkennend hat Adolf II. ihm auch das Bistum Oldenburg übergeben, identisch mit dem Bistum Lübeck, aus dem später das Fürstentum Lübeck entstanden ist.

1164-1203 Adolf III. - Herzog Waldemar von Schleswig (Südjütland), Bruder des Dänenkönigs, dringt in Holstein ein, besiegt Adolf bei Stellau (1202); letzterer wird bei Hamburg gefangen genommen. - Im nächsten Jahr wird Waldemar, nun auch König von Dänemark, zum Herrn über Schleswig und Holstein. Adolf wird gegen sein Ehrenwort freigegeben, dabei aber aus seinem Lande verbannt.

1203  Waldemar ist Beherrscher der ganzen kimbrischen Halbinsel. Graf Albert von Orlamünde, Neffe Waldemars, wird Statthalter über Nordalbingien.

1214  Der spätere Staufenkaiser Friedrich II. verzichtet zugunsten Waldemars (des Siegers) auf alle Rechte in Nordalbingien. Der Papst bestätigt den Vertrag (wegen des Bremer Erzbistums).

1225-1239 Adolf IV., des verbannten Schauenburgers Sohn, tritt hervor, verbündet sich mit Heinrich von Schwerin und dem Erzbischof von Bremen. Dem Schweriner war es vorher gelungen, mit List den mächtigen Waldemar als Gefangenen nach Mecklenburg zu führen. Der vereinigten Macht gelang es, den zum Reichsverweser Dänemarks eingesetzten Albert

 

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         von Orlamünde vollständig zu schlagen. - Adolf nahm das väterliche Erbe in Besitz, nachdem er den Hamburgern wertvolle Vorrechte zugestanden hatte. - Waldemar erlangte durch feierlichen Eid, künftig Frieden halten zu wollen, seine Freiheit.

           Waldemar wird vom Papste seines Eides ledig gesprochen, besetzt überraschend Rendsburg und Itzehoe, und der Kampf lodert abermals auf. An Stelle des Erzbischofs von Bremen ist diesmal Herzog Albrecht von Sachsen der Dritte im Bunde.

1227  Nach allerlei Wechselfällen kommt es zur Entscheidungsschlacht bei Bornhöved. Die Dithmarscher Bauern waren während der Schlacht auf Adolfs Seite getreten. Ergebnis:
Die Dänenherrschaft ist beendet. Die von Friedrich II. aufgegebene Nordgrenze des deutschen Reiches und die Selbständigkeit der holsteinischen Grafschaft sind wiederhergestellt. Lübeck wird völlig freie Reichsstadt. Hamburg bleibt noch unter holsteinischer Hoheit, ist indessen praktisch fast selbständig. Dithmarschen, schon 1202 von der Grafschaft Stade getrennt, bleibt Freistaat unter unmittelbarer Hoheit des Bremer Erzbischofs.

           Adolf gründet, seinem Gelübde gemäß, eine Reihe von Klöstern: Johannis- und Maria-Magdalenen-Kloster zu Hamburg, Nonnenkloster in Reinbek, desgleichen in Ivenstedt (1272 nach Itzehoe verlegt), Kloster zu Cismar, Marienkloster zu Preetz wird ausgestattet mit der Propstei, wohin Kolonisten gerufen werden; Adolf geht 1239 ins Maria-Magdalenen-Kloster zu Hamburg, gründet später noch das Marienkloster zu Kiel, wo er die letzten Jahre gelebt hat und gestorben ist (1261).

1239 Abel, Herzog von Schleswig, Sohn Waldemars II. und Schwiegersohn Adolfs IV., wird von letzterem zum Vormund seiner noch unmündigen Söhne Johann und Gerhard bestellt. Also lag nun die Regierung Schleswigs und Holsteins in einer Hand. - Abel kommt in Streit mit seinem Bruder, dem Dänenkönig Erich; er läßt diesen in der Schleimündung ermorden, und es gelingt ihm, auch die dänische Krone zu gewinnen, d. h. praktisch die ganze Halbinsel zu beherrschen. Indessen starb er schon nach zwei Jahren.

1252  Die Friesen hatte er ebenfalls gefügig machen wollen. Diese waren ohne einen eigenen Verband. Sie duldeten keine Adeligen und keine Sklaven unter sich. Als König Abel ihre seitherige Freiheit mit Gewalt unterbinden wollte, hat der Rademacher Wessel Hummer ihn mit der Streitaxt erschlagen. - Doch haben sie den dänischen Königen ein »Landgeld« dauernd entrichtet.

           Johann und Gerhard werden beide als Regenten anerkannt. Sie fordern die Herausgabe Rendsburgs, das 1227 noch bei Schleswig geblieben war, und setzten sich durch. Sie haben das volle Erbrecht für Holstein eingeführt, wonach jeder männliche Erbe ihres Hauses das gleiche Anrecht auf die Herrschaft haben sollte. Nach ihrem Tode wurde demnach das Erbe auf-

 

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geteilt, und so gab es nun zwei Hauptlinien unter den regierenden Grafen: die Kieler oder ältere Linie, von Johann I. abstammend, und die Itzehoer oder jüngere Linie, von Gerhard I. abstammend.

Um 1300 herrschten bereits fünf Grafen im Lande:
Kieler Linie: Adolf V. zu Segeberg und Johann II. zu Kiel; Itzehoer: Heinrich I. zu Rendsburg, Gerhard II. zu Plön, Adolf VI. zu Schauenburg; letzterem unterstand in Holstein nur die Grafschaft Pinneberg, die dadurch zum Anhängsel des Stammlandes wurde.
Es ist klar, daß diese Zersplitterung, die auch noch Erbstreitigkeiten im Gefolge hatte, dem Lande nicht förderlich sein konnte.

14. Jahrhundert, erste Hälfte:
Die Kieler Linie erlischt. Gerhard III. oder der Große und Johann der Milde haben die Regierung in Händen. Der Stand der Adeligen trotzt ihren Befehlen. In der Wilstermarsch kommt es zur offenen Auflehnung. Dithmarscher Bauern schließen sich an. Gerhard zeichnet sich als Kriegsheld aus. Persönlich packt er den Führer der Dithmarscher und schleudert

1306 ihn zu Boden. Sein Ansehen stieg gewaltig: der Adel fügte sich. Doch war sein Gebiet, auch nachdem sein Mitregent verzichtet hatte, gering: Amt Rendsburg, Stadt Itzehoe und ein paar kleine Distrikte.

1315 Adolf VI. zu Segeberg wird von dem Grafen Reventlow, den er schwer beleidigt hatte, in seinem Schlosse überfallen und erschlagen. Gerhard nimmt den Anteil Segeberg an sich. Man kann mit großer Wahrscheinlichkeit annehmen, daß darunter Praefectura Segebergensis, die sich mit dem späteren »Amt Segeberg« ziemlich genau deckte, zu verstehen ist. Mit anderen Worten: ein erheblicher Teil von Stormarn, darunter die Kirchspiele Bramstedt und Kaltenkirchen, ist nun mit urholsteinischem Gebiet vereinigt worden. - Übrigens zeichnet die Geschichte Adolf VI. als einen hartherzigen, bei seinen Untertanen verhaßten Bedrücker.

1317  Schlacht bei Bramstedt (auf dem Strietkamp). Des Erschlagenen Verwandte und Freunde erkennen das Verfahren Gerhards nicht an. Es kommt zum Kampf. Der Schauenburger Graf wird bei Bramstedt, die ihm verbündeten Dithmarscher werden bei Bünzen besiegt.
Gerhard einigt sich mit seinem Vetter Johann dem Milden, der von Plön nach Kiel übersiedelt.
So hatte Holstein zwei Regenten, abgesehen von dem kleinen Pinneberger Anteil.

1319  Gerhard versucht vergeblich, die Dithmarscher unter seine Herrschaft zu zwingen.

1324 Er dringt in das Gebiet des Bischofs von Lübeck ein. Dieser schleudert die geistliche Waffe des Bannstrahls gegen ihn. Gerhard fügt sich: zahlt Entschädigung, macht eine Bußwanderung nach Lübeck und tut fußfällig Abbitte.

           Gerhard hat in der Folge erreicht, daß er zum Vormund über den jungen Herzog von Schleswig, zugleich Erbprinz von Dänemark, berufen worden

 

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ist. Der junge König trat das Herzogtum Südjütland an Gerhard ab mit der Bestimmung, »daß es nie wieder mit Dänemark zu einem Staate vereinigt werden sollte«.

1340 Aber als Vormund und Reichsverweser in Dänemark hat er sich unbeliebt gemacht. Der dänische Edelmann Niels Ebbesen hat ihn im Krankenbett erstochen. - Kein anderer Schauenburger hat eine solche Machtstellung innegehabt wie Gerhard der Große.

1340-1386 Heinrich (Isern Hinnerk) und Klaus, des Ermordeten Söhne, waren kluge und tapfere Regenten. 1375 haben sie sich als Erben in Besitz Südjütlands (Schleswigs) gesetzt.
»Isern Hinnerk«, der Name ist von Heinrichs Rüstung hergeleitet. Als Gast des Königs von England soll er einen wilden Löwen, den man gegen ihn losgelassen hatte, durch seine Ruhe und seinen festen Blick gebändigt haben. Seither hat er zwei goldene Löwen im blauen Schild seines Wappens tragen dürfen.

1386 Die dänische Königin Margarete (de swatt Greet) belehnt Gerhard VI. mit dem Herzogtum Schleswig. Gerhard war ein Sohn des »Isern Hinnerk«.

1404  Die Landesfürsten Gerhard VI. und Albrecht sind gestorben, letzterer ohne Erben, beide gefallen im Kampfe gegen die Dithmarscher. Gerhard hinterläßt drei Söhne: Heinrich 7 Jahre alt; Adolf 3 Jahre; Gerhard nach des Vaters Tod geboren. Heinrich wird im Hause der Königin Margarete, Adolf in dem des Hohenzollerngrafen Friedrich, der 1415 zum Kurfürsten von Brandenburg ernannt wurde, erzogen.

1420 Als Achtzehnjähriger kehrt Adolf VIII. in die Heimat zurück, um mit Heinrich zusammen das väterliche Erbe anzutreten. Bischof Heinrich von Osnabrück, Bruder von Gerhard VI., hat die Vormundschaft geführt. Der Dänenkönig wollte Schleswig zurücknehmen. Die Dithmarscher standen auf des Königs Seite. - Aber die jungen Herzöge, von den Holsten, den Friesen und einigen Hansestädten treulich unterstützt, bereiteten den Gegnern bei Immerwad eine entscheidende Niederlage.

1435 Adolf VIII. alleiniger Landesherr über Schleswig und Holstein, Nordfriesland, Helgoland und Haseldorf er Marsch eingeschlossen.

1448  Ihm wird die dänische Krone angetragen. Er verzichtet und schlägt dem dänischen Reichsrat den Grafen Christian von Oldenburg, den Sohn seiner Schwester, vor. Dieser wird, nachdem er in aller Form dem Herzog Adolf und den schleswig-holsteinischen Ständen die Versicherung gegeben hat, daß »Schleswig niemals wieder mit Dänemark vereinigt werden solle«, zum König gewählt.

1459  Adolf VIII. stirbt, beweint von seinen Untertanen.

1460  Die Personalunion mit Dänemark tritt in Kraft.

 

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II. DER ORTSNAME

 

Unsere Stadt teilt ihren Namen mit fünf anderen Ortschaften im deutschen Reiche. Allesamt liegen sie im Gebiet der plattdeutschen Sprache. Bad Bramstedt überragt die übrigen in der Volkszahl so sehr, daß es für sich allein 50 Prozent Häupter mehr zählt als die übrigen zusammen. Anders gesprochen: es handelt sich um fünf Dörfer. Die Ortsnamen stimmen im Lautklang überein; in der Schreibweise sondern sich die zwei in Pommern gelegenen ab als Bramstädt, was hier unbedenklich als orthographische Zufälligkeit zu verbuchen ist. Die restlichen drei liegen in Schleswig bei Leck, im Kreis Wesermünde und bei Bassum, also die letzten beiden in Hannover.

Die älteste bekannt gewordene Niederschrift unseres Ortsnamens von eines Hiesigen Hand lautet: »bramstede«. In der Folge begegnet man in regellosem Wechsel den Formen Brame-, Brahm-, Bramb-, Brahmb-, verbunden mit dem Grundwort: sted, stede, stedt, auch einmal städt. Niemand bezweifelt, daß beide Teile des Ortsnamens niedersächsischen Ursprungs sind, ebensowenig, daß der zweite Teil die Bezeichnung einer Stelle, einer Stätte, eines Platzes, eines Ortes ist. Dieses Wort findet sich innerhalb des früheren und des heutigen Wohngebietes der Niedersachsen als geradezu typisch immer wieder: in Schweden in der Form »stad« (Halmstad), in Dänemark als »sted« (Ringsted), in England als »stead« (Halstead in. der Grafschaft Essex-Ostsachsen). Bramstedt wird allein durch seinen Namen als niedersächsische Siedlung ausgewiesen. Beachtenswert ist, daß sich im Lande Oldenburg die ursprüngliche Form »stede« erhalten hat (Rastede, Westerstede).

Nicht ganz so einfach steht es um die Deutung des Bestimmungswortes »Bram«. Es wird kein Zufall sein, daß auch unser Flüßlein durch das gleiche Merkmal bestimmt wird. Bramau, früher kurz Brame, Brahme (siehe Stielers hochgeschätzten Atlas, 19. Jahrhundert) und Bram (Mathias Seutter, Karte von Holstein, Mittelalter). Wir stehen vor der Frage, ob die Siedlung oder die Aue zuerst mit diesem Namen Bram bedacht worden sei. Mir ist einmal folgende Meinung begegnet: Die Insel zwischen Osterau, Hudau und Kaffeegraben sei von den ersten Siedlern an ihren Ufern bebaut worden. Die so geschaffene Verbrämung (Umrandung) habe zu dem Namen Bramstedt geführt. Mir fehlt der Glaube. Einmal, weil im Sprachschatz der Niedersachsen dieses Wort gänzlich unbekannt ist, und zum andern auch deswegen, weil ich den Kaffeegraben nicht als natürlichen, sondern als von Menschenhand geschaffenen Wasserlauf ansehe (siehe auch Mühle).

Der natürliche Ablauf der Dinge gestaltet sich doch so, daß der Fluß oder die Aue, an deren Ufern man zu siedeln sich entschließt, bereits seinen Namen vorher

 

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erhalten hat. Bei Ortsbezeichnungen wie Störkathen und Eiderstedt sieht man als ganz selbstverständlich an, daß hinsichtlich des Namens dem Fluß die Erstgeburt zukommt. Der Hinblick auf die genannten Karten bestärkt unsere Ansicht, daß unser Fall bedenkenlos an die berührten beiden Fälle anzuschließen ist, d. h. daß unser Ort seinen Namen trägt nach dem Gewässer, an dem unsere Ursiedler ihre Hütten gebaut haben. So ist unser Ort einfach und natürlich als stede an der Bram legitimiert.

Wer dem Ortsnamen die Erstgeburt zuschreiben wollte, der müßte folgerichtig unsere Aue an die Bimöhler, die Schmalfelder und die Lentföhrder als »Bramstedter Au« anschließen. Wer das nicht als todsicher anerkennen will, der wird immer noch in aufgezeigtem Gedankengang den Regelfall dargestellt sehen müssen.

Und doch ist die Wißbegierde nicht befriedigt. Sie fragt: Was hat es mit dem beiden Täuflingen zuerkannten »Bram« auf sich? Wie kommt die Aue zu diesem Merkmal?

Nun, es steht eine Antwort zur Verfügung, die wohl befriedigen mag. Fügen wir den eingangs gegebenen Ortsbezeichnungen ein paar hinzu: Brahmkamp bei Heide, Bramkamp bei Rendsburg, Brahmsee bei Nortorf, so haben wir insgesamt neun Erdenflecke vor Augen. Der Verfasser hat von jedem Orte schriftlich Erkundigung einziehen wollen, was nur einmal nicht gelungen ist. Wahrheitsgemäß ist zu berichten, daß genannte Gegenden übereinstimmend mit trockenem, sandigem Boden reichlich ausgestattet sind, wo dürre Heide und der Besenstrauch prächtig gedeihen und erhebliche Flächen für sich in Anspruch nehmen, wenn auch infolge der fortschreitenden Urbarmachung in schwindendem Ausmaß. (In Bramfeld, einem Hamburger Stadtteile, wird es ehedem nicht anders gewesen sein). Der Besenstrauch, auch Ginster, in der Wissenschaft Sarothamnus vulgaris genannt, ist dem Plattdeutschen - und genannte Gegenden werden ausnahmslos von solchen bewohnt - unter dem Namen Bram, Braam, Brahm, das »a« allemal recht dunkel gesprochen, aufs beste bekannt. Dieser Strauch, auffallend durch seine etwas absurde Gestalt und durch die reiche Fülle goldgelber Blüten, besetzt, solange er nicht gestört wird, weitgestreckte Flächen und verleiht ihnen im Sommer ein prächtiges Aussehen. So ist es kein Wunder, daß gerade der »Brahm« recht oft seinen Namen hat hergeben müssen zur Bezeichnung seines Standortes, es möge sich handeln um Siedlungen, um Gewässer oder Feldflur. Hinsichtlich der Flurnamen seien noch genannt: Brahmberg, Brahmloh, Brahmhorst, Brahmviert, Brahmmoor.

Daß unseres Ortes Gemarkung in Urzeiten in sehr erheblichem Umfange mit Brahm geschmückt gewesen ist, bedarf keines Nachweises. Immerhin sei in Erinnerung gebracht, daß N. F. Paustian, Bramstedts erster Freimüller, allein zehn Tonnen (mindestens fünf Hektar) Ginsterland, besetzt mit Gesträuch von einem Zoll Dicke durch Feuersbrunst zur Urbarmachung vorbereitet hat (siehe Kähler, Stör-Bramautal, Seite 110). Verfasser ist selbst Zeuge gewesen, wie auf den Gayen eine Tannenpflanzung von etlichen Hektar einen vieljährigen Da-

 

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seinskampf mit dem Urwüchsigen hat führen müssen auf der ganzen Anbaufläche. Hier sei eingeschaltet, daß eine Äußerung der Bramstedter Nachrichten (8. November 1937), wonach der Brahmstrauch eine ausgesprochene Randpflanze sei, nicht stichfest ist. Der Brahm behauptet durchaus das ganze Feld, in der Lüneburger Heide sowohl als auch in der hiesigen Feldmark, solange er nicht durch den tiefgreifenden Pflug auf den bescheidenen Platz an Wall und Weg zurückgedrängt wird.

Die Bramstedter Bramfelder werden nach Ortslage in Richtung Bimöhlen - Hitzhusen in untadeliger Entfaltung geprangt und auch sonst sich nicht versteckt haben. Wahrlich, die Benennung von Ort und Gewässer paßt sich völlig den naturgegebenen Verhältnissen an, ist mithin ganz natürlich. Orts- und Flußname verweisen auf eine Gegend, wo jedermann mit Sand und Heide, Brahm und Buchweizen bekannt ist und ehedem reichlich zu tun hatte. Die Aue aber kündet zugleich ausgleichend das segenspendende Tal der grünen Wiesen an.

Bleibt noch zu bedenken, daß wir ja heute in »Bad« Bramstedt leben. Von unserem Sol- und Moorbad weiß man sogar über Berlin hinaus. Daß wir unsern Ort danach nennen, das hat die Reichspost veranlaßt, und zwar nicht nur im Hinblick auf die übrigen »Bramstedts«, sondern auch wegen der nicht seltenen Vertauschung mit Barmstedt. Am 12. Mai 1910 hat die Regierung dem Wunsch der Post Folge gegeben.

 

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III. DIE KIRCHE

 

Wenn man eine Chronik schreibt, so möchte man mit den Berichten aus ältester Zeit anfangen. Da halten wir wohl die reichste Ernte im Archiv der Kirche. So wird es sich empfehlen, mit der Kirche und ihrer Geschichte anzufangen. Sie ist eine uralte Gründung; freilich nicht das auch schon recht ehrwürdige Gebäude, das wir heute kennen, sondern eine hier vorhandene christliche Kirche überhaupt. Bestimmt hat Ansgar, der schon im 9. Jahrhundert hier gepredigt hat, nur eine Kapelle zur Verfügung gehabt. Der Name Capellenberg am östlichen Ausgang des Ortes, auch in dem alten Fleckensbuch vorkommend, weist darauf hin. Die geschichtlichen Berichte melden in der Zeit von Ansgar und Vicelin dauernde und heftige Kämpfe zwischen Sachsen und Wenden, unter denen natürlich auch die Entfaltung des Kirchenwesens gehindert wurde. Vicelin, der Apostel der Wenden, der 1125 die Priesterweihe erhielt und der in Neumünster 1154 starb, soll der Überlieferung nach in Bramstedt, Stellau, Kellinghusen, Nortorf, Barmstedt, Hohenwestedt und vor allen Dingen in Neumünster seines Amtes gewaltet haben. Ein Gebäude, wie wir es unter Kirche verstehen, war wohl noch nicht vorhanden.

Das feste Zugreifen Adolf I. von Schauenburg war günstig für die Entwicklung der neuen Religion hier im Norden. Nachdem er in Hamburg die Domkirche wieder hatte aufrichten lassen, sorgte er nachdrücklich für die Wiederherstellung zertrümmerter und die Errichtung neuer Gotteshäuser. Nicht gering ist die Zahl der Klöster, die derzeit in unserm Holstein ins Leben gerufen und reichlich mit Landbesitz ausgestattet wurden. Dazu gehört das uns naheliegende von Vicelin gegründete Kloster zum heutigen Neumünster (nova monasterium). Aus unserm Kirchspiel haben einem Kloster zugehört: Bimöhlen restlos; Gayen-Mönke Gayen (wohl zu Reinfeld), Mönke ist gleich Mönch zu setzen; und ganz überwiegend Armstedt (zu Itzehoe). Wie es in dieser Hinsicht um die zehn Fuhlendorfer Hufen steht, ist mir nicht bekannt. - Gewiß ist, daß Vicelin auch in Bramstedt gepredigt und überhaupt wieder wohl geregelten Gottesdienst zuwege gebracht hat. Das ist geschehen in den ersten Jahrzehnten des zwölften Jahrhunderts. Vor allem handelte es sich um die nötigen Gebäude, die, meistens aus Holz gezimmert, so einfach gestaltet wurden wie nur möglich. Feldsteine wurden hier und da mit verwendet; aber der gebrannte Mauerstein war derzeit hier noch unbekannt.

Ungefähr in der Mitte des alten Fleckens liegt der älteste Friedhof Bramstedts. Ein Kranz blühender Linden umrahmt ihn. Inmitten liegt die alte Kirche unserer Vorfahren, über 600 Jahre alt. Ihr Bau wird von Professor Haupt (»Bau- und Kunstdenkmäler«) in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts (1316?) verlegt, ge-

 

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kennzeichnet vor allem durch die gebrannten Mauersteine großen Formats, die erst zu jener Zeit in unserem Lande bekannt geworden sind. Demnach wird vermutet, daß der Aufbau der steinernen Kirche zu Bramstedt in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts erfolgt ist. Für das hohe Alter des Gebäudes sollen noch 1876 Funde Zeugnis abgelegt haben, die bei der Erneuerung des Fußbodens, der Decke und des Gestühls gemacht wurden, alte, bauliche Funde, die man auf sechs- bis siebenhundert Jahre geschätzt hat. Eine ganz bestimmte Zeit läßt sich nicht angeben. Der Erbauer ist nicht bekannt. Ursprünglich war es eine Kreuzkirche. Kleinere bauliche Veränderungen sind im Laufe der Jahrhunderte mehrfach vorgenommen worden. Die Kirche war der heiligen Maria Magdalena geweiht.

Bedeutende Kunstschätze birgt unsere alte Kirche nicht, wohl aber stammt ein Teil der Inneneinrichtung auch schon aus sehr alter Zeit. Da ist zunächst das alte Altarblatt, das zwar nicht mehr ein Stück des heutigen Altars ist, aber wieder zu Ehren kam, nachdem es viele Jahre verborgen auf dem Kirchenboden lag. Man hat diesen Schrein an der Nordwand der Kirche wieder aufgestellt. Es ist ein dreiteiliger Flügelaltar. Die Verzierungen sind zum Teil Schnitzwerk, zum Teil Malerei. Gemalt ist die Darstellung des Heiligen Abendmahls und die des Leidensweges. Der obere Teil zeigt geschnitzte Figuren, darunter die Apostel und eine weibliche Figur, wohl Maria (14. Jahrhundert). Zu diesem Altarschrein gehört noch ein Aufsatz, gleichfalls aus Holz geschnitzt und mit Malerei versehen. Er ist an der Südwand in der Nähe des Altars angebracht worden. (Bei der Restaurierung der Kirche im Jahre 1955 haben Altarschrein und Aufsatz wieder ihren alten, ihnen zustehenden Platz eingenommen.) An ihm findet man unten den Namen des Stifters und die Jahreszahl: Casper Vaget, 1625. Der jetzige Altar ist geschmückt mit einem Ölgemälde, die Himmelfahrt Christi darstellend. (Seit 1955 ist er nicht mehr in der Kirche.) Er ist gemalt worden von dem in Bramstedt geborenen Künstler Hinrich Wrage (1880). Wer große Ehrfurcht vor dem Alten hat, mag sich freuen, daß der alte Flügelaltar wieder seine eigentliche Aufgabe erfüllt. Ein anderes Stück aus alter Zeit, dem der obengenannte Haupt künstlerischen Wert zuspricht, ist die Figur der Maria Magdalena, auch eine Holzschnitzerei. Leider ist sie am Arm beschädigt und darum wohl nicht wieder aufgestellt. Wie schön wäre es, wenn sich einmal die nötigen Mittel zur Renovierung fänden und die ehemalige Schutzheilige unserer Kirche wieder allen sichtbar würde. - Neben dem Hauptstück des alten Altars hängt an der Wand das Triumphkreuz, das früher einmal vor dem Altar von der Decke herabgehangen hat. Es hat seinen Platz nun zwischen den Statuen der Mutter Maria und dem Jünger Johannes und stammt aus dem 15. Jahrhundert. Wahrscheinlich ist diese Gruppe nun so wieder zusammengestellt, wie sie ursprünglich gedacht war.

Die Kanzel ist alt und aus Holz geschnitzt. Die Figuren stellen von links nach rechts dar: Matthäus, Lukas, Christus, Johannes und Markus. Darunter stehen die Namen der Geber: Jürgen Vaget, Maria Vagdes, Casper Vaget, Magdalene

 

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Vagetes, Klaues und Margareta Toetkes, Möllersche. Vermutlich stammt sie aus dem Anfang des 17. Jahrhunderts. Anno 1680 hat der damalige Kirchspielvogt Christian Schlaff die Kanzel renovieren lassen,

»Kernfest und auf die Dauer« steht der Taufstein vor dem Altar. Er ist 93 cm hoch, hat einen Durchmesser von 69 cm und ist aus einem Metall gegossen, das der Glockenspeise ähnlich ist. Sein Gewicht wird auf 600 bis 800 kg geschätzt. Drei Menschengestalten tragen ihn. Am Außenmantel findet man fünf erhaben gegossene, bronzierte Figuren, den lehrenden Christus in sitzender Haltung darstellend. Zwischen je zwei Christusfiguren befinden sich vier hervortretende Medaillons, in jedem Falle dieselben. Die zwei oberen enthalten die Attribute der beiden Evangelisten Matthäus und Johannes: den lesenden Engel und den fliegenden Adler; darunter die Attribute der Evangelisten Markus und Lukas: den Löwen und den Opferfarren. Außerdem sind am Mantel noch zwei nicht zu enträtselnde Figuren. Über diesen Figuren trägt der Mantel den Anfang der in katholischen Ländern üblichen Gebetsformel in lateinischer Sprache. (Ave Maria gratia, plena, Dominus tecum benedi[cta]). Auf dem Taufstein stehen zwei Becken, eins im andern. Die größere Schale hat folgende Inschrift: 1669, 9. Junius, Otto Siemen; die kleinere Schale trägt die Inschrift: Christian Slaph, Katrina Slaphs. Anno 1663.

Das Alter des Taufsteins ist nicht exakt zu bestimmen (13. Jahrhundert). Jedenfalls diente er schon katholischer Zeit. Die Tiefe läßt vermuten, daß er schon benutzt wurde, als das Taufen durch Untertauchen vollzogen wurde.

Wissenswert ist, daß das Taufen bis 1771 nur in der Kirche erfolgte. Die Haustaufe wurde erst im genannten Jahr zugestanden. Beispiel: Friedrich Leopold von Stolberg, der bekannte Dichter, wurde am 7. November 1750 geboren in Bramstedt; desgleichen getauft in der Kirche dorten. (Sein Vater war Amtmann des Bezirks und wohnte in dem nun nicht mehr vorhandenen Schloßgebäude.) 1782-1793 unter Pastor von Einem taufte man am 3. Tage. Unter Pastor Kark waren 7 bis 8 Tage üblich, und bei Pastor Kall, 1825-1830, waren es 1-3 Wochen. In den vierziger Jahren waren 4-6 Wochen gesetzlich vorgeschrieben. Heute hat man Freiheit. Die Taufe wird nicht erzwungen.

Der Altar (Kirchentisch) ist aus Mauersteinen gebaut. Eine Decke aus feinem Tuch ziert ihn. Diese rotscharlachene Altardecke mit silbernen Fransen wurde der Kirche 1732 von Hans Mohr und Wiebke Mohr aus Bramstedt geschenkt. (Heute [1957] ist die Kirche im Besitz von Altar- und Kanzelbekleidung in allen liturgischen Farben.) Die Kirche besitzt drei Altarleuchter, von denen zwei ständig benutzt werden. Der dritte wurde früher am Tage der Ernte alljährlich von der Frau Pastorin mit einem Kranze von reifen Ähren und Rispen geschmückt und auf den Altar gestellt. Woher stammen die Leuchter? Einer derselben trägt diese Inschrift: »Anno 1681 den 1. Juli ist Lorenz Jessen, Königl. Provinzial-Verwalter in Glückstadt, durch den Gebrauch des Wassers vom Quartan befreit. Verehrt diese Leuchter zum Gedächtnis.« Diese Leuchter sind 10-20 kg schwer und bestehen aus Messing mit einem Zusatz.

 

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Im Hauptgang der Kirche hängen zwei Kronleuchter. In früheren Tagen dienten sie bei Frühpredigten und bei Nachmittagsgottesdiensten wohl regelmäßig. Sie stammen aus 1700 und 1732. Beide sind der Kirche gestiftet worden. Hier die Widmung:

»Soly Deo Gloria. Gott zu Ehren und der Kirche zur Zierde hat Jürgen Fuhlendorf aus Bramstedt und seine Frau Anna gebohrene Henniges diese Krone der Kirche Bramstedts verehrt. Anno 1700.«

Die Kugel der zweiten Krone hat diese Inschrift:

»Sehl. Max Lahanns tochter aus Föhren schenkt diese Krone der Kirchen Gott zu Ehren. Worzu Hinrich Stöker und Elsabe Stökers gebeten. Sie möchten den Tempel Gottes mit der Verehrung betreten. Anno 1732, 24. Dezembris.«

Außer den Ehrentafeln für die Gefallenen ist noch ein Epitaphium in der Kirche an der Wand neben der Kanzel. Gerdt Steding, der einst Besitzer des adeligen Gutes Bramstedt war, hat es für seine kleine Tochter gestiftet.

»Anno 1586 den 29. Juni ist gestorwen
Christina, des Ehrenwert Gerdt Stedings und Elisabeth,
seiner Hussfrowen, Eheliche Dochter. Der Godt gnedich sei.
Hat gelewet 28 Wochen 3 Dage und Dorttein Stunde.«

 

 

Von den Orgeln in der Bramstedter Kirche

 

Wir lesen in den alten Kirchenbüchern, daß 1573 eine Orgel angefertigt wurde, die mit Lohn und Zehrung 147 Mark gekostet hat. Ob diese Orgel nun die erste war, muß bezweifelt werden, denn in einem Rechnungsbuch wird 1568 erwähnt, daß Hans Hinnerken für das Bälgentreten zwei Hümpen Roggen bekommen hat. Nachdem diese 1573 erbaute Orgel fertig geworden ist, ist »anstatt des gewesenen ersten Küsters, Caspar Röhlfink, ein Organist angenommen.«

Im Schwedenkrieg zogen 1659 Polen durch unsern Ort und haben in der Kirche »wüste gehauset« und die Orgel zerstört und auf dem Rückmarsch 1660 »die übriggebliebenen Pfeifen völliget verderbet.« Im Jahre 1667 wurde für Ersatz gesorgt. Man kaufte ein Positiv von sechs Stimmen aus der Glückstädter Stadtkirche für 360 Mark, welches am 1. Adventsonntag zum ersten Male »geschlagen« worden. Bis dieses Werk aber spielfertig war, ist es mit allen Unkosten auf 510 Mark zu stehen gekommen. »Hierzu ist eine Anlage gemacht und eingehoben vor jede Feuerstätte 2,80 Mark; davon sind damals 206 gewesen.«

Weshalb nun in den Jahren 1695-1701 ein drittes Werk gebaut werden mußte, ist nicht ersichtlich. Vielleicht reichte das Positiv nicht aus. Es wurde der Orgelbauer Johann Werner Klapmeyer aus Krempe beauftragt, ein Werk mit 24 Stimmen und Rückpositiv für 1750 Mark zu bauen. Nach jüngerer Lesart soll diese Orgel nur 16 Stimmen gehabt haben. Für die Aufbringung des Geldes lesen wir, »wozu Commisair Awerhoff nicht nur eine gute Summe von guten Freunden kollektieret, sondern auch selbst zur Bezahlung 40 Mark gegeben.«

 

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1844 wurde diese Orgel wegen Altersschwäche abgebrochen, und die Orgelbaufirma Wohlin, Altona, baute für 2400 Mark das heute noch stehende Werk. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Orgelempore vergrößert. 1845 wurde die Orgel eingeweiht. 1934 wurde sie von der Orgelbaufirma Furtwängler und Hammer in Hannover gründlich überholt. Dabei wurde sie teilweise durch Umbau nicht mehr gebrauchsfähiger Register um fünf Stimmen erweitert.

 

Maria Magdalenen

 

Solange die Bramstedter Kirchengemeinde den Satzungen der katholischen Konfession unterstellt war, hat sie den Namen »Maria-Magdalenen« geführt. Kein Wunder, daß von alters her das Maria-Magdalenen-Fest hier ganz besonders feierlich begangen worden ist. Als aber durch Luthers Reformation aller Heiligendienst und im besonderen der Marienkult keinen Platz mehr hatte in der Religionsübung, da konnten die Gemüter der Pfarrkinder, im besonderen wohl die Frauen, nicht allemal mit der erwünschten Raschheit die Umstellung zuwege bringen. 1542 ist hierzulande amtlich die lutherische Kirchenordnung eingeführt worden. Ist es nicht doch verwunderlich, daß fast zwei Jahrhunderte später sich noch ein Aufzucken gegen das Neue im hiesigen Gotteshaus bekunden sollte? Wir berichten nach einer im Kieler Archiv aufbewahrten Niederschrift aus dem Jahre 1733.

Der in genanntem Jahre hier eingeführte Seelenhirte Magnus Crusius will von einer Feier dieses Tages nichts wissen; das sei papistisch, er kenne ein solches Fest nicht, und es komme ihm vor, als habe die Sache bei den Bramstedtern einen abergläubischen Hintergrund.

In der Folge ist dennoch ein Teil der Kirchleute aus den Dörfern gekommen. Da gerade Handwerker im Gotteshaus arbeiteten, sind die Leute unschwer eingedrungen, um nun eine Art Gottesdienst abzuhalten. Eine besonders lebhafte Frau aus Armstedt hat das Amt eines Vorsängers übernommen. Nachdem die Sache ihren Reiz verloren hatte, sind sie abgewandert in die Krüge umher, um sich mit ihrem Werk zu brüsten. Der überraschte Crusius wendet sich an das Visitatorium. Dieses will in der althergebrachten Sache ungern etwas tun und zieht sich hinter den breiteren Rücken des Königs zurück. Dieser verschafft sich durch den Oberkonsistorialrath und General-Superintendenten Conradi die genaueste Information über Grund und Ablauf des Vorfalles. Dann entscheidet er:

1. Dem Pastor Crusius sei ein Verweis zu erteilen wegen der eigenmächtigen Aufhebung des Festes.

2. Die Hauptschuldigen aus der Gemeinde seien in eine gelinde Geldstrafe zu nehmen, weil sie ebenso eigenmächtig gewesen wären wie der Pastor, anstatt auf weg Rechtens ein Gesuch einzureichen.

