Aufteilung der Moorländereien in Bramstedt

aus der Ausgabe Nr. 76 vom 31.1.1937 der „Schleswig-Holsteinsichen Heimatblätter“:

Seltsames Abkommen mit den Kätnern aus dem Jahre 1776 — Aufteilung der Bramstedter Torfmoore im Jahre 1855

Man schrieb das Jahr 1776. Es war zu einer Zeit, als noch große Teile der zum Flecken gehörenden Ländereien gemeinsam von den Ortseingesessenen benutzt wurden. Da tauchten Bestrebungen auf, die bisher von der Gemeinheit genutzten Ländereien aufzuteilen. Im Rahmen dieses Aufteilungsgeschäftes, das übrigens gegen das Ende des 18. Jahrhunderts auch in der näheren und weiteren Umgebung durchgeführt wurde, gingen die Kätner des Fleckens Bramstedt mit der Fleckenskommune eine Abmachung ein, die 80 Jahre später Gegenstand einer jahrelangen Auseinandersetzung war. Auf Grund der von der Obrigkeit genehmigten Abmachung vom 6. August 1776 erhielten die im Flecken Bramstedt ansässigen Kätner kleinere Ländereien zugeteilt und mußten dafür für alle Zeiten auf eine weitere Zuteilung der der Fleckenskommune gehörenden Ländereien verzichten.

Etwa 70 Jahre später trug man sich im Flecken Bramstedt mit dem Gedanken, die bisher von der Gemeinheit genutzten Torfmoore unter den Ortseingesessenen aufzuteilen. Da jedoch die Obrigkeit diesem Plan ablehnend gegenüberstand, schlief die Sache wieder ein, um im Jahre 1855, diesmal mit Erfolg, abermals im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses zu stehen. Auf ein Ersuchen der Bramstedter „Pflugzähligen“ entschied das Königliche Ministerium, daß es gegen die geplante Aufteilung der Torfmoore nichts einzuwenden habe. Das Ministerium stellte jedoch dabei die Bedingung, daß diese Aufteilung unter allen Hausbesitzern ordnungsgemäß erfolgen müsse und die Kosten von der Kommune zu tragen seien.

Mit dieser Entscheidung des Ministeriums konnte man jedoch nicht viel anfangen. Es entstand insbesondere die Frage, ob die ministerielle Entscheidung so zu verstehen ist, daß nur die pflugzähligen Hausbesitzer — oder auch die Kätner bei der Aufteilung berücksichtigt werden sollen. So spalteten sich die Ortseingesessenen bald in zwei Lager. Unter der Führung der Fleckensvorsteher Langhinrichs und Schmidt vertraten die

Pflugzähligen die Ansicht, daß nur sie allein Anspruch auf das Torfmoor haben, während die Kätner die Forderung stellten, daß auch sie bei der Aufteilung, anteilmäßig nach ihrem Grundbesitz, berücksichtigt werden sollen. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, strengten die Kätner unter der Führung, des Kätners Voßbeck eine Klage gegen die Fleckensvorsteher, als Bevollmächtigte der Pflugzähligen, an. Es dauerte nahezu ein Jahr, bis es in dieser Sache zum gerichtlichen Hauptverhandlungstermin kam. Das Gericht entschied jedoch, daß diese Sache nicht auf gerichtlichem Wege entschieden, sondern hierfür der administrative Weg beschritten werden müsse.

So kam es, daß — es waren inzwischen drei Jahre vergangen — abermals das Ministerium in Kopenhagen zur Entscheidung angerufen wurde. Das von den Fleckensvorstehern unterzeichnete Schriftstück verlangte unter Nennung zahlreicher Gründe, daß bei der Aufteilung der Torfmoore die Kätner völlig auszuschalten seien. Insbesondere wurde der schon eingangs erwähnte Vertrag aus dem Jahre 1776 hervorgehoben und betont, daß dieses Abkommen zu Recht bestehe. Weiter wurde in dem Schreiben ausgeführt, daß die Aufteilung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, wenn dabei die Kätner berücksichtigt werden sollen. Man wisse keine Form, wie man in diesem Falle die Aufteilung anteilmäßig durchführen solle, da die Katen- wie auch verschiedene Hufenstellen sehr klein seien. Bei Berücksichtigung der Kätner würden die kleinen pflugzähligen Stellen, die erhebliche Gemeindelasten zu tragen haben, im Nachteil sein. Nach einer einberufenen Gemeindeversammlung konnte die Angelegenheit erst Monate später, nach Eingreifen des Kirchspielvogts, beendet werden. 

E.R.

Katenboor, Bad Bramstedt

(Anmerkung Jan-Uwe Schadendorf: Leider verrät uns der Autor E.R.nicht den Ausgang des Verfahrens nach Eingreifen des Kirchspielvogtes, aber in vielen alten Grundbüchern – die 1876 angelegt wurden – sind noch heute Moorstücke als Eigentum verzeichnet, die wohl als Ergebnis des seinerzeitigen Verfahrens einzelnen Grundbesitzern zugeschrieben wurden. Das Katenmoor südlich der Segeberger Straße/B 206 lässt allerdings die Vermutung zu, dass die Kätner doch zu Besitz an Moorstücken gelangt sind. Der Name und die Aufteilung dieses Moores in schmale Streifen, lässt darauf schließen. Auch andere Moore, z.B. Neues Moor, wurden aufgeteilt und liegen noch heute „in Streifen“.)

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