3. Die Bramstedter seien bei der Feier dieses Festes nach uralter Gewohnheit zu belassen.

 

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Am Schluß dieses etwas brenzligen Kapitels noch im Auszug einige Ausführungen der Hauptbeteiligten. Denn dadurch gewinnen wir wertvolle Einblicke in Stimmung und Empfinden der Menschen jener Tage.

 

Also Crusius an den König:

 

»Die Gemeinde feiert das Fest, weil angeblich an diesem Tage der Bau der Bramstedter Kirche soll vollendet worden sein. - Es ist aber nicht möglich, in den hiesigen Kirchenbüchern eine Spur von Nachricht dieser Art zu finden. Es handelt sich um eine leere Tradition der lieben Alten. Auch in dem Kirchenbuche, welches von den Zeiten der Reformation selbst anfänget, ist nicht ein Buchstabe von diesem Feste aufgezeichnet. Daher ganz falsch und ungegründet, was zur Bemäntelung und Verteidigung dieses Festes möchte angewandt werden, als ob dasselbe zum Andenken der Reformation in diesem Orte gefeiert werde.

Vielmehr ist aus der Historie dieses Landes erweislich, daß die Ursache des erwähnten Festes in hiesigen Gegenden einen ganz abgöttischen und abergläubischen Grund habe. Denn so bezeuget eine alte und unverwerfliche Chronik mit klaren und ausdrücklichen Worten, daß Anno 1227, als der König von Dennemark Waldemarus II. eben in dieser Gegend am Tage Maria Magdalena vom Grafen Adolf von Schauenburg totaliter geschlagen worden, so habe die heilige Maria Magdalena in derselben Stunde, da die Schlacht bei Bornhövet sollte gehalten werden, nebst dem Kreuze Christi sich praesentiret und sichtbarlich mit erhobener Hand die Feinde des Königs Waldemar gesegnet und ihnen die victoria erhalten. Worauf denn Graf Adolph zum Andenken dieses Sieges aus Dankbarkeit sollte verordnet haben, daß nun die dasige Mörder-Grube solle in ein Haus des Gebets verwandelt und dieser Tag feierlich gehalten werden. Aus diesem Fabuleusen und fraglichen Grunde kommt es lediglich, daß das Maria-Magdalenen-Fest im holsteinischen Lande nur allein zu Bornhövet und Bramstedt noch heutiges Tages gefeiert und an solchem Tage öffentlich gedanket wird für die erhaltene victoria wider einen benachbarten Potentaten.

Er, Crusius, habe das Fest abgelehnt 1. als evangelischer Prediger und 2. als dänischer Prediger. Er bittet um Bescheid, wie er sich zu verhalten habe, wenn nun das Fest wieder herankommt. Damit er außer aller Verantwortung sein könne, weniger auch, damit das unruhige Volk, welches ohnedem bekannter maßen in dieser gemeine gern ihren Predigern verdrießliche Händel machen gewohnt ist, nicht ihrer caprice gestärket und durch ferneres Nachsehen gegen das Amt ihres Predigers und Seelsorgers aufsässig gemacht werde.«

Und nun Conradi, der General-Superintendent:

»Die Maria-Magdalenen-Feier in der Kirche zu Bramstedt sei uralt. Nie haben Fürsten oder Geistliche derselben bisher widersprochen. Wenn alle Feste, die bei uns aus dem Papischen übriggeblieben sind, beseitigt werden sollen, dann müsse eine noch recht große Reihe verschwinden. Man könne auch das Maria-Magdalenen-Fest sehr herrlich und erbaulich gestalten. In Wahrheit wisse weder der Pastor Cruse noch irgendein Bramstedter über den Ursprung dieser Feier.

 

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Aus der Kirchenverwaltung

 

Es soll hier berichtet werden über die Verwaltung des irdischen Gutes, dessen natürlich auch die Kirche nicht entbehren konnte, auch dann nicht, als Martin Luthers Lehre hier den Sieg errungen hatte. In den Jahren des Übergangs von der katholischen zur protestantischen Gotteslehre hat die Kirchenverwaltung durch Jahrzehnte etliche Wirrung und Irrung durchlaufen müssen, die selbstverständlich in den Gemeinden in unterschiedlichem Maße zutage getreten sind. Auch nach 1542, wo Johannes Bugenhagen, Luthers Freund, eine schleswigholsteinische, wesentlich aus dem Dänischen in das Plattdeutsche übersetzte Generalordnung geschaffen hat, war noch viel Unruhe und Unfertigkeit zu überwinden, bis die Neuordnung der Dinge überall auf sicherem Boden stand. Aus der Zeit der katholischen Verwaltung ist unserer Gemeinde schriftliche Urkunde nicht erhalten geblieben; die katholischen Priester haben zwar Meßbücher führen müssen, indessen bei ihrem Abtreten davon nichts zurückgelassen. Ein blinder Zufall hat es gewollt, daß mit einiger Sicherheit Nikolaus Möller als der Priester genannt werden kann, der um 1400 im Kirchspiel Bramstedt seines Amtes gewaltet hat. Zwei hiesige Bürger haben solches Anno 1448 durch Eid feierlich bestätigt, wenn auch der Schwur nicht gerade auf solche Bestätigung hinzielte. Die Evangelischen haben die Verwaltung des Kirchengutes in die Hand von vier, durch die Eingepfarrten zu wählenden Männer, die man dann als Kirchschworene oder Juraten bezeichnete, gelegt und zwar auf je drei Jahre. Sie hatten Buch zu führen und jährlich Rechenschaft abzulegen. Anno 1568 ist, soweit erkennbar, zum erstenmal diese Wahl erfolgt.

»Van wegen des kaspels (Kirchspiels) sind gekoren:

dirich Rolefinch tho bramestede

hanß schacken tho wymerstorpe

junge hinrich krusen tho barle

Jasper mertenß tho armestede.«

Gewissenhaft wird hinzugefügt: »Dith boek steith (kostet) 7 Schilling.«

In Gegenwart des Kirchspielvogts Vageth wird der Kassenbestand der Kirche aufgenommen. Man findet 60 Mark in Gold, 19 halbe Dhaler und ein Goldstück von 30 Mark (1 Portegleser-Ehrenschmuck); dazu einiges Kleingeld.

Es folgt in denkbar einfachster Form die Abrechnung über das Jahr 1568.

 

Einnahme

 

Is de roggen uthgemeten, jeglicher schepel vor ene Mark

Timke ßchulte

10 Himten        

jasper brockstede

4 Himten

hartich röpke

2 Himten        

hanß gnuth

5 Himten

marquart wischmann

2 Himten        

 

 

hanß brockstede

4 Himten

 

 

davor hefft he gearbeith up den altar

                                                   

 

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markuß kruse

5 Himten

johann schulte

8 Himten

fabian schomaker

4 Himten

dirich rolefinch

4 Himten

hanß gnuth

4 Himten

harmen horn

8 Himten

hanß ruge

6 Himten

franß horn

4 Himten

hanß henneke

(vor dat belge treden)

2 Himten

dirich slüter

2 Himten

 

 

 

lorenz gosow

4 Himten

disse   baben   schrewen

roggen   ys

albert birck

6 Himten

betahlt.

 

 

Ausgabe

 

De karksworen hebben vorthereth, alse de roggen worth utgemeten 21 Schilling de karkherr hefft entfangen vor wyn unde broth 9 Mark

noch hefft de karkherr entfangen, wat de prauwsth (Propst) verthereth, alse he nha segeberge reisede 6 Mark

Casper rolefinch hefft entfangen 7 schepel roggen, welkenen roggen he scholde up vastelawende entfangen hebben,

noch Casper rolefinch gegewen 1 Mark vor dat meßkleth (Meßgewand, eine katholische Erinnerung) waschende.

noch hebben wy karksworen dem karkherren gemethen 10 Himten roggen van der hür (Pacht) wegen von dem bostel, dar de karkherr up gespraken (aufgekündigt) hefft.

noch hebben de achtmänner vorthereth, alse se de holtinge (Holzteil) besegen, so thor karken gehört 24 Schilling,

hans hinnerk is noch schuldich 2 Himten roggen.

 

Begründung der Kornlieferung

 

Voraus nehmen wir zur Kenntnis, daß durchaus nicht jeder Grundbesitzer im Kirchspiel zu solcher Lieferung verpflichtet war, nicht einmal, wie wir sehen werden, in jedem Dorf ein Pflichtiger zu finden ist.

Das Kirchenbuch gibt aus Anno 1569 folgende Nachrichten:

Bramstedt. Henneke Dyrk tho Hiddeshusen hefft gegewen einen reep (Stück) des Asbroke, de hefft belegen gewesen tho hartich Bramstedes Katstelle, dar want nu thor tidt Jung Hans Stamer Johann up und gifft den Karksworen jahrliches grund für 3 Mark.

Noch hefft de Kark Maria Magdalenen ein Sadt (Acker), dor up Isern hinnach nu thor tiedt wanet, gifft jarlikes auf lütt Fastelawendt 1/2 Drompt roggen.

Clawes Jnuth hefft von dem Karkenherren eine Wische, genannt die Bornwische, darvor jarliche renthe 6 Mark. Wen he datt geldtt nich lenger will uthgewen, so ys die wische der karken.

 

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Hiddeshusen: De Karsworen tho Bramstede entfangen jarlich uth eren sade, dor nu thor tidt henneke Schacht up wanet, 20 Himten roggen up lütte vastelabendt. -ys nicht tho Lösen.

Carsten Volscher ys der Karken 240 Mark höwetstoell (Höftstuhl-Kapital) schuldig; die renthe ys 16 Himten roggen up lüdtke Vastelabend. - Is nicht tho lösen.

Borstel (gesprochen: Basl): Henrich Kruse wanet up der Karken Bramstede Stede; davor methet he jarliches up lüdke vastelabend 20 Himten roggen; wenn uns dat Sadt will upseggen, schall dat eyn Jhar tho vooren geschehen.

Hagen: Timme Sibberth thom Hagen gifft der Karken jahrlich lütke V. 2 Himten roggen. ys nich tho lösen.

Hartich Mußfelds nhagelatene Frau, de jetzigen dat Sadt noch bewanet, metet jarlichen 16 Himten roggen; is nicht to lösen.

Brockstede: Junge Timme Lindemann metet jarlichs der karken 3 Himten roggen; ys nicht tho lösend uth dem Erwe (Erbe); »synd noch tho allen tiden gemetet worden.«

Hasenkrog: Clawes Vischer gifft vor höwetstoell jarliches an rente 6 Himten roggen.

Hardenbeke: Timme Stöcker alle Jhar vor einer Wische 6 Schilling up 1. V. Noch metet Timme jarlich der karken 3 Himten roggen. Is nicht tho lösend.

Wiemersdorp: Hartich Ordt von der karken Saedt jarliches up 1. V. ein Drompt roggen.

Jasper Stöcker alle 4 Jahr 4 Himpten roggen; is nicht tho lösend. Jasper Stöcker noch für hövetstoell jarlichs 4 Himten roggen tho meten.

Fulendorp: Clawes Musfeld gifft von der Karken Sadt jarlichs up 1. V. 20 Himten roggen.

Olde Timme Verst gifft den Karksworen jarliches up 1. V. 2 Himten roggen; ys ewig uth dem Erwe tho gewen und by der karken tho bliwen.

Itzehoe: Christoffer Elers is der karken jarliches rente schuldig 5 Mark wegen hundert Mark hövet stoell.

Dieser Nachweis der kirchlichen Einnahmen belehrt uns, daß Anno 1568 weder die Gemeinden noch die Eingepfarrten nach einer bestimmten Skala eine Kirchensteuer zu bestimmtem Termin zu entrichten hatten. Soweit es sich um die Unterhaltung des Predigers und seiner Familie handelt, hatte man durch die Zuweisung einer Vollhufe eine gesunde Basis geschaffen; hinzu kamen die Gebühren für die mancherlei Dienste, für welche die Geistlichen in Anspruch genommen wurden, sei es im Gotteshaus, im Privathause oder auf dem Friedhofe. Immerhin fügte man freie Wohnung und Wirtschaftsgebäude und deren Instandhaltung hinzu, auch noch »eiserne Kühe«, für deren Beschaffung und Wiederverkauf zur rechten Zeit die Kirchschworen zu sorgen hatten. Man darf sich den lutherischen Geistlichen jener Tage vorstellen als einen Mann, der Kutschpferde zu zügeln wußte und mit landwirtschaftlicher Hantierung vertraut war. Ein Seelsorger wird schon derzeit mehr erreicht haben, wenn er unter seinen Pfarr-

 

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kindern lebte und wirkte, statt über seiner Gemeinde seinen Platz zu wählen. Wer pflügen, säen und ernten will, tut gut, sich an den Erdboden zu halten. Wer hat nun die Vollhufe hergegeben? Sämtliche Ortschaften des Kirchspiels? Nein, allein der Flecken. Wir sahen, wie die Kirchenverwalter einzelnen Hufnern und Kätnern in den Gemeinden Geld aushändigten und dabei das Recht der Kirche sicherten durch Verpfändung von Grund und Boden, sei es auf kürzere oder längere Zeit, auf Zeit- oder Erbpacht oder auch, und nicht selten derart, daß eine Lösung für immer ausgeschlossen wurde. Auf diesem Wege hat die Kirche 1568 und auch früher schon und später noch in den Dörfern bald geringere, bald größere Parzellen ihrem Eigentum eingefügt. Von einem Verfahren, das ein Stück Land in verhältnismäßiger Größe und Güte aus den verschiedenen Gemarkungen dem Kirchenlande rechtlich anschließen sollte, verlautet nichts.

Unsere Aufzeichnung aus Anno 1568 nennt nicht Bimöhlen, Armstedt und Förden. Das ist wohl darin begründet, daß B. bis zur Reformation Klostergut (Reinfeld) gewesen ist, A. zum größten Teil desgleichen (Itzehoe).

Verpachtungen aus der Hufe des Pastoren waren auch möglich, doch war auch dabei die Mitwirkung der Kirchgeschworen nötig, ferner die Zustimmung des Visitatoriums.

Auffallen mag es, daß die Grundpacht und die Vergütung für Anleihen in so erheblichem Umfange durch Roggenlieferung gedeckt wird. Das ist aber nur einem Zustande gemäß, der in jenem Zeitalter und noch durch ein paar Jahrhunderte weiter in Holstein allgemein im Schwange war; dem entspricht ja auch, daß man den Pastor in der Hauptsache auf die Nutzung seiner Hufe anwies; auch die Entlohnung der Tagelöhner (besonders beim Dreschen), der Knechte und Mägde wurde wesentlich durch Hergabe von Naturalien erledigt. Die Einführung der Geldscheine ist ja auch nur eine beschränkte Verbesserung; gerade das 20. Jahrhundert hat uns eindringlich belehrt, daß ein Sack Korn mehr bedeuten kann als eine Handvoll Geld.

Anders steht es um die Art und Weise, wie die Lieferung des Roggens, dat Utmeten, sich vollzog. Dafür wurde ein Termin festgesetzt, Ort war die Grotdäl in der Scheune, wohl auch im strohgedeckten Wohnhaus des Pastoren; die Kirchschworen hatten das Messen zu besorgen oder wenigstens zu überwachen, wobei auch die Qualität des Korns in Betracht kam; die nötigen Maße hatte die Kirche bereitzuhalten. Der Pastorin fiel es zu, den liefernden Bauern, die zum großen Teil einen langen Weg zu machen hatten, und zwar in der winterlichen Fastnachtszeit, gastlich mit einer erquicklichen Mahlzeit aufzuwarten. Dazu tranken auch diese Deutschen ein Glas gutes Bier, wohl auch mehr. Das Getränk ging zu Lasten der Kirche, und die Kosten, welche die Geschworenen dafür zu verbuchen hatten, standen oft in einem nicht unbedenklichen Verhältnis zum Werte des Kornes.

In diesen bedenklichen Zugaben zur an sich erfreulichen Kornlieferung lag der Keim zu späterer Änderung; zuerst wurde die pastörliche Küche von der Beköstigungspflicht befreit, und im 19. Jahrhundert haben die Kornlieferungen.

 

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überhaupt aufgehört. Im Jahre 1875 sind auch die Verpflichtungen zu »nicht zu lösender« Grundrente durch Landesgesetz aufgehoben worden; an ihre Stelle trat eine im Laufe von 56 Jahren zu bewerkstelligende Ablösung durch gleichbleibende Jahresraten. Das Wort »Kanon«, als welchen man die »unlösbare« Belastung des Grundbesitzes gern bezeichnet hatte, ist inzwischen ein seltener Gast in unserer Sprache geworden.

Noch möchte ein Wort angebracht sein zu der Feststellung, daß, soweit erkennbar, der Flecken allein die Hufe für das Pastorat hergegeben hat, ohne also die Dörfer heranzuziehen. Einmal stand es im Rechtsbereich des Landesherrn, in solchem Sinne Entscheidung zu treffen, wie Christian IV. viel später fünf Hufen aus der Bramstedter Gemarkung seiner Wiebke zugewendet hat, ohne Entschädigung dafür geleistet zu haben. Zudem wird man glauben dürfen, daß schon die Bramstedter jener fernliegenden Zeit, wo hier die Kirche gegründet und ihre Ausstattung vorzunehmen war, nicht blind gewesen sind hinsichtlich der wirtschaftlichen Vorteile, die der zu erwartende Kirchenbesuch aus zwölf Dörfern manchem Fleckensbewohner, nicht allein den Gastwirten, in Aussicht stellte. Man übersehe nicht, daß durch Jahrhunderte der Kirchenbesuch nicht Ergebnis der freien Entscheidung, sondern gesetzlichen Zwanges gewesen ist. Auf festlichem Stuhlwagen mit gepolsterten Sitzen rückte der Bauer mit seiner Familie, auf Leiterwagen mit quer aufgelegten »Sitzbrettern« und Stroheinlage zum Schutz gegen Kälte und Wind rückte das Gesinde am Sonntage heran zum Gottesdienste, und die Gelegenheit zu dieser oder jener Besorgung wurde gern benutzt. Die groß angelegte schützende »Durchfahrt« in der nahe gelegenen Gastwirtschaft war geradezu eine Notwendigkeit.

Bei dargebrachter Beschaffenheit der Einnahmequellen der Kirche hat eine vom »Stadtholder« dem Propsten aufgetragene Revision 1569 ergeben:

1. De Kark hefft an Roggen in tho kommende 8 Drompt 21 Himten

2. an Gelde von liegendem Erwe und Renthen 11 Mark 3 Schilling 6 Pfennig.

3. Noch hat sich ein Barbestand von 88 Mark ergeben; dieses Geld sollen die Geschwornen zugunsten der Kirche auf Rente don (tun, geben).

4. Bei Casten Tiedke tho wymerstorppe syn etliche Johr alle Jor 4 Himten Roggen untstendigk; dat scholen se inmanen un denn up Renthe don.

5. Wegen 1 Drompt Roggen, die Casten Fülscher jährlich geben sollte in Auswirkung einer Erbschaft, hat der Statthalter (Ranzau) mit Fülscher verhandelt und vereinbart, daß gegen Erlegung von 170 Mark genannte Verpflichtung entfällt. Darüber wurde »besegelder Brief«1) ausgefertigt und dem Pastorat aus gehändigt. - Auch dieses Geld wird den Karksworen gegeben, daß sie es auf Renten »don« und die Rente jährlich dem Pastor geben. (Hier handelt es sich offenbar um Vermächtnis zugunsten des Pastorats. Es braucht kaum gesagt zu werden, daß ähnliche Legate auch für die Kirche gestiftet worden sind; sogar ein Knecht in Wiemersdorf hat sich dessen nicht enthalten wollen.)

Es ist nicht unauffällig, daß die Kirche nicht nur aus »ewigen«, nicht zu lösenden

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1) Vertrag

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Verträgen, sondern auch zeitlich bedingten keine Zinsen, statt dessen aber Rente zieht. Wir haben es hier mit einer Auswirkung des katholischen Zinsverbotes aus dem Mittelalter zu tun; jeder Zins sei Wucher, also strafbar. Da sich dieses Verbot länger erhalten hat, als man seine Richtigkeit und Zweckmäßigkeit anerkennen konnte, so schlug man diesen Seitenweg ein, der freilich nicht dem ursprünglichen Begriff einer Rente gerecht wurde. - Die Kirche forderte damals für jede Kurantmark ausgeliehenen Kapitals 1 Schilling Rente, d. i. 61/4 vom Hundert.

Noch ein Blick in die Schatzkammer unserer Kirche. Man fand in geschlossener Kiste: eine silberne Monstranz, zwei vergoldete Kelche, eine silberne Büchse und einen silbernen Löffel, ferner zum alltäglichen Gebrauch bei den Kranken einen kleinen silbernen Kelch; endlich noch eine silberne und eine irdene Patene: zierliche kleine Schalen, worauf die Oblate dargereicht wurde.

Hiermit ist das Tor zum Arbeitsbezirk der Kirchgeschwornen geöffnet. Sie nun an Hand der jährlich abzuhaltenden »Rekenschop« zu begleiten, immer nur das Lesenswerte beachtend, soll unsere nächste Aufgabe sein. Das alte Kirchenbuch gibt aus einem vollen Jahrhundert die Gelegenheit dazu.

Anno 1573 finden wir zur Rechnungslegung versammelt: Ehrwürden Herrn Probst Johannes Vorstius, Borsfleth, Nikolaus Winterberg, Pastor Isaak, Detlev Wolders, Diener des Herrn Statthalters Hinrich Rantzau, Jürgen Karspelvagt, die »Olden und nien karksworen« und die acht deputierten Männer.

Was lag vor?

»Derwile de olden Karksworen sick beklaget, dat se an roggen bestalen und das auch etzliche schuldt bei den Leuten, als Jasper Titken nahstendigk, so haben Inen de Nien karksworen und die Acht deputirten solche 10 Mark 13 Schilling nachgegeben und die Rechenschaft als klar und beschlossen angenommen; jedoch soll man von Jasper Titken die schuldt fordern.«

»Ferner ist zu vermerken, daß künftige Zeit Jasper T. vor die 12 Mark, davor he gegeben 4 Himten, schall geben 12 Schilling. Demnach fällt die Roggenrente um 4 Himten und beträgt nun 8 Drompt 5 Himten, dagegen steigt das Rentegeld um 12 Schilling.

Die Kiste in der Garve(Schatz)kammer zeigt einen Zuwachs: »alte Krallen (Korallen) und Bernstein, foffeken mit sülwern Ringe«.

Im nächsten Jahre werden 8 Drompt und 5 Himten umgerechnet mit 147 Mark 12 Schilling. »Derwyle awerst in der methe an roggen gefelet 6 Himten, to gelde gerekent 4 Mark 8 Schilling, so is de Summe in Wahrheit 143 Mark 4 Schilling«. (Die Mark ist 16 Schilling; danach läßt sich hier berechnen, daß 1 Drompt = 24 Himten ist. - Der Verfasser.)

1577 ist auch Pastor Nicolai aus hilligenstede anwesend bei der »Rekenschop«. In welcher amtlichen Eigenschaft er hier waltete, ist schwer festzustellen. »Wyle die Karke dit Jar mit niger Decke gedecket und dortho geldes bedarwett, is de Monstrantz (ein Erbteil aus katholischer Zeit), weleke beth tho her by der Karken erholden, vorkofft; woch 55 loth, dat loth tho 14 Schilling, sünd in Summa 59 Mark 8 Schilling.«

 

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»Darvor de Karksworen im thokünftigen Jar rekenschop dhon scholen.« Anno Domini1) vyffhundert Acht und Söwentich den ersthen July fand diese Abrechnung statt. Ein anspruchsvolles Jahr war verstrichen. Die ordinäre Einnahme reichte entfernt nicht, auch der Erlös der Monstranz verschlug nicht.

Man schaffte noch herbei

Vor kalk und olden Kinderhus upgeböret

52 Mark  

8 Schilling

 

So ock eine gemeine tholag (Umlage) von dem Bleke und Kaspel tho den Klocken

306 Mark

8 Schilling

 

durch Aufkündigung von Kirchenkapital

109 Mark  

4 Schilling

 

Alles in allem brachte man zusammen

830 Mark  

7 Schilling

6 Pfennig

Demgegenüber die tatsächlichen Ausgaben:
Vor de Karken desülwe ny tho decken,
dat Kinderhus tho maken un suß (sonst) an andern uthgegewen

466 Mark

15 Schilling

 

Vor de beiden Torme, den klenen nye tho bauen und den groten uttobetern

282 Mark  

7 Schilling

 

Vor de beiden Klocken, desülwen tho geten,

thosamen

365 Mark

4 Schilling

 

So schließt diese Aufrechnung mit einem Unterschuß von 

284 Mark  

2 Schilling

6 Pfennig

 

Zur Abdeckung haben die Karkschworen hundert Gulden aufgenommen, wofür die Kirchenkasse die Rente aufzubringen hat, bet se ganz bethalet hett.

Wo ist der kleine Turm geblieben? Was hat es mit dem Kinderhause auf sich? (Das Kinderhaus war ein Anbau, in dem die Täuflinge mit ihren Angehörigen warteten, bis der Pastor sie abholte.)

1580. Ehrsamer Herr Winterberg, dessen Wohnort nicht genannt wird, und der Kirchspielvogt Vageth nehmen immer teil an der »Rekenschop«.

Aus Anno 1593 wird traurige Kunde gemeldet. Die in der Kirchenkiste schlummernden Schätze: der Geldüberschuß vom vorigen Jahr, 75 Mark 6 Schilling, der Überschuß von 1593, 57 Mark 3 Schilling, und die noch vorhandenen Abendmahlsgeräte lagen eingeschlossen. Durch Diebstahl gingen die Geräte zum Teil, das Geld aber restlos verloren.

An Stelle des Herrn Nikolaus Winterberg war diesmal Johannes Vorstius, Pastor zu Borsfleth, anwesend.

Das Jahr 1595 machte wieder eine »tholage« nötig, weil die Kirche mit weiteren zwei Glocken ausgestattet werden sollte. Es waren ja zwei Türme vorhanden, und bis dahin waren auch nur zwei Glocken eingebaut. Die Kosten stehen zu Buch mit 555 Mark 2 Schilling 9 Pfennig. Die »tholage« erzielte 343 Mark 13 Schilling, also fast 40 Mark mehr als die erste Einwerbung von 1578.

Es offenbart sich hier eine erfreuliche Bereitschaft der Eingepfarrten, die auch in harter Zeit nicht versagte. Doch fehlte es nicht völlig an gegenteiliger Haltung; sie fand sich dort, wo man sie am wenigsten vermuten möchte. Der Statthalter

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1) Das Jahrtausend wurde nicht selten ausgelassen.

 

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Rantzau war damit so wenig einverstanden, daß ihm eine Brandmarkung angebracht erschien. Das Kirchenbuch gibt darüber folgende Kunde:

»Tho gedenken, dat der Statthalter (der Herzogtümer) Hinrich Ranzau befalen, alhir thor gedechtnisse her tho setten, dat Gert Steding sich geweigert, tholage tho don tho düssen klocken.«

Die Kirchenglocken haben auch so unverdrossen ihren Dienst geleistet, und die Gemeinde hat die kleine Unterbilanz des Jahres - rund 80 Mark - bald überwunden ; im Jahre 1599 war bereits ein Guthaben von nahezu 500 Mark eingespart. Das neue Jahrhundert nahm für die Finanzen der Kirche einen guten Anlauf. Propst Matthias Clodius führte eine feste, sichere Hand. 1605 verabschiedete er sich unter Hinweis auf die überschießenden 681 Mark 10 Schilling 1 Pfennig von den Kirchgeschworen mit der Mahnung, dies Geld zu wahren und zum Besten der Gemeinde zu verwenden.

Im nächsten Jahre - 1606 - wird unter den Einnahmequellen zum erstenmal das Klockengeld genannt, allerdings mit einem Betrage = Null. Da ist wohl anzunehmen, daß das Läuten den Leuten bislang keine Kosten verursacht habe; denn daß vorher überhaupt nicht geläutet worden sei für die Hochzeiten und für die Toten, das ist wohl nicht zu denken.

1607 hat dann ein Klockengeld aufzuweisen: 7 Mark 2 Schilling. Der Herr Pastor Hamerich hat zu dieser Buchung einen vielseitig strahlenden Stern hinzugefügt, als wolle er eine schöne, neue Zeit begrüßen.

Anno 1609 bringt Matthias Clodius, der inzwischen nicht versäumt hatte, seine Mahnung an die Kirchgeschwornen alljährlich in melodischem Gleichklang zu wiederholen, eine Neuerung in die Handhabung der geldlichen Angelegenheiten, die ihn als sorglichen Verwalter kennzeichnet. Ihm gebührt, eigenen Bericht zu erstatten:

»Derwyle befindlich ut vorigen Rekenschöppen, dat de Karke etliche mahl den Karkschworen iß schuldig geblewen, also dat keine Reste bliwen mögen: Nu awerst thom Rentegelde von den Resten, na Jaren thogedan und vermehret, alse (wie) uth dissen Rekenschöppen tho sehende: So hefft man nunmehr, umb betern narichtinge willen, den hovetstoll (Grundkapital) nicht wollen mit in de Jarliche Inname setten, sondern alleine de Rente, dormit man erkennen möge, effte (ob) de Karkschworen, mit der jarlichen hewinge (Hebung, Einnahme) können thokamanen (ausreichen) und voröweren (erübrigen): Befindet sick demna, dat de Inname disses Jhares gewesen 211 Mark 11 Schilling. - Wenn nu hier affgetagen wart de uthgawe alse 157 Mark 4 Schilling 6 Pfennig, So bliwen de Karkschworen der Karken schuldig 54 Mark 5 Schilling 6 Pfennig. - Hiervon hebben de Karkschworen up Rente gedan 50 Mark; darvon dat thokamende Jhar de Rente schall folgen: ock wat se sonst utgedan von folgender hewinge: Is nu veraffschiedet (abgemacht, beschlossen), dat de Karkschworen alle Jhar den Rest in einer schöttel (Teller, Schüssel) schölen dar leggen und tellen laten.«

Mit dem Klockengeld wollte es nicht vorangehen. Statt der erstmaligen Einnahme von gut 7 Mark Anno 1607 folgen in den nächsten Jahren: 3 Mark,

 

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2 Daler; 2 Mark 1 Schilling; 8 Schilling; 2 Mark 6 Pfennig; -; -; 2 Mark; 1 Mark 13 Schilling - und erst das Jahr 1618, Beginn des Dreißigjährigen Krieges, zeigt eine Steigerung auf 5 Mark.

 

Von Spenden

 

Anno 1606 am 16. September ist dem Kirchenbuche folgendes Vermächtnis einverleibt worden, und zwar durch mehrgenannten Propsten Matthias Clodius: »Tho gedenken, dat in bywesende vorgedachten Erwürdigen, Erbaren und Ersamen Herrn Pastorn, Caspelvagt und Karkschworen, huden dato (heute) na vollendinge der Rekenschop, by nüchterem, wolbedachten freyen mode (Zumutesein, Gesundheit) und Willen Marten Mertens (derzeit Kirchgeschworner) der Karken tho Bramstede verehret 100 Mark lubsch, welkere 100 Mark itz stan alhir tho Bramstede by Hanß Fulendorp, de den Karkschworen na sinen Dode scholen vullen kamen ane Jennige (irgendeine) Inspringe (Eingreifen, Hindern) tho fernerer Rekenschop thogestellet werden.«

Anschließend ist am 11. Juni 1616 eingetragen worden:

»Tho gedenken, dat de 100 Mark von Marten Mertens Anno 1606 gegewen, nicht alleine in voller Rente gan und von hanß vulendörpe Jarlikes entrichtet wart, besonders (sondern) datt ock Hans Mertenß huden dato, up disser geholdenen Rekenschop der Karken tho Bramstede verehret und gegewen 50 Mark lubsch, welkere he uth orsaken gegewen, dat em sin Endt angegewen worden, alse he in Delinge (Aufteilung) der geerbten güder recht gehandelt: wo he denn ock der orsaken halber vor den Armen tho Segeberge 30 Mark lübsch gewen schall.« Im Jahre 1620 ist die Kirche ihrerseits Spenderin, indem sie »thor Glückstadt möten gewen 150 Mark«. Die Ausdrucksform deutet hin auf Zwang, auferlegt durch Christian IV., der damals viel Geld für die Gründung und Ausgestaltung dieser Stadt verbraucht hat. Von Überschwemmungsnot, die diesem »künstlich geschaffenen« Orte allerdings reichlich widerfahren ist, weiß Glückstadts Chronik aus genanntem Jahre nichts zu berichten.

Im nächsten Jahrzehnt sind nur drei Jahresberichte abgelegt worden: 1622, 1625 und dann wieder 1631. Es ist ein Merkmal dafür, wie schwer der unglückselige Religionskrieg in die gewohnte Lebensordnung unserer Vorfahren eingegriffen hat. Schon die Rekenschop von 1622, die letzte, die der wackere Matthias Clodius geleitet hat, ist nicht ohne Störung geblieben. Darüber soll berichtet werden. Wirkende, neben Genanntem, waren: Erwürdige und Wohlgelerde Herr G. Nikolaus Winterberg, Pastor tho hilligenstedt, Convisitator, und Herr Johannes Hamerich, Pastor hieselbst, sehr krank, und wolgeachte Erbare Casper Vaget, Caspelfagt, und sämtliche Karkschworen, alse Markus Losemann, Hanß Hardebecke, Tewes Hardebecke und an des Seligen Albrecht Stamerjohans Stelle erweldter Jochim Westphale.

Die Revision ergibt, daß die Einnahme mit Einrechnung des Bestandes vom vorigen Jahre 888 Mark 13 Schilling beträgt. Eine Sorge um die Deckung der laufenden

 

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Ausgaben lag noch nicht vor. Auch nach Verlust von 2 Mark 4 Schilling, den die Verausgabung der bislang von der Kirche gehüteten Daleren (Taler) verursacht hatte, hatte nicht gehindert, dem Sohn des Pastoren 3 Mark 6 Schilling zu verehren. Aber es fehlte die rechte Ordnung. Möge noch einmal Clodius das Wort nehmen. Wiederum ist Geld »up Rente gedan«. -

»De wile awerst de Rente dat folgende Jhar wart erst thor Rekenschop kamen, so is de hövetstol als eine Uthgawe mit gesettet, nademe de Selige Albrecht Stamer Johann em by sick beholden und solke grote Inname gesettet wegen Schwachheit seines Verstandes; Solches wedder in richtigkeit tho bringende hefft de nottorft (Notlage) erfordert, de gelder, so up Rente gedan, besondrigen tho settende, und befindet sick, dat, wenn einß vone andren affgetogen wart, dat also der Selige Albrecht Stamer Johann noch öwrich gehat 6 Rickesdaler, Iß 18 Mark und noch 4 Schilling. - Wenn nu disses 1622. Jahres Hewing (Einnahme) dor tho gedan wart, befindet sik, worvon de Karkschworen scholen kunftig Jar Rekenschop dhon.«

Die nachfolgende Aufstellung ergibt einen Betrag von 282 Mark 14 Schilling. Solches Geld wird Jochim Westphal »thogestellt«, womit auch ihm an erster Stelle die Verantwortung zufallt.

Clodius unterläßt nicht, um restlose Klarheit zu schaffen, folgenden Nachtrag niederzuschreiben:

»Noch sint by dem Herrn Pastoren 100 Mark ane Rente.
Noch sint by Hans Hardebecke 100, de künftig Jhar 5 Mark Rente bringen.
Noch sint ohne de 100 Mark, so by Albrecht Stamer Johan im Register stan, noch 100 Mark, de nicht tho Register gebracht: darvan künftig Jar wardt ein beter Register in guder richtigkeit folgen.«          

gez. Matthias Clodius

 

Es ist anders gekommen, als Clodius gedacht und geplant hatte. Erst nach drei Jahren gab es eine Rechenschaft abzulegen, woran er nicht beteiligt sein konnte. Dethlevus Meyer war an seine Stelle getreten. Es wurde im wesentlichen nur festgestellt, daß die Bramstedter Kirche nach allen Ausgaben noch 322 Mark 8 Schilling in Besitz hatte, die ihr auch zu weiterer Verfügung blieben. - Ferner wurden die 100 Mark, so bei Stamer Johan im Register standen laut letztem Bericht, gänzlich kassiert, und zwar »dewile man keinen >Hauptbrief< hatte, damit sie bescheinigt werden konnten«.

Wir lassen die Möglichkeit offen, daß in vorliegendem Falle erwähnte »Schwachheit des Verstandes« dem Inhaber keineswegs zum Schaden geworden ist. Die nächsten Abrechnungen beschäftigen sich mit rückständigen Leistungen und kommen zu befriedigendem Ergebnis - Nur die Vikarie, ein Nebengebäude gegenüber der Kirche, wo in katholischer Zeit die Vikare, Hilfsgeistliche, ihren Unterschlupf hatten, nun aber Mietsleute wohnten, machte Sorgen. »Wegen vorfallender Strittigkeit« ließ man diese Sache vorläufig ruhen. - Auffällig ist, daß fortan statt einer Unterschrift deren vier vorzufinden sind. Für 1634 unterzeichnen: Vitus Barbarossa, Propst; Henricus Wichenius, Pastor zu Wilster; Henricus Galenbecius, Pastor zu Bramstedt; Johann Vagett, Kirchspielvogt.

 

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Anno 1636 gestaltete sich die Abrechnung besonders umfangreich und schwierig. Der Amtmann von Buchwald, erbgesessen zu Pronstorf, hatte wohl deshalb seinen Amtsschreiber von Lange delegiert. Umfängliche Reparaturen in der Kirche, dazu der Wiederaufbau eines Turmes, hatten ungewöhnliche Kosten gezeitigt. Kirchenkapital wurde eingezogen, eine erhebliche »Zulage« im Kirchspiel erhoben. Einer Gesamtausgabe von 5615 Mark stand eine Einnahme von 5605 Mark gegenüber. Glücklicherweise stand derzeit kein Feind im holsteinischen Lande. So konnte die Umlage zum überwiegend größeren Teile eingezogen werden; der Betrag des restant gebliebenen Geldes belief sich auf 190 Mark 9 Schilling und verteilte sich wie folgt:

 

Armbstede

5 Schuldner mit je

6 Mark

 

 

Hiddershusen

6 Schuldner mit zusammen

42 Mark

9 Schilling

Diese Gelder

Vörde

1 Schuldner mit

6 Mark

 

einzutreiben

Brambstede

9 Schuldner mit zusammen

28 Mark

 

war Sache der

Brambsteder Pflegegeld

30 Mark

 

Geschwornen.

Von der Vikarie

54 Mark

 

 

Dieser ungewöhnlichen Rekenschop wird noch angefügt:

»Zu wissen, daß bey dieser gehaltener und dorch Jochim westfahlen und seiner mitgehülfen abgelegter Kirchenrechnung berürter Jochim westpfal altershalben resigniret und abgedanket, daraus seines aufrichtig geführten Kirchenvorsteher-Amptes halber nicht zu beschuldigen gewesen. So sein auf beliebung des Königl. Herrn Amptmannes zu den beiden vorigen Kirchgeschwornen, alß Tewes Hardtbeke und Hans Mohr, noch zwene andre, alß Johann Bartels zu Bramstede und Marx Mohr zum Borstell als jetzt neue erwehlet und eingesetzet, auch danach alle Viere in des Herrn Prowstes Gegenwart mit eyde belegt (vereidigt) worden, der Kirche Bestes zu wissen und zu befördern, dagegen aber allen schaden besten Vermögens zu verhindern.          

Bramstedt, den 15. Okt. 1636.«

 

Nach der Art, wie die Beeidigung durchgeführt wurde, ist zu vermuten, daß solche früher nicht erfolgt sei; sie hätte sonst im gegebenen Zeitpunkte nur für die Neugewählten noch einen Sinn gehabt.

1636 bringt noch eine weitere, vom Amtmann bestätigte Verordnung:

»Wenn die Kirchgeschwornen des Kirchengeldes oder der Zulage halber pfänden, so sollen sie berechtigt sein, wofern die einlösung innerhalb 6 Wochen nicht geschieht, dieses pfandt unparteilich aufs höchste als möglich zu verkaufen, umb daraus der Kirchen rest zu erlangen und das übrige dem Schuldner zurück zu geben.« Im Jahre 1637 ergibt die Einnahme rund 100 Mark mehr als die Ausgabe. Aber die Zahl der Restanten ist noch nicht ganz auf die Hälfte gesunken. Dabei ist zu beachten, daß eine neue Zulage von 600 Mark eingestellt werden konnte. Von diesem Jahre an werden von der Roggenheuer 4 Tonnen eingestellt als Ausgabe für den Coster und Belgentreder.

Anno 1640 gibt es einen Auftrieb zu verzeichnen: Für Kirchenstände gehen 5 Mark ein, auch das Klockengeld wird mit 3 Mark sichtbar. Dazu kommen 100 Mark von Christine Nyemann, anscheinend als Spende.

Das nächste Jahr hat eine hohe Zulage - 1275 Mark - nötig gemacht. Die nächste

 

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Abrechnung erfolgte vollgültig erst Anno 1646; inzwischen hatte der schwedische General Torstenson das holsteinische Land schwer heimgesucht. Aus dem Jahre schallt es herüber:

»Weill bey weylandt des wollwürdigen, andechtigen und wollgelarten Herrn Praepositi Matthiae Clodii inspektion und dessen Vorgängern die Kirchenrechnung die Einnahme und Ausgabe zu Buche geführt, daß da die Kirchschworen einnahme und außgabe eingeschrieben, In dat andere de Herr Probst aber die Kirchen-Revision der Rechnung bestätigt, unterschrieben und die Kirchschworen wegen richtiger Rechnung quitiret, Als hett Herr Probst Virus Barbarossa löblich verordnet, das hinfüro von den Kirchschworen solches alles observiret und wieder zu richtigem stand gebracht werde, Wie solches auch in diesem Jahre geschiett. Und sind die Kirchschworen gewesen:

Johann Bartels aus bramstede, Tewes Hardebeck von WymerstorfF, Hans Mohr von Hardebeck, Marx Gryp von Bostel.«

Die große Revision, umfassend die Jahre 1643-46, bringt auf der Ausgabeseite etliche Ausgaben, die noch heute nicht durchaus der Beachtung unwert sind.

Gebühr für den Herrn Probsten, berechnet für 4 Jahre

12 Mark

 

Dem Fuhrmann, der den Probsten gefahren

3 Mark

 

Zu dessen Pferde Haber

1 Mark

 

Da der Herr Probst von Ihro Königl. Majestät nach Rends-
burg gerufen, mit der Bramstedter Kirchenfohr ihn fort-
geschaffet, bis Nortorf, und von da Hans Mohr einen Wagen gewonnen bis Rendsburg

 

 

 

3 Mark

 

Auf des Königs allergnädigsten Befehl zur reparirung der

Rendsburger Kirche gegeben

 

12 Mark

 

Dem Pastor vor wein und Brot

 30 Mark

 

Wegen der vierjährigen Rekenschop für Kost und andere

Ungelegenheit

 

12 Mark

 

Vor Bier

3 Mark

 

Noch, da die Visitation gehalten, wegen Kost, Bier, Rauch
futter und andere Ungelegenheit

 

24 Mark

 

Dem Organisten wegen seiner Hebung (Lohn in Korn)

28 Mark

 

Dem Belgentreder

5 Mark

 

Johan Bartels Schreibgeld

2 Mark

 

Den Heuerleuten (Roggenpflichtigen) und was die Kirch-
schworen in der Kgl. Vogedey (wo Alkohol feil) verzehrt

für Kost, Bier und andere Ungelegenheit

 

 

36 Mark

 

Hans Wulff, Gleser, für Fenster in der Kosterey und der Kirche

7 Mark

3 Schilling

Tytke Lose, de Lede (Schwelle) in der Kosterey geleget, die
wende (Wände) wieder gestaket (Zaunpfähle eingesteckt)

und gezeunet mit Schachten

3 Mark

6 Schilling

Hans Boye für Steinbrügken in des Pastoren Hoff

2 Mark

 

Johann Bartels ausgegeben den Reep zum Seiger (Zeiger)   

3 Mark

4 Schilling

   

 

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Der Leser wird diesem kleinen Register nicht nur entnehmen, daß vor drei Jahrhunderten das Bramstedter Organisten- und Schulhaus ein Fachwerkbau mit eingeflochtenem Zaunwerk und aufgestrichener Lehmwand war, sondern ein Vorbild dafür abgibt, wie es um die Häuser des Fleckens überhaupt stand in jener Zeit. Vermutlich sind noch einige andere Daten für nachdenkliche Beachtung geeignet. Anno 1647 gewann die Hoffnung auf baldige Beendigung des grausamen, unerhört langen Krieges mehr und mehr an Kraft. Aber unserm Kirchspiel waren noch neue, harte Schicksalsfälle zugedacht. Bedrückt schreibt Henricus Galenbeck, des Kirchspiels Seelenhirte, in sein Buch:

»Ist durch Gottes Gewitter am Tage Jubilate großer Schaden an der Kirche Turm geschehen. Zu dessen Reparation ist von den Hufnern zugelegt 1 Reichstaler, von den Kätnern ½ Reichstaler und von den Insten 12 Schilling.« Er schließt eine willkommene Aufstellung an, die mühelos einen klaren Überblick über die damalige wirtschaftliche Struktur der Bevölkerung gibt. Danach sind zahlungspflichtig in

Bramstedt

13 Hufner

20 Kätner

40 Insten

mit zusammen

33 Reichstaler

Hitzhusen

11 Hufner

 

7 Insten

mit zusammen

12 3/4 Reichstaler

Förden

8 Hufner

 

1 Inste

mit zusammen

8 ¼ Reichstaler

Hagen

10 Hufner

 

3 Insten

mit zusammen

10 3/4 Reichstaler

Borstel

3 Hufner

 

3 Insten

mit zusammen

3 3/4 Reichstaler

Brockstedt

8 Hufner

2 Kätner

 

mit zusammen

9     Reichstaler

Hasenkrug

5 Hufner

 

 

mit zusammen

5     Reichstaler

Hardebeck

4 Hufner

3 Kätner

 

mit zusammen

6 ½ Reichstaler

Armstedt

13 Hufner

 

8 Insten

mit zusammen

15     Reichstaler

Wymerstorp

20 Hufner

 

 

mit zusammen

20     Reichstaler

Bomohlen

9 Hufner

 

 

mit zusammen

9      Reichstaler

Fulendorp

10 Hufner

 

 

mit zusammen

10     Reichstaler

Von den 125 insgesamt zu hebenden Reichstalern entfallen nur 33 auf den Flecken, der somit rund den vierten Teil der Gesamtlast trägt; anders gesehen: Die 73 Zahler des Fleckens zahlen zusammen 33 Taler = 99 Mark, Durchschnitt 1 1/3 Mark, die 128 Zahler der Dörfer bringen auf 92 Taler =276 Mark, Durchschnitt 2 1/6 Mark. Hält man das Verhältnis, nach welchem die Kirche ihre Umlage verteilte, für richtig, so kommt man zu dem Ergebnis, daß die Kirchdörfer, im ganzen genommen, wirtschaftlich erheblich besser standen als der Kirchort. Damit wird denn auch verständlich, daß die Ratmänner so beharrlich darauf bedacht waren, die Gründung neuer Feuerstellen, den Zuzug weiterer Insten, zu unterbinden. Was uns als hart erscheint, war wohl doch einer Notlage zuzuschreiben. Es wird angebracht sein, auch ein wenig davon zu vernehmen, was der Turmbau mit sich brachte.

Erstlich Meister Benardt, so den Turm gebauet,

Arbeitslohn

58 Reichstaler

 

Schmidtlohn Johan Bartels

42 Reichstaler

16 Schilling

Holz und Breder

8 Reichstaler

12 Schilling

39

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Marx Lindemann vor einen Baum Mäckler

5 Reichstaler

 

Vor Botenlohn und Spornnagel

4 Reichstaler

 

Noch da de Contract in Johann Wolters Hus mit
Meister Benardt gemaket in meiner (des Pastors)

abwesende (Abwesenheit) vorzehret

 

 

2 Reichstaler

 

Zum Gottes Pfennige (an Benardt)

3 Reichstaler

 

Noch Marx Gryp  (Kirchschwor) bey dem Turm

aufgewartet 7 Tage

 

7 Reichstaler

 

Noch Hans Mohr 3 Tage, thut (macht aus)

3 Reichstaler

 

Noch Tewes Hardebeck 3 Tage

3 Reichstaler

 

Noch ist in allem bei dieser Arbeit vorzehret in auf-
nehmung und ausgebung des geldes beim pastoren

 

3 Reichstaler

 

Ungelde (Unkosten) wegen kleiner Münze, dar dor

 Reichstaler  vor   eingewechselt   zur   Bezahlung   an

Herrn Amptschreiber

 

 

1 Reichstaler

 

Marx Gryp und Johan Bartels das Geld geholet von

Segeberg verunkostet

 

3 Reichstaler

 

Hans Mohr, daß Er mitt dem Herrn Probst nach

Rendsburg gewesen und 6 Tage dar gelegen, is

 

9 Reichstaler

 

 

Neues Ungemach

 

bringt das Jahr 1648. »Am Montag nach Esto mihi in der Nacht umb 11 Uhr (ist) ein groß Erdbeben entstanden von datt Sturmwindt, wodurch der Kirche Turm herunter geschlagen und dadurch die Kirche großen Schaden gelitten, daß 6 Nye Balken müssen wieder darin sampt dem Sparrenwerk gebracht werden. Und ist zu erbauungh von dem Herrn Amptmann Casper von Buchwalt beliebet worden, wyle die eingepfarrten sampt und sonders gleiche Gerechtichkeit In der Kirche (haben), als an Kirchstenden, Klocken und Begräbnis, daß Sie erste Zulage gleich (viel) geben, hernach aber nach Advenant: die Howener den gantzen, die Kotener den halben und die Insten den vierten Teil, und ist gegeben worden von jedem 2 Reichstaler.«

Die Wirklichkeit stimmt nicht völlig mit dem Bericht überein, indem tatsächlich nicht »jeder« mit dem Doppeltaler belastet worden, dessen Pflichtigkeit nach dem schönen Grundgedanken des Herrn Amtmannes unbestreitbar sein mußte. Man entdeckte neben den Hufnern, Kätnern und Insten noch zwei andere: Inste bei Inste (wohnend) und alleinstehende Frauen. Erstere sind mit 1 ½ Mark, letztere nach Befinden in die Liste eingestellt worden.

So kam folgende Liste zuwege:

Bramstedt:    

13 Hufner, 19 Kätner, 33 Insten je 6 Mark

390 Mark

 

 

9 Bey Insten je 3 Mark und 2 ½ Mark für
Frauen

 

29 ½ Mark

 

 

 

40

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Hitzhusen:

11 Hufner und 7 Kätner oder Insten, dazu 1 Inste bei Insten

109 Mark

 

Förden:

9 Hufner

54 Mark

 

Hagen:

9 Hufner und 2 Kätner, dazu 3 Insten bei Insten

72 Mark

 

Bostel:

3 Hufner und 3 Kätner

36 Mark

 

Brockstede:

8 Hufner und 2 Kätner

60 Mark

 

Hasenkroge:

5 Hufner

30 Mark

 

Hardebeck:

5 Hufner und 3 Kätner

42 Mark

 

Armstede:

11 Hufner und 8 Kätner,   dazu   1   Inst  bei Insten mit 3 Mark 14 Schilling

117 Mark

14 Schilling

Wymerstorp:

17 Hufner und 2 Kätner, dazu 2 Insten bei Insten und 2 Frauen

124 Mark

 

Bohmohlen:

10 Hufner und 1 Inst bei Insten

61 Mark

8 Schilling

Fulendorp:

10 Hufner

60 Mark

 

Die Kirchgeschworen, nun auch wohl Juraten genannt, haben nicht alles herein
bringen können. Am Tage der Rechenschaft wurden als Restanten verbucht:
in Bramstedt:    2 Hufner, 8 Insten, 3 Insten bei Insten,
in Armstedt:      3 Hufner,                       1 Inste   bei Insten,

in Hagen:           1 Hufner,                       1 Inste   bei Insten,

in Hitzhusen:                                            2 Insten bei Insten,

in Brockstede:                                          2 Insten bei Insten,

in Hasenkrog:                                          2 Insten bei Insten.

Es läßt sich nicht verkennen, daß auf dieser Liste der Flecken sich überragend den ersten Platz gesichert hat. Wer aber will sagen, daß sich darin etwa Feindschaft gegen die Kirche offenbare? Konnte nicht das vom adeligen Herrn Amtmann erdachte System der Zahlungsweise verletzend wirken auf die »kleinen Leute«? Hat ihm daran gelegen, sich bei den Besitzenden beliebt zu machen? Vielleicht auch fehlte ihm die Kenntnis des Bibelwortes, wonach es dem reichen Manne maßlos schwer sein wird, Eintritt in das Himmelreich zu erlangen? Hätte er diesem Gedanken Raum gegeben, so hätte er als mitberufener Schutzherr des Kirchendienstes nicht der Pflicht ausweichen dürfen, in dem gegebenen Falle gerade die Wohlhabenden daran zu erinnern, daß die Stunde gekommen sei, Opfer zu bringen, um Gunst zu gewinnen nicht nur bei den Mitmenschen, sondern auch bei ihrem himmlischen Vater.

Der Preis für pünktliche Pflichterfüllung wäre im gegebenen Falle den Ortschaften Bohmohlen, Förden, Fulendorp, Bostel, Hardebeck und Wymerstorp zuzuerkennen, da dort niemand restant geblieben ist. Armstedt dagegen hat sich recht zurückhaltend erwiesen. Liegt es daran, daß es auffallend viele Kätner beherbergte? Darf man den überraschend großen Ausfall auffassen als einen Hinweis auf den Namen dieses Dorfes?

Doch folgen wir noch einmal dem Wiederaufbau der Kirche, der unter der Aufsicht der Juraten bewerkstelligt wurde.

 

41

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Vor Holz aus der Segeberger Heide, mit des Holzvogtes

Zehrgeld........................................................................................     66 Mark

Jochim Steiner für einen Balken  ...............................................       6 Mark

Clawes Maes für einen Balken...................................................       6 Mark

Hans Finck wegen Verdingung laut Vertrag............................     60 Mark

Für Trinken und Essen wegen der Börung..............................       3 Mark

Noch der Finkeschen für Bier gegewen, da die Tymmer-
leute verdinget, das Sporwerk samt Balken auf die Kirche
zu bringen, ferner da mit Meister David wegen Erbauung
des Turmes, ingleichen mit den Mauerleuten in Gegenwart

der Juraten.....................................................................................     11 Mark   1 Schilling

Meister David zum Gottesgeld gegeben..................................       4 Mark

Meister David auf seinen bedungenen Arbeitslohn (Rest 33)   347 Mark

Zehrung wegen Börung des Turmes........................................        9 Mark

Meister David, das Beinhaus zu verfertigen, und daß er
wegen Mangelung der Sporn-Nagel von der Arbeit gehen

Müssen..........................................................................................       3 Mark

Noch Hans Fink, daß er die Latten abgenommen und

wieder aufgenagelt, da das Holldach gelegen.........................       5 Mark   8 Schilling

Noch daß er mit Johan Hohn am Spyker gearbeitet . . . .      _      5 Mark   8 Schilling

Noch daß er die Schechte zum Spyker des Pastoren aus
getan (geliefert)............................................................................       1 Mark

Johan Hohn, die Latten mit Hans Fink aufgeschlagen und

am Spyker gearbeitet 7 Tage  ....................................................       7 Mark

Für Bier, da M. David seine Arbeit verfertiget und Hans

Fink mit ihm Rechnung zugeleget..............................................       3 Mark

M. David, Schlapgeld  ................................................................       3 Mark

M. David, im Turm die Klocke ausgenommen u. eingebracht     7 Mark

Vor Spornagel, mit Botenlohn....................................................       3 Mark   6 Schilling

Noch Dirich Rosenow laut seines Zettels................................       2 Mark   1 Schilling

Max Boye wegen des Meklers, da der erste heruntergefallen      12 Mark

Jochim Hebell, vor des Pastoren Spyker, Bohl und Lede

darunter to leggen........................................................................       2 Mark

Clawes Lendförden, an des Pastoren gearbeitet mit Johan

Hohn...............................................................................................       1 Mark   1 Schilling

De Sagers (Säger) vor die Latten zu schneiden.......................      1 Mark   2 Schilling

Dem Boten, so unterschiedlich ausgesandt, die Zulage

einzubringen..................................................................................      1 Mark   6 Schilling

Noch selber die Juraten wegen Mangelung der Gelder im
Kirchspiel gehen müssen mit Androhung der Execution;

verzehret .......................................................................................       2 Mark 14 Schilling

Für 1000 Blaffert Nagel (breitköpfige eiserne) von de

Glückstadt......................................................................................     12 Mark   8 Schilling

 

42

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Den Sagern: Gerdt Westphal und Casten Hein........................     37 Mark   5 Schilling

Den Sagern: Junge Gloy und Hinrich Gerdes  .........................     39 Mark   6 Schilling

Den Mauermann, daß er Überschlag gemacht, wieviel

Kalk und Pannen...........................................................................                      8 Schilling

Dem Handlanger Hans, daß er die Pannen abgenommen
und gereinigt, auch zerfallene Däl (Diele) in der Kirche

gebessert........................................................................................      4 Mark

Vor Pannen, so von Peter Junge bekommen............................   180 Mark

Noch hat Hans Mohr geholet.....................................................   174 Mark    4 Schilling

Den Mauerleuten die Kirche verdinget für  .............................   110 Mark

Noch für das Beinhaus gegeben................................................       2 Mark   4 Schilling

Noch dem Mauermann, daß er die Pannen wieder auf die

Kirche gehangen, so der Meckler herunter geschlagen               8 Mark   8 Schilling

Wegen Kalkhauen und Drankgeld  ...........................................     15 Mark

Dem Kalkbrenner..........................................................................      4 Mark  14 Schilling

Vor den Hahn und Knop..............................................................     12 Mark

Bei Verdingung der Pastor und Hans Mohr in Itzehoe

verzehrt...........................................................................................       1 Mark

Noch wegen des Predigtstoeles und Arbeit in der Kirche:

Clawes Wischmann 6 und Jakob Röver 12, macht ......                 18 Mark

Für Nägel zu der Orgel..................................................................                    2 Schilling

Noch verzehrt, da die Kirchschworen den Uhrmacher von
Itzehoe bescheiden und den Seyer (Zeiger) vordreyet und
Meister David auf seinen Arbeitslohn 29 Reichstaler ge
zahlet: vor Bier...............................................................................                    9 Schilling

Noch da Ich (Pastor) nach Itzehoe gereiset, nötig mit dem
Herrn Probste von unser Kirch und Schole zu sprechen,

vorzehret.........................................................................................       1 Mark

Weil Hans Fink sich beklaget, daß er bei der Verdingung

der Arbeit verkürzet, ihm gegeben..............................................       3 Mark

Dem Knechte Drankgeld .............................................................        1 Mark   8 Schilling

Noch wegen der Kirchschworen Kostung, da sie gereiset

nach Segeberg, Itzehoe, in der heyde und weyde....................     17 Mark 11 Schilling

Noch ist bei Erbauung dieses Turmes wegen veelfeltiger
Gelegenheit bey Mir vorzehret bey Börung des Turmes,
der Kirche die Zimmerleute, Mauerleute, Gevollmächtigte

des Kirchspiel................................................................................     50 Mark

Noch ist eingehoben ein groß bleyern Kopfstück, so ein
bedreglicher Mensch gegeben. Daher zu verbuchen ein

Verlust von.....................................................................................                   10 Schilling

In den nächsten Jahren machten noch die Restanten allerlei Sorgen. Die Kirche verkaufte altes Holz und eine alte Kanne. So gelang es, den Itzehoer Uhrmacher abzufinden, restlichen Arbeitslohn, darunter 33 Mark für Meister David, auszu-

 

43  

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händigen. Recht übel wurden zwei Juraten von einem hartnäckigen Restanten behandelt. Sie hatten sich angemeldet, fanden aber keinen Eingang zum Hause, warteten vergebens und nahmen dann auf ihre Rechnung anderswo Nachtquartier.

Wir dürfen hier ein Bild geben über die Roggenlieferung und was damit zusammenhing. Das Jahrzehnt von 1648-1657 mag dafür wohl geeignet sein; es führte wieder in friedliche Tage hinein.

 

Jahr

Liefermenge

Preis für die Tonne

Gesamteinnahme

Unkosten wegen Speis und Trank für Heuerleute und Juraten

1648

40 Tonnen
  1 Himten

5 Mark
5 Schilling

213 Mark
    9 Schilling

Keine Angabe darüber vorhanden

1649

39 Tonnen
  2 Himten

238 Mark
  13 Schilling

Der Vögtin, in deren Haus die Hebung erfolgte: 36 Mark 12 Schilling

1650

39 Tonnen
  2 Himten

9 Mark
1 Schilling

362 Mark
    5 Schilling

wie 1649
25 Mark 13 Schilling

1651

39 Tonnen
  2 Himten

277 Mark
    8 Schilling

In der Vogtei bei der Hebung verunkostet 36 Mark

1652

39 Tonnen
  2 Himten

216 Mark

Zehrung bei Einnehmung  in  der Vogtei 35 Mark 4 Schilling

1653

39 Tonnen
  2 Himten

  7 Mark
15 Schilling

294 Mark
   15 Schilling

Der Frau Vogedinnen, so die Heuerleut und die Karkschworen bewirtet 37 Mark

1654

39 Tonnen
 2 Himten

4 Mark

157 Mark
10 Schilling

Heuerleute u. Juraten, als diese die Intraden der Kirche eingekommen
28 Mark 8 Sch.

1655

 39 Tonnen
   2 Himten

2 Mark
12 Schilling

108 Mark
5 Schilling

In der Vogtei in allem verzehret
29 Mark 1 Schilling

1656

39 Tonnen
2 Himten

3 Mark
14 Schilling

143 Mark
1 Schilling

Wie 1655
31 Mark 6 Schilling

1657

39 Tonnen
2 Himten

4 Mark

157 Mark
1 Schilling

Wie 1655
34 Mark 1 Schilling

 

44

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Diese Tabelle bedarf einiger Bemerkungen, um nicht zu zweifelhaften oder schiefen Resultaten zu führen: die zweite senkrechte Rubrik führt nicht allemal zu absoluter Genauigkeit, weil nicht immer alles Korn verkauft worden ist. - Die Tonne ist mit 100 kg einzusetzen, bestimmt nicht höher. - Daß die Hebung des Kornes regelmäßig in der Vogtei ihren Ablauf nahm, gibt ihr durchaus nicht den Charakter einer königlichen Angelegenheit, sondern beweist nur, daß die Vogtei geräumig gebaut war und unter ihrem schützenden Dache eine offenbar nicht unbeliebte Gastwirtschaft, mindestens aber Schankwirtschaft barg; dies ist nicht etwa eine Sage, sondern exakt zu beweisende Tatsache. - Will man die Bedeutung der Tabelle recht erfassen, so lohnt es sich, die gegebenen Ziffern untereinander zu vergleichen; aber auch ihre Beziehung auf heutige Verhältnisse ist nicht unfruchtbar. Sagen wir noch im voraus, daß die derzeitige lübsche Mark gleichwertig war mit 1,20 Reichsmark im Handel mit preisgebändigter Ware.

Schauen wir in das Jahr 1657. Für die 34 Mark, die in der Vogtei blieben, hätte man 8 ½ Tonnen Roggen haben können, d. h. der fünfte Teil des Jahr-Roggens und noch mehr ist an einem Abend verjubelt worden. In dem gewählten Jahrzehnt entlohnte man Arbeiter mit 3/4, Handwerker, die am Kirchenbau sich betätigten, mit 1 Mark, ebenso den Kirchgeschworenen, der einen Tag die Aufsicht führte. Unsere Leute haben demnach in der Vogtei den 45 fachen Tagelohn des Holzhauers verpraßt. Im erwähnten Jahrzehnt haben die Juraten dem Pastor zwei eiserne Kühe gekauft, die eine für 30, die andere für 24 Mark. Was für ein vortreffliches Vieh hätten sie wohl für die 34 Mark erwerben können! - Was aber hätte ich heute auszulegen, abgesehen davon, daß solches überhaupt nicht ausführbar wäre, wenn ich 8 ½ Tonnen = 17 Zentner Roggen kaufen wollte? Sind es nicht 17 mal 10 = 170 Reichsmark?

Mit guten Gründen darf man glauben, daß die Frau Pastorin, die ehemals die Kornlieferanten in ihrem Hause zu bewirten hatte, nicht ungern von der Erledigung des »Kornhebens« sich befreit sah.

Anno 1647 wird zum erstenmal die Entlohnung des Organisten mit 28 Mark für das Jahr genannt; seinem Helfer, dem »Belgentreder«, wurden 5 Mark zugebilligt.

1648  betrugen diese Posten 29 Mark und 5 Mark 4 Schilling.

1649  finden wir 32 Mark (Schul-, Wasch- und Maygeld)1) bzw. 6 Mark.

1650: Dem Organisten für 16 Himten Roggen.............................     30 Mark

Dem Organisten für Schul-, Wasch- und Maygeld ..          12 Mark

Dem Belgentreder für 4 Himten Roggen..........................       7 Mark 12 Schilling

Noch demselben..................................................................       1 Mark

Der Harmlose möchte denken, innerhalb dreier Jahre sei dem Organisten eine

__________

1) Für das Waschen, das dem Organisten und Küster oblag, kamen in Betracht: 1 Meßgewand, so noch aus katholischer Zeit ererbt; die Taufkleider verschiedener Qualität, die gegen abgestufte Gebühr den Täuflingen angezogen wurden; ferner die Altardecke. - Das May- oder Mayengeld erntete der Küster dafür, daß er zum Maytag die Kirche ausschmückte mit Maybusch (Birkenreisern). Der Busch wurde geholt aus dem Maienbaß, einer Hölzung, wo Weichholz reichlich wuchs. - Der Maienbeeck erinnert deutlich daran.

 

45

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Gehaltserhöhung von 28 auf 42 Mark, also 50 Prozent, dem Belgentreder von 5 auf 8 3/4 Mark, also gar 75 Prozent, zugefallen. Doch das wäre arge Täuschung. Hermanus hatte Anspruch auf jährlich 16 Himten Roggen als Organist, und an Jahrgeld 12 Mark für sonstige Dienste; seinem Helfer standen 4 Himten und 1 Mark zu.

Den Roggen machten die Juraten zu Geld oder rechneten ihn bei Abgabe um. So ist Hermanus, so hieß derzeitiger Organist, 1657 auf ein Gesamteinkommen (aus Kirchenmitteln) von 24 Mark 12 Schilling, und auf 23 Mark 8 Schilling in Anno 1666, dem abschließenden Jahr unserer Nachrichtenquelle, gekommen. Die rund 20 Jahre, die es noch zu durchwandern gilt, bringen einige besondere Ereignisse, die im Vorwege zu ihrem Rechte kommen sollen.

 

Schenkungen

 

»Donativgelder, so eingehoben wurden«: so benennt unser Buch die Sache. Anno 1653: »Sehl. Claus Toetke und seine Frau, Beide in Godt ruhende, der Kirche gegeben 100 Mark.«

»Sel. Jürgen Muchner von Kurzhagen aus Mecklenburg, so aus der Kremper Marsch gekommen, allhier Bettlägerig geworden, nach Empfahung des Abentmahls der Kirche gegeben 50 Mark.«

»Vor alte Gretke Versten ihren Sarck: die 6 Himten jährliche Heuer der Kirche verehret 4 Mark, dem Herrn Pastor 4 Mark, dem Küster 8 Schilling, den Hausleuten ihre gewöhnliche Tonne Bier, dem Totengräber 1 Mark.«

»Daß vor uns Endesbenannten und in gegenwart der Vier Kirchengeschworenen: Hans Fuhlendorffen, Hans Mohren, Marx Grippen und Jürgen Gloyen Jacob Brockstede erschienen und ausgesagt, daß Hinrich Wischmann freiwillig und ungezwungen der Kirche Bramstede Vier Himten klein Maß, so in Hartig Fersten zu Wimerstorff Erbe stehen, Vorehret, bekennen wir in des Herrn Pastors Henrici Galenbeci löblichem Beisein mit unserer Nahmen eigenhändiger Subscription.

Bramstedt, den 3. Juli 1662.«

Folgen die Unterschriften des Propsten, des Pastoren und des Kirchspielvogts.

 

Kirche und adeliges Gut

 

Die Jahresrechnung für 1666 vermerkt am Schluß folgendes: »Von den Rentegeldern, damit Steffen Kühl und Titke Rungen der Kirche Verhaftet gewesen, und die sonsten dieses Ortes spezificirt worden ist, ist unten Nachricht zu finden.«

Diese »Nachricht« folgt alsbald in nachstehender Form: »Demnach die Frau Commissarische1) sich erklärt, daß die zum Hofe (adel. Gut)

__________

1) Als Kommissar wird vielfach der Kirchspielvogt bezeichnet. Diesmal ist sicherlich an die: Frau des Gutsbesitzers gedacht, d. h. des Herrn von Ahlefeld.

 

46

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gehörigen Unterthanen Steffen Kühl und Titke Rungen hinführo der Kirche die schuldige Haur Jährlich richtig abtragen sollen, als haben mit Consens des Herrn Probsten und des Herrn Ambtschreibers die Kirchgeschwornen mit deroselben (Frau Com.) sich derogestalt Verglichen, daß Sie solte für alles zahlen 100 Mark, womit die alten Restirenden Gelder völlig bezahlet und die Kirche nichts eher als Anno 68 am Donnerstage Vor Fastnacht volente Deo (so Gott will), die gewöhnliche Jährliche Haur fordert.«

Die Stimmung zwischen Gut und Pastorat war durchweg gespannt. Es hat der Kirchenverwaltung Mühe und Zeit und Geld gekostet, bis vorstehendes Übereinkommen zustande kam. Erst das Eingreifen des Königs ist herausgefordert worden, bis das erreicht war. Davon zeugen zwei »Nachrichten« des gleichen Jahres.

a) »Hans Fulendorffen und Marx Grippen, daß die Frau Commissarische 3 Tage in Kirchengeschäften nach Klein Nordsee (bei Achterwehr) zum General Claus von Ahlefelden gewesen; dafür genannten Kirchgeschwornen 6 Mark.«

b) »Für das Königliche Monitional (Mahnung) an den Herrn Claus von A. (ehemaligen Gemahl der Frau Comm.) wegen der Schuld mit Steffen Kühl und Titke Rungen der Kirchen verhaftet, gegeben 36 Mark.« - So waren gut 2/5 der vereinbarten Abtrags-Summe bereits verduftet.

 

Zwei Verträge

 

Der erste sichert den Kirchenjuraten einen Kirchenstand (Stuhl) als Anerkennung ihrer Leistung. Der andere zeigt uns, daß das Glockenläuten grundsätzlich gegen Gebühr erfolgt.

a) »Was vor den verhäuerten Kirchenständen bisher berechnet worden, kombt nicht (in Betracht) bei den 4 Kirchgeschwornen; denen sollen Stände auf Zeit ihres Amtes verschrieben werden, die aber nach ihrem Abgang an die Kirche wieder heimfallen.« - Anno 65.

b) Johan Finkenbrink geht vorsorglich folgenden Vertrag wegen der Kirchenglocken ein: er zahlt 2 Mark ein,

»Wofür Er und seine Kinder, so lange Sie unbefreyet (unverheiratet) bei Ihm sein, die Klocken zu gebrauchen frei haben sollen.« Anno 1662.

 

Von den Kirchengebäuden, und was für sie geschehen

 

Wir berichteten bisher vom Kirchengebäude, das dem Gottesdienste geweiht ist und durch Sturm und Wetter schwerste Schädigung erlitten hat. Auch von des Pastoren Haus und seinem Spyker (Scheune) und von der Küsterei und von der Vikarie ist beiläufig gesprochen worden. Aber damit sind die Baulichkeiten des alten Pastorats nicht erschöpft; auch ein Backhaus war vorhanden, wie wir sehen

 

47

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werden. Noch ein weiteres Gebäude folgt, das sich mit folgendem einführen möchte:

»Anno 1616 hefft johan hamerich by dem woledlen und gestrengen Herrn Riddern Maquart Pentzen, Amptmann tho Segeberge utgebeden und erlanget, und by dem gantzen Caspel tho Bramstede uthgebeden und erlanget, dat Ick vor miner frowen und kinder und Erwen up dem karken Acker ein huß by dem wege na Kellinghusen belegen, gebauet, woraus se mit hebbendem howe (Kohlhof, Garten) den folgenden Pastoren schölen grunt hure gewen tein Schilling lübsch.«

Hierzu sei nur bemerkt, daß der Weg nach Kellinghusen ehemals südlich der Bramau lag und erst in Föhrden-Barl über den Fluß ging. - Ob dies neu eingeführte Gebäude von der Kirche instand zu halten sei, bleibt verschwiegen.

Der Chronist hat zu notieren:

1651.   Hartig Stöcker an der Cüsterei gedecket .......................                   10 Schilling

Martin Schult für Fensterbeschlag zu des Pastoren Kammer                       14 Schilling

Claus Wichmann Schnitker (Schnitzer) Lohn  ...........................      4 Mark

Holz für die Kirche eingekauft......................................................   15 Mark

Muschelkalk für die Kirche u. des Pastoren Schornstein...          4 Mark   8 Schilling Der Wind Pfannen von der Kirche gerissen und für des

Pastoren Schornstein gearbeitet..................................................     6 Mark 12 Schilling

Wegen des blinden Schornsteins vor dem Backofen...............     3 Mark 13 Schilling

Hans Boye im Kirchengestein gebrügget...................................     1 Mark   8 Schilling

Marx Steckemes Busch gehauen für Cüsters Haus u. Kohlhof                     6 Schilling

Jochim Hebell, so an das Cruzifix gearbeitet, Schnitkerlohn      7 Mark   8 Schilling

Dem Maler, so es wieder verfertiget............................................  60 Mark

1652.   Kleinschmit in der Schule ein Fenster beschlagen                             8 Schilling

Hinr.  Wischmann an Orgel und Thorntreppe Klocken

gearbeitet.........................................................................................     2 Mark   1 Schilling

Diedrich Maes für 2 Klockenhenge (Seile?)...............................     5 Mark

Holzvoigt für einen Baum aus der Weide  .................................     9 Mark

Den Sagern......................................................................................   32 Mark   7 Schilling

Hans  Wulf für Fensterflicken in des Pastoren und des

Küsters Haus   ................................................................................     2 Mark   4 Schilling

Marx Stekemes, des Küsters Zaun verfertiget...........................     1 Mark

1653.   Johan Wolters, des Organisten Planckwerk gemacht

um seine Hofstede, dazu die Phäle gedan (gegeben)................ 20 Mark  10 Schilling

Den Sagers vor Bretter zu schneiden  ........................................  16 Mark    4 Schilling

2 neue Pforten am Kirchhof gemacht........................................... 16 Mark

Hans Isern Hinnerk, des Pastoren Sot gebessert......................                  10 Schilling

Jasper Stüfen, eine Wand hinter dem Backofen, in des

Pastoren Hause gemauert .............................................................                    8 Schilling

Bretter zu Herrn Pastors Haustür und Schlagfenster................ 12 Mark    2 Schilling

Claus Wischmann vor den Stohl in der Kirchen, da die
Kirchspiel-Vagede sollen sitten  ..................................................  13 Mark

 

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Noch Martin Schulte für das Schloß (zu dem Stuhl).................     2 Mark

Hartich Stöcker bei des Organisten Dach gearbeitet, bei

eigener Kost ...................................................................................     1 Mark   4 Schilling

Albrecht Bartels, Schmied, an der Kirche gearbeitet  ...............     7 Mark 13 Schilling

Hans Wulf, Gläser, Fenster im Pastorenhaus ausgebessert.        2 Mark 12 Schilling

Hans Fölster, für 2 Klockenhenge.____     ...............................     5 Mark

Claus Wischmann, in des Pastoren achterstube ein stücke

zur Bettestette gemacht.................................................................     5 Mark   4 Schilling

Noch einen Tag an die Schlagfenster gearbeitet.......................                  12 Schilling

200 Pfannen zu beiden Pforten am Kirchhofe.............................     6 Mark

Den Kirchgeschwornen, so vielfältig »an die Kirche gerüh-

ret«, auch Bretter, Pfannen und andere Dinge angeschaffet        12 Mark

1654.   Claus Wischmann, vor des Pastoren Haustür:

Fensterrahmen und Gatterwerk an den Backofem.....................    10 Mark

Hans Ordt für 3 Bretter zum Plankwerk des Organisten                   1 Mark 14 Schilling

Hartig  Stöcker,  wegen Ausstopfung  des  Daches  beim

Pastoren Haus1)  ............................................................................                      8 Pfennig

Den Sagers für Arbeit bei dem Gatterwerk des Kirchhofes   .......  2 Mark    6 Schilling
Antonius Winterstein, da der Wind das Kirchendach zer
schmettert hatte, für 4 Tage Arbeit..............................................     4 Mark

Noch einen Bock zur Stellasche (Stellage) gemacht..................     1 Mark

Noch das Dach 2 Tage mit Kalk unterstrichen...........................     2 Mark

Für 2 Tonnen Segeberger Kalk.....................................................     4 Mark   8 Schilling

Für 2 Tonnen Muschelkalk   ........................................................     2 Mark   2 Schilling

Noch zur Kirche 12 Bretter gekauft..............................................     6 Mark 12 Schilling

Diederich Maß für Klocken Henge..............................................     3 Mark

Hans Folster für eine Klocken Henge   .......................................     2 Mark   8 Schilling

Martin Schulte, für Beschlag zu des Pastoren Fensterrahmen      2 Mark

Albert Bartels, Schmied, Nagel und Henge zu des Pastoren

Tür.....................................................................................................     7 Mark   8 Schilling

Hans Wulf, für Ausbessern von Fenstern im Pastoren- und

Küsterhaus   ....................................................................................     4 Mark   6 Schilling

Den   Kirchgeschwornen   zu   Aufwartung   der   Kirchen
gebäude ...........................................................................................     3 Mark

1655.   Claus   Wischmann   für  ein  Fack   stekens   Boens

(Boden) in der Kirchen über der Tauff.........................................     3 Mark

200 Pannen zum Thun des Kirchhofs..........................................     6 Mark

Marten Schulte vor das Schlot zur Kirchhofs Tür nach

Giselers Haus  .................................................................................                   6 Schilling

Antonius Stein vor die 3 Gatter des Kirchhofs die Pannen
aufzuhengen und mit Kalk einzulegen ........................................     3 Mark

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1) Also Strohdach; nur dieses konnte man ausstopfen; 1655 neu gedeckt: von Dachpfannen keine Rede.

 

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Dem Decker, des Pastoren Haus zu decken................................ .. 24 Mark

Für Holz, den Gebell (Giebel) des Pastorenhauses auszu
bessern ............................................................................................ ... 20 Mark

Den Zimmerleuten, so des Pastoren Haus gebessert und die

Leden (Schwellen) gelegt, Arbeitlohn, ohne die Schrauben         14 Mark

1656.   Hans Fink wegen der restierenden Schrauben für

die Lede............................................................................................     9 Mark

Ausbesserung der Kacheln in der Costerey ..............................     1 Mark

Arendt Wulff für Ausbesserung der Fenster in Kirche und

Costerey, so der Hagel ausgeschlagen, auch einige Ruten

in des Pastoren Haus.....................................................................    9 Mark

Casper Steffens, die Stein Rönne an des Pastoren Haus

gemacht............................................................................................                  6 Schilling

Vor einen Baum zu des Pastoren Haus, daran die Henge

gesetzet auf das Sommerhaus.......................................................     5 Mark

Noch ein Klein stück Holtzes........................................................     2 Mark

Den Sagers für Bretter zum Hausgebell, und für Sägen der

Bretter zu den Hengen...................................................................     9 Mark

Hartig Stöcker und Jasper Stüven, die alten Henge auf dem

Hause angebracht, dafür gegeben  .............................................      1 Mark 10 Schilling

Antonius Wyterstein und Jasper Stüven, daß sie neuen

Hange auf dem Sommerhaus angebracht....................................      3 Mark

Noch für ein Fuder Heidt unter die Henge..................................      1 Mark

Für Kalk und Pannen zum Kirchendach  ....................................      4 Mark   8 Schilling

Antonius, daß er die Pannen aufgelegt (Windschaden) . . . .        2 Mark   8 Schilling

Derselbe, daß er in der Costerey einen Backofen geleget  ......      4 Mark
Dydrich Folster und Johan Wolters, die große Klocke aus
gewunden, wieder befestiget und in gang gebracht.................       7 Mark

Albrecht Bartels, Schmiedelohn...................................................    19 Mark

1657.   Albrecht Bartels wegen Nagel und Henge in der

Costerey...........................................................................................       2 Mark 11 Schilling

Hartig Stöker, an der Costerey gedecket  ...................................       3 Mark

Antonius Witerstein, in der Costerey beide Kachelöfen

umbgesettet und in des Pastoren Hues de achterste stuwe
uthgewittet und den Schwipbogen des Füerherdes mit der

Muer uthgebetert...........................................................................       7 Mark

Breder vor den Pastoren sin Spyker ...........................................       3 Mark

Noch dem Kleinschmidt für 1 Schlot zur Pforte des Kirch
hofes ................................................................................................                   6 Schilling

1658-61. Die Rechnungen der Kirchgeschwornen liegen nicht vor.

1662.   Albert Bartels für Schmiedelohn.....................................     9 Mark

Casper Steffens, daß er in der Küsterei gesteinbrücket ...                       12 Schilling

 

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Hartig Stöcker, Deckerlohn............................................................      4 Mark

Hans Isern Hinrich, großes Gatter um des Küsters Soth

gemacht............................................................................................      6 Mark

Claus Wischmann, daß er im Pastorenhaus an der Bettstätte

gearbeitet..........................................................................................      2 Mark

Für ein Fenster in des Pastoren Küche........................................      1 Mark

Barthold Gieseler vor Glockenhengen.........................................      2 Mark

Arend Wulf im Pastoren- und Küsterhause...............................      6 Mark

Vor 2000 Pfannen   ......................................................................... ... 72 Mark

Berend Jnuth an Arbeitslohn, wohl das Kirchendach be
treffend ............................................................................................ ... 38 Mark

Hartig Stöcker Deckerlohn, da er den Schof (das Deckstroh)

von der Kirche genommen.............................................................      4 Mark

Für die Streichung des Kirchenbodens.......................................      2 Mark  4 Schilling

1663.   Arend Wulf für Fenster in der Kirche, Wedem

(Pastorat) und Küsterei.................................................................. ... 19 Mark

Vor ein Schloß im Wedem an die innerste Tür in der

Kammer.............................................................................................                    10 Schilling

Dem Mauer Man, daß er in Pastorei und Küsterei gearbeitet         3 Mark

Vor den Zeiger an der Kirchenuhr................................................ ... 27 Mark

Albert Bartels auf seine Rechnung (Schmiedearbeit)............... ... 39 Mark

Dem Botticher vor 2 Ammer und 1 Balje, die der Maurer

Gebraucht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ...............                        12 Schilling

Marx Gryp, Jurat, daß er wegen Pannen und Kalk nach

Itzehoe gewesen..............................................................................      2 Mark

Für Busch zu des Küsters Zaun.............................................                         14 Schilling

Dem Mauermann, der an den Kirchentüren gearbeitet,

auch das Dach unterstrichen hat..................................................    79 Mark

Die Kirche auszuweißen.................................................................    15 Mark

Noch 46 Tonnen Muschelkalk...................................................... ... 46 Mark

Dem Kalkbrenner, daß er alten Kalk gebrannt............................    10 Mark

Noch vor Pannen............................................................................     28 Mark

Albert Bartels und Hermannus, den Seyger zu repariren              22 Mark

Noch vor Pannen und Segeberger Kalk......................................    14 Mark

Dem Potker, daß er den Ofen im Küsterhause umbgesetzt           3 Mark

1664.   Claus Wischmann, vor das Schlagfenster in der

untersten Kammer in der Pastorei................................................                    12 Schilling

Vor Holtz zum Heck vor des Pastoren Haustür..........................                    10 Schilling

Dem Schnitker vor solches Heck zu machen..............................      1 Mark

Vor pfannen und Kalk....................................................................      8 Mark

Den Sagers, die die Bretter um des Pastoren Soth gesaget .....     24 Mark
Dem Zimmermann, den Soth zu bauen und dabei zu Stein
brücken ............................................................................................      4 Mark   8 Schilling

 

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Johann Wolter für eine Tür in der Küsterei................................                   14 Schilling

Hartig Stöcker, der auf der Küsterei gedecket...........................                     8 Schilling

Dem Mauermann von Itzehoe, der die Pfannen auf die

Kirche gehengt...............................................................................       4 Mark

Arend Wulf für Fenster   ..............................................................     15 Mark

1665. Vor Kalk zur Kirchen  .........................................................       2 Mark  4 Schilling

Schmiedelohn .................................................................................       5 Mark 10 Schilling

Hans Finken, Arbeitslohn an dem Beinhause, auch in der

Pastorei............................................................................................        8 Mark

Claus Wischmann, für Arbeit am Seyerwerk..............................                    12 Schilling

Johann Wolter und Hans Röwer, daß sie auf dem Kirchen
boden gestrichen   .........................................................................       4 Mark   8 Schilling

1666.   Vor eine kleine Tür in des Pastoren Küche  .................                     8 Schilling

Hartig Stöcker, daß er auf des Pastoren Haus gedecket ...              1 Mark   8 Schilling

Vor Steen in des Pastoren Stube, Kammern und Gehöft,

auch pannen und Kalk zum Kirchendach   ................................       8 Mark

 

Am Schluß dieses Jahres wird aufgerechnet, daß die Kirche ein Kapital von 1100 Mark besitzt, das sich auf acht Schuldner, alle im Kirchspiel wohnhaft, verteilt.

Dagegen ist sie verschuldet gegen zwei ihrer Geschwornen, Hans Fuhlendorf und Hans Mohr, mit zusammen 700 Mark. Das siebenundsechzigste Jahr, das letzte des vorgesetzten Jahrhunderts, beschränkt sich auf die lakonische Meldung, daß die Kirchgeschwornen 36 Mark, 6 Schilling und 6 Pfennig mehr ausgegeben als eingenommen haben.

Uns hat die Wanderung durch die letzten 20 Jahre überzeugt, daß das Wedem, das Pastorat, einem wohlerhaltenen bäuerlichen Gehöfte gleich gestaltet ist; der hohe Giebel, das solide Strohdach, der gepflegte Kohlhof entsprechen durchaus dem Bilde des derzeitigen holsteinischen Bauernhofes. Der hohe Schornstein aber und das Sommerhaus im Garten, von denen wir hörten, weisen darauf hin, daß die Eingepfarrten ihrem Seelsorger einen kleinen Vorsprung zu behaglicher Beschaulichkeit gern gönnten, zumal wenn er an seinem Teile dazu beitrug, solche zu schaffen. Auch die mehrfach erwähnten Schlagfenster in des Pastoren Wohnräumen waren wohl damals noch keine Selbstverständlichkeit; die fest im Bleirahmen stehenden kleinen Scheiben sind dem Chronisten noch in deutlicher Erinnerung. Und Tapeten? Man »weißete die Räume aus«.

Das Organistenhaus ist ganz ohne Zweifel über seine lehmwandigen Flechtmauern um 1667 nicht hinaus gewesen, auch der Schornstein bleibt im Fragezeichen. Wohl aber erfuhren wir, daß zwei Kachelöfen und ein Backofen die Küsterei wohnlicher machten, vielleicht gar zierten. Für den Heimatforscher ist es von Interesse, daß die Instandhaltung des Organistenhauses durchaus und restlos aus der Kirchenkasse bezahlt worden ist. - So ist dies Gebäude von Hause aus Eigentum des Kirchspiels gewesen. –

Das Beinhaus und das Kinderhaus sind genannt worden; daß es sich um An-

 

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hängsel des Kirchengebäudes handelt, steht wohl fest Genaueres darüber ist bisher nicht mitgeteilt worden. (Das Kinderhaus, Anbau, in dem die Eltern mit dem Täufling warteten.) Das Abschiedshaus, so darf man wohl sagen, das Anno 1616 Pastor Hamerich den Seinigen gesichert hatte, hat den Kirchgeschwornen keinen Anlaß zu irgendeiner Äußerung gegeben; schließen wir uns diesem Schweigen an.

Anders steht es um die Vikarie. Sie ist einmal auf unserm gegenwärtigen Gange als Gegenstand der Strittigkeit beiseite geschoben worden. Das war um 1650. Wie sich dieser Streit gestaltet und zu welchem Ziele er geführt hat, das soll Gegenstand einer besonderen Darstellung sein. Doch fallt es nicht aus dem Rahmen gegenwärtiger Zielsetzung, wenn die geldliche Seite dieser Angelegenheit schon an dieser Stelle ans Licht gebracht wird. Unsere braven Juraten wurden recht sehr in Anspruch genommen und mehr noch die Kasse des Kirchspiels Bramstedt.

 

Von der Vikarie

 

Anno 1639 steht Friedrich Moyelke, der Mieter der Vikarie, mit 54 Mark als Restant im Buche. 1647 vernehmen wir, das »streitige Haus, genannt Vikarie«, sei der Kirche mit 9 Mark Grundhauer jährlich verhaftet. Nutznießer ist noch Moyelke. Nachfolger Rotker Lindemann, ein Verwandter des M., nimmt das Eigentumsrecht für sich in Anspruch und wird darin vom Hamburger Dompropst bestärkt. Unser Buch berichtet:

»Dem Kirchspielvogt, daß er nach der Glückstadt gewesen

und den großen Bescheid ausgebracht, mit Hans Mohr

verzehret, mit den Gerichtskosten                                                     76 Mark   4 Schilling

Noch Hans Mohr damahlen ausgegeben...................................     15 Mark 15 Schilling

Noch den andern bescheid ausgewürket, an den Amtmann,
das erkannte Decretum zur exequirung (Befehl zur Exe
kution) .............................................................................................     17 Mark   6 Schilling

Dem Fuhrmann, so Hermann Schlaf von Glückstadt auf

Bramstedt geführet.........................................................................      7 Mark   8 Schilling

Demselben für Zehrung unterwegs.............................................      2 Mark   2 Schilling

Dem Boten, so an den Advokaten nach Glückstadt geführet        1 Mark   9 Schilling

Noch Hans Boyen, daß er die Kirchgeschwornen aus dem

Kirchspiel geholet...........................................................................      6 Mark   6 Schilling

Frenz Hardebecken, daß er den Notarium, so die 9 Zeugen

beeydiget, geholet und nach Haus geführt................................       5 Mark

Noch haben die Kirchgeschwornen, nach beygelegter

Rechnung unter des Kirchspielvogts Hand Anno 651 und

652 wegen Gerichtsunkostung an denselben bezahlet.............     69 Mark 14 Schilling

Hinrich Isern Hinrich, den Kirchspielvogt mit Hans Mohr

nach der Glückstadt geführet und wieder zu Haus....................      6 Mark  4 Schilling

 

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Noch Marx Grip und Hans Mohr mit dem Kirchspielvogt

nach der Glückstadt gewesen laut beigelegtes Zettul...... ___     61 Mark   2 Schilling

Noch nach Flensburg auf ihro Königl. Maj. gnädigsten

bescheidt mit Hans Mohren vor Wagenfuren hin und her           12 Mark

Daselbst verzehret mit dem Gerichtlichen bescheide ...............                   12 Schilling

Noch die Kirchgeschwornen nach erlangtem bescheide sich
nach der Königl. Cantzley Angaben, mit den Gerichtl. Un
kosten ..............................................................................................     9 Mark

Kurz darnach der Kirchspielvogt mit Hans Fulendorff nach

Glückstadt gereiset.........................................................................     2 Mark  10 Schilling

Hans Pohlmann den Herrn Kirchspielvogt Paul Blancken

mit Hans Mohren, weil der Advokate Dr. Hermannus

Schlaef Sie beschieden nach Itzehoe  .........................................      4 Mark

Hans Fuhlendorff den Kirchspielvogt mit den Kirch
geschwornen nach Glückstadt ....................................................      6 Mark

Hinrich Isern Hinrich Anno 1652 kurz vor der Ernte den

Pastoren und Marx Grippen nach der Glückstadt geführt,

mit dem Advokato zu sprechen....................................................      6 Mark

Folgends den Kirchspielvogt mit einem der Kirchge
schwornen dahin geführet............................................................      6 Mark

Hans Fuhlendorff den Pastorn nach der Glückstadt ge-

führet, weil der Advocatus mit Tode abgangen, einen

andern, als (nämlich) Dr. Bünsow von Meldorf wieder zu

bestellen                                                                                                                 6 Mark

Dem Advocato Anzahlung gegeben...........................................      9 Mark

Noch in der Harbarge verzehret mit Wagen und Pferden

tags und nachts..............................................................................     3 Mark   4 Schilling

In der Canzlei pro citatione an Rötger Lindemann.....................     4 Mark 12 Schilling

Hans Lindemann, den Kirchspielvogt Christianum Schlaef
und Hans Mohr nach Meldorf gefahren mit dem Dr. Bünsow
wegen der Kirchen Sache zu reden, weil das Oberamts
gericht sollte gehalten werden, und ferner nach der Glück
stadt geführet .................................................................................     15 Mark

Herrn Dr. Bünsow mit Zehrung und aller unkost gegeben           83 Mark

Noch da die Sache ihre endschaft erreichet, der Kirchspiel-

vogt und die Kirchgeschwornen zur  Glückstadt einen

Wagen bis auf Bramstedt genommen.........................................     6 Mark

Hinrich  Ahrens  Botenlohn nach der Glückstadt,  zum

halben Teil mit dem Kirchspielvogt.............................................                  8 Schilling

Hans Isernhinrich, Botenlohn, zum Advokaten in Glück
stadt .................................................................................................     1 Mark  4 Schilling

Alles in allem ist der Kirche eine Kostenrechnung in Höhe von rund 350 Kurantmark erwachsen; was Rotger Lindemann, der Gegner, an Geld hat opfern müssen,

 

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wird man nie erfahren. Was hüben und drüben an ärgerlichem Verdruß hinzunehmen war, dafür gibt es kein geeichtes Maß. Aber eins bekundet sich in strahlender Herrlichkeit: Wie vorteilhaft es für Dritte werden kann, wenn Zweien die Vernunft abgeht, ihre Angelegenheiten in friedlichem Entgegenkommen untereinander zu schlichten. War Rotker der Starrköpfige, so hat er übel dafür büßen müssen. Körperlich schon im vorangegangenen Verfahren unter »Ding und Recht«, wirtschaftlich sehr durch den Spruch des Obergerichtes zu Glückstadt: ihm wurde die Schankgerechtigkeit für immer entzogen; die friedliche Kirche hatte sie ihm vergönnt, auch in freundlicher Nachbarschaft den Wein, dessen Herr Pastor von Amtes wegen benötigt war, von ihm bezogen. Der Bramstedter aber soll dem etwas rauhbeinigen Rotker für eins seine Anerkennung nicht versagen: ihm bleibt zu verdanken, daß durch sein Verhalten der einzige Fall geschaffen worden ist, der für die tatsächliche Handhabung von »Ding und Recht« innerhalb unseres Weichbildes unwiderlegliches Zeugnis gibt. - Frieden seiner Asche!

 

Von der Visitation

 

Bevor wir das Rechnungswesen verabschieden, wird es angebracht sein, Kenntnis zu nehmen von der Gestaltung der Visitation.

Unsere Juraten nahmen auch teil an der Kirchenvisitation, sofern sie sich zu einem festlichen Mahl gestaltete. Diese Angelegenheit bedeutete, abgesehen von Ausnahmefällen, für das Pastorat ein volles Haus und im besonderen für die Frau Pastorin einige Unruhe und Sorge. Hier nur eine Aufstellung über die gesamten Kosten, die die Kirchgeschwornen wegen einer solchen Visitation im Namen der Gemeinde zu Buch zu nehmen hatten. Anno 1657:

 Dem Herrn Probst gegeben wegen der Visitation und

Kirchenrechnung............................................................................     9 Mark

Dem Herrn Amptschreiber.............................................................     6 Mark

Des Herrn Probstes Diener  .........................................................                   6 Schilling

Dem Fohrmann................................................................................     3 Mark

Vor Heu und Haber........................................................................     3 Mark   3 Schilling

Noch des Herrn Probstes Bote.....................................................     3 Mark 12 Schilling

Vor einer Tunne Hamburger Behr................................................     9 Mark   4 Schilling

Noch wegen der Visitation und Kirchen Rechnung dem

Herrn Pastor.................................................................................... 12 Mark

(Dieser Gegenstand wird an anderer Stelle ausführlicher verhandelt werden.) Hier darf eingefügt werden, daß für Calande d. i. amtliche Zusammenkunft der Geistlichen einer Propstei jährlich 1 ½ Mark zu entrichten waren. Steigerung in besonderem Anlaß war zulässig.

 

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Verträge, das Kirchengut  betreffend

 

1. Anno 1632 am Tage Johannis Baptistae hefft die Er- und Vieltugendsame Agneta von Hatten, weiland Selig Cristian von Hatten hinderlaten Wedewe von der Karken Bramstedt up Rente genahmen in einer Summe Veerhundert Mark lübsch, dat Hundert jahrlichs mit 5 Mark 1. tho vorrentende up Johannis dage. Und is darfor Borge geworden Herr Johann Vagett, Königl. Karkspell Vagett. »Dütt bawen geschrewene Bekenne Ick Johann Vagett.«

2. »Anno 1620 hefft Hinrich Nymann, Schmidt tho Hitzhusen, van der Karken Bramstedt gelehnett und up Rente genahmen Hundert Mark lübisch. Wyll he awerst darfor gesettet einen Borgen, als Tyttke Rungen, dasülwes Buhr Vagett, und de Borg mit dode afgangen, hefft he der Karken wegen vor wißerung (Sicherheit) des Capitals mit wethen siner Frau gesettet syn Schmiedetueg (Handwerkszeug) und alle er bewegliche und unbewegliche güeder, Kisten- und Beddegewandt (?), in Summa nichts buten bescheden (ausgeschlossen), an watt Orde und Ende Se (die Eheleute) sich werden damit upholden, tho einem Sekern underpande vor höwetstoel und Rente sich darmitt betalet tho maken. Tho mehrer bestedigung, datt ditt also geschehn, hefft Hinrich Niemanns Fruwe bawen (oben) Johan Vagetten, mitt erer eigen Hande und nahmen undergeschrewen.«

Der K.-Vogt bestätigt, daß Christina selbst unterzeichnet habe.

3. »Anno 1584 up Lütteke Fastelawent is ein vordracht und kop geschehen twischen Herrn Casper pastor tho Bramstede und Clawes Teden, ock wannaft tho Bramstede, und Bywesende der achbar Jürgen vaget und de feer Karkswaren, alse hans schacke, dirik Roelefinck, Markert mertens, hinrik kruze, alse derwyle Herr Casper oder syne vorfahren (im Amt) nichtes van dem sülwigen Rep, welcher licht in dem asbroke up dem Bramstedter felde und gehört tho der weddem, können bekamen oder tho Netende (Nutzung, Genuß) krigen, so hefft der pastor mit Jürgen vaget und de feer karksworen ehren weten und willen (und sind einverstanden): Den Rep (Landstreifen) vorkofft an Clawes Teden. De schall jarliken dem pastorn gewen 26 Schilling, oder Clawes Teden oder syne Fruwe den hauptstoll uthgewen, also 26 Mark, so schall dat sülwige dem Pastorn thom Besten up Rente gedan werden. Wo awerst de Rente oder de stoell nicht von Clawes Teden oder van synen Erwen worde uth kamen, so schall de Rep wedderumb by de weddem gelecht warden.«

Unterschriften fehlen diesmal.

4. Anno 1632 entsteht noch ein Vertrag, mit dem Herrn Seelsorger gezeitiget: »Die Karkschwornen sind mit dem Pastoren eins geworden wegen Beddesteden, als eine in der stuwen (Stube) vor dem Huse, dor die Kinder in slapen, und denn in der groten Kamer bey der achtersten Doensen (Zimmer), dor man kann von der Deele einstygen benewen dessen Fotschemel, und die beyden benken in den achtersten Doensen, Ingeliken die Bokryge (Bücherbord) und andere Rygen im ganzen Hus, so der Pastor darin hefft maken laten; dor hebben Sie dem Pastoren

 

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und synen Erwen erleget und betalet Achtig mark, dat solches alles nach synem affscheydt schall by der Wedem bliewen und nicht daruth gebraken werden. Wat sonsten syne andern Beddesteden und deren thobehörigh (Zubehör) anbelanget, hefft mit düssen koop nichts tho doende. Und daß solches alles wahr und die Kerke darin nicht moege vorkortet (zu kurz kommen) werde, hebbe ich Henricus Galenbecius, Pastor tho Bramstede, ditt mitt eigener handt geschrewen.«

Noch Zuwendung und eine Ablösung.

1. »Anno 1601 up Stillefriedach hefft Tyttke Roepken tho Bymoellen der karke tho Bramstede gegewen nha synem Dode 16 Daler. Desülwigen stan up 3 stück ackers, genömet de Ruwyden stücke, welcken he gekofft hefft, do he noch knecht war, vom olde hartich kampen tho wiemerstorp; hyr By an und awer (gegenwärtig, anwesend) synt gewesen de achtbar Casper vaget und de 4 kark Swornen. - Anno 604 des sondages vor Borgerdach (?) is dyt gelt den Karkschwornen entrichtet und schal der Karke thom Besten up Rente gedan worden.«

2. »Anno 1632 up Johannis hefft Abelke Hardebeken wegen ihres Sel. Mannes bethalet 17 Daler und blifft der Karken in allem schuldigh Hundert Mark l. Diße Resterende Summe samt einer Jahres Rente hefft Hans Mohr wegen Abelke Hardebeken den Karkschworen in des Pastoren hus erleget, welche alsofort thom Karkengebäud, nämlich zum Hahn und Knope, desgleichen tho Vormahlinge (Anstreichen) der Schienen und tho Vorguldinge (Vergoldung) von des Königs Krone und Namen.«

3. »Anno 1626, den 31. Augusti, hat der Ehrenfeste und wohlgeachte Casper vogd durch seine hinterlassene wittwen Magdalen vogds mit consens und volbort (Zustimmung) seines vielgeliebten Bruders Johan vogds nunmehr ihrer Königl. Mayt. zu Dennemark wolbestalten Caspelvagdes zu Bramsted, der Kirchen zu Bramsted zu einem ewigen Memorial für seine grabstett verehret und gegeben - ein hundet Mark lübisch. Dessen Seele in gottes Hand ruhe. Welche 100 Mark l. die Kirchgeschworen in einer unzertheilten Summen Anno und die ut supra (an oben bezeichnetem Tag) entfangen hebben.

quod contestor (was bestätigt wird):

M. Dethlevus Meyer, Probst; Nicolaus Winterberg, Visitator; Henricus Galenbecius, Pastor.<

 

Memorial

 

Anmerkung. Im Jahre 1649 unterschreibt zum letztenmal Vitus Barbarossa, Propst zu Heiligenstedten (Itzehoe) den Rechenschaftsbericht; ihm folgt Johannes Hudemann, Propst zu Segeberg. Seitdem sind weltliche und geistliche Obrigkeit unseres Kirchspiels dort geblieben, bis 1876 die Parochie zur Propstei Neumünster abgezweigt wurde. Wobei zu beachten ist, daß Kirchspielvogtei und Parochie Bramstedt nicht räumlich und rechtlich sich deckende Begriffe waren, indem Quarnstedt nur in weltlichen Dingen mit Bramstedt zu tun hatte, während andrerseits Brockstedt lediglich in Angelegenheiten der Kirche (und der Schule)

 

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an Bramstedt gebunden war. Eine weitere Änderung ist nach langem, nicht allemal erbaulichem Hin und Her im Jahre 1904 eingetreten, indem die Ortschaften Borstel, Brockstedt, Armstedt, Hardebek und Hasenkrug aus der Kirchengemeinde Bramstedt abgetrennt worden sind.

 

Die Juraten auf umstrittenem Boden

 

Aus dem Jahre 1574 wird berichtet, wie folgt:

»De Karksworen tho Bramstede hebben gekofft der karken thom besten 8 himpten Roggen, welkene 8 himpten sin tho Wiemerstorp yn Jasper Tydtken (sin) Sadt (Hufe), vann Jasper kröger thor Stellow vor 63 Mark 2 Schilling, Welkenes geldt Jasper kröger thor Stellau thor noge (restlos) Endfangen hefft.«

»Und den Karksworen (ist) stol (das Geld) und winkop wedder geben alse na Landrecht. - Den stol hefft gestaweth (ausgelegt) Marquart Mertens (vermutlich aus Wiemersdorf) un ock den wyn kop.«

»Hir an und awer syn gewesen dyse frame lüde, alse (wie) folgeth: Hammerich und Stamerjohan yn dem blecke (Bramstedt), Frantz, Jürgen Wischmann, Marquardt Lindemann tho Brockstede, Marquart Volster und Eggerdt Jorrk tho Hiddeshusen.«

»Dyser kop ys geschehen yn Dirick Rolefinken hus, un dat geldt hefft Jasper kroeger dor ock Entfangen In Dirick synem Huse, Und is geschehen up S. Martini Dach (Tag).«

Dieser Bericht ist offensichtlich nicht eingetragen worden von einer direkt an den Vorgängen beteiligten Person; er stammt aus der Kirchenkanzlei. Der Sachverhalt kann einfacher dargestellt werden:

Jasper Kröger aus Stellau ist Inhaber einer Roggenhypothek mit einer Belastung von jährlich 8 Himten Roggen, wahrscheinlich kleines Maß. Schuldner ist Jasper Tydtken in Wiemersdorf. Irgendwie ist dem fernen Stellauer diese Hypothek etwas unbequem. Als sich die Gelegenheit bietet, verkauft Kröger seine Rechte an die Bramstedter Kirche, wohl vertreten durch ihren Juraten Marquart Mertens, und da der Preis für den Käufer günstig stand: jährlich 8 Himten Korn für ein Kapital (Stol) von reichlich 60 Mark, so wäre weiter nicht an der Sache gerührt worden. Nun störte aber wohl der »winkop« (Weinkauf) an sich, und besonders deshalb, weil Wiedererstattung der dadurch verursachten Kosten gefordert wurde. Ob die Höhe dieser Kosten mit zur Frage stand, steht dahin. Beim »Weinkauf«, dem bestätigenden Siegel des Kaufabschlusses, mußte nicht durchaus Wein getrunken werden; auch Bier oder Grog standen voll im Kurse, und die rechtlich bindende Kraft des Verfahrens litt nicht, wenn auch der Wein verschmäht wurde.

Entscheidung zu treffen, rief man eine Reihe »frommer« Männer aus dem Kirchspiel herbei, und damit stehen vor uns Männer, die bei »Ding und Recht« das Urteil zu finden hatten. Meistens nannte man sie »Achtmänner« oder auch »fromme Holstenmänner«. Hier wirkten sie als Friedensrichter, und das daneben bestehende »Landrecht« zeigte keinen Anlaß zum Tadel für die oder den Juraten.

 

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Kurzer Blick auf die Unterbeamten der Kirche

 

Diese Frage wurde angeschnitten am 14. Oktober 1636 bei oder nach Ablegung der »Rechenschop«.

Christian Hamerich, der Kirchendiener, der 22 Jahre lang bereits der Kirche gedient hat, besinnt sich, ein Guthaben bei der Kirchenkasse erworben zu haben, an dessen »Erstattung« oder Auskehrung ihm nun gelegen ist. Die vom Protokollführer gewählte Schreibart gestattet nicht, zu erspähen, um welchen Betrag es geht. Es wird ihm aber zugestanden, daß er in allen Jahren eine Dienstleistung ausgeführt hat, ohne dafür entlohnt zu werden, ohne auch eine solche gefordert zu haben. Der Herr Propst wählt den Mittelweg: es wird ihm Nachzahlung für n Jahre zugesprochen und fortan eine Lohnsteigerung von 2 Himten Roggen jährlich festgesetzt.

Es folgt ein Zusatz, der hier noch Platz finden möge:

»Ebenmäßig ist dem Kirchendiener zugesagt und versprochen worden, ihm jährlich einen Reichstaler zuzukehren, dafür er schuldig sein soll, das ganze Jahr durch auf allen Fest- und Sonntagen mit der »behte« (Klingelbeutel) umbzugehen und der Kirche zum Besten sich dafür unweigerlich und unwiderruflich gebürend gebrauchen zu lassen.«

Christian Hamerich hatte seitdem eine Entlohnung von 4 Himten Roggen und 1, wohl auch einmal 2 Mark Zulage.

Der Versuch, etwas zu erschauen vom Stand der Schule um 1570, also ¼ Jahrhundert später, als Bugenhagens Schulordnung herausgekommen ist, bleibt überraschend wenig belohnt. Gewiß, das Schulhaus, meistens Organistenhaus genannt, trat gleich in unser Blickfeld: wir lasen von Reparaturen dieses Gebäudes, und das Buch verschweigt nicht, daß es galt, ein »altes Haus« zu bessern, ein Zeichen dafür, daß die Schule, für welche es gebaut war, schon recht lange bestanden hatte.

Aber die Namen der Männer, die hier eines würdigen Amtes gewaltet haben, nennt niemand! Das wenige, was sich bietet, sei an den Tag gebracht: Anno 1573 zahlen die Kirchgeschwornen »dem scholmestern, de fan Segebergh quam (kam), die gleiche Summe, welche der forige gehabt hadde«, nämlich 6 Mark.

1575 wiederholt sich das gleiche; es wird wieder einer »angenommen« und gar noch ein Gottespfennig von 8 Schilling zur Festigung des neuen Bundes geopfert. Ähnliches mag sich noch recht oft ereignet haben. Doch das Kirchspiel brauchte »Schollehrer, Küster und Organist« in einer Person, die, was den Organisten betrifft, auch im Winter zur Stelle sein sollten. So trat dann das Küstergehalt sehr in den Vordergrund: Hebung von 16 Himten Roggen, dazu ein Jahrgeld für »Schol Waschen und Kirchenschmuck zu Maitag« zusammen 12 Mark; und als 1656 noch der »Seyer«, das Stellen des Turmuhrzeigers, hinzukam, blieb das Jahrgeld total unberührt. - Ein Anno 1663 eingetretener Organist erlebte die Ehre, seinen Namen ins Kirchenbuch eingeschrieben zu sehen: Hermann Einbauten

 

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beim Eintritt, danach dauernd Hermannus. Auch für ihn blieb die bewährte Entlohnungsform in Kraft: 16 Himten Roggen und 12 Mark Jahrgeld. So kam er in den ersten Jahren zu 28 ½, 17, 11 Kurantmark des Roggens wegen, ergänzt jedesmal durch 12 Mark Jahrgeld.

 

Kleine Notizen, die der Beachtung wert sind

 

1.  Anno 1651 werden einem aus Ungarn vertriebenen Manne auf Befehl des Königs 2 Mark ausgehändigt.

2.    Dem Bischof aus Zypern 1 ½ Mark.

3.    Einem Juden, der sich zum Christentum bekehrt hat, werden auf Sr. Majestät Befehl 3 Mark zuteil.

4.    Auffällig ist die Nachricht, daß Hans Fulendorf, der Vater unseres Jürgen F., in seinem Hause den Kirchenroggen »meten« läßt und dafür in Rechnung stellt: »Vor 1 Tonne Bier, 8 Pfund Speck, 9 Pfund Brot, 7 Pfund Butter, wofür zu entrichten 18 Mark.«

Es ist schon unbedenklich, anzunehmen, daß Frau Pastorin den Tumult in ihrem Hause vermeiden, aber die Wirtschaft in der Kirchspielvogtei umgehen wollte, wo man ja, wie wir gesehen haben, das Vergnügen mit 34 Mark berechnete.

5.    .Wir lesen: »Als Hans Folster Korn gemayet und eingeerntet, verzehrt 4 Mark 8 Schilling.« Hier liegt die Frage nahe, ob etwa die Eingepfarrten verpflichtet waren, solche Dienste für die Kirchenhufe zu leisten. Die Antwort ist ein klares Nein. Hier liegt ein Fall freier Vereinbarung vor; von Pflichten dieser Art weiß das Kirchenbuch nichts zu melden, wie ja auch der Mäher Hans Folster entlohnt worden ist.

6.    Hans Mohr und Jürgen Gloyen, daß sie im Umbschlage dieses Jahres (1666) vier Tage in Kirchengeschäften nach Kiel gewesen.

Hier zeigt sich, welch große Anziehungskraft der Kieler Markt schon damals hatte.

Die Wanderung durch die hundert Jahre des Kirchenbuchs ist vollendet. Aber es ist noch ein zweites Buch vorhanden, das dem hier bearbeiteten recht ähnlich ist. Es wäre Pflichtversäumnis, wollte man es nicht nutzen als willkommene Ergänzung und zur Festigung der bereits gewonnenen Kunde.

Zur Aufmunterung möge der freundliche Leser zur Kenntnis nehmen, daß das wüste Gebiet der Ziffern in den Hintergrund treten soll.

 

Observata des Pastoren Galenbecii

 

1627: In der Ernte des Röm. Kaisers Kriegsmacht über die Elbe nach Holstein und darin verblieben bis 1629 (Johanni). 1628 ist am 3. Tag zu Ostern der Flecken angesteckt worden; alles, was zwischen den drei Brücken gestanden, von dem

 

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Hohen Tore über die Hudau und Mühlenstrom, ingleichen die Mühle, des Pastoren Haus und die zwei, so dabei stehen.

1643: Am 2. Advent sind die Schweden unvermudlich in Holstein eingefallen, haben das Land hart gepresset bis 1645 um Michaelis und nach erlangtem Frieden das Land verlassen.

1644: Kirchspiel Kaltenkirchen von ihnen verbrannt in den Ostertagen.

1645: Friede geworden.

 

Dreijährige Kriegszeit 1657-1660

 

1657: König von Schweden kam zur Zeit, da der Roggen eben eingebracht, mit seinem unansehnlichen Heer aus Polen hierher und ist durch Holstein nach Jütland gezogen, und nachdem er die Festung Friedrichsoer (?) mit Sturm genommen, diese besetzt. Ist endlich um Lichtmeß in Anno 1658 über das Eis nach Fünen, Seeland, Laaland, Falster usw. gangen, bis der König von Dänemark mit ihm Frieden geschlossen. - Aber der Schwedenkönig brach sein Wort; die Dänen haben Holland, den Kaiser, den Kurfürsten zu Brandenburg und den König von Polen zu Hülfe gerufen. Ein erschrecklicher Kriegsherr hat ein ganzes Jahr Dänemark und Holstein heimgesucht, daß das Land jämmerlich verzehrt worden. -Im Zuge der Ereignisse ist der Kurfürst von Brandenburg mit der Kur-Brandenburgischen Armada durch Bramstedt gegangen und sind im Flecken und im Kirchspiel einquartiert worden. Der Kurfürst ist am 29. August 1659 hier einquartiert gewesen auf dem Hofe. Dem Kurfürsten sind die Polen auf dem Fuße gefolgt. So geschehen am 1. September 1659. - Schon im Jahre vorher um Michaelis waren sie hier einquartiert gewesen und hatten den Leuten, die sie übereilten, die Pferde geraubt. 1659 blieben sie hier bis zum 4. des Monats. Sie haben übel, übel haus gehalten; die Orgel und das Uhrwerk in der Kirche haben sie ruiniert, ja, sie haben die Toten, die in der Kirche begraben waren, nicht verschont, sondern, wohl weil sie hofften, Schätze zu finden, deren etliche ausgegraben und die Särge in Stücke zerhauen. So haben sie auch im Altar etwas vermauert gefunden. Was es gewesen sei, ist unbekannt. In wahrhaft barbarischer Weise haben sie im Gotteshaus gehaust. »Gott wolle alle frommen Christen vor solcher Tyrannei bewahren.« - Und ist zu wissen, daß dies polnische Kriegsheer von General Granetzki kommandiert und geführt worden. - Gegen Ende des Jahres 1659 ist ein polnisches Regiment, nachdem es mitgewirkt hatte an der Rückgewinnung der Insel Fünen, von dort nach Hause geschickt worden. Wieder ging der Weg über Bramstedt. Zuerst wurde am heiligen Weihnachtstage die Leiche des gefallenen Obersten Raskinsky durch den Ort geführt.

Anno 1660 am 1. Sonntag nach Epiphanias folgte das Regiment und blieb hier bis zum 13. Januar. Diese Tyrannen haben bei ihrem Ausmarsch mit den Bramstedtern den Rest geteilt. Die annoch übrigen wenigen Orgelpfeifen haben sie völlig verderbet, ja, hätten wohl gerne, wenn sie nur könnten, den Garaus gemacht. Sie sind weit und breit geritten, und hat, weil es gefroren gewesen,

 

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nichts in Büschen und Morästen, so wenig in benachbarten als an diesen Örtern können vor ihnen verborgen bleiben.

Post mortem Caroli Gustavi Regis Sueciae, Anno 1660 im Mai, ist unter den nordischen Königreichen Friede geschlossen worden. - Die acht Regimenter der Alliierten sind, als man mit der Nachmahd oder Etgrön beschäftigt gewesen, fortgangen. Kirchspiel und Flecken wieder mit dänischen Völkern belegt. (Von den Schweden zuerst in Bramstedt gelegen Oberst Stolzenberg; dann Oberst von Osten, haben die Leute hart gepreßt. Von den Brandenburgischen: Oberster Hille, dann gefolget Elias von Kanitz, Oberster der Dragoner, wie auch Oberst Greve, dessen Reuter zu Wiemersdorf und Hardebeck gelegen, welche auch dem Flecken und Kirchspiel Großes gekostet.) - Gott wolle den armen Leuten ihren Schaden mit reichlichem Segen wieder ersetzen, sodann uns All solche und denselbigen pressuren gnädiglich behüten um Christo Jesu willen.

Anno 1658 ist Obrist Alexander vor der Kirche gewesen zu Bramstedt, ist Pastor Henrikus Galenbeck in die Kirche gangen, Armenkiste erbrochen gefunden, darinnen nur noch 10 Mark.

Anno 1668, 16.4.: morgens zwischen 9 und 10 große Feuersbrunst im Flecken, 7 Wohnhäuser abgebrannt: Jasper Wulf, Hinrich Fölster, Martin Schulten samt der Schmieden, Metta Hartmann samt dem Stall, Johann Krützfeldt, Johann Hardebeck, Bartelt Gieselers, aufgegangen, da dann der Wind Südwest gewesen, und bei Jasper Welser das Feuer auskommen.

Anno 1676 in Maria-Magdal.-Nacht um 1 Uhr im Flecken Feuersbrunst entstanden, darinnen die Häuser der Bartelt Gieseler, Joh. Hardebecken und Gerdt Wulfs aufgegangen, auskommen bei G. Wolf.

1677 große Feuersbrunst, 8 Häuser: Hans Schacken, oldt Hans Wolfen, Abschiedshaus, Jasper Wulfen, Hans Steckmessen, die Küsterei, Hinrich Lindemann und 2 Ställe, als Klaus Blunck und Hinrich Lindemann aufgegangen. Der Schaden kam daher, daß aus einem Ammunitionswagen der Hessischen Auxiliarvölker Pulver auf die Straße gestreut, worauf das Wagenrad Feuer gebracht.

Anno 1692, 30.10., nachmittags um ½ 2, da die Leute eben aus der Kirche kamen, sind im Flecken abgebrannt: Klaus Vossen, Arend Wulfen.

1699 in der Nacht von Freitag und Sonnabend vor Dom. 14 p.Tr.: ein gottloser Mensch in die Kirche eingebrochen, auf einer Totenbahre ins Fenster gestiegen, und Armenkasten ausgeleert, zum wenigsten 80 Mark darin; man hat vom Armengeld, so auf Rente gestanden, aufnehmen müssen. Es ist zu merken, daß von jeher und noch lange nach 1670 nur einmal im Jahr, in der Woche vor Fastnacht, der Armenkasten ausgenommen und das Geld ausgeteilt wurde. Die Kirchschwornen haben nur einmal im Jahr gesammelt.

Zur Zeit des Amtmanns v. Buchwaldt ist beschlossen: der Organist sammelt jeden Sonntag (um 1650) gegen eine Jahresgebühr.

Zu dieser Zeit: Vitus Barbarossa Präpositus, Henricus Galenbeck Pastor, Johann Vaget Kirchspielvogt, Christian Hamerich Organist, Kirchschworen: Joh. Bartels


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im Flecken, Tewes Hardebeck in Wiemersdorf, Hans Mohr in Hardebeck, Marx Gripp in Borstel.

1592: Neuer Kelch angeschafft: in Hamburg, mit Vergoldung 25 Rthr. Und 1 Ort. Mark.

Orgel fertig 1573: Casper Röhlfinck erster Küster bis 73, nun ein Organist angenommen, 1 Rtlr. Gottespfennig; dabei Geschworner verzehrt 3 Mark 7 Schilling. -Prozeß Rötger Lindemann! 450 Mark Kosten.

1667: Orgel: An Stelle der zerstörten Orgel ein Positiv und Orgelwerk von der Glückstädter Stadtkirche gekauft, 6 Stimmen; am 1. Advent-Sonntag zum erstenmal erklungen. Von 260 Feuerstätten je 2 Mark 8 Schilling erhoben = 515 Mark.

1669: Anno 1635 aufgeführter Turm und Mauer baufällig geworden, weil das hineingemauerte Holz vergangen, dadurch Kirche und Turm in größter Gefahr. -Den Kirchgeschwornen wurden 4 Gevollmächtigte zugeordnet: Klaus Steckmest und Gerdt Wulf für den Flecken, Titje Hardebeck aus Wiemersdorf, Hinrich Titgen aus Hitzhusen. Vereinbart: 7 Mark für jede Feuerstelle = 206 mal 7 = 1442 Mark. - Weil auch die Insten und Bei-Insten die Glocken frei gehabt, haben diese beitragen müssen 3 Mark und 1 Mark 8 Schilling. - Gesamtkosten 1387 Mark 3 Schilling.

1674: Backhaus im Pastorat gebaut: 140 Mark 12 Schilling; Kirchenlade, für die Bücher, mit Schmiedearbeit und Anstreichen 5 Mark 8 Schilling.

1677: Küsterei, so bei dem großen Brande zerstört, wieder aufgebaut: 535 Mark 11Schilling.

1678 am Freitag vor Palmarum: Sturm hat den Mächler mit Hahn und Knopf heruntergeweht, auf die Kirche gefallen. 362 Mark 7 Schilling.

1683: Mit Erlaubnis der Kirchenvisitation (Amtmann und Propst) sind aus den Brunnengeldern 300 Mark für Turmbau verwandt worden.

1678/88 hatte die Kirche mehr Ausgaben als Einnahmen. - Unterschuß insgesamt 1568 Mark; gedeckt worden aus den Brunnengeldern, dazu die 300 Mark; Anno 1688 konnten noch 250 Mark zu 5 % auf Zinsen gegeben werden.

1689: Einige aus Kirchenholz gesägte Bretter, so ihrer Nässe wegen zum Boden im Pastorhaus nicht können gebraucht werden, sind gehoben 17 Mark 8 Schilling. Von Hinrich Meinert in Hagen für einiges, zur Ungebühr gehauenes Kirchenholz, so bei seinem Erbe, empfangen 9 Mark.

1691: Von Heinrich Meinert dito 10 Mark 8 Schilling. Kirchenmauer an der Westseite baufällig, Einsturz drohend, niedergebrochen, von Grund auf neu: 9 Mark für jede Feuerstätte. 2038 Mark 3 Schilling.

1686: Begräbnis für 1 Leutnant aus Cap. Koes Companie, der sich selbst erschossen, in der Kirche begraben, 12 Mark. Vor das Geläut 3 Mark. 1688: Vor Begräbnis nur Geläut bei Beerdigung des Herrn Auditors von dem Obersten Aderkehs (kass) 12 Mark.

1692: Vor Aderkahs für sein Söhnlein in der Kirche 9 Mark. 1688: Beichtstuhl neu gebaut, Tischlerlohn 12 Mark. 1693 ist vor die Eröffnung des sel.  Friedr. Müllers und dessen Erben zu-

 

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ständigem Begräbnis, als die Frau Majorin Cramersch darin beigesetzt worden, gehoben 20 Mark. - Der 1677 wegen dieses Begräbnisses wegen errichtete Contract:

»Kund und zu wissen sei hiermit männiglich, daß der Herr Major Kramer für seinen seligen Herrn Schwiegervater Herrn Hinrich Müller, gewesenen Proviant-, Ammunition- und Bauverwalter in Krempe, wie auch für sich selbst und seine Frauen und Erben ein ewiges Erbbegräbnis von der Kirche zu Bramstedt erkauft hat, an der Südseite in gedachter Kirche neben dem Altar bis an die Kirchenmauer, 11 Fuß breit und acht Fuß lang und soll der Herr Major und seine Erben freie Macht, die erkaufte Begräbnis auf vorbeschriebene Größe, mit Mauern aufzuziehen, und mit einem Leichsteine zu belegen, und ein Epitaphium an einem bequemen Orte in der Kirche setzen zu lassen, um und vor 60 Reichstaler baren Gelde und eine silberne, übergoldete Kanne, auf 40 Rtlr. geschätzet, welche er der Kirche zum ewigen Gedächtnis seines sel. Hr. Schwiegervaters verehret, und ist den sämtlichen Kirchgeschwornen erwähntes Geld und die silberne Kanne zu selbst eigenen Händen von Hrn. Majoren überreichet und bezahlet und solches in dem Kirchenbuch verzeichnet worden. Wie sich die Kirchgeschwornen für sich und ihre Successoren verpflichtet, nimmer zuzugeben, daß sel. Hrn. Müllers Erben noch sonst jemand den Leichenstein, über des sel. Hinrich Müllers Körper liegend aufzunehmen oder daselbst einen andern zu begraben Macht haben, besonders bis zu ewigen Tagen solche Begräbnis uneröffnet bleiben soll. Das übrige von dem Platze, unter dem Gestühl, mögen die Erben nutzen und zu brauchen haben, jedoch mit dem Bedinge, daß allemal bei deren Eröffnung der Kirchen dafür ihre Gebühr gegeben werde, wie zu Segeberg, Oldesloe und sonsten allerwärts gebräuchlich. - Zu Urkund der Wahrheit und festen Haltung ist dieses von dem Herrn Pastor zu Bramstedt und den Juraten eigenhändig unterschrieben, auch wegen Ihrer Königl. Majestät unsers gnädigsten König und Herrn, als einzigen Patron der Kirche dem Kgl. Regierungsrat und Amtsverwaltern zu Steinbürg und Segeberg Herrn Nicolaus Brüggemann corrobiret und bekräftiget. - So geschehen den 20. Juli 1677. -

N. Brüggemann, Dethlevus Galenbeccius, Pastor Eccl. Bramst; Jürgen Gloye, Hinrich Lindemann, Claus Wischmann, Jasper rieng.«

 

Anno 1694. Für des hochsel. Hrn. Obristen Otto Heinrich von Aderkahs in der Kirche gekaufte Erbbegräbnis sind gehoben 90 Mark, worauf dessen hinterbliebenen hochadlichen Frau Wittwen folgender Contract ausgehändiget:

»Kund und zu wissen sei hiermit männiglich, daß der Witwe, die wohlgeborene und hoch-Tugendsame Frau Hypoleyta Hedwig für Ihren hochseligen Eheherrn, sowohl als auch ihr selbst, dero Kindern und andern Erben unter dem Gehäge hiesiges Altars ein Erbbegräbnis vor 30 Rtlr. soweit als der darauf liegende Leichstein sich erstreckt, erkauft, wie auch die Zahlung dafür wirklich erfolgt. Wogegen sich die Kirchschworen für sich und ihre Successoren verpflichten, nimmer zuzugeben, solch Begräbnis zu ewigen Tagen zu eröffnen, es sei denn, daß dies für jemanden der Erben nötig sei, da solches gegen Erlegung

 

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der gewöhnlichen Gebühren frei sein soll.« - Unterschrift des Pastoren und Juraten am 13. Mai 1694.

1695: Am  1. Osterfeiertag haben Tim und Ties Langhinrich einen großen silbernen vergoldeten Kelch auf dem heiligen Altar verehrt.

1698: Hochsel. Hans von Bähren Begräbnis. 72 Mark darüber ein Contract. »Kund und zu wissen     , insonderheit denen, so daran gelegen, daß wir Endes benannt, als jetziger Zeit Administratores der Bramstedtischen Kirchengüter, nomine jetzt gedachter Kirchen, eines beständig, ewig und unwiderruflichen Erbkaufs verkauft haben, verkaufen auch hiermit nochmalen in bester, beständigster Form und Weise rechtens an die hochwohlgeborene Charlotta Olgard Hedwig geb. von Ahlefeldt anjetzo verwitwete von Bähren, eine zwischen dem Altar und Beichtstuhl nebst den Steding'schen und Vagdischen Begräbnissen gelegenen andere Begräbnis, 9 Fuß lang und 5 Fuß breit, zu Beerdigung ihres sel. Eheherrn, des weiland auch hochwohlgebornen Hr. Hans von Bähren um und vor 24 Rtlr., welche sie bar entrichtet hat und wir vor hoch bemeldete Frau Käuferin und ihre Erben zugleich hiermit quittieren, als an dergestalt, daß besagte Begräbnis deroselben und ihren Erben ewigen Tages soll erb- und eigentümlich zustehen, doch mit dem Vorbehalt, wenn selbige, ausgenommen etwa bedürfender Reparation heute oder morgen, nachdem nun die hochselige Leiche von dem Herrn Hans von Bähren beigesetzet, auf einen andern, gebe Gott noch lange außen bleibenden Sterbefall sollen wieder öffnen wollen, der Kirchen die in solchem casu gewöhnliche Gerechtigkeit geschehe. Hingegen verpflichten wir uns und unsere Succ, im Namen unsrer Hohen Kirchen-Visitatoren, als welche diesen Contract sämtlich consentiret, namentlich Sr. Excellenz des Hrn. Geheimen Rats Andrae Pauli von Liliencron als jetziger Zeit Oberamtmann zu Segeberg, desgl. Sr. Magnificenz Hrn. Justizrats Reimer von Rheder, Viceamtmann daselbst, sowohl als auch Sr. Hochwürden Hrn. Vice-Praepositus Petri Antoni Burchardi, daß die Kirche werde jetzt noch künftig einige Praetensiones ex quo capite vel causa sie auch immer herrühren möchten, auf mehr gemeldete Begräbnis zu machen befugt sein, dieselbe auch von derselben und außer Geheiß und Vorwissen der Frau Käuferin und ihrer Erben zu ewigen Zeiten uneröffnet bleiben sollen. Alles sonder List und Gefährde. - Wie wir denn auch diesen Contract zu mehrerer Sicherheit nicht nur mit eigner Hand unterschrieben, sondern ihn auch wirklich von Wort zu Wort unserm Kirchenbuch einverleibet.

So geschehen Anno 1697 zu Bramstedt den 7. Januar.

Unterschrift: Conrad Henricus Galenbeck, Ecclesiae patriae Pastor; Joh. Bartels, Jürgen Hardebeck, Marx Gripp, Hinrich Mohr.«

 

Anno 1699: Vor des Rittmeisters Weisern Begräbnis (nicht Erb-) 24 Mark.

1700: Vor des Regiments-Feldschers von Herrn Obristen Bernstorffs Kind, so in der Kirche an einem abgelegenen Ort begraben, 6 Mark.

1701: Turm neu gedeckt, 470 Mark. Orgel in der Kirche gebaut. Dafür hat Kommissär Averhoff von guten Freunden einen erheblichen Beitrag geworben; hat auch zur Bemalung 40 Rtlr. verehrt. Ferner eine silberne Kanne versprochen

 

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im Wert von 40 Rtlr. - Dafür ist ihm in der Kirche von den Visitatoren ein Platz für 2 Leichen vergönnt worden; auch ein Kirchenstand an der Wand neben dem Kinderhaus überlassen. Die Silberkanne ist 1714 von der Frau Kommissarin geschenkt worden: 200 Mark 12 Schilling. Sie sind aber beide in Segeberg beerdigt worden. Successor in officio Wulf hat des Vorgängers Häuser und Jura erworben, auch den Begräbnisplatz erhalten; er liegt unter der Orgel begraben.

1704, 05 und 06 hat der adelige Hof zu Bramstedt für vier wüste Hufen in Hitzhusen und eine Hofstelle die Anlagegelder a 7 Mark 4 Schilling und 2 Mark 8 Schilling nicht zahlen wollen: solches ist durch Exekution (Wegnehmung des Korns vom Felde) eingetrieben worden, dreschen lassen und verkauft: davon die Kirche erhalten das erste Mal 29 Mark, dann 15, dann 12 Mark.

1725: Feuersbrunst, große, im Flecken.

1726: Neuer Klingbeutel, von Harm Harbeck aus Hamburg geschenkt. Verordnung: An hohen Festtagen sollen die Becken an der Kirchtür stehn; Betrag für Reparation der Kirche bestimmt.

1731: Hans Meier den Turm angestrichen. Arbeitslohn 47 Mark; Farbe 44 Mark. Töpfe und Feuerung 2 Mark 10 Schilling.

1733: Im Sommer der ganze Kirchenboden gestrichen; Farbe haben gute Freunde geschenkt, die blaue ein unverheirateter Schmied. - Große Glocke geborsten. -Strahlborn aus Lübeck hat sie umgegossen; Gießerlohn 728 Mark, Trinkgeld für Gesellen 9 Mark, für ein neuer Glocken-Hövel 12 Mark, Eisenzeug 14 Mark, Zimmermann 4 Mark, Zehrung für Meister und Gesellen 20 Mark; Unkosten in Lübeck 23 Mark 2 Schilling, Fuhrlohn, die Glocke herzuschaffen 30 Mark.

1735: Mit Zustimmung der Visitatoren: Pastoratholz in der Ah verkauft für 200 Rtlr. Pastor loci soll die Jahreszinsen genießen.

1738: Ganze Turmmauer an der Westseite abgebrochen und neu aufgebaut; Turm aufgeschroben, mit Holz mehr befestigt und verbunden, statt der Leden große Steine unter die Pfeiler. Kosten 1407 Mark.

 

Die streitbare Kirche

 

Das Archiv der Bramstedter Kirche bietet dem Geschichtsforscher neben den im strengen Sinne des Gesetzes als amtliche Dokumente anzusprechenden Kirchenbüchern noch etliche Urkunden, teils verstreut, teils in solider Heftung dar, die in mehr als einer Hinsicht verdienen, der Chronik des Ortes und des Kirchspiels dienstbar gemacht zu werden. An erster Stelle steht in dieser Hinsicht eine Sammlung, die auf mehr als 100 Blättern in Groß-Folio recht verschiedene Gegenstände berührt, indessen in der großen Mehrzahl der Fälle sich im Kern als Verhandlung einer Streitfrage darstellt. Damit rechtfertigt sich der Titel, unter dem das Sammelwerk überliefert worden ist:

»Allerhand zur Bramstedter Kirchen und Pastorate gehörige Schrifften, sonderlich Original-Akta in Streitsachen des dasigen Pastoris Daniell Hart-

 

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naccius mit dem General-Superintendent D. Josua Schwarz, dem Kirchspiel-Voigte, Juraten und sämptlichen Gemeine.«

Die Wiedergabe erfolgt natürlich mit Auswahl und starker Kürzung. Soweit genaue Hinweise auf die Quelle gegeben werden, zeigt eine eingeklammerte Ziffer auf das entsprechende Blatt der eben bezeichneten Schriften-Sammlung hin.

 

I. Materielle Angelegenheiten

 

I . Die strittige Vikarie

 

Dieses kleine Anwesen der Kirche stammt aus jener Zeit, wo auch unsere Gemeine noch unter dem Krummstab des katholischen Bischofs stand. Es sollte den friedlichsten Zwecken dienen: Behausung sein für die Hilfsgeistlichen (Kaplane, Vikare) des mit geistlichen Dienstpflichten reichlich bedachten Priesters, daneben Raum bieten für unterrichtliche Betätigung der Vikare. Das Haus, ausgestattet mit einem Kohlhof, lag gegenüber dem westlichen Eingang der Kirche in nächster Nachbarschaft des Organistenhauses (Küsterei) und war natürlich im Besitze der Kirche. Mit der Einführung der Reformation waren die Vikare überflüssig geworden. Schon aus den Jahren 1546, 1547 und 1548 (Bl. 47) vernehmen wir übereinstimmend:

»Dem Karckherren gegewen von der vicary vor brodt und win 14 Mark.«

Diese Buchung läßt vernünftigerweise nur diese eine Deutung zu: Die Vikarie war zu einer Nährquelle geworden mit einem Jahresertrag von 14 Mark lübsch. Diesen Betrag kassierten die Kirchenjuraten ein und überwiesen ihn dem Prediger - Hermann Burtfeld - zur Deckung der Jahreskosten für Wein und Brot zur Feier des Abendmahls.

Das Jahr 1606 verkündet im Kassenbuch unter Einnahme:

»Die grundt und Vicary heur ... 10 Mark 11 Schilling.«

Alle Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß 1546 wie 1606 die Vikarie mit zugehörigem Wiesenland von der Kirche in Pacht vergeben war, wobei ungeklärt bleibt, ob Zeit- oder Erbpacht vorlag. Da im Jahre 1573 die Kirchenkasse für »reparirung des vicary hauses« 1 Mark 2 Schilling auslegte, ist wohl Zeitpacht, also volles Eigentumsrecht der Kirche, zu vermuten.

Trotzdem hat Seelsorger Burtfeld, der 1570 Abschied nahm nach 36jähriger Amtsverwaltung, nacheinander mindestens drei Gehilfen, nunmehr Diakone genannt, beschäftigt, von welchen der letzte zum Amtsnachfolger berufen wurde, während die beiden andern ein trauriges Ende nahmen (siehe Verzeichnis der Geistlichen). Diese Diakone der lutherischen Kirche dürfen mit den Vikaren der katholischen nicht verwechselt werden; letztere standen in einigermaßen gesicherter Stellung neben dem Priester, während jene fast nur dann gerufen wurden als Aushilfekraft, wenn Schwachheit, Krankheit oder sonstige Behinderung des Predigers das erforderlich machten. Die Gemeinden waren meistens wenig geneigt, dafür ein Opfer zu bringen, und so dürften die genannten Vertreter Burtfelds

 

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fern von dem Fetten der Erde gewandelt sein. Ob sie etwa aus milder Hand noch Nutznießer der Vikarie gewesen sind, ist nicht zu entscheiden. Es sei nur noch daran erinnert, daß Graf Stolberg, als er hier als Amtmann waltete, dem Diakon Tobias Mentzel durch ein Stipendium hier zu wirken ermöglicht hat.

Soweit ist die Geschichte unserer Vikarie einfach und klar. Aber das 17. Jahrhundert brachte mit dem Dreißigjährigen Kriege auch noch erhebliche Unruhe wegen dieses Besitztums für Flecken und Kirchspiel. Es wurden Rechtsansprüche angemeldet, von denen bislang nichts verlautete. Eine vom derzeitigen Pastor Henricus Galenbeck gefertigte Copie einer vom Dompropsten zu Hamburg am 2. Oktober 1628 unterzeichneten Urkunde belehrt uns:

»Ich Dettleff Rantzow, Ritter, Thumb-Probst zu Hamburg, holsteinischer Raht, Amptmann zu Steinburg und in Dithmarschen, zu Pankow Erbgesessen, Thu kundt und bekenne hiermit, was maßen ich die vicarie zu Bramstede, so unter der Thumbprobstey zur Hamburg gehörig, Als welche Herr Gerhardt Rantzow Sel., weiland Königlicher Majest. Stadthalter in dem Fürstenthum Schleswig-Holstein, (dem) Sel. Hans Meulken, derzeit Barbier zu Bramstede, besage (laut) seines am 14. Juni 1604 aufgerichteten brieffes (Vertrages), welchen ich in original gesehen und vorlesen, verheuerdt gehabt: nun anjetzo gedachten Hans Meulkens nachgelaßenen Erben und in specie demjenigen unter ihnen, dem die vicarie auftragen (überlassen) werden, wiederumb verheuert habe. - Thue auch solches nachmalen hiemitt und in krafft dieses derogestalt und also, daß der ernante Besitzer oberwente (oben erwähnte) vicarie seine und seiner Frawen Lebenszeit behalten und davon jährlich der Kirchen zu Bramstede oder den Kirchschworen daselbst 9 Mark und eine Mark mir, alsdem Thumbprobst zu Hamburg, geben und entrichten soll. Jehne (die heuerleute) sollen auch dieselbe (Vikarie) in beßerung und bauwung (baulichem Zustand) halten, und bei der Krug gerechtigkeitt, wie von Alters hero geschehen ist, gelaßen werden; aber der Thumbprobstey an ihrem rechte und gerechtigkeitt unverfencklich (unbeschadet).

Weilen auch in Anno 1589 das Hauß der vicarie auf 60 Mark werdierett (gewertet, taxiert) worden und bawfellig geweßen, daß Sel. Hans Meulcke es damalen (hat) bawen müßen - wie auch von ihme soll geschehen sein, daß ers in einen beßern stande gebracht - So soll künfftiglich, wan der besitzer, seine Frau oder Erben werden abziehen, es also (wie der vom Sel. Herrn Hinrich Rantzow 1589 den 20. Martii darüber außgegebene Brieff vermeldet) damit gehalten werden, wie auch noch geschriebenen Punkten halber; In fall dem Hauße durch Gottesgewitter schaden wieder führe oder sunsten von ander her kheme (käme), Sol der, dem dan der grundt zugehörich, darvor hafften. Da aber der Schade von ihme oder den seinigen herkehme, Sol er denselben stehen und beßern. Wofern auch nach seinem und nach seiner Frawen todtlichen Abgange sie Leibeserben nachließen, so daß Hauß behalten wolten, Sollen diese, wenn sie, was andere thun (zahlen) wollen, (auch bieten), vor andern dabei gelaßen werden. - Es haben auch obgedachte Sel. Hanß Meulckens erben mir eine Verehrungh gegeben, damit es auch also künftiglich solle gehalten werden.«               

(Eigenhändige Unterschrift und Siegel)

 

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Diese Beurkundung des hochangesehenen Detlef Rantzau, die offenbar für die in der Vicarie wohnhaften Erben des Sel. Barbiers Hans Meulcken bestimmt war, brachte die aufregende Neuigkeit, daß die Vikarie Eigentum der Hamburger Dompropstei sei, daß ferner weder die hiesige Kirche noch die Dompropstei frei über die Nutzung des Grundstücks bestimmen könne, weil ein bindender Vertrag mit der Familie Meulcken sehr im Wege stand. Und der Leser wird mit Interesse zur Kenntnis genommen haben, daß ausgerechnet mit der Vikarie »von altersher« eine Krug-, d. i. Schankgerechtigkeit verbunden war und fernerhin bleiben sollte.

Zunächst ist klarzulegen, aus welchem Anlaß gerade im Jahre 1628 diese Dinge zur Sprache kamen. Nun, es war die Schwedenzeit: eine Feuersbrunst hatte den Flecken schwer heimgesucht und auch das Pastorat hart mitgenommen. Man suchte nach einer vorläufigen Wohnung für den Prediger und fand die Übersiedlung in die Vikarie für das natürlich gegebene. Der Widerstand der dortigen Häuersleute veranlaßte sie dazu, sich vom Dompropsten die obige Urkunde als brauchbare Waffe zu verschaffen.

Die Kirche konnte demgegenüber nicht einfach auf ihre wohlbegründeten Rechte verzichten. Doch erst nach Ablauf von neun Monaten treten die Vertreter des Kirchspiels den durch berührte Beurkundung offenbar gewordenen Rechtsansprüchen mit einer Erklärung entgegen. Sie bewahren dabei, wohl beeinflußt durch die machtvolle Stellung derer von Rantzau, eine beachtliche Ruhe. Wir werden ihrer Darlegung Raum gönnen wollen.

»Wy Endsbenanten bekennen hymitt, dat, nadem ein strydt twischen Moelkens Erwen und der ganzen gemeine des Kerchspels Bramstedt entstanden wegen der Vikari, eines Teills, Moelckens Erwen, so vermeinen, datt Sie wegen des Doehmbs Confirmation schriuende, alß der Woll Edlen herren Thomprövste Heinrich und Gerdt Rantzowen weiland Sel., wie denn ock des Herrn Ridders Dettleff Rantzowen, so Jehrlich empfangen von Moelckens Erwen einen halben Reichstaler, die höchste Gerechticheit in der Vicari hebben vor andern herrenlüden und der Karcken Bramstedt, Andern Teills, auerst alß die Kercke und die incorporirten1) vermeinen, Datt Sie solcher vicari mechtig syn wegen Ihro Kgl. May. jurisdiction und Hoheit, im Falle der Noth als itzige Tydt, da die Wedem, des Pastoren Hues, mitt in der Füersbrunst upgegangen, oder ock, wenn Sie diesülwige thor Scholen oder tho eren Capellahn tho gebruken nödig. Wadt Sie (die Erben) den Dohmb geven, watt Marx Mertens und Moelckens Erwen dorhin gebracht, da Sie darin underrichtet worden, datt idt ein uhrolden gebruck, ist in der Karcke boek nicht tho finden, ock keine Wetenschop darumb hebben, wo datt gelde dorhen gekamen, und uth folgenden Puncten des Pastoren darin gewyset:

1. Datt idt bewießlich, datt die Cappelähne in der Vicary gewohnt: Herr Lucas, H. Wasmohr und H. Friedrich;

___________

1) Kirchdörfer.

 

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2.    Datt die liewe Jugend dorin underrichtet worden; noch sind Lüd am Lewende, die dartho in die Schole gegangen: Johann Vagett, Jochim Westphal (Kirchschwor), Hans Brockstedt und Michell Wilcken von Brockstedt;

3.    Datt 1546 und also bett up disse stunde de Karcke uth der Vicary wyn und Brodt up den Altahr hollt und dem pastorn de erstadung darfor don (gegeben). (Siehe dazu Einleitung dieses Themas.)

4.    Datt Anno 1573 die Kercke de Fensters dorin hefft maken laten;

5.    Unter den Ausgaben der Kercken is nicht tho finden, datt jährlich Geld an den Dohmb gegeven worden (daß die Heuerlinge Marx Mertens und Hans Moelcken dahin bezahlt haben, bestätigt ja die Urkunde des Wohledlen Herrn Propsten);

6.    Datt hues ist wohl mit 60 Mark gesettet, aber dat geld nicht geven worden;

7.    In der Confirmation des Dohmprobsten wird gedacht, datt wenn de Vicary dorch Gottes Wedder in Fuer upginge, de Karcken Bramstedt scholde wederrümb upbauwen. (Also wolde Sie diesülwige ock mechtig syn, und wenn die Kercke erer nottorft na nicht bedrofftich, so kann sie hues und grundt verheuern.)

8.    Uth obgenannten gründen vermeint Rechtens, datt gantz Karkspell Bramstedt die Vicary mechtich tho syn vor anderen, schon in Rücksicht auf das Herkommen, entscheidend aber deshalb, weil im Falle der Instandhaltung und der Zerstörung durch Feuersbrunst ihm, dem Kirchspiel, Recht und Pflicht der Wiederherstellung zuerkannt und auferlegt werden.

Damitt nuhn disse strydt möchte upgehawen (beseitigt) werden, hefft datt gantz Kerckspell etliche Persohnen verordnet, ohne na Lübeck tho reisen, um den Wolledlen Herrn Dettleff Rantzowen ere Noth tho erkennen tho gewen, wyll man den Pastorn kein hues hefft buwen können, und Moelckens Erwen solches laten anmelden. Diesülwigen Erwen awerst hebben thom bescheide gegewen, man scholde solches laten anstahn und keine wydeläffticheit mehr dartho maken. Sie wolden 8 Dage na Ostern dem Pastorn guttwilligh datt hues rühmen; hei mücht heuw und Korn darin leggen. Sie hedden er (ihr) eigen hues, darin wolden Sie intehen (einziehen). - Darumbwegen sich die Kirchschworn wedder vorpflichtet, Sie scholden datt hues beholden, wenn Sie (die Kirchschworn) den Pastorn eins wedder gebuwet. - Darup datt schriwendt; so Johann Vagett de Kerchschworn mittgedeelet. Also is dorch Er (ihr) güttlich anbeden und vorpflichtung dem Dinge ein anstandt (Halt) gegewen worden. - Actum den 11. März!« »Datt Solches also geschehen, syn hier gewesen thor Tüchnisse der Her Pastor Henricus Galenbeccius und Johan Vagett, die 4 Kerchschworen: Jochim westphall, Marx Lohmann, Tewes Hardebeck und Hans Mohr. Item Daniell Boye, Hans Langehinrichs, Jasper Lindemann, Eggert Jorck, Clawes Mucksfeldt, Tyes Boye und wir obgenannte Tygen erbeden uns by unsern guden geweten, da wy ock Rechtens genödiget werden, an Eydessteedt allewege solche güthliche beliebung und vergleich dartho donde und mit der warheitt tho erholende. Und tho mehrer Vorwisserungh hebbe wy gebeden denn H. Pastorn, Johan Vagett

 

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(Kirchspielvogt) und Jochim Westphalen, Kirchschworn, mitt erer handt und Siegel tho bevestigen (befestigen, sichern). Aktum Bramstede, den 22. August Anno 1629.«

      (gez.) Henricus Galenbecius                      Johann Vagett                  Jochim westval

               Past. Ecl. Bramst.                                      (Siegel)                             min handt

                       (Siegel)

 

Der Wunsch der Kirchspielvertreter auf eine baldige und friedliche Vereinbarung wegen dieser Sache hat sich nicht erfüllen wollen. Man hat gar den allerhöchsten Bescheid des Landesherrn herbeiführen müssen. Königliche Urkunde vom 18. Juli 1631 bestätigt dem Rötger Lindemann, einem Erben des Hans Moelcken, daß er gegen Zahlung einer jährlichen Heuer von 10 Mark lübsch »Zeit seines Lebens« ungestört in »Bewohnung und Brauch des Hauses« verbleiben kann.

Man erkennt, daß der springende Punkt, die Feststellung des Eigentumsrechtes, nicht geklärt wird, und hinsichtlich dieser Kernfrage droht neue Verwicklung. Offenbar ist der streitbare Inhaber der Vikarie keineswegs ungestörter Nutznießer geblieben. Ihn plagten seine scheinbar recht zahlreichen Gläubiger. Als sie mit ihren Ansprüchen Ernst machten und zur Pfändung geschritten werden sollte, tauchte die Randfrage unter den Kreditoren auf. Die Sache wird verhandelt vor »geholtem Ding und Recht zu Bramstedt.« (Bl. 3) Entscheidung: »Dem Möller (Mühlenpächter), dem die Kathe in specie hypoteciret und unter dessen Schuldverschreibung die Unterschrift des Kirchspielvogts vorhanden ist, ist im Vorrecht; doch stehen ihm andere gleich, sofern sie die »gleiche gerichtlich Pfändung« vorzeigen können. Die übrigen Verschreibungen auf des Schuldners »Haab und güter« insgemein sollen unter sich gleichberechtigt sein und pro rata befriedigt werden. Soweit die Gläubiger dieser Gruppe sich mit dem Ergebnis nicht beruhigen wollen, steht ihnen frei, »Rotgardt Lindemann ins Künftige weiter Ihrer Forderung halber zu belangen«.

Diese Entscheidung ist veröffentlicht worden unter dem 21. Juni 1633 durch den Amtmann Caspar von Buchwald.

Nach diesem Bericht nimmt es nicht wunder, wenn bald auch die Kirchenkasse darüber zu klagen hat, daß die Heuer für die Vikary nicht eingehen will. Damit steht es wohl im Zusammenhang, wenn unter dem 8. Januar 1640 Henrich Ranzow zu Schmoel noch einmal bestätigt, daß die Domprobstey seit alten Tagen Besitzerin des umstrittenen Grundstücks sei (Bl. 8).

Damit steht denn auch im Einklang, wenn 1646 der Propst Vitus Barbarossa im Namen des Consistoriums zu Segeberg genötigt ist, den Kirchschworen des Bramstedter Kirchspiels Anweisung zu geben, wie sie dem Rotker Lindemann ans Magere kommen können. Letztgenannter, von den Juraten vor Gericht gefordert, hatte es vorgezogen, einfach nicht zu erscheinen, auch nicht für nötig erachtet, sein Ausbleiben irgendwie zu begründen oder nur zu melden. Dieses Verhalten wird im Bescheid des Propsten auch mit dem Dompropsten zu Hamburg in Beziehung gebracht. Der Herr Praepositus schreibt, man »könne nicht

 

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absehen, wie der Herr Thumprobst zu Hamburg befugett sey, Ihro Königl. Majestät Unsers Gnedigsten Königs Unterthan zu gebieten, die im Nahmen und an statt hoegstgedachter Ihro Kgl. May. am selbigen (Unterthan Lindemann) abgegebene Citation vor dem Königl. Segebergischen Consistorio als wohin laut der Anno 1542 publicirten Kirchenordnung solche und dergleichen Sachen gehören, nicht zu erscheinen. Zumahlen unstreitigh von unnachdenklichen Jahren her die einhaber dieser Vicary je und allewege auf ergangene Citation in civilibus und politicis vor Bramstedtische Ding und Recht, in ecclesiasticis et matrimonialibus (Kirchen- und Eheangelegenheiten) vorm Segebergischen Consistorio haben müßen erscheinen und Ihres Rechtes abwarten«. Nach der Landgerichtsordnung habe der Angeklagte die Kosten des versäumten Termins zu erstatten und dem Kläger seine Auslagen. Ferner sei der Beklagte schuldig, innerhalb 6 Wochen seine Gründe gegen die vorgebrachte Klage vorzubringen und zu verhandeln.

(Unterschrift des Propsten)

 

Unsere Urkundensammlung bringt nunmehr (Bl. 10) eine etwas abseits gerichtete Darstellung des Ungemachs, von welchem die Vikarie umdämmert wird. Sie ist in Form eines privaten Briefes gekleidet und nach Inhalt und Tonfärbung so eigenartig, daß sie hier unverkürzt festgehalten wird.

»Ehren vester Herr Nachtbahr.

Insunders hochgeerter Herr Gefatter, demselben seien Meine willige Dienste jeder Zeit zu fohr.

Demnach ich von meinem Schwager, Rotker Lindemann, mündlichen Bericht Empfangen, daß der Herr Gefatter durch Seinen Knecht, auff Johan Bartels (Kirchenjurat) Sein Begehren, meinem Schwager auf 3 Thaler hat auspfenden lassen, welche ich der kirche solte schuldigh geblieben sein: Habe ich notwendigh, Ihn mit diesem meinem schreiben müssen besuchen. Nun stehet im Gülden ABC: Du solt nicht gelauben, auch nicht Richten fordt (schnell), Söndern hören erst des andern wordt. Johan Bartels Seinen Worten Ist also baldt gelauben beigemessen, und wider meinen Schwager Ist die Exekution, In Stadt meiner Verantwortung für (vor) die Handt genohmen worden. Gelanget derowegen an den Herrn Gefatter mein freundt fleißiges bitten, ehr wolle Johan Bartels für sich bescheiden lassen und meinetwegen Ihm noch folgens forlesen und zu gemüthe führen, daß ehr auff eine Zeit zu mir in meine behausungh komen und gesaget, Ich solte Ihm die Heuer geben, es würde keine kirchen Rechnung gehalten werden. Welches ich auch thate und bis zu meiner Lade, welche mit einer Eisen kette wahr am stender fest gemacht, gegangen, den beutel mit Gelde da aus genohmen und Ihm die 9 Mark kirchen heur, alß ehr bei meinem Großen dische in der stuben saß, und hatte den Rücken nach der Kirche gewendt, zu gezählet. Ich habe auch solches also baldt in mein Buch geschrieben, wie ich es denn alle Jahre habe angeschrieben, wan Ich die Haur habe außgegeben. Weill aber meine bücher in Hamburgh, kan Ich Itzunder den Datum nicht wissen. Es ist auch meine Gelegenheit nicht, daß Ich kan hinunter Reisen, will aber, offt godt will,

 

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diesen kumpstigen Sommer kommen, undt wenn das Nötigk ist, will ich es mit meinem buch beweisen. Undt wehre billigh, daß Johan Bartels solches auch Richtigh verrechnet hatte. Ich habe mirs auch nicht zu Ihm versehen, daß ehr es solte vergessen. Bin der Zuversicht zu dem Herrn Gefatter, ehr würde mir die hülfliche Handt leisten, daß mein Schwager sein Pfandt so gudt wiederumb zu gestellet wirdt, als es von Ihm ist genohmen worden. Imwidrigen aber soll mir Johan Bartels meinen schaden erlegen und bezahlen, der mir deswegen darauf entstehet. Und Ich verbleibe des Herrn Gefattern dienstwilliger allzeit

Ditrich Moyelke.«

Nützen, den 10. Februar 1648.

Anm.: Nachträglich habe ich feststellen können, daß vorstehender Brief an den Kirchspielvogt Johan Vaget gerichtet worden ist. Unter dem 19. Dezember 1650 bestätigt Herr Johann Adolf Kielmann, Dompropst zu Hamburg und Inhaber anderer hoher Ämter, noch einmal, daß die Dompropstei Eigentümer der Vikarie zu Bramstedt sei und zur Zeit unter unveränderten Pachtbedingungen Rotker Lindemann Inhaber des Hauses. Er zählt als bisherige Heuerleute auf: Hans Meulken, Diedrich Meulken (Moyelke) und Rotker Lindemann.

Aus dem folgenden Jahre, 1651, liegt eine sehr gründliche Klageschrift der Geschworen und Ephori der Kirche vor, gerichtet an die Königl. Majestät zu Kopenhagen. Ziel: Feststellung des Besitzrechtes.

Das Kirchspiel habe 80-100 Jahre lang neben dem Pastoren einen Vikar unterhalten. Wegen durch die Zeitläufte verursachten Schmälerung des Einkommens der Fleckensleute habe man nicht mehr einen Vikar besolden können. Man habe das Haus verheuert und die Heuer »fürnehmblich« für Brot und Wein zum Abendmahl verwendet. Die Juraten haben aus Kirchenmitteln das Haus instand gehalten, wie es auch auf Kirchengrund nächst der Küsterei situirt sei. - Der erste Pächter (Conductor), Hans Moyelke, habe von 1588-1629 darin gewohnt und sei dann beim Einfall der Kaiserlichen in Neumünster erschlagen worden; ihm sei sein Eidam Rötger Lindemann gefolgt. Da im Flecken des Pastoren Wohnhaus durch die Kriegsleute in Brand gestecket, habe man den Prediger in der Vikarie unterbringen wollen. Darob heftige Opposition des oecupanten, der das Eigentumsrecht der Kirche abstritt. Er habe sich berufen auf ein Schreiben des Dompropsten, »das den Kirchschwornen und der gemeinde gantz befremblich fürkommen«. Kein Mensch habe von Besitzrecht und Ansprüchen der Hamburger Dompropstei gehört und gewußt. Stets sei ja auch die Heuer an hiesige Kirche gezahlt worden. Nach Abzug der Kaiserlichen haben die Verantwortlichen die Sache »zur Glückstadt fürgetragen«, um solche schädliche Eingriffe in Kirchen und Gotteshäusern zu verhindern. Nach erteiltem Königl. mandato habe der Herr Amtmann den Herrn Pastoren wieder in das vicari hauß introduciret und denselben im Namen des Königs zum Besitzer erklärt. Trotzdem habe der Häuerling Lindemann nicht räumen wollen, und sei per force in dem Haus geblieben. Er habe zwar einen betrüglichen außtritt getan, sei dennoch detentor -

 

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Inhaber - der Vikarie gewesen wie zuvor. Eine Citation vor das Consistorium habe er nicht beachtet und nur schriftlich die Dompropstei als Besitzerin hingestellt, sich dabei auf zwei Königl. decreta beziehend. Durch Treubruch sei der Schwager Ditrich Moyelke Mitbesitzer geworden. Aber bald sei das Haus mit Schulden überlastet gewesen. Doch vergeblich haben sich die Gläubiger bemüht, die (oder den) Schuldner »durch Exekution des Hauses zu entsetzen«, was aber, weil es Kirchengut, vom Amtmann pure abgeschlagen. Um endlich Klarheit und Gewißheit zu schaffen, haben sich 1646 die Vertreter der Kirche an das Oberamtsgericht zu Rendsburg, wo letzmalig Königl. Majestät selbst präsidierte, gewandt, um mit Hilfe des Itzehoer Propsten Vitus Barbarossa den königlichen Schutz über die Kirchengüter zu verwirklichen. Der König habe sich gnädigst und willfährigst bezeiget und »dahmaligen Thumbprobsten zu Hamburgh, jetzo Königl. Stadthalter Herrn Christian von Rantzau, durch Herrn Secretarium Philippum Bornemann, nach Bericht des Herrn Propsten anbefohlen lassen, sich aller angriffe, turbationen und anderer attentaten gegen die Bramstedter Kirchengüter hinfüro zu enthalten, oder Gründe für gegenteiliges Verhalten einzubringen. Es sind aber bisher so wenig Gründe eingebracht, als daß wir über hochangeregte Königliche decreta solten in contradictorio gehöret worden sein.« Dabei habe es bisher sein Bewenden gehabt. Ja, gegenwärtig habe die hamburgische Propstei, vertreten durch Herrn Kielmann, das Recht der Vorgänger restlos in Anspruch genommen und den Einwohner der Vikarie sogar als seinen Lausten (dienstpflichtigen Grundpächter) hingestellt. »Unser jetziger Heurmann Lindemann ist so kühn und mutig geworden, daß er nicht allein unserer Kirche die jährliche heur von deroselben hauße fürenthält, das Kirchengeld verweigert, sondern auch sich erlauben laßen, Er erkenne im Fürstenthumb Holstein keine Obrigkeit an, sondern nur den jeweiligen Thumbprobsten zu Hamburgh.« Er habe noch im verwichenen Jahre die »rechts und dingsfolge« verweigert. »Nun laßen wir zwahr solche unartige und unbesonnene wiedersetzlichkeit der schuldigen gerichtsfolge unserer mittelbahren Obrigkeit zu ahnden, befohlen sein.« Aber als Vertreter der Kirche seien sie durch Eid und Pflicht gebunden, nicht länger zuzulassen und schweigend zuzusehen, daß Genannter fortgesetzt die Kirchengemeine schädige. Sie meinen: »Wer göttlichem Gesetze diene, der befreie die eigene Brust.« Am Schluß wird gebeten, der König wolle, gleich seinem Vater, als Protektor der Kirche deren Rechte wahren und im besonderen dem Amtmann befehlen, daß der widersetzliche Hauerling ausgesetzt und zur Zahlung seiner Schulden und der durch ihn verursachten Kosten gezwungen, daß ferner auch die gegen den hamburgischen Dompropsten ausgefertigten Dekrete nach langer Zeit des Schweigens zur Geltung gebracht werden.

»Solches gereicht der Kirchen zur aufnahmb, auch dero Amptregister und gemeinen Fleckens Besten, und wirts Gott Allmechtiger mit reichem Segen williglich belohnen.«

Bramstedt, den 22. Februar Anno 1651.

(Unterschriften)

 

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Überraschend schnell, nämlich schon unter dem 24. Februar 1651, teilt Friedrich III. aus Glückstadt den Bramstedtern mit, daß ihrem Ersuchen Folge gegeben wird. Nicht zu übersehen ist aber, daß die Hamburger Domprobstey zwar nicht etwa als Mitbesitzer anerkannt wird, indessen den Anspruch des Propsten auf 1 Mark jährlich bis auf weiteres behält.

Aber auch diese Königl. Entscheidung schafft noch keine endgültige Ruhe. Das entnehmen wir einem weiteren Reskript Friedrichs III. vom 18. März 1651, worin es heißt:

»Ob nun zwahr Beklagtem Lindemann woll gebühret, auf voriges mandatum geziemender maßen zu pariren, Alß (da) es aber von demselben hintangesetzet, So stellen wir solches zu seiner Verantwortung.« (Bl. 21) Im übrigen wird dem Amtmann nochmals anbefohlen, der Kirche beizustehen.

Eine Akte aus des Amtmanns Hand, ausgefertigt am 11. April 1651, bekundet, daß von Buchwald dem Befehl seines Königs folgt. Wir lesen (Bl. 23): »Dem Königl. Kirchspielvogt zu Bramstedt, Paul Blancken, wird hiermit befehliget, Rötger aufzulegen, daß er seinen Haus Contract in originale, wormit Ehr den Besitz des Vicary Hauß daselbst zu beweißen gedenket, innerhalb dreien Wochen Bey peen (Strafe) Sechzig Mark lübsch herauß gebe. Worvon er, Paul Blancken, alßdann Copiam nehmen und solches Original Limdemann wiederumb zustellen soll.

Neumünster                                                                         (gez.) Casper von Buchwald.«

 

Unter dem 13. April hat Paul Blancken folgendes zu berichten: »Mit diesem bescheidt habe Ich Vier Männer, nachdem er nicht alhir in der Voigtey erscheinen wollen, mit dem Vorwand, man hette ihn vor seine Obrigkeit zur Besprechung (zu laden): Der Haus Brieff were al dahin, wo er sein solle. (Bl. 24).), alß nemblich Hans Wulff und Jochim Stüven aus Bramstedt, Titche Harbeck von Wiemerstorff und Jürgen Gloyen von Fulendorff zu ihm, Lindemann, geschicket und ihm dies vorzulesen befohligen. Worauf der Bräutigamb Christian Toth als anmaßendender possessor (Besitzer) des vicaren hauses mit Vielen ehrenrürigen Worten heraus gefahren und einen Degen und Büchse ergriffen und ihnen damit zu Leibe gewollt. Welches die an ihn abgeordneten Zeugen an eydes stat vor mich ausgesaget.«

Geschehen Bramstedt.                                                        (Unterschrift der 4 Männer).

 

Am 10. Mai 1651 berichtet Paul Blank weiter:

»Diese Copey (Abschrift) habe ich Rotger Lindemann durch hanß Lindemann und Jasper Hennings zugeschicket und fragen lassen, nachdem die 3 Wochen verflossen, ob er nicht des Herrn Ambtmanns befehlig zur folge den Haur Contract einschicken wolle. Worauff seine Frauwe geantwortet, Ihr Man were nicht zu hauß; sie wüßte nicht, wen er heimbkehme, und wan er schon heim were, würde er doch keinen Brieff mitbringen. Der were schon an seinen Orth. Mit meinen Brieffen hetten sie nichts zu thun.«

(gez.) Paull Blancke.

 

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Inzwischen ist Rötger Lindemann keineswegs untätig geblieben. Nehmen wir zur Kenntnis, was er laut Urkunde vom 9. Mai 1651 unterthänigst und gehorsambst den Magnificenzen und Herligkeiten vorzutragen beliebte. »Ich armer Mann kann nicht ungeklagt laßen, wie an dem besitz meines Wohnhauses zu Brambstede und dabei hergebrachten gerechtigkeiten, zuwider königlichen decreten und dero von den Thumbfürsten zu Hamburg auf meine Vorfahren und mich ertheilten Verschreibungen vom Kirchspielvogt und von den Kirchgeschwornen zu Bramstedt fast vielseitig bedrenget und angefochten werde. Der Vogt hat sich uniengster Zeit unterstanden, einen Zaun und Secret (?), so bei meinem hauße mehr denn 30 und 40 Jahr gestanden, nieder zureißen und zu zerschlagen, dan auch in meinem Hauße mir ein Tonne Hamburger Bier auf dem Blocke zu zerhauen und das Bier auf die Erde zu verschütten. Und die Kirchschworen haben vor, mich aus dem Hauße zu vertreiben.« Ihm geschehe Gewalt; man habe ihm auch nicht das Gesuch der Kirchjuraten bekannt gegeben. Er bittet, ihn in seinen verbrieften Rechten zu schützen.

(Unterschrift.)

Der Erfolg ist eine Ankündigung der Königlichen Regierung, daß alle Beteiligten »am ersten Künftigen unserm Oberamtsgerichte, an waß (welchem) Ohrt und Zeit wir solches halten lassen werden, entweder in der Persohn oder durch einen genugsamb bevollmechtigen Anwalt gewiß und unausbleiblich zu erscheinen haben«, ... »wozu wir auch sambt und sonders citiren, heischen und laden.«

(Darunter die Spuren eines großen, leider abgerissenen Siegels.)

(Secret.)

Aber die damit in Aussicht gestellte Verhandlung hat noch Weile, wie folgendes Schreiben der Regierung uns belehrt.

»Auff Unterthänigst Supplicizen der Kirchgeschwornen zur Bramstet umb Verschiebung ihrer Kirchen Sache wieder Rötger Lindeman, bis Ihre Königl. May. glückliche Überkunft in dero hiesigen Fürstenthümber, wirt in solch gesuch gewilliget und diese Sache bis dahin verschoben. Jedoch daß es dem Impetrato in Zeiten notificiret und kund gethan werde.

Glückstat unterm Kgl. Regirungs-Secret, 17. February 1652.«

(Siegel)

Unter dem 9. Juli gleichen Jahres wird dem Hochgelarten Herrn Johann Adolf Kielmann, dem Bestalten Geheimen Raht und Hoff Canzler der Regierenden Fürsten zu Schleswig-Holstein, aufgetragen, den Herrn Thumbprobsten zu ersuchen, einen Bericht über seine Rechte und Interessen an den König zu schicken, während dieser im Fürstenthum anwesend sei.

Unter dem 12. berührten Monats übermittelt Rotger L. in seiner Sache einen Schriftsatz mit zehn Anlagen an den König (Bl. 32-41). Wesentlich Neues bringt er nicht, vor allen Dingen nicht die wichtige, oft erwähnte Vertragsurkunde von 1589. Doch werden etliche Daten und Darlegungen das Interesse der Leser finden.

So erfahren wir, daß von 1587 her das Amt des Hamburger Dompropsten laufend

 

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in der Hand derer von Ranzau gelegen hat: Kay, Gerhardt, Detlef, Heinrich und Christian, letztgenannter um 1650.

Unsere Vikarie hat nachweislich 1587 in Haur genommen Marquart Mertens, der sie bald dem Barbier Hans Meulken überlassen, dem sein Sohn Dietrich und danach dessen Schwager Rötger (Rotker) Lindemann gefolgt ist; von dem wir nun vernehmen:

1589 sei der Wert des Hauses mit 60 Mark abgeschätzt worden. Nun rühmen die Juraten, es sei gewiß 1000 Mark wert. Die Wertsteigerung sei doch aber durch seine und seiner Verwandten Mühe und Aufwand erzeugt worden und könne keineswegs der Kirche zugewendet werden.

Noch 1631 habe Christian IV. entschieden, daß die Erben nach dem alten Stande für 10 Mark Jahresheuer ungestört weiter wohnen könnten. Er sei, so klage man, nicht der Zitation des Propsten gefolgt und habe die universale Jurisdiktion des Königs damit verletzt. - Letzteres habe ihm fern gelegen. Indessen wohne er auf Grund eines Hamburger Vertrages und müsse die Freiheit und Gerechtigkeit, die er und seine Verwandten unter diesem Zustand ersessen, wahren, und stütze sich daher auf den Dompropsten und hoffe, nicht des Königs Rechte dadurch zu schmälern.

Man stelle ihn als hinterhältig hin, weil er alte Papiere nicht vorzeigen wolle. Er habe doch auch nicht die angeblichen Beweismittel der Kirche gesehen.

Die Juraten berufen sich auf die Wissenschaft und das Zeugnis des Pastoren. Der sei indessen in gegenwärtiger Sache sein offenbarer Feind und adversarius, der sich unterfangen, ihn und die seinigen an ihrer Ehre und guten »Leumuth« ganz gröblich zu schmähen, »auch seinen gegen uns gefaßten Haß und Widerwillen sich übernehmen laßen, daß er nicht gescheuet, in passierter Kaiserlicher Kriegszeit diese sache auch bei des feindes Bedienten (nicht ohne Hindansetzung der Königl. Autorität und ansehens, welche von ihm als einem Prediger vor andern billig hoch zuhalten und ästimirt werden sollen) anhängig zu machen. Was vermittelst eines von dem Kaiserlichen Commissario Hans Metzger erhobenen executions befehls sofort in originaliter belegt werden kann. (Anlage 10).« Der Pastor wolle, so viel an ihm liegt, ihn aus seinem rechtmäßigen Besitze drängen.

Die Kirchgeschwornen schämen sich nicht, ihn »vor einen öffentlichen banquerottirer auszurufen, da er doch nimmer an eines banquerottirers stelle gestanden und keiner seiner creditoren sich über ihn zu beschweren habe.« Er fährt fort:

»Zwahr ist nicht ohne, daß durch die vielfachen processe und Verfolgung, so die Juraten und der Pastor zu Brambstette, und auff derselben Antrieb woll andere Leutte mehr balt vor dem Ober-Ambtgerichte, balt vor dem Segebergischen Consistorio, balt vor Königl. May. Canzlei nunmehro viele Jahre her gegen alles recht und Jury wider mich angestellt, sothane processe auch theilß auß dem großen Beuttell des Kirchspiels getrieben.« .. .»Ich bin in solche Unkosten, schaden und nachtheill gesetzet, daß Ich umb den größesten antheill meiner wolfarth dardurch gerahten, und mit allem meinen vermögen und Krefften zu arbeiten habe, mich gegen meinen Gegner zu behaupten.«

 

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Und all dies Unheil sei, das erkennen wir, nach Rotgers Meinung darauf zurückzuführen, daß die Mitwelt seiner Überzeugung nicht zustimmen wolle, daß sein Pachtgrundstück als ein Teil des hamburgischen Dompropsteibesitztums nicht unter die Verwaltung des Amtes oder der Propstei Segeberg falle. - War denn sein »Glaube« echt?

Eine vom Amtschreiber Daniell Hussmann unter dem 27. Juli 1652 ausgefertigte, in Copie noch vorhandene Beurkundung (Bl. 43) läßt uns Einblicke in sein Verhalten tun.

Es wird zunächst bekundet, daß seine Vorweser ihren Verpflichtungen in ecclesiasticis und civilibus1) nachgekommen seien, er aber »vorsetzlich sich angemaßet, sich dem zu entziehen. Nicht allein der Herr Pastor und der Kirchspielvogt, sondern noch mehr als zehn andere des Kirspels Brambstete Untergeseßene haben solches angehöret, daß gedachter Lindemann, wie ich einen halben Reichstaler Verbittelgeldt vohn ihm gefodert, mir selben ganz und gar geweigert und vorgegeben, er gebe sein ver Bittelgeld nach Breitenberg und hette sein Vohr Weser einen ganzen Thaler vor das Vorbinden2) geben.«

Der Schreiber hätte diesen Worten nicht geglaubt und nicht leiden wollen, daß L. das Königl. Register (zu Segeberg) schmälern solle. Er habe daher »also baldt im 1650. Jahre wider ihn die Pfändung vorgenommen, worauf Lindemann nicht allein mit seinem Verbittelgeld eingekommen, sondern nachgehend bei mir nach Segeberg sich verfüget und begehrt, ihm nachzuweisen, daß er dieses Geld zu zahlen verpflichtet sei. Wie denn auß dem Ampt Register solches sattsamb geschehen ist. Er ist mit den worten von mir gangen, er hette vermeint, daß der Reichstaler bloß für das Verbinden wehre. Hat auch Anno 51 den halben Thaler willig erleget und gelobt, sich hierinnen nicht mehr zu sperren, und leugnet, daß er sich dem unter gericht (Ding und Recht 1650 zu Bramstedt) habe entziehen wollen. Bei dem im 1651sten Jahre gehaltenen Ding und Recht hat der Amptmann dem Kaspel Voigt daselbst anbefohlen, daß er - Paull Blancken - gedachten Lindemann durch seinen Knecht Vohr Ding und Recht zu erscheinen citiren laßen solte. Wie er sich nuhn dessen verweigert, hat hochgedachter (Amtmann) weiter befelich erteilet, daß der K.-Voigt ihn - Lindemann - mit zween oder mehr Knechten solte herbei schleppen lassen. Worauff er den entlich sich sistiren müssen.«

(Petschaft und eigenhändige Unterschrift)

Daniell Hußmann.

 

Endlich Entscheidung durch das höchste Gericht

 

Der eigenartigen Fassung wegen sei hier die Ladung zum Schlußtermin in gekürzter Form wiedergegeben.

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1) Kirchen- und bürgerliche Sachen.

2) Als Hinweis auf das von den Vorwesern und ihm betriebene Gewerbe des Wundarztes zu deuten.

 

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Friedrich der Dritte

 

»Lieber getreuer ... Alß Citiren, heischen und laden wir dich eins für alle und peremptorie (Rechtsverlust bei Nichterscheinen), daß Du am 9. des schierst kommenden Monats Martii morgens früe alhier for Unserm Ober Ambtgericht, entweder in der persohn oder durch einen genugsamb bevollmächtigten Anwalt, ohnauspleiblich erscheinest, deine angestelte Klage ... mündlich Vohrbringest, Vollführest und auff deroselben … rechtlichen Spruchs gewertig seyest. Du erscheinst demnach oder nicht, soll nichts desto weniger auff ferner anruffen ergehen, was recht ist. -

Wornach du dich zu achten.

Geben Glückstadt, den 16. Febr. 1653.                                      Königl. Dennemarksche

An                                                                                                     verordnete Stadthalter,

Rötger Lindemann.                                                                              Cantzler und Räthe.«

 

Das Urteil (Bl. 50)

 

»In Sachen Rötger Lindemanns, Klägern und Besitzern deß vicarey haußes zur Brambstedt, entgegen und wieder die Kirchgeschwornen daselbsten, sodan deß Jüngst verstorbenen Kirchspiel Voigts Paul Blancken hinterbliebener wittibe und Erben, Beclagte eineß andern und dritten theilß, in puncto streitigen dominii, deß deselbst belegenen vicarey haußes und geklagten turbationis in der Kruegners gerechtigkeit ... Erkennen wir Friederich der Dritte, von Gottes gnaden ... sambt bey sitzenden unsern Stathalter, Cantzler und Richter, auf hinc inde producirte original Contracte, Kirchenbücher und anderer documenta, auch dabey gehaltener außführliche mündliche recesse, für recht, daß daß Thumb Capitull zur Hamburgh und der pro tempore Ehre Thumbprobst daselbsten bey dem Dominio und possession der verhäurung besagten Bramstedtischen vicarey haußes von langer Jahren hergebrachter maßen geruhiglich zu laßen und darin von Beclagten nicht zu turbiren, noch von denselben die Jährliche hauer ohne des Ehrn Thumbprobsten Consens zu steigern, gleichwoll der jetzige und künfftige conductores (Inhaber) und Besitzer desselben den Kirchgeschwornen zu Bramstede jedes Jahres die aus der Vicarey der Kirchen daselbsten gebührende Neun Mark lübsch und Ehrn Thumbprobsten seine Jährliche 1 Mark in gewohnlicher rechter Zeit ohn weigerlich allemahl auch entrichten und in specie, was davon der Kirchen vom jetzigen Conductore Rotger Lindemann erweislich annoch restiret und bereits fällig ist, innerhalb einer halben Sächsischen frist sub poena executionis bahr abgetragen werden. Ingleichen Jetziger und künfftige der vicarey besitzer und conductores sich des Wein-, Brandtwein-, Meth- und Hamburger Bierschenkens und Aus Zapfens, womit wir unsere Kirchspielvoigte allein gnedigst privilegirt undt begnadiget, gentzlich und allerdings sub poena confiscationis des ingelegten wein, brandtwein, Meeth und hamburger Bierr, auch Vermeidung anderer arbiter Bestraffung, enthalten, auch sonsten unser Obrigkeitlichen Jurisdiction sich keinesweges frevelmütig entziehen, sondern gleich unsern andern

 

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Unterthanen Unseren Segebergischen Beambten zu gebott und gehorsamb stehen, und wiedrigenfalls mit gehörigen Zwangsmitteln dazu constringiret werden sollen. Maßen dann daß Thumb-Capitull und der pro tempore Thumb Probst unserer Stadt Hamburgh darbey nachmalen geruhig gelaßen und die Jetzige und künftige Conductores und Besitzer des vicarey haußes darzu schuldig ertheilet werden Compensatis expensis. (Ausgleich der Kosten)

Von Rechtswegen Publicatum Glückstadt, den 24. Martii 1653.«

(Siegel und Unterschrift fehlen. Es handelt sich offenbar um eine sorgfältig gefertigte Abschrift.)

 

Man erfaßt mühelos, daß weder die Kirche noch Lindemann Ursache hatten, sich eines Erfolges zu erfreuen. Letzterer verlor, was ihm wohl am besten »Nahrung« verschafft hatte: die Schankerlaubnis. Und die Kirche bezog zwar wiederum 9 Mark Grundheuer jährlich; aber womit war das erkauft? Aber wie stand es um die Prozeßkosten? Das alte Kirchenbuch weist auf Seite 240 allein für das Jahr 1652 an Kosten wegen der Vicarey rund 100 Mark auf. Wir lesen z. B.: »Marx Grip und Hanß Mohr mit dem Kirchspiel Voigt nach der Glückstat gewesen, laut beygelegtes Zettuli 61 Mark 2 Schilling.« Insgesamt sind rund 360 Mark verunkostet worden. Ja, ja, Prozesse müssen sein. Und ein linder Trost lag ja in der Tatsache, daß die Kosten sich auf viele Taschen verteilten. Gilt es nicht auch heute noch, daß es dem Leidtragenden eine Erleichterung wird, Gefährten des Leides zu haben?

Um nun berechtigter Wißbegierde zu dienen, soll noch ein Schriftstück herangezogen werden, in dem wir den von Rotger L. so oft berührten ältesten Vertrag über die Vikarie zu erblicken haben. Es fehlen zwar Siegel und Unterschrift; doch ist zu würdigen, daß allem Vermuten nach der getreuen Hand eines Seelenhirten das Vorhandensein dieser Abschrift zu verdanken ist.

»Anno (15)88 up Johanni is ein fründliker vordragt und hürbit gesehen Twischen Marckert Mertens (Kirchschwor) und hanß Moeyelken in nach folgende gestalt: Idt hatt der Ersame Markert Mertens dene fiekarie, de he von den hern stadtholder angenommen hefft, desulwige wedder vorhüret dre Jahr lank sunder upsage und schal ehm Jahrliken tho hüre geben 12 Mark und einen Daler in den kop, welken hans Moeyelken hefft strackes uth gegewen und schall in de 12 Mark nicht mit gereket werden; ock is beliebet und vordragen, daß, so dat huß up güng dörch füers Noht - dat Gott gnedigliken affwende - und idt queme (käme) von sinem egnen füre tho, dat idt binnen hußes werde erst brennen, so will Hanß Moeyelken dar so ein hus wedder up der stede vorschaffen, also dit nun ist. Wers (wäre es) wo de schade her queme von sinen Nabers behüsinge, edder (oder) füer oder ock von den Wilden füer (Blitz), edder idt möchte von bösen Minschen angesticket werden, so schal hanß de schade nicht tho gerekent werden. Vor den schaden hefft Hanß Moeyelken Markert Mertens veer Börgen gestellet, alse Tymme Westvalen, Markert schulte, Markert stekmest und Clauß Folster. Ock sind in die fiekerie 23 glaßefenster, welker hanß dar in gefunden hett, ock de sülwigen wedder levern schall.«

 

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Es ist in Erinnerung zu bringen, daß der obgenannte »stadthalter« identisch ist mit dem vielgenannten Dompropsten zu Hamburg. Von ihm hat hiernach Bramstedts Kirchschwor die Vikarie »angenommen«. Was ist das? Es mag zusammenhängen damit, daß das Kirchspiel Bramstedt schon unter seinem Gründer Anscharius ein Bestandteil des Bistums Hamburg gewesen ist. Wiederum weiß der alte Vertrag von einer Vergütung an den »Thumbprobsten« nichts zu melden.

Ebensowenig ist nachzuweisen, wann das vielumstrittene Anwesen der geistlichen Hand und Herrschaft entglitten ist. Es mag vor langer Zeit gewesen sein, was deshalb vermutet werden muß, weil tatsächlich seit langem im Flecken und in den Kirchspieldörfern das Gedächtnis an ein derartiges Gewese völlig ausgelöscht ist.

Sicher aber ist, daß an der Stätte, wo einst Rottgardt Lindemann ohne Segen sich bemüht hat, den Durst seiner Mitbürger zu stillen, heute ein Mehrfamilienhaus steht.

 

2. Kampf um das Vermächtnis eines Knechts

 

Die darüber vorliegende Urkunde möge für sich selbst reden. »In Sachen der Kirchgeschwornen zu Bramstette contra Eines zu wiemerstorff, vor dießem verstorbenem knechtes, Hans Prünß geheißen, Negste Erben, Anderntheils, 30 Mark donirte (geschenkte) gelder der Kirchen sambt deroselben Rentten, betreffende, welcher berhürter Hans Prunß auß seynen Freyesten güttern der Kirche zugeltten, vor seynem Todte angeordnet, deme aber die Erben nicht parieret und gleichwoll die Erb- und bahrschaft untter Einander getheilett; Ist zu Rechtte Erkannt: Beklagte, des Knechts Erben, sollen zur Donation der 30 Mark und deroßelben Rentten, a tempore Donationis (vom Tage der Schenkung) der Kirchen gehaltten (verpflichtet), die andere Lorentz Prunßen Erben aber nach Anteil, weßen sie von der Erbschaft genoßen, den anderen des Knechtes Erben dazu zu schießen und zu hilff zu kommen, hyn wieder schuldig sein, von Rechts wegen.

Urkundelig unter Herrn Caspar von Buchwalts, konnigligen Landt Raths und Ambtmanns uff Segeberge, zu Pronstörff Erbgesessen, eigener Handt Subscription.

Datum Bramstedte, den 21. Juny, Anno 1633.«

(Unterschrift)

 

3. Daniel Hartnaccius, der streitbare Pastor

(1702-1707)

 

Vergleichsweise kurz ist die Amtszeit dieses Bramstedter Seelsorgers gewesen. Aber es war eine Zeit der Unruhe, um nicht zu sagen: des Unfriedens. Gegenstand des Kampfes bildeten weltliche Angelegenheiten in ungewöhnlichem Ausmaße; doch auch Fragen der geistlichen Amtswaltung machten hier im Kirchspiel und

 

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darüber hinaus ein nicht geringes Aufsehen. Wenden wir uns zunächst den weltlichen Dingen zu.

Die Schriftsätze, die dem Chronisten in diesem Falle zur Verfügung stehen, sind zum Teil Entwürfe oder Abschriften und daher nicht allemal mit Datum versehen, in der Hauptsache aber Originalakten des hiesigen Pastorats. Die Echtheit auch der datenlosen Papiere kann nicht wohl angezweifelt werden.

 

a) Hartnack findet das ihm zustehende Zehrgeld nicht ausreichend.

 

Er wendet sich an das Konsistorium und sagt, daß er unumgänglich vorstellen müsse, wie er wirklich verspüre, daß der halbe Reichstaler, der ihm zu seiner Zehrung in währendem hiesigen Konsistorio zugewiesen werde, unmöglich ausreichen wolle, zumal, »da es einen Abend vorher und drei voll Tage, wegen der Menge der Sachen, währe.« Die Zeiten und Mahlzeiten seien nicht mehr so wohlfeil als die vor 40 und mehr Jahren, wo genannter ½ Taler in Bramstedt »gesetzet worden«. Vermutlich bekomme keiner seiner Amtsbrüder heute von seiner Gemeine oder Kirche eine so geringe Zehrung. »Hingegen meine Kirchgeschwornen, wenn sie eine Reise nach Segeberg machen, um ein Gewerbe zu bestellen, zur Zehrung 6 Mark, so ihnen auch gerne gegönnet und gezahlt werden.«

»So geschieht an Ew. Excellenz und Ew. Hochehrwürden, wie auch den Herrn Seniorem (ältesten Prediger) und sämtliche Mitglieder des Konsistoriums mein respektive unterthäniges, gehorsamstes und dienstliches Bitten, Höchst- und Hochgeneigt hierunter zu erkennen, wie viel Zehrungskosten, in der Hin- und Herreise, auch verweilung in den Tagen des Konsistoriums von nun an zu dem bisherigen halben Reichstaler noch hinzugelegt werden solle.«

(Unterschrift)

Anm. Dieses für die Pflichtversammlungen der Geistlichen vorgesehene Zehrgeld, im Kirchenbuch meist als Calande verzeichnet, wurde, wie Hartnack äußert, aus königlichem Fonds ersetzt.

 

b)  Der Prediger gegen die Kirchgeschwornen

 

Den Klingelbeutel angehend

 

Daniel Hartnaccius wendet sich in einem geharnischten Schreiben, von dem im Kirchenarchiv eine nicht datierte Abschrift vorliegt, an die hohen Herren des Visitatoriums, um die aus dem Geleise geratene Tätigkeit der Kirchenjuraten wieder auf die rechte Bahn zu leiten. Er hat folgendes zu melden. »Ew. Excellenz und Hoch Ehrwürden unümbgänglich vorzustellen, kan (ich) nicht umhin, welcher gestalt ich bißher mit großem Ärgerniß ansehen müßen, was von den Kirchgeschwornen zu Bramstedt mit den Arm Geldern so woll bei der einsamblung als Austheilung vorgenommen worden, dazu ich als Pastor mein Gewissen rein zu behalten, nicht stillschweigen kan.

 

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1.Wenn der organist das Geld im Klingbeutel gesamlet, und auf dem Altar vor dem Pastore deponiret wird, so schüttert es nach geendigtem Gottesdienst der Claus Steckmest im Flecken, dann und wann auch ein andrer unter ihnen, gantz ungezehlet in das tuch, welches er bei sich trägt, und geht damit in der stille nach Hause, wider die Ermahnung des Apostels, daß bey solcher samlung es nicht allein ehrlich für (vor) Gott, sondern auch für den Menschen zugehen solle, auch alle andern Kirchen, die insgemein dazu eine mit eißen fest Beschlagene Lade mit Ketten fest in der Kirchen angemacht haben, dahin also gleich geschüttert wird, wozu der Pastor und jeder Kirchgeschworne ein jeglicher seinen besonderen Schlüssel hat, und keiner ohne den andern dazu kan: daß also bitte Ew. Excellence und Hochehrwürden geruheten, die Verfügung zu thun, daß dergleichen in Bramstedt geschehen möchte.

2.Halten auch die Kirchgeschwornen bey austheilung derselben Armen Gelder ein zweitägiges convivium, dabey es splendide zugehet, indem sie zwei gantzer tage, auch woll länger beysammen bleiben und aufs Herrlichste sich von den Armen Geldern zu gute thun.

Diesem vor zu bauen und den ärgerlichen, je Länger je mehr zuwachsenden Gewohnheiten vor zu kommen, thue ich diesen ohnmaßgeblichen Vorschlag: daß man in dem Pastorath Hause zu sammen kommen, vormittags das Geld zählen, abgetheilet in den Kasten lege, mittags jeder nach Hause gehe, und nachmittags sodann austheile.

3.   Daß ich als Pastor bei der außtheilung und Zahlung, wie gewöhnlich, mit dabey sein muß, daß mir acht Tage vorher von Bewandniß und Zustand aller derer, die von denen Armgeldern bekommen, eine Designisation (Verzeichnis) von den Kirchgeschwornen eingereicht werde, einige Erkundigung der Ohrsachen vorher ein zu ziehen, daß es nicht bey der austheilung nach Affecten zu gehe, oder unwerthe oder die es nicht bedürffen, nicht bekommen oder andern vorgezogen werden mögen. Sie auch nicht befugt sein sollen nach ihrem Sinn, in die Zahl der Armen jemand zu recipiren (wieder einzureihen), sondern dem Pastori vorher die sache zu seiner Erkäntnis stellen sollen, da ich mich denn also dabey zu verhalten gedenke, daß ich es bey Gott und denen Hochpreißlichen Herren Visitatoribus zu verantworten gedenke.«

(gez.) Unterthäniger und gehorsamster                                             Daniel Hartnaccius

 

Das erste Ergebnis der pastörlichen Beschwerde ist natürlich eine Aufforderung des Visitatoriums an die derzeitigen Kirchenjuraten, zu den gegen sie erhobenen Beschwerden sich zu äußern. Sie tun das in furchtloser Weise, wobei nur zu bedauern ist, daß ihr offenbar von dritter Seite herrührendes Schriftstück überreichlich mit lateinischen Brocken belastet ist. Es möge für sich selbst sprechen.

»Alß Ew. Excell. und Hochehrwürden uns des Herrn Pastoriis Hartnaccii so rubricirte unterthänige und gehorsamste Anzeige und Bitte wegen der Armen Gelder und deren Außtheilung Höchst- und Hochgeneigt communiciret (mitgeteilt), so statten wir zuförderst deroselben dafür Unterthänig Gehorsamsten Dank ab und berichten

 

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Zu Punkt I: das wir leider an unserm Ohrte so unglücklich gewesen, daß die Armenlade hiebevor in der Kirchen zu verschiedenen mahlen bestohlen, dannenhero man genötiget worden, dieselbe außer der Kirchen zu bringen und nebst dem Armen Gelde außerhalb der Kirchen nunmehro im Hause eines Kirchenjuraten zu verwahren, allwo sie dann auch bißhero für Dieben sicherer und unbestohlen befunden worden. Gleich nun dieses aus Noht, der Armuth zum Besten geschehen, auch würklich biß dahero zum Besten gereichet, hingegen niemand einen rechtmäßigen Verdacht auf unß bringen wird, wir auch denjenigen, der sich unterstehen würde zu sagen, daß wir unserm Eyde zuwieder mit solchen Gelde nicht aufrichtig und Ehrlich ümbgehen sollten, so lange für keinen redtlichen Mann halten, biß er uns deßen überführet. So hat der Herr Pastor keine Ursache, mit Ärgerniß anzusehen, daß einer von uns, die wir auf unserm Eyd sitzen, die gesammelten Gelder ungezehlet vom Altar in der Stille, wie es sich an solchem Ort gebühret, mit nach Hause nimmt und in die Armen Lade bringet. Ob wir nun bey so Bewandten ümbständen wohl Ursache hätten, uns des H. Pastoren Vorschlag hierin zuwider zu setzen, so können wir doch gerne geschehen laßen, daß eine mit Eisen wohlverwahrte Lade in der Kirche angemachet und darin die gelder verwahret werden, wann nur jemand als Gevollmächtiger des H. Ambtmanns so wohl, als wir und der Herr Pastor einen besonderen Schlüßel dazu haben, so daß einer ohne den andern dazu nicht kommen könne, und der H. Pastor genugsahme Bürgen stellen wird, daß hinkünftig solche Lade nicht bestohlen werden solle, im widrigen Er daß gestohlene der Armuth aus seinem Eigentum ersetzen, auch da (wenn) wir dergleichen Dieb haben solten, Er die Untersuchungs- und Peinlichen Prozeß Kosten der Gemeine abhalten wolle. Maßen im widrigen, und da in entstehung dessen der Armuth und Gemeine hinkünftig Schade und ungelegenheit zuwachsen sollten, wir für männiglich ganz und gar entschuldiget sein wollen.

Zu Punkt II: soll der H. Pastor nimmer wahr machen, daß wir bey außtheilung der Armen Gelder davon ein convivium, dabey es splendide zugehet, halten und unß von den Armen Geldern aufs herrlichste zu Guthe thun, inmaßen wir jeder seine im Kirchenbuche S. 151 zugelegten 10 (16?) Schilling verzehren und selbige der Kirche zur Rechnung bringen, daß also, weil den Armen nichts von den Armen Geldern abgehet, es Hirbey keines Neuerungs-Vorschlages bedarf, zumahlen wir der Entfernung unserer Häuser halber nicht des Mittages nach Hause gehen und allesamt Nachmittages zur Außtheilung der Armen Gelder wieder kommen können. (Drei wohnten in den Dörfern.)

Zu Punkt III: Der Herr Pastor hat einmahl anführen können, daß es jemahls bey außtheilung der Armen Gelder nach Affecten zugegangen sey; jedennoch sehen wir gerne, daß eine solche Verfügung hierin ergehen möge, daß andere zugleich dahin sehen, damit die Allmosen Gelder desto gefälliger außgetheilet und uns dadurch die Verantwortung leichter gemacht werde. Zu allem aber, was der H. Pastor desfalß in Vorschlag bringt, wird auch des H. Ambtmanns Gevollmächtiger (Kirchspielvogt) mitwirken neben dem H. Pastor, und gleich bey der

 

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nächsten Kirchen-Visitation ist zu verordnen, daß der Herr Commissarius Averhoff auch einen Schlüßel zu der Armen Lade habe und der Pastor ohne dessen vorweißen und Zustimmung kein Armen Geld aushändigen solle.« Die Juraten erklären am Schlüsse, daß sie einer Neuordnung gern zustimmen werden, wenn dabei die von ihnen gemachten Vorschläge berücksichtigt werden. Anmerkung. Weiteren Bericht über den Ablauf dieser Angelegenheit zu geben, bleibt dem Chronisten versagt mangels einschlägiger Dokumente.

c) Heftiger Streit wegen eines Zaunes

Konrad Henrich Galenbeck, der dritte und letzte Pfarrer dieses Namens in der Reihe der hiesigen Seelsorger, ist zu seinen Vätern versammelt worden. Seine Witwe, mit Recht um ihre Zukunft besorgt, nimmt im Gnadenjahr für sich in Anspruch, was sie nach ihrer Meinung beanspruchen kann. So verkauft sie auch die Einfriedigung des Pastorats, die der erste Galenbeck einmal gegen Geld von der Witwe seines Vorwesers Hamerich im Jahre 1623 übernommen hatte. Pastor Hartnack verlangt nun von den Kirchgeschwornen, daß sie eine neue Einfriedigung schaffen. Diese aber lehnen das ab, weil sie dazu weder berechtigt noch verpflichtet seien. Der Prediger ruft den »Gnädigen Geheimbten Rath und Ambtmann Hanneken« an. Die Juraten werden zum Bericht in dieser Sache aufgefordert, ihre »etwa dawider habende nothurft einzubringen«. Indem sie, »desfals geziemenden und gehorsamsten Dank zuvor abstatten«, finden sie sich »gemüßiget, darauf in Unterthänigkeit anzuzeigen, daß sie mit des Herrn Pastoren seine etwa zu machen habende Knicks und Zeune gar nichts zu schaffen haben«. So erweislich, hätten die Kirchgeschwornen niemalen Hand an solche geleget, auch nicht sich darum gekümmert, ob sie gut oder schlecht gewesen. Die successive hier gewesenen Pastoren hätten »ihre Zeune« selbst instand gehalten und verfertigen lassen, »wie das auch dem gegenwärtigen H. Pastoren gar nicht unbekannt sei.«

»Allermaßen da die wittibe Pastorin solchen Zaun als Ihren eigenen verkaufen wollen, Sie demselben davon vorher Nachricht gegeben, ob er solchen Zaun vor den Preiß, so Ihr andere bieten würden, behalten wolte, so solte er der nechste dazu sein.«

»Unser Commissarius und Kirchspiel Voigt hat gedachten Herrn Pastoren durch 2 unserer Kirchgeschwornen andienen lassen: wan er verheißen würde, den Zaun künfftighin, wie seine Herren Vorweser gethan, zu unterhalten, so wolte er (Voigt) uns dahin bereden, daß wir solchen der wittibe abkauffen und ihm wieder schenken solten, welches wir auch auf dessen Begehren und Zureden gerne würden gethan haben. Hierüber haben obgedachte beyde Kirchgeschwornen sich noch anheischig gemacht, Er solte den Zaun obangeführtermaßen annehmen, Sie würden ihn bei der Schenkung in solchen stand setzen, daß er in 10 bis 20 Jahren nichts daran machen laßen solte. Welche Vorschläge derselbe aber durch aus nicht annehmen wollen.

 

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Woraus Ew. Excellenz hell undt Klar ersehen Können, daß mehr besagter Herr Pastor selber schuldig, daß der Pfarr hoff unbefriediget lieget. Und da mit Ewer Exzellenz mehr licht dieser Befriedigung halber erlangen mögen, so haben wir sämbtlich aus unsern Mitteln Vier gevollmächtigte, alß Dirck Brammer aus dem Flecken Bramstede, Hans Mertens, Königl. Unterthan auß wiemerstorff, Jasper Runge, Königl. Unterthan aus dem Kirchspiel Kellinghusen, und Marx Dammann, Clösterlicher Unterthan aus armstede einhellig erwehlet und Ihre Vollmacht durch den Herrn ambts Verwalter Snell in der Kirchspiel Voigtey aufsetzen und in Unserm Nahmen von Ihm unterschreiben und untersiegeln lassen. Welche anbefohlener maßen einige der ältesten Kirchspielleute vor dem Herrn ambts Verwalter und Commissario gebührlich abhören und deren außsage Ew. Excellenz Unterthänig einliefern laßen sollen, mit unterthäniger Bitte,

Uns die Befriedigung mehr alß oft Besagten Pfarrhauses Zaunes wegen der glaubhaften Zeugschafft nicht mehr anzumuthen, Besondern uns ... gäntzlich davon zu befreyen,

dem Herrn Pastoren aber dahin zu befehlen, daß Er uns die dießerhalben wider besseres wißen veruhrsachten Unkosten wieder erstatten müße. Wir wollen dagegen leben und sterben

Ewer Excellenz

getreueste und unterthänige, gehorsambste, sämbtüche Königl. Bramstedische, Königl.  Kellinghusische und  Clösterliche Itzehoische  (exclusive  aber adel. Bramstedische) Untertanen des Kirchspiels Bramstede. Bramstede, den 28. Martii 1703.«

 

Das Streitverfahren nimmt den üblichen Fortgang, und der Geistliche hat den Erfolg auf seiner Seite. Doch die Unterlegenen können und wollen sich dabei nicht beruhigen. Nach Ablauf eines guten Vierteljahres greifen sie aufs neue zu den Waffen, um nun allerdings den Angriff auf ein ganz anderes Gebiet hinüberzuleiten. Das geschieht in nachfolgendem, an Amtmann und Propsten gerichtetem Schreiben.

 

II. Geistige und geistliche Angelegenheiten

 

1. Vorwürfe gegen die Amtsführung

 

Besagtes Schreiben verkündet den bittern Ernst des Streites.

»Ew. Excellenz werden sich sonder Zweifel annoch gnädig erinnern, welchergestalt denen Bramstedischen Kirchen Juraten auf des Herrn Pastors Hartnaccii ersuchen und anklage befohlen worden, umb den Pastorat-Garten einen Zaun zu führen, wie solches die Copey des Befehls im anschluße erweiset. Dieselben sindt auch dem Befehl gehorsambst nachkommen. Inmittelst haben wir gleich wohl bey neulich gehaltenen Dinge und Recht einiger maßen dargethan, daß wir solches onus (Last) zu tragen, dem alten und gewöhnlichen Herkommen nach nicht verpflichtet und unschuldig sindt. Vorjetzo haben wir durch die zweite Anlage

 

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weiter erweisen wollen, daß dieses uns nicht zukomme. - Nechst diesem wir die 3 Beylagen, daß die Herren Prediger anderer benachbahrter ohrte ihre Zäune ebenfals Selbsten vor ihre Kosten müßen machen laßen: dannenhero. ergehet unsere Unterthänige und gehorsambste Bitte an Ew. Excellenz und Hochehrwürden, den Herrn Pastoren dahin anzuweisen, daß Er denen Juraten ihr vorlegtes Geld zu dem Zaune sambt Unkosten erstatten müsse. –

Hierauß können Ew. Excell. und Hochehrwürden unmaßgeblich ersehen, daß der Herr Pastor keine Bedenken träget, Neuerungen seiner Gemeine auf zudrengen. Dieses hat Er nicht allein in voriger Sache zu thun getrachtet, sondern hat sich auch gar unterstanden, in des Kirchspiels Kirchen-Buche hinter pag. 3 dasjenige, was Pastor Herr Detlevus Galenbeck mit eigener Handt geschrieben, auf die 3 finger breit, un erhörter weise, vor sich alleine und aus eigener angemaßter Macht zu radiren, davor hat Er hingegen mit eigener Handt zum praejuditz der ganzen Gemeine propria authoritate (eigenmächtig) wieder eingeflicket, was zu seinem Nutzen dienet. Ob nun dieses heiße, seine anvertraute Gemeine recht lieben und mit derselben es treulich meinen, laßen wir Ew. Excell. und Ew. Hochehrwürden selbst unbeschweret entscheiden.

Nechst diesem müßen wir auch, wiewohl ungerne wehmütigst klagen, daß er seiner Gemeine auf der Cantzel und sonst in seinen ambts Verrichtungen aller Handt Ärgernissen und Verirrungen in ihrem Christenthumb durch Lehren und unbedachtsame proceduren gebe.

Zum Exempel:

1.Da seine Seeligen Antecessores (Vorgänger) gewohnt gewesen sein, den dazu bestimmten Kelch vor die Kranken, selben zu sich zu nehmen, wenn sie zu selbigen gefordert wurden, um ihnen das heil. Abendmahl zu reichen, so pfleget der jetzige allemahl derjenigen Persohn, sie mag sein, wer sie will, solchen zu geben; dannenhero ist es auch geschehen, daß solcher verlohren worden. Denn alß Er neulich den Kranken Friedrich Vogt zu berichten, außen gewesen, hat er auf dem Knickwege, alß er baldt bey seinem Hause gewesen, diejenige Frau, so Ihn abgeholet hat, gefraget, ob sie den Kelch bey sich hätte, worauf sie mit Nein geantwortet, sintemahl Er ihr denselbigen nicht gegeben hätte; darauf hätte Er jemandt von Seinen Leuten, alß er nach Hause gekommen, in des Patienten Hauß geschicket, allwo derselbige nicht angetroffen gewesen.

2.Alß die Collecte vor der Predigt geschehen sollen, hat Er davor vor dem Altar gesungen: Laßet uns alle beten: Vater unser u.s.w. Doch hat Er sich baldt wieder recolligiret und die Collecte in halber Confusion abgesungen. Deß gleichen  hat Er auch zweimahl auf der Cantzel das Vaterunser zu beten Vergeßen, ja auch an dem großen Buß- und Bet-Tage hätte Er fast den Seegen nach der Predigt zu sprechen unterlaßen, wan nicht sein Sohn auß dem Beichtstuhl getreten und Ihm solches erinnert hätte. - Wann Er auch daß heilige Abendmahl administriret, so werden offtermahles einige Communicanten in ihrer andacht gestöret, indem er entweder den Kelch nicht recht zu halten pfleget, daß Sie begoßen werden, oder denselbigen von dem gesegneten Wein nichts darzureichen pfleget.

 

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3.        Alß Dierck Maahs dem Herrn Pastoren 12 Schilling geschicket, sein Kindt zu tauffen, so hat er diese nicht annehmen wollen, sondern hat 1 Mark lübsch gefordert, da doch diese weder nach dem Kirchen Buch, noch nach der einmahl eingeführten gewohnheit mit recht gefordert werden kan.

4.        Bey der Tauffe läßet Er daß Wort: »Heilig«, welches der Herr Lutherus in seinem Catechismo gesetzet hat, außen und saget bloß: nimm hin daß Zeichen des Creutzes. Ebenfalß da unsere vorige Herren Prediger, wie anderswo auch gewöhnlich, die Worte bei der außspendung des heiligen Nachtmahles gesprochen: Nehmet hin ... erhalte Euch in wahrem Glauben .., saget Er bloß: in Eurem Glauben zum Ewigen Leben.

5.        Alß Er Marx Steckmest sein geborenes Kind, welches ganz schwach gewesen,  daß man  sich stündlich  seines  Todes versehen,  welcher  auch   den Tag  darauf  erfolget   ist,   hat  zu   Hause taufen  sollen,  so hat Er dieses nicht thun wollen, Besondern die Bade Mutter hat die Noht Taufe verrichten müßen.

6.        Als Thombes Thombsen auf seinem Todtbette das heilige Nachtmahl verlanget, so hat Er bey großer Bestürtzung nach einem Buch gefraget und hat er daneben die Einsegnung vergessen also daß sich auch der Todt kranke Mann darüber geärgert.

7.        Als Casper Hennings Knecht in Wiemerstorf an einem gewißen Freytag mit einem Wagen bey dem Herrn Pastor ankommen, Ihn zu seines Schwagers Knecht zu holen, daß Er demselben auf dem Kranken Bette das h. Abendmahl reichen möchte, so hat Er lange Zeit mit demselben verhandelt und allererst Sonntags Mittags kommen wollen: obschon selbiger Berichtet, daß der Patient sehr schwach war und dazu den Wagen für sein Geld häuern müsse; jedoch hat Er sich endlich erbitten lassen, alß er vernommen, daß des Knechtes Vatern der Ihn abholen sollen, ein stück Land gepflüget hätte; item als er in demselbigen Dorff gefordert worden, einer betagten Frauen daß h. Abendmahl zu reichen, so hat Er übel empfunden, daß sich noch etliche alte Frauen, die altershalber nicht wohl zu Fuße sindt, nach vorigem Gebrauch so gleich bey dem h. Abendmahl in selbigem Dorffe eingefunden hatten. - Deß gleichen, alß eine stein alte Frau aus dem Flecken mit Nahmen Hartmaninnen wegen ihres großen alters und stetes Zittern der glieder daß h. Nachtmahl vor sich alleine hat empfahen wollen, so hat der Herr Pastor Sie allererst über 8 Tage dazu laßen wollen, dieweil Er nicht Zeit dazu hätte, da doch diese Frau alle Tage sich ihres Todes wegen großer Schwachheit versiehet, mit beygefügter Uhrsache, ihr Sohn hätte es mit Ihm nicht danach gemachet.

8.        Hat er über dieses auch bey unterschiedlich angehenden Ehe Leuten in der Trauung die Ringe, wie sonst gebräuchlich, nicht gewechselt. Wie Er sich aber in seinen ambtsverrichtungen ärgerlich und nachläßig aufführet, so hat Er auch unterschiedliche mahle in seinen Predigten viele in ihrem Glauben irre gemacht. Zum Exempel:

 1. Am letzten Christtage saget er im Eingange: Christus sei nicht von dem

 

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Heiligen Geiste empfangen; da wir doch dieses in unserm Catechismo und zwar im andern Artikel bekennen.

2. Am ersten Sontag nach Epiphanias, führete er unter anderm von der Beichte an: Wenn einer seinem Beicht Vater die groben Sünden, nemblich Hurerey, Ehebruch und dergleichen nicht ausdrücklich und specifice (im einzelnen) offenbahrte oder Dieb gestohlen Guht an den vorigen Besitzer nicht wieder brächte oder bezahlete, dem helfe keine absolution oder Nachtmahl, wenn auch schon 1000 Christi vor ihn gelitten und gestorben.

3. Alß am ersten Christtage in der Nachmittags Predigt, etliche Persohnen zu späte gekommen, hat Er über die maßen darüber geeifert und gesprochen: So ferne keiner die Thür zu machte, wolte Er nicht weiter Predigen, sondern von der Cantzel gehen, mit beygefügten Worten, es were eine Sünde im Heiligen Geist, die nimmer könnte vergeben werden, sintemahl sie Gottes Auge apfel antaste.

4. Endlich hat er auch von der Heiligen und Keuschen Jungfrau Maria pro Concione (soll wohl heißen: Conceptione) gesaget: Joseph sei Ihr zum Hüter der Jungfrauschaft gegeben worden.

Letztlich so hat Er auch in unterschiedlichen geistreichen und alten Psalmen und gesängen uns irre zu machen gesuchet, zum Exempel:

1. In dem uralten schönen Liede: Ein Kindelein so Lobelich etc. hat er den letzten vers zu singen untersaget.

2. In dem Weihnachtes Liede: in dulci jubilo hat er die Worte getadelt: »Da die Schellen klingen«, alldieweil wir in dem Himmel keine Schellen haben würden. Dem aber ungeachtet, hat Er selbst am Palm Sontage mit dem Verse beschlossen, an welchem Er aber dafür daß Vaterunser zu beten vergessen.«

Das vorstehende, sicher in mehr als einer Hinsicht ungewöhnliche Schriftstück wird durch vier Deputierte der sämbtlichen Königlichen, Klösterlichen und ' Gräflichen, ausgenommen des Hochadeligen Gutes Bramstede, Gemeine dem Herrn Geheimbden Rat und Ambtmann von Lenten, wie auch dem Herrn Präpositus Burchardi übergeben.

Die genannten Herren Visitatoren befinden für gut, es dem angegriffenen Seelenhirten bei Gelegenheit der nächsten Visitation am 11. Juli 1703 zur Beantwortung auszuhändigen.

Die Antwort ist erfolgt an einem im Archiv nicht angegebenen Datum. Aber eine vollständige, unantastbare Abschrift derselben liegt vor, prächtig in Schrift und Papier, gründlich und klar in der Darstellung, umfassend 30 Blatt in Großfolio, weitschichtig in der Ausführung, daß sie noch heute dem Theologen wie dem Juristen als Quelle des Wissens zu dienen vermag. Schwieriger ist die Frage, wie weit daraus auch dem Laien anziehender Lesestoff dargeboten werden könne. Andrerseits fordert Zweck und Wesen der Chronik, an diesem Gegenstand nicht einfach vorüberzugehen. So soll versucht werden, auch hier zu bringen, was der Heimat angehört und ihr für alle Zeit gebührt. Daß dabei wesentlich zu kürzen ist, versteht sich am Rande; doch vollständig präsentiere sich hier die Überschrift.

 

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Abgenöhtigte

Rechtliche Verandwortung

und Bitte

absehen

Danielis Hartnaccii

Pastoris der Christl. Gemeinde zu

Bramsted un E. E. Segebergischen

Consistorii Assessoris

contra

das von denen Deputirten der Bramstedtschen

Gemeine eingebene Memorial.

Mit Beylagen sub

A.B.C.D.E.F.G. et H.

in puncto
der von den Kirchgeschwornen gebührenden,
itzo aber von ihnen strittig gemachter Unter-
haltung des Pastorat Zaunes und sonst anderer
prätendirter verschiedener passuum.

                                                                                

Sachgemäß ist zunächst wieder die Angelegenheit des Pastoratzaunes zu verhandeln. Da nunmehr die Vertreter des ganzen Kirchspiels und nicht mehr die Kirchenjuraten als Bittende und führende Kläger hervortreten, richtet der Pastor sich geziemend an den »Hochgebietenden Herrn Amtmann«.

»Ob ich gleich der guten Meinung gewesen, es würden die 4 Deputirte, so sich im Namen der Bramstedtischen Gemeine der hiesigen Kirchschworen angenommen, endlich ihren Ungrund wegen der so frivole strittig gemachten Unterhaltung des Zaunes von selbst erkennet und also von ihrer vorhin angestellten Klage abgestanden haben: so habe ich in Wahrheit sonder allen meinem Vermuthen vernehmen müßen, daß sie nicht nur weiterhin klagen, sondern mich sogar deneben mit so vielen unnützen Beschwerden herabzusetzen allermöglichst bedacht gewesen.« Er danke für die Zustellung der Beschwerdeschrift vom 11. Juli und bitte, bei der Wichtigkeit der Sachen um »hochgeneigtes Gelieben«, wenn seine gerechte Verantwortung etwas weitläufig ausfallen müsse.

Was den ersten Teil, die strittige Zaunfrage, anbelangt, so protestiere er feierlichst und werde nicht im geringsten abgehen von der Königl. Constitution, »alß welche nicht allein die Erbauung, sondern auch reparirung der Kirchen Gebäude und was dem anhängig, ausdrücklich im Munde führe. Die Königl. Kirchenordnung von 1542 verkünde: »De Kärckeschworen in Städen und Flecken schölen verschaffen bequeme und ehrlicke Waninge vor ern Pastoren Prediger und andere Kärcken Dener, desälven beteren und bowen an allem wat da feylen mag, dat thor Hußholding und Nothdurfft des studerens dienstlich ist.« - Der Zaun sei zwar nicht genannt. Doch niemand sei so einfältig, zu verneinen, daß er diene zur Beschützung dessen, was im Garten der Haushaltung wegen gesäet ist. Die Vernunft gebiete, den Gartenschutz als einen Bestandteil der Haushaltung zu erachten.

Um aber dennoch aufgetretenen Zweifeln zu begegnen, habe Christian IV. unter dem 22. August 1642 zu Glücksburg eine Constitution erlassen, die im Art. 7

 

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den Kirchschwornen auferlegt: »Alle und jedes Jahr sollen sie miteinander die Kirchwedeme und andere Kirchen Gebäude, die Kirchhöfe und Zäune der Kirchendiener fleißig besichtigen und was schadhaft und baufällig werden will, anmelden und die versehung thun, daß es bey Zeiten repariret und gebessert werde.«

Bleibt zu erörtern, was unter einem »Wedem« zu verstehen sei. Hartnack weist hin auf Meichsner. Decis. Cameral. tom 4. Decis. 1.1.10, wo derzeit zu lesen:

»Durch die Kirchenwedeme wird allhie verstanden alle dasjenige, woraus die Kirche oder deren Diener einen usus fructum (Nutznießung) haben können.«1)

Absonderlich sei zu beachten, daß Se. Majest. die Wörter Kirchen Gebäude, Kirchhof, Zäune zusammen füget, um in gegebenem Sinne deren untrennbare Einheit zu betonen.

Ferner sei nicht zu denken, daß der König durch den Ausdruck »Kirchendiener« etwa zwischen Prediger und Küster habe eine Scheidewand aufrichten wollen; vielmehr handle es sich um eine generelle Anwendung des Wortes, die als Zusammenfassung beider zu deuten sei. Als Zeugen dafür führt er an: Everhard in loc. General. r. Z. Man könne daher nicht etwa geltend machen, der eine oder der andere habe mehr Holz und könne somit sich selber helfen.

Zu diesem Punkte sei dem Chronisten erlaubt, das alte Fleckensbuch aufzurufen. Es meldet: »Anno 1698 haben im Fastelabend samptliche Fleckens einwohner dem Herrn Pastor Conradt Hinrich Galenbeck das Buschtheill von dem Teich an biß soweit die Rohrwiese nach dem Flecken zu den Redder lang gehet, verehret, auch einhellig beliebet worden, daß besagter Buschtheill hinkünftig bey wohlgedachten Herrn Pastoris abscheid oder sogenannten kleinem Hause ungekränkt verbleiben soll.«

Dem Gedanken, daß etwa um 1642, wo Christian IV. die hier in Rede stehende Constitution herausgab, das Bramstedter Pastorat mit Hölzung gesegnet gewesen sei, wird damit der Boden entzogen.

Hartnaccius bringt in Erinnerung, daß vor drei Jahren die Kirchgeschwornen zu Kellinghusen in ähnlicher Weise hätten opponieren wollen. Der Amtmann zu Rendsburg habe sie dieserwegen durch Mandat vom 15. April strenge verwiesen; auch habe sich dasige Gemeine nicht gleich hinter sie gestellt. Im ganzen Amte Segeberg stehe genannte Constitution in Kraft, so auch in Kaltenkirchen. Viele vornehme wackere Leute seien verwundert, daß sich die Bramstedter dagegen legen.

Die hiesigen Juraten folgen ja auch sonst der Observanz der Constitution und haben noch letzhin, ihrem Eide gemäß, das Pastorat-Haus bessern lassen. Der Zaun sei dergestalt bewant, daß er nicht allein den Garten, sondern auch das ganze Pastorat samt den Ställen umbschließen und versichern soll; er sei ein Bestandteil des gesamten Wedems.

Die hiesigen Kirchgeschwornen haben vorhin schwören müssen, daß sie auf Gebäude und Wohnung und was dem anhängt, achtung geben sollten. Jetzund

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1) Die ursprüngliche Bedeutung ist gewesen: Wittum = Witwenversorgung bis zum Tode, im Gegensatz zum Leibgedinge, das sich vererbt auf die Blutsverwandten.

 

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fehle zwar in dem Eide das Wort »anhängig«. Aber damit sei nicht der Sinn und Rechtsbegriff der Königl. Verordnung aufgehoben. Hartnack weist dann auf die Tatsache hin, daß die Juraten den Zaun des Küsters instand halten und es damit rechtfertigen wollen, daß dieser ja nicht Holz und Gesträuch habe wie der Pastor. Damit sei von ihnen grundsätzlich ihre Verpflichtung auch gegen das Pastorat anerkannt. Die Constitution aber wisse davon nichts, daß Holzbesitz des Pastorats Einfluß auf diese Verpflichtung haben könne. Im übrigen sei derzeit das Gehölz des Bramstedter Pastorats ganz verwüstet und kein Busch zum Zaun vorhanden. Es komme hinzu, daß grade die Äcker und Wiesen des Pastorats nächst dem Flecken und nach der Vogelstange hin durch vielfältiges Überfahren gefährdet und zuvörderst des Schutzes bedürftig seien.

Ferner, so fährt der Geistliche fort, werde von den Gegnern auf das »alte und gewöhnliche Herkommen« hingewiesen. Es sei zwar wahr, daß in diesem Herzogtum gute ehrbare Gebräuche und rechtlich hergebrachte gute Gewohnheiten »müssen observieret und die Richter jedes Ortes sich danach zu richten angehalten werden. Landgerichts- und Kammergerichtsordnung stimmen darin überein, setzen indessen wohlerwogene Schranken.«

1.   Es muß ein alter kundbarer Landsgebrauch sein.

Die Bramstedter tragen aber einen Einzelfall vor, davon ihre Nachbarn kaum wissen; kundbarer Landsgebrauch sei, wie er nachgewiesen, im gegenwärtigen Fall die Observanz der Königl. Konstitution von 1642.

2. Ein solcher Brauch soll nicht der Vernunft und Billigkeit zuwider sein. Böse Beispiele, aus  Eigensinn  und   Widersetzlichkeit  entsprungen,   können  nicht gesetzliche Kraft erlangen.

3. Die Landgerichtsordnung sage ferner, daß ein solcher Brauch nicht der Heiligen Reichsordnung und Konstitutionen entgegen sein solle. Im gegenwärtigen Falle sei maßgebend, daß die Konstitutionen der Fürsten in ihrer Rechtswirkung über dem Landsgebrauch stehen. (Erst wenn in einer Streitsache eine Konstitution nicht vorliege,  komme »der alte kundbare Landsgebrauch, danach das  alte Sachsenrecht und schließlich die gemeinen beschriebenen Rechte«, sofern sie nicht der Heiligen Reichsordnung und einer Konstitution zuwider sind, als maßgeblich in Betracht. - So in Holstein, wo ein einheitliches Recht fehlte. Anders in Schleswig, wo das Lowbuch, ein königl. dänisches Gesetz, allgemein grundlegend war.)

Nach dieser Feststellung könne niemals der in Rede stehende Bramstedter Einzelfall gesetzliche Wirkung erlangen, sondern müsse als Irrgänger oder Mißbrauch abgewiesen werden.

Dies leitet Hartnack umständlich auch aus dem kanonischen Recht und aus den Reichsabschieden von 1548 und 1551 her. Er führt dazu noch ein Beispiel an, daß ihm durch Herrn Lincker bekannt geworden. »An seinem - Linckers - Ort haben einige vom Adel ihre Todten Abends ohne Gesang und Predigten bey zu setzen sich unterstanden und sich deswegen auf eine alte Gewohnheit berufen. Das dasige Ministerium aber habe unter Hinweis auf die Kirchenordnung

 

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dies unterbunden.« Wenn nun allein die Singularität, also der offenbare Mangel des »Kundbaren«, dem Verfahren der Bramstedter jegliche rechtschaffende Kraft versage, so ändere das von den vier Deputierten herbeigeführte Abhören einer Reihe von Zeugen, die das hohe Alter besagter Gewohnheit bestätigen sollen, daran nichts. Es seien unter ihnen zitierte und freiwillig erschienene Leute, auch solche, die in vorliegender Sache mit geraten und getatet haben. Zudem liege ein Verstoß gegen die Landgerichtsordnung p. 3. tit. 1832 vor, der das ganze Verhör hinfällig mache.

Die Deputierten weisen darauf hin, wie es die Galenbecks in Sachen des Zauns gehalten haben und meinen, deren Verhalten sei für ihn, den Amtsnachfolger, maßgebend. Nun sei einmal geschehen, daß der Pastor Galenbeck einen »stecken Zaun« habe setzen lassen. Könne das ihn zu gleichem Tun verpflichten? Und gesetzt den Fall, es wären seit der Hammerich (Witwe) 10 Zäune nacheinander gesetzet worden. Könnte das ihn irgendwie verbindlich machen? Man wisse aus den Rechten: quod Sacerdotes in rebus Ecclesiae nullum, nec dominium habeant, nec possessionem, sed tantum sint Domini usus fructus, possessionis et fructuum. (Daß die Geistlichen weder die Herrschaft noch das Besitzrecht am Eigentum des Kirchenguts haben, sondern lediglich dessen Nutznießer sind.)

Priester können demnach nicht das geringste mit Bindung ihrer Nachfolger von der Pfarre veräußern noch dieselbe irgendwie mit Auslegung einer Servitut oder sonst beschweren.

Hartnack gibt zu, daß ein Priester aus irgendwelchen Gründen auf Pflichtleistungen seiner Eingepfarrten verzichten könne; aber rechtlich führe des Priesters Abschied vom Amte ohne weiteres zur Wiederherstellung des früheren Zustandes.

Er äußert sich ferner dahin, daß gegenwärtig die Juraten nicht gebunden seien, einen Stecken-Zaun, wie ihn Galenbeck zu seiner Freude habe setzen lassen, um das Pastorat zu liefern, sondern eben einen Busch-Zaun, wie ihn die Sel. Witwe Hamerich einmal veräußert habe zu ihren Gunsten.

Doch geht unser schreibfreudiger Seelenhirte an der Frage vorbei, aus welcher Quelle sotane Witwe das Recht geschöpfet habe, überhaupt jenen, für vorschriftsmäßig erachteten Zaun zu versilbern. Zürnen wir ihm nicht, sondern folgen wir ihm weiter unverdrossen.

Er setzt folgenden Fall: Ein Priester möchte gern ein recht ansehnliches Haus haben. Die Gemeine will ihn nicht unterstützen darin. Er käme hernacher vielleicht her und ließe das Haus nicht allein mit Ziegeln decken, sondern auch gar viele Gemächer darin bauen und alles, was ihm nur zum Ansehen dienen möchte, darinnen machen. Läßt die Gemeine solches geschehen, so mag der Tag kommen, wo das Haus im Verfall ist, die Gemeine aber nicht dem Nachfolger zumuten kann, die großen Kosten für den sonst so trefflichen Bau herzugeben.

So stehe es auch um den Zaun; ein Attest bezeugt, daß er solchen habe machen müsse», also nicht freiwillig. Und wenn er den Gedanken gefaßt habe, ein Fremder müsse ihm das wieder bezahlen, so bekunde er eine große Einfalt. Auch die

 

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übrigen Atteste seien nicht geeignet, das Bestehen einer »Gewohnheit« zu erhärten. Dazu komme, daß drei Atteste von Pastoren ausgestellt seien, die unter der Herrschaft von Grafen und Edelmann stehen, wo andere Gesetze und Bräuche herrschen als im Königlichen Gebiet. Der eine bezeuget, daß er die Zäune selber beschwerlich unterhalten müsse und ihm dazu ganz und gar keine hülfliche Hand vom Kirchspiel gereichet werde. Darin sehe er - Hartnack - nur einen Beweis von der Eigensinnigkeit und Unbarmherzigkeit dasiger Gemeine gegen ihren Seelsorger. Ein zweites Attest bekundet, daß zwar die Konstitution des Königs in Geltung sei; der Prediger aber sehe aus Liebe zu seiner Gemeine davon ab, sie für den Zaun in Anspruch zu nehmen. Hartnack meint, was ein andrer aus Liebe tue, sei für ihn kein Zwang, und die Meinung dieses Zeugen schaffe nicht für Bramstedt ein Gesetz. Auch möge die dortige Gemeine wohl seine Gütigkeit auf andere Weise ersetzen.

Die Bramstedter Gemeine aber sei verführet worden. »Gleich bei meinem Antritt habe ich unter der Hand vernehmen müssen, wie man mich, weil ich von Seiner Majestät hierher berufen, ängstigen und alle accidentien mir nehmen wolle. Man läßt mich dies jetzt würklich fühlen. Niemand wird mir verdenken, daß ich mich hiebey am besten zu verwahren suche. Man rühmt sich, daß man einem andern woll 20 Thaler zu seiner Planke bald verehret habe. Es ist eine große Unbarmherzigkeit, mir, als einem alten Mann anmuthen zu seyn, den Pastorat Zaun zu machen, da ich nur noch geringen Nutzen davon haben kann.« Er bittet, die Deputierten mit ihrem ungereimten und ganz nicht begründeten Gesuch abzuweisen.

 

Hartnacks Verteidigung wegen der Rasur

 

Die vier Deputierten haben ihn mit harten und unfreundlichen Worten einer nicht erlaubten Rasur im Kirchenbuch bezichtigt und dabei angedeutet, daß er dadurch der Gemeine einen Schaden habe zufügen wollen. Wenn sie auch einen Antrag damit nicht verbinden, so liege doch klar die Absicht vor, ihn vor der Behörde und der Kirchengemeine in gefährlichem Maße herabzusetzen. So sei er genötigt, hierauf einzugehen und Klarheit zu schaffen.

»Der seel. Pastor H. Detleff Galenbeck hat in den letzten drei Blättern des einen Kirchenbuchs denen successoribus etwas zur Nachricht von des Priesters und Küsters Hebungen einschreiben wollen. Da er aber selbst von vielen nicht die rechte wißenschaft gehabt und dieser Unkenntnis noch ein Mangel an Rechtskunde gekommen, hat er vieles seinen Nachfolgern als verbindlich sowoll hingesetzt als übergangen. Sein Sohn, als mein Vorgänger, hat selbst hernach hie und da in dem Buche verschiedenes geändert, und ist ihm solches unternehmen dazumahl nicht übel ausgelegt worden. So bin ich in der Meinung gestanden, es könte mir eine solche freiheit ebenmaßen zukommen, zumahl da ich gesehen, daß dasjenige, so mein Vorgänger aufgesetzt, zu meinem großen Schaden wolte ausgelegt werden, da er nicht Macht gehabt, zugleich mit seinen über meine acci-

 

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dentien zu bestimmen. Und zum höchsten Nachteil zu setzen, daß die accidentien keinen gewißen Nahmen hätten, sondern müße sich Pastor deshalb mit der Gemeine vergleichen. Nun weiß ich nicht, was das damahls vor ein Vergleich muß gewesen sein, und worinnen der Vergleich eigentlich bestanden, ob er mit der Gemeine überhaupt wegen der accidentien sich verglichen oder nicht. Und zudem widerspreche ein solcher einseitiger Vergleich denen Königl. Hohen Rechten, sonderlich dem juri vocandi (Recht der Berufung), welches die Bramstedter noch immer zu behaupten gedenken und meinen, sie hätten so zu sagen den Knopf auf dem Beutel und könten dem Pastori an accidentien so viel zukommen laßen, als ihnen beliebe. Wie denn auch ein solcher anzumuthende Vergleich zu dieser Zeit, da Se. Königl. Maj. mir in der Vokation alle dieselben, so mein Vorgänger gehabt, allergnädigst versprochen, itzo nicht mehr in Betracht kommen könte, daß ich deßen ohngeachtet von dem gewißen auf was ungewißes mich mit ihnen vergleichen könte. Da aber nichts destoweniger die Gemeine auf die Ungewißheit der accidentien bestunden und solche mit der Schrift des Vorgängers aus dem Kirchenbuche allezeit nachweisen wolte, muß ich endlich solche worte, als die wegen der offenbahren unwahrheit keine Billigung haben könten, hinweg thun und interlineiren. Da ich nun an stat des Falschen die rechte Wahrheit gesetzt, vermeine ich ganz nicht, hierunter gesündigt zu haben, welches selbst die 4 Deputierten erkant, indem sie mich keines criminis zu beschuldigen vermocht, ich mich auch nicht deswegen zu verantworten habe, weil von mir kein dolus, sondern nur ein Studium, die rechte Wahrheit zu melden, gewesen, ferner auch von meiner Persohn kan nichts widriges vermutet werden.

Nicht einmahl zu gedenken, daß die letzten Blätter hinter dem Kirchenbuch nur ein scriptura privata und wegen der vielen interlineaturen nur als eine Kladde zu betrachten ist. Wie denn auch bekannten Rechtens ist, daß ein solch confusum Chaos, so aus vielen eigenen Notizen besteht und von keinem Visitatore jemahlen unterschrieben werden, nicht wie das Kirchenbuch als vollgültige Urkunde gegenüber Dritten gelten kann. - Nun möge Excellenz selbst urteilen, ob denn eine solche interlineatura eine so unerhörte sei, daß dadurch die Folgerey entstehen müsse, als heiße dieses, die vertraute Gemeine nicht recht lieben und es mit derselben nicht treulich meine. Wer diese ungeschickte Folgerey erdacht, hat gewiß schon dazumahl beabsichtigt, den Prediger und die Gemeine gegen einander zu verhetzen und dazu die Gelegenheit so zu sagen vom Zaun zu brächen. Wie redlich ich es jemahlen mit hiesiger Gemeine gemeint, weiß mein Gott. Habe auch, so viel mir möglich gewesen, gern nachgegeben, wie Ew. Excell. selber wißen, daß ich mir itzt geringere Accidentien wegen der Braut-Krohn und Tauf-Ornats nehme und gefallen laße, ohngeachtet ihrem eigenen geständniß, daß meine Vorgänger mehr davor bekommen. Daß ich nun aber in allem solte mit geringerem vorlieb nehmen, ist in wahrheit so woll ein ungütiges als ungerechtes und dahero nimmer verantwortliches Ansinnen. Was habe ich gesündiget, daß ich nun eben der erste sein solte, bey dem sie ihre vermeintliche unvernünftige freyheit betätigen, da sie den vorigen mehr gegeben, mir itzt weniger

 

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geben wollen, um anzuzeigen, daß es bei ihnen stünde, mehr und weniger zu geben? Auf solche Art würde ich bey meinem alter nebst den meinigen sehr (bald) crepiren müßen. Allein diese ihre Absicht haben Se. Maj. ihnen in meiner vocation benommen und ausdrücklich gesagt, daß ich die accidentien, so mein Vorfahr gehabt, eben auch genießen solle; daß also die accidentien so sie vorher aus freyem willen gegeben, mir itzo von rechts wegen gebühren. Das entspricht auch der Lüneburg. Kirchenordnung, wo es sub D. 2 heißt: So aber in einer oder mehr Städten und Örtern gebräuchlich, in itzt Berührten Fällen dem Priester mehr zu geben, daßelbige soll fortan gegeben werden und hiemit nicht geringert seyn. - Nun scheint es zwar im Anfang etwas der einbildung zu wieder zu sein, wenn ein freyer wille mit der Zeit zum Zwang soll werden. Allein wenn solches die Hohe Herrschaft begehrt, so geschieht es in Wahrheit aus gutem Grund. Denn es könte ein und ander successor der Gemeine, bewußter Ursachen wegen, nicht so Beliebt seyn wie der vorige, oder er führte sein straf Amt schärfer als der Vorige, oder er beobachtet auch dasjenige, was sich etwa nach seinem sowoll als auch des Nachfolgers Urteil mit gutem gewißen nicht thun ließe, etwas genauer als der vorige: solte er deswegen, weil er nicht mit dem vorigen gleich schmeicheln und ein vieles von seinen Rechte unverantwortlich vergeben könte, an seinen accidentien, so ein Teil seines salarii sind, eigenmächtig geschmälert werden? Zumahl da auf der Welt nichts unbeständiger ist, als der Leute Gunst. Es könte passieren, daß einer sich wider vermuthen Beleidiget befände; der würde gleich mehr an sich ziehen, um wider den Pastor ein Complot zu machen, daß sie ihm nichts geben wollten.

»Auf solche Art«, so schreibt der Gesetzgeber in der Lüneburgischen Kirchenbede, »würden viel Leute so grob und unvernünftig seyn, wo Keine Ordnung oder Satzung derhalben gemacht würde, daß sie die armen Pastores und Kirchendiener woll gar nicht bedenken und aus gutem Willen nichts mehr geben würden.«

»Und was noch mehr: So haben mir die H. Visitatores selbst durch Urtheil und Rechtspruch zuerkant, auch H. Averhoff (Kirchspielvogt) mir dazu behülflich zu seyn versprochen. Habe ich denn also unrecht gethan, daß ich in dem Kirchenbuch die erweißlichen accidentien nahmkündig gemacht, oder kan solches ihrer freywilligkeit den lauf hemmen?

Wollen sie: freygebig können sie ohnedem noch sein. Und wollen sie nicht mehr geben, so geben sie nur das, was sie meinem Vorfahren gegeben; das soll mir genug seyn. Wiewoll ich noch hie und da viele gutthäter habe, die mir gern ein mehreres bei vorfallender gelegenheit reichen möchten, wenn sie nur nicht von denjenigen, die sich einer freygebigkeit rühmen, nichts weniger aber als die freygebigkeit ausüben und mir darüber das wenige entziehen, zurückgehalten würden, wie denn würklich einige guten Hertzen, die mir mehr, als sie schuldig sind, geben, bitten, daß ich's ja nicht den andern sagen sollte, sonsten sie dieser ihrer gütigkeit wegen allerhand ungelegenheiten von den andern sich vermuthen müßen.

 

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Ew. Excellenz wolte (ich) noch weiter vorstellen, wie der seel. Detl. Galenbeck ein vieles, sowoll aus Unkenntniß des Gesetzes, als auch die Gemeine zu gewinnen, damit sie seinem succedirenden Sohn nicht entgegen seyn möchte, seinem Nachfolger zum Nachteil vermuthlich ex persuasione1) noch weiter außgesetzt und daneben sehr vieles ausgelaßen, als unter anderem die Nachricht, wie die metamorphosis wegen des Beichtstuhls passiret, daß der vorige und lichte Beichtstuhl denen Kirchgeschwornen überlaßen und hingegen dem Prediger ein engerer und ganz finsterer Sitz gemacht worden; weile es aber heißet: de mortuis nihil nisi bene2), so will (ich) alles mit stillschweigen übergehen und Ew. Excell. unterthänig bitten, dieselbe geruhe dieses der 4 Deputirten ihr Anbringen in keine consideration zu ziehen, sondern ihnen alles ernstes anzubefehlen, daß sie mir dasjenige, was Sr. Maj. mir allergnädigst zugesprochen und Ew. Excell. durch urthel und recht in letzter Visitation gnädig zuerkant, ohnweigerlich reichen solten.«

(Unterschrift)

 

Ärgernis im Dienst, Irrtum in der Lehre ?

 

1.  Der Pastor sei vor dem Altar in Confusion gewesen und habe das Vaterunser abgesungen, wo er die Collecte hätte singen sollen. Gewiß, aber wer hat die Confusion gemacht? Joachim Wulff, des Kirchspiel Vogts Diener, der da was von seinem Herrn vorzubringen hatte, das er wohl des Tags vorher oder vor der Predigt im Pastorat hätte tun können. Aber er pflege solches aufzusparen, bis er in die Kirche gehe; nun sei er auf »das altar« neben den Pastoren während des Gottesdienstes hingetreten und habe einen langen Discurs gehalten über Sachen, die ihm zu vermelden aufgegeben worden. Wiederholt sei ihm diese Unschicklichkeit zu verstehen gegeben; aber um dem Pastor noch mehr Unwillen zu machen, sei er abermals in »das andere kleine Thür nach dem Altar zu angebautes Häußlein getreten und gewartet, bis der letzte verß des Liedes: Allein Gott in der höh sey ehr... beinah in der mitten und da erst zum Pastore kommen, hat sich neben ihm beym Altar vor der gantzen Gemeine gestellet« und weitläufig seine Sache vorgebracht. Das habe freilich eine Beunruhigung gebracht, die am wenigsten dem Pastor gefallen. Er erinnere sich wohl, das Wort: »Der Herr sei mit euch«... vergeßen zu haben; es sei aber eine »vermeßentliche Unwahrheit«, daß er statt der Collecte das Vaterunser gesungen habe.

Mit Wissen des Amtsverwalters sei dem Störenfried Joachim Wulff solches Verhalten ernstlich verboten worden.

2.  Zweimal solle er auf der Kanzel das Vaterunser zu beten vergessen haben.

Er weist darauf hin, daß auch bei jedem Wochen-Gottesdienst das Vaterunser einmal vor dem Text und zum andernmal nach dem Vorbitten gebetet werde.

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1) durch Überredung.

2) den Toten nicht Übles nachreden!

 

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Er halte es für sehr unwahrscheinlich, das je versäumt zu haben, und macht darauf aufmerksam, daß auch die Anklage nicht zu nennen weiß, an welcher Stelle die Auslassung erfolgt sei.

3.  Pastor hätte am großen Buß- und Bettage beinahe vergessen, den Segen zu sprechen.

»Der Pastor erwarthete nach der Litaney noch ein Schlußlied zu singen. Da aber solches nachblieb und man es beßer aus dem Beichtstuhl, wo das Gesicht der Orgel zugewandt, als vom Altar, den Rücken zur Orgel, bemerken könte, war die Unterbrechung nicht eines halben Tacts lang, da so forth der Segen gesprochen ward.«

4.  Pastor pflege den Kelch nicht recht zu halten; daher Communicanten in ihrer Andacht gestört würden, wenn sie entweder begoßen, oder vom gesegneten Wein nichts dargereicht würde.

»Daß solches jemanden wiederfahren, hat sich noch keiner gemeldet oder beschweret. Pastor weiß auch bis dato noch nicht, trotz vielfältigen nachfragens, wer sich sollte beschweret haben. Klage ist also erst durch glaubwürdiges Zeugnis zu erweisen und bis dahin für Unwahrheit zu halten sein.« Im übrigen sei der geschickte Genuß des Weins nicht nur vom Darreichenden, sondern auch vom Empfangenden abhängig.

»Daß aber gesagt wird, daß etlichen Communicirenden vom gesegneten Wein nichts dargereicht werde, wird alß eine kühne Verleumdung erst zu beweisen sein.«

5.  Pastor habe Diedrich Maahsen verweigert, für 12 Schilling sein Kind zu taufen.

Darauf sei zu antworten, daß in dieser Sache allein die Königl. Verordnung maßgebend sei, wie schon oben berührt.

6.  Der Pastor habe Mars Steckmestens Kind, so ganz schwach zur Welt kommen und selbigen Tages gestorben, nicht zu Hause Tauffen wollen: sondern die Bade Mutter die Nothtaufe verrichten müssen.

»Die Frau, so abgeschickt, wußte weiter nichts zu sagen, alß daß das Kind zu zeitig kommen; und da sie befragt wurde, ob sie gesehen hätte oder wiße, daß es sehr schwach, keine Nachricht zu geben gewußt. Dieweil aber wenig Tage vorher ein Königl. gar ernster Befehl wider die Verrichtung der Tauffe in Häusern von der Cantzel abgelesen und das Kind am andern Pfingsttag früh morgens gebohren, ward die Frau wieder zurückgesandt, von dem Zustand des Kindes nähern Bericht zu geben. Man wolte inzwischen sich fertig halten, gleich sodann mit ihr zu gehen; wo aber nicht so große Noth vorhanden, könte die Taufe, weil es Festtag, gleich in der Kirche geschehen. Aber dem Pastori sein accidens zu entziehen und dieses mit zur beschwerde wider den Pastorn anführen zu können, hat man ihm keine weitere nachricht geben und sogleich durch die Wehe mutter Tauffen laßen. - Daß aber die Tauf gar wohl nach dem inhalt des Königl. allergnädigsten Befehls in der Kirche geschehen können, erhellet aus dem, daß es erst gegen abend um 5 Uhr verschieden, wie durch das Geläudt der Glocken eine öffentliche anzeige gegeben worden.

 

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Daß hingegen Pastor in solchen fällen gar nicht schwierig, kan eben dieser Marx Steckmest nicht in abred seyn, alß welchem er vorm Jahr am Werktage aber auch ein Kind im Haus getaufft, da er klaren bericht von Zustand des damahligen Kindes durch abgeschickte Frau erhalten und kein Königl. Befehl dawider vorlag.«

7.  Klage wegen Thoms Thomsen: Pastor habe in Bestürzung ein Buch verlanget und bey reichung des Abendmahls die Einsegnung vergessen.

»Besagter ist bey erst angehendem Sommer gestorben und hat sich über das gereichte Nachtmahl niemahls jemand beschweret. Auf nachfrag hat die witwe geandworthet, sie sey der Zeit nicht dabey gewesen, es hätte aber eine Frau ihr begläubigen wollen, ob ihr mann nicht die einsegnung bekommen. Der Nachweis ist aber nicht erbracht. - So viel kan ich mich wol erinnern, daß dieser Th. Th. einige Anfechtung des Gewißens hatte, womit er aber trotz viel Zureden nicht heraus wolte; und dieses war die Uhrsach, daß ich rieth, mit sterb- und Trostgebethen ihn zu unterhalten, selbst auch (solche) zu senden versprochen, wenn man sie nur abhohlen wolte; so aber nicht geschehen.

8.  Pastor hätte sich schwierig erwiesen, etlichen Leuten das Nachtmahl im Haus zu reichen.

a)  Er habe, als Caspar Hennings seines Schwagers Knecht in Wymerstorff, ihn mit deßen Wagen habe holen wollen, Schwierigkeiten gemacht und Aufschub verlangt.

»Der Knecht kam an einem Sonnabend, da es eben Zeit, da schon in der Kirche vorhandenen vielen Beicht Kindern ihre Beicht zu hören. Die könte er nicht auf etliche stunden warten laßen, biß er wiederkäme; nachdem aber die absolution bei allen verrichtet, kan man nicht sagen, daß Pastor gesäumet, alsforth nach W. zu fahren.«

b)  Pastor habe übel empfunden, daß, da des Küsters Mutter in Wymerstorf das Nachtmahl verlanget, noch andere aus dem Orte dazu gekommen und solches begehret.

»Daß sei richtig, und er habe dazu uhrsache gehabt: da er den Fuhrmann um die umstände der Persohn gefragt, hat er mehr nicht denn eine Persohn angegeben, die in letzten Zügen zu bette läge. Er habe aber unvermuthend drei Persohnen vor sich gefunden, er habe allerdings 2 Oblaten mit sich genommen; als er die zweite unter die beiden andern Persohnen teilte, haben selbige ein scheel Gesicht gemacht. Auf einen kleinen verweiß des Fuhrmanns, daß dieser die Zahl nicht richtig genannt, entschuldigt sich dieser, er habe nur von einer Frau gewußt. -Zudem was man itzt hinzutuet, wie die Frau, so den andern Weynacht-Feyertage (da man auf die Predigten zu meditiren hat, und des Tages so ungestüm Schnee Treiben, daß auch der Fuhrmann mit dem Wagen nicht wol fortkonte) zu sich hohlen ließ, so wenig bettlägerig ist alß die andern beiden, und saßen alle drei um den ofen herum, gaben auch für die Mühewaltung der Priester Witwe im Gnaden Jahr mehr nicht als 3 Schilling, wovon doch nichts gesagt worden, wiewol einige vermuthen wollen, daß es den Pastoren zu versuchen ein abgelegter Handel gewesen.«

 

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c) Daß man der Hartmannin im Flecken die privat Communion versaget.

»Ein falsch angeben, daß die H. es gefordert, sondern ihr Sohn, der dem Pastori das Pastorat-Haus, da er nach vollendetem Gnaden-Jahr auf schriftlichen Vergleich mit der Witwe einziehen sollen, verriegelt gehabt, hat es für seine Mutter verlanget, um nur den Pastoren zu versuchen. Denn als die alte H. in den Beichtstuhl kommen, hat sie kein privat C. verlangt, ja, als des folgenden Sonntags der Pastor durch die Leichfrau ihr solches antragen laßen, hat sie ihr verlangen bezeuget, so lange sie immer könte, mit der Gemeine zu communiciren, welches denn auch wirklich geschehen. Neulich aber - sie ist noch am Leben - hat sie gebethen, Sonntags in dem Pastorat-Hause es zu nehmen, womit ihr hertzlich gern gewilfahret worden.«

9. Pastor habe in unterschiedlichen Fällen in der Trauung nicht die Ringe gewechselt.

»Laut den Formalien in der Kirchen Agende ist das Wechseln der Ringe nicht ein werk des Pastoren, sondern der zu copulirenden Personen. Bei dem Vorgänger hat man die Ringe abgehohlt und ihm einige Schilling zur Discretion gegeben, welches man seit Antritt des neuen Pastoris nicht weiter gethan, sind sogar vorher nicht in sein Haus kommen, daß er wißen können, ob sie Ringe haben. Welche aber Ringe ansteckend gehabt, daß man sie offenbar an ihren Händen erkennen können, denen hat man die Ringe wechseln laßen.«

10. Bei der Tauffe werde in der Formel: Nim hin das Zeichen des Heiligen creutzes... von mir das Wort »Heiligen« ausgelassen.

»Dessen kann man sich nie besinnen, daß es geschehen; weil aber bei allen Tauffen die erfahrung vor der gantzen Gemeine das Gegentheil bezeuget, so wird Ankläger noch durch unpartheiische Zeugen zu erweisen haben, welches Tages und in welchem Falle solches geschehen sei. Bis dahin stehe diese Behauptung als Unwahrheit da. - Im übrigen bekünde der Schreiber nur seine Einfalt, wenn er meine, daß berührte Formel zum Wesen des Sakraments zähle.« Hierüber gibt Hartnack weitere Belehrung, die hier entbehrlich ist.

11. Bei Darreichung des Abendmahles aus der Formel: Der erhalte euch im wahren Glauben das Wort »wahren« fortgelassen.

»Bei seiner Einführung hierorts habe er diese Formel gebraucht: Der stärke und bewahre euch im rechten Glauben zum ewigen Leben. Der anwesende Herr Präpositus habe dagegen nichts erinnert, und so habe er diese Formel beibehalten. Nachdem aber bei der Visitation dem Probsten die Klagepunkte ausgehändigt worden, sei Pastor am nächsten Tage zu seinem Vorgesetzten gegangen, um Belehrung zu erlangen. Der Probst habe ihn aus einer Konstitution Friedrichs des Dritten (1650) abschreiben lassen:

Der Leib Jesu Christi, für deine Sünde gegeben,

der stärk und erhalt deinen Leib zum ewigen Leben.

Als er vernommen, daß dies noch nicht das rechte sei, habe er sich an Pastor Ratcken zu Kellinghusen gewandt und durch ihn erfahren, daß die schleswig-holsteinische Kirchenordnung von 1542 diese Formel bringe:

 

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Nim hin, das ist der Leib Christi, für deine Sünden in den Tod gegeben,

der stärk und erhalte dich im wahren Glauben zum ewigen Leben.

Hartnack weist nach, daß im deutschen Lande diese Formel teils mit, teils ohne >Glauben< in Gebrauch sei und im übrigen der >rechte< dem >wahren< Glauben gleich gewertet werde.«

12. Pastor habe in der dritten Predigt von der Geburt Christi gesagt: Christus sei nicht vom Heiligen Geist empfangen. Das widerspreche dem andern Artikel in Luthers Catechismo.

Unser Kämpfer zitert zunächst aus der Niederschrift seiner vidimierten Predigt den in Frage stehenden Teil des Textes:

»Das Werk des Heil. Geistes betreffend, hat derselbe den Teil des weiblichen Saamens, so zu der menschlichen Nathur Christi deputirt (beigetragen), von dem andern abgetheilet, dasselbige geheiliget, an den Orth der Geburth gebracht, daß also die Jungfrau, dieses empfangende, billig eine Gottesgebährerin genannt werden mag, wiewohl der Hl. Geist nicht empfangen, sondern Krafft der sogenannten überschattung allein die Maria empfangen, und was sie empfangen, gebohren hat. Ob nun aber der Hl. Geist diß alles bei der empfängnis gewirket, ist er doch nicht ein Vater Jesu nach der Menschheit zu nennen, da er die Menschheit nicht aus seiner Person, sondern aus des weibes saamen gebildet.«

»In diesen worthen,« so fährt er fort, »wird dem Hl. Geist bei der Empfängniß die 'Krafft und Wirkung zugeschrieben. - Daß aber gesagt wird: daß nicht der Hl. Geist, sondern allein die Maria empfangen habe, dabey erweiset der Ankläger seine Dum- oder Boßheit.«

»Die empfängnis Jesu beschreibt selbst der Hl. Geist Lucas 1,35: daß sie der Jungfrau Maria durch den Engel Gabriel mit diesen Worten angedeutet worden: Tu concipies in utero.«

»Wenn der Schreiber ein Mann, solt er verstehn, daß in diesem geheimniß von keiner andern empfängniß geredet wird, alß die in utero (Gebärmutter) geschehen, wie denn auch die Hl. Schrift von keiner andern weiß. Nun ist aber der Hl. Geist ein Geist und hat keinen uterum: so derselbe Christum empfangen hätte, müßte er dessen parens (Erzeuger) sein.« Stelle sich der Gegner etwa vor, daß der Heilige Geist der Empfangende und Maria die Gebärende sei, dann könne man über diesen Ehemann nur seine Verwunderung aussprechen. Oder solle man sich gar zweene Erlöser und Seligmacher einbilden?

Hartnack weist nun aus den Schriften von